{"id":"bgbl1-1995-12-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":12,"date":"1995-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/12#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_12.pdf#page=14","order":4,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)","law_date":"1995-02-09T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["282                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nüber die Übertragung\nvon Zuständigkeiten auf dem Gebiet\nder beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\n(ZOVers-BMPT)\nVom 9. Februar 1995\n1.                              1985 (BGBI. 1S._479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2\nÜbertragung von beamtenversor-                   Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-\ngungsrechtlichen Zuständigkeiten                  sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1\nS. 462) übertrage ich die Befugnis, bei versorgungsrecht-\n(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über     lichen Entscheidungen nach Abschnitt I Absatz 1 Satz 1\ndie Versorgung der Beamten und Richter in Bund und            Widerspruchsbescheide zu erlassen, den dort genannten\nLändern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der           Behördenleitern, soweit sie den mit dem Widerspruch\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994              angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlaß des Ver-\n(BGBI. 1S. 3858) übertrage ich im Einvernehmen mit dem        waltungsakts abgelehnt haben.\nBundesministerium des Innern\n(2) Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit für den\n- dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Tele-          Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der\nkommunikation,\nbeamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der\n- dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der           Unterstützung nach der Anordnung des Bundesministeri-\nTelekommunikation                                          ums der Finanzen vom 29. November 1994 (BGBI. 1\ndie Ausübung des Rechts, über die Berücksichtigung von\ns. 3855).\nVordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach            (3) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-\n§§ 10 bis 12 BeamtVG von Beamten zu entscheiden,              gesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei\nsofern sie deren Dienstvorgesetzte sind. Ausgenommen          Klagen auf Grund von Entscheidungen nach Abschnitt 1\nvon der Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 und         Absatz 1 Satz 1 dieser Anordnung den dort genannten\ndamit dem Bundesministerium für Post und Telekommu-           Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für\nnikation vorbehalten sind Entscheidungen, die die in          den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.\nSatz 1 genannten Behördenleiter selbst betreffen.\n(2) Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung     Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des\nder Versorgungsbezüge bestimmt sich nach der Anord-           Dienstherrn vor.\nnung des Bundesministeriums der Finanzen über die\nÜbertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der\nbeamtenrechtlichen Versorgung vom 5. September 1991\n(BGBI. 1 S. 1983), geändert durch Anordnung vom                                              III.\n28. November 1994 (BGBI. 1S. 3854).\nInkrafttreten\nII.                                  (1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-\nErlaß von Widerspruchsbescheiden                   lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.\nund Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis in                     (2) Die Anordnung über die Übertragung von Zuständig-\nAngelegenheiten der Beamtenversorgung                 keiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versor-\ngung im Geschäftsbereich des Bundesministers für das\n(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes          Post- und Fernmeldewesen vom 23. September 1982\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar             (BGBI. 1S. 1382) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.\nBonn, den 9. Februar 1995\nBundesministerium\nfür Post und Telekommunikation\nIn Vertretung\nGerhard 0. Pfeffermann"]}