{"id":"bgbl1-1995-11-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":11,"date":"1995-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_11.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung","law_date":"1995-02-16T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["254                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittel-\nProbenahme- und -Analyse-Verordnung\nVom 16. Februar 1995\nAuf Grund des Artikels 3 der Dreizehnten Verordnung       4. den am 27. Oktober 1984 in Kraft getretenen Artikel 1\nzur Änderung der Futtermittelverordnung vom 29. No-             der Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1290),\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3548) wird nachstehend der           5. den am 27. Juni 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 der\nWortlaut der Probenahmeverordnung-Futtermittel unter            Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1098),\nihrer neuen Überschrift in der seit 7. Dezember 1994\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung             6. den am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nberücksichtigt:                                                 Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711 ),\n7. den am 11. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der\n1. die am 30. März 1978 in Kraft getretene Verordnung           Verordnung vom 3. März 1994 (BGaI: 1 S. 398),\nvom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414),\n8. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 2\n2. den am 1. November 1980 in Kraft getretenen Ar-              der Verordnung vom 29. November 1994 (BGBI. 1\ntikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1        S.3548).\ns. 2035),                                                  Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des § 18\n3. den am 13. Mai 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 der     Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975\nVerordnung vom 5. ·Mai 1982 (BGBI. 1S. 604),             (BGBI. 1 S. 1745) erlassen.\nBonn, den 16. Februar 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995                                    255\nVerordnung\nüber Probenahmeverfahren\nund Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung\n(Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung)\n§1                                                            §4\nSachlicher Anwendungsbereich                                       Umfang einer Partie\nFür die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen        Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an\nund Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen          jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so\nÜberwachung (§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)          gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die\nwerden die Proben nach dieser Verordnung genommen.          Einzelproben entnommen worden sind.\n§2\n§5\nBegriffsbestimmungen\nEinzelproben\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n1. eine Partie:                                                (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf-\ndie Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren     geführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte\nBeschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zu-         Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen:\nordnung als eine Einheit darstellt,\nMindestzahl\n2. eine Einzelprobe:                                            Art und Umfang d~r Partie\nder Einzelproben\ndie Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahme-\nvorgang gebildet wird,                                                                                 2\n3. eine Sammelprobe:\n1. Feste Stoffe, unverpackt               Proben:\ndie Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzel-\n(lose), und Stoffe in Be-\nproben,\nhältnissen über 100 kg:\n4. eine reduzierte Sammelprobe:\neine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,               Grünfuttersilage,\nRübenblätter,\n5. eine Endprobe:                                               Heu und Stroh                            20\neine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer\nSammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.              Weidepflanzen                            50\nsonstige Stoffe:\n§3\nbis 2,5t                                   7\nProbenahmegeräte\nüber 2,5 t                  die Quadratwurzel aus\n(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material                                        dem 20fachen Gewicht\nbestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe                                      der Partie in Tonnen,\nnicht beeinflußt.                                                                           aufgerundet auf ganze\n(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende                                     Zahlen; höchstens 40\nGeräte benutzt werden:\n2. Verpackte Stoffe:                   Packungen:\n1. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe\npassende Probestecher mit langem Schlitz oder               Packungen bis\nKammern,                                                     1 kg Inhalt                                4\n2. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hoch-            Packungen über\ngebogenem Rand,                                              1 kg Inhalt:\n3. mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stof-             bis     4 Packungen                      alle\nfen, die sich in Bewegung befinden oder für die              5 bis 16 Packungen                         4\nProbenahme bewegt werden,\nüber 16 Packungen           die Quadratwurzel aus der\n4. für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder\nhalbflüssigen Stoffen                                                                    Anzahl der Packungen,\naufgerundet auf ganze\na) Stechheber,                                                                           Zahlen; höchstens 20;\nb) Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen.                                               bei der Kontrolle auf\nSchadstoffe und verbotene\nSatz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei\nStoffe(§ 23 der Futter-\nEinzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb\nmittelverordnung), die\nerzeugt werden.\nungleichmäßig in Futter-\n(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und                                      mitteln verteilt sein können,\nEndproben können Probeteiler verwendet werden.                                              höchstens 40","------            --- - - - - · - -\n256                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Die· Sammelproben, die aus den Einzelproben der\nMindestzahl\nArt und Umfang der Partie\nder Einzelproben         in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien\nzu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten\n2                Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle\nvon Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe,\n3. Flüssige und halb-                   Behältnisse:            die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge\nflüssige Stoffe:                                            jeder Sammelprobe 4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unter-\nschreiten.\nBehältnisse bis 1 ! Inhalt                  4\nBehältnisse über 1 ! Inhalt:                                                                       Mindestmengen\nArt und Umfang der Partie\nder Sammelproben\nbis     4 Behältnisse                     alle\n2\n5 bis 16 Behältnisse                        4\n1. Feste Futtermittel,\nüber 16 Behältnisse          die Quadratwurzel aus der          unverpackt (lose),\nAnzahl der Behältnisse,            und Futtermittel in\naufgerundet auf ganze              Behältnissen:\nZahlen; höchstens 20\nHeu, Stroh                               1 kg\n4. Futterblöcke                  Futterblöcke oder                  sonstige Futtermittel                    4kg\nund Lecksteine               Lecksteine:\n2. Verpackte Futtermittel:\n1 je Partie von 25 Einheiten;\nhöchstens4                         bis ·1 kg Inhalt                Inhalt von 4 Packungen\nüber 1 kg Inhalt                         4kg\n(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem\n3. Flüssige oder\nKilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken\nhalbflüssige Futtermittel:\nund Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet\njeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses,           Behältnisse bis 1 ! Inhalt     Inhalt von 4 Behältnissen\nein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei             Behältnisse über 1 ! Inhalt               41\nWeidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die\nEinzelprobe.                                                    4. Futterblöcke\nund Lecksteine:\n§6                                    mit einem Einzelgewicht\nbis 1 kg                               4Stück\nSammelproben\nmit einem Einzelgewicht\n(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu              über1 kg                                 4kg\nbilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von\n5. Zusatzstoffe                       200 g oder 200 ml\nFuttermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die\nungleichmäßig verteilt sein können, z. 8. Aflatoxin 8 1, Cro-   6. Vormischungen                        1 kg oder 11\ntalaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und\nUmfang der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführ-                                         §7\nten Partien die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl                                 Endproben\nan Sammelproben zu bilden:\n(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach\nMindestzahl der          Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei\nArt und Umfang der Partie                                   Endproben zu bilden.\nSammelproben je Partie\n2\n(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der fol-\ngenden Tabelle aufgeführten Partie die dort in Spalte 2\nfestgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:\n1. Feste Futtermittel,\nunverpackt (lose),                                                                                Mindestmengen\nund Futtermittel in                                                  Art der Partie\nder Endproben\nBehältnissen:\n2\nbis      1t                               1\n1. Feste Futtermittel:\nüber     1 t bis 10 t                     2\nHeu, Stroh                              250g\nüber 10t bis 40t                          3\nWeidepflanzen,\nüber 40t                                  4                     Grünfutter, Grünfuttersilage\nund sonstiges $aftfutter                    1 kg\n2. Verpackte Futtermittel:                                          sonstige Futtermittel                   500g\nbis         16 Packungen                  1                2. Flüssige oder\n17 bis 200 Packungen                      2                     halbflüssige Futtermittel              500ml\n201 bis 800 Packungen                     3                 3. Zusatzstoffe                              50g\nüber      800 Packungen                   4                 4. Vormischungen                           -2509","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995                                  257\n§8                                (6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen,\ndamit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie\nEntnahme und Bildung der Proben\nVerunreinigung oder Beschädigung der Probe während\n(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, daß    des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.\nsie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt\nwerden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und                                       §9\nBehältnisse müssen sauber und trocken sein.\nBehandlung der Endproben\n(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über\ndie gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht           (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtig-\noder Volumen der Einzelproben muß ungefähr gleich             keitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließ-\nsein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu     bare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen.\nverfahren:                                                   Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu\nsichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses\n1. Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über\nunbrauchbar wird.\n100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr\ngleiche Teile entsprechend der nach§ 5 erforderlichen       (2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden An-\nAnzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser     gaben zu kennzeichnen:\nTeile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Einzel-    1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde\nproben können auch einer fließenden Partie entnom-\n2. Nummer des Probenahmeprotokolls\nmen werden.\n3. Bezeichnung des Stoffes.\n2. Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme\nbestimmten Packung - falls erforderlich nach getrenn-    Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder\nter Entleerung - ein Teil des Inhalts zu entnehmen.      dem Siegel mit erfaßt werden.\n3. Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig ver-                                    §10\nmischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die\nProbenahme bestimmten Packung oder jedem für die                            Probenahmeprotokoll\nProbenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls             (1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll\nnach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine\nzu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig he, -\nEinzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt\nvorgeht.\nentsprechend.\n(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probe-\n4. Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleichmäßig         nahmeprotokolls beizufügen.\nvermischbaren Stoffen sind aus den für die Probe-\nnahme bestimmten Behältnissen die Proben in ver-\n§ 11\nschiedenen Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2\ngilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten                         Verwendung der Endproben\ndurchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen            Die Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach\nwerden. Das Volumen der Sammelproben muß min-            der Probenahme eine Endprobe der mit der amtlichen\ndestens zehn Liter betragen.\nUntersuchung beauftragten Stelle zu übersenden. Je eine\n5. Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für        weitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich\ndie Probenahme bestimmten Futterblock oder Leck-         veranlaßte Gegenuntersuchung bestimmt.\nstein ein Teil zu entnehmen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futter-                                  §12\nmitteln, bei denen der Gehalt an solchen Schadstoffen                              Analysemethoden\noder verbotenen Stoffen kontrolliert werden soll, die\nungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich ent-              Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und\nsprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der         Vormischungen werden die Gehalte an Stoffen und die\nSammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf       Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, die\ndiese Teile ist die Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen    in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäi-\nEinzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei         schen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher\nist darauf zu achten, daß die aus verschiedenen Teilen        Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Fut-\nder Partie stammenden Einzelproben, die jeweils eine          termitteln beschrieben sind:\nSammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt werden.            Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (ABI. EG\n(4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist       Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinie\njeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Absatz 3         81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)\ngezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie         -1. Richtlinie-;\nzu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach              Zweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder     (ABI. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richtlinien\nSammelprobe anzugeben.                                        73/477/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. EG Nr. L 83\n(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleich-        S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246\nmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu      S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG\nzerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei        1984 Nr. L 15 S. 28)- 2. Richtlinie-;\nBedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen            Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABI. EG\nProbeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf       Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABI. EG 1980 Nr. L 320 S. 43),\nzwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden.              geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli","258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezem-     Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978 (ABI. EG\nber 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG        Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinien\nvom 4. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 179 S. 8)- 3. Richtlinie-;  81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)\nVierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI.      und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG 1984\nNr. L 15 S. 28)- 8. Richtlinie-;\nEG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)      Neunte Richtlinie 81n15/EWG vom 31. Juli 1981 (ABI. EG\nund 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABI. EG Nr. L 344       Nr. L 257 S. 38) - 9. Richtlinie-;\nS. 35) - 4. Richtlinie-;\nZehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (ABI. EG\nFünfte Richtlinie 7 4/203/EWG vom 25. März 1974 (ABI. EG\nNr. L 238 S. 34) -10. Richtlinie-;\nNr. L 108 S. 7), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG\nvom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) - 5. Richt-     Elfte Richtlinie 93n0/EWG vom 28. Juli 1993 (ABI. EG\nlinie-;                                                     Nr. L 234 S. 17)-11. Richtlinie-;\nSechste Richtlinie 75/84/EWG vom 20. Dezember 1974\nZwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993\n(ABI. EG Nr. L 32 S. 26), geändert durch die Richtlinie\n(ABI. EG Nr. L 329 S. 54) - 12. Richtlinie-.\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)\n- 6. Richtlinie-;                                           Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den\nSiebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG      Richtlinien ergibt sich aus der Anlage.\nNr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32),\n92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327                                        §13\nS. 54) und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABI. EG Nr. L 94\nS. 30) - 7. Richtlinie-;                                                            (Inkrafttreten)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995                                  259\nAnlage\n(zu§ 12)\nStoff oder Eigenschaft   Richtlinie                     Stoff oder Eigenschaft         Richtlinie\n2                                                             2\nAflatoxin 8 1              7. Richtlinie                Mangan                           8. Richtlinie\nAlkaloide in Lupinen       1. Richtlinie                Menadion (Vitamin K3)            5. Richtlinie\nAmprolium                  5. Richtlinie                Methylbenzoquat                12. Richtlinie\nAsche:                                                  Monensin-Natrium                 9. Richtlinie\n- Rohasche                 1. Richtlinie                Natrium                          1. Richtlinie\n- salzsäureunlösliche                                   Nicarbazin                       5. Richtlinie\nAsche                    1. Richtlinie                Oleandomycin                     3. Richtlinie\nAscorbinsäure und                                       Pepsinaktivität                  3. Richtlinie\nDehydroascorbinsäure\nPhosphor:\n(Vitamin C)                4. Richtlinie\n- Gesamtphosphor                 2. Richtlinie\nAvoparcin                  9. Richtlinie\nProtein:\nBlausäure                  1. Richtlinie\n- Rohprotein                     3. Richtlinie\nBuquinolat                 6. Richtlinie\n- ferrnentlösbares\nCalcium                    1. Richtlinie                   Rohprotein                    3. Richtlinie\nCarbonate                  1. Richtlinie                                                    (Pepsin-Salzsäure-\nMethode)\nChlor aus Chloriden        1. Richtlinie\nRetinol (Vitamin A)              4. Richtlinie\nDinitolmid (001)           5. Richtlinie\nRobenidin                      12. Richtlinie\nEisen                      8. Richtlinie                Rohfaser                         4. Richtlinie\nEthopabat                  5. Richtlinie                Senföl                           1. Richtlinie\nFett:                                                   Spiramycin                     10. Richtlinie\n- Rohfett                   2. Richtlinie                Stärke                           3. Richtlinie\nFeuchtigkeit:                                                                               (Polarimetrische\nMethode)\n- Feuchtigkeit in\n5. Richtlinie\ntierischen und pflanz-\n(Pankreatin-Methode)\nlichen Fetten und Ölen   4. Richtlinie\nStickstoffbasen, flüchtig        2. Richtlinie\n- Feuchtigkeit in\nanderen Stoffen          2. Richtlinie                Sulfaquinoxalin                  6. Richtlinie\nFlavophospholipol          8. Richtlinie                Tetracycline                     3. Richtlinie\nFurazolidon                6. Richtlinie                Theobromin                       1. Richtlinie\nThiamin (Aneurin, Vitamin 8 1)   4. Richtlinie\nGossypol                   3. Richtlinie\nTylosin                          3. Richtlinie\nHalofuginon              11. Richtlinie\nUreaseaktivität\nHarnstoff                  1. Richtlinie                in Sojaprodukten                 1. Richtlinie\nKalium                     1. Richtlinie                Virginiamycin                    3. Richtlinie\n. Kupfer                     8. Richtlinie                Zink                             8. Richtlinie\nLactose                    1. Richtlinie                Zink-Bacitracin                  8. Richtlinie\nMagnesium                  4. Richtlinie                Zucker                           1. Richtlinie"]}