{"id":"bgbl1-1995-11-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":11,"date":"1995-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Anordnung des Staatsaktes aus Anlaß des 50. Jahrestages des Endes des Zweiten Weltkrieges","law_date":"1995-02-24T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["253\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702\n1995                           Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1995                                                                                               Nr. 11\nTag                                                                 Inhalt                                                                                   Seite\n24. 2. 95 Anordnung des Staatsaktes aus Anlaß des 50. Jahrestages des Endes des zweiten Weltkrieges                                                              253\nFNA: neu: 1135-2\n16. 2. 95 Neufassung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    254\nFNA: 7825-1-3\n21. 2. 95 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken . . . . . . . . . . . . . . . .                                          260\nFNA: 2121-50-1-15\n20. 2. 95 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten vorläufiger Regelungen der Eisenbahn-Unfallkassenüber-\ngangsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    264\nFNA: 930-8- 1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger............................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              265\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           265\nAnordnung\nAus Anlaß des 50. Jahrestages des Endes des Zweiten Weltkrieges\nfindet\nam 8. Mai 1995\nim Schauspielhaus in Berlin ein Staatsakt statt.\nIm Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, der Präsidentin des\nDeutschen Bundestages, dem Präsidenten des Bundesrates und der\nPräsidentin des Bundesverfassungsgerichts wird die Bundesregierung\ngebeten, den Staatsakt vorzubereiten.\nBerlin, den 24. Februar 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister des Innern\nKant her","254                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittel-\nProbenahme- und -Analyse-Verordnung\nVom 16. Februar 1995\nAuf Grund des Artikels 3 der Dreizehnten Verordnung       4. den am 27. Oktober 1984 in Kraft getretenen Artikel 1\nzur Änderung der Futtermittelverordnung vom 29. No-             der Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1290),\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3548) wird nachstehend der           5. den am 27. Juni 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 der\nWortlaut der Probenahmeverordnung-Futtermittel unter            Verordnung vom 22. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1098),\nihrer neuen Überschrift in der seit 7. Dezember 1994\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung             6. den am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nberücksichtigt:                                                 Verordnung vom 19. Mai 1993 (BGBI. 1S. 711 ),\n7. den am 11. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 2 der\n1. die am 30. März 1978 in Kraft getretene Verordnung           Verordnung vom 3. März 1994 (BGaI: 1 S. 398),\nvom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414),\n8. den am 7. Dezember 1994 in Kraft getretenen Artikel 2\n2. den am 1. November 1980 in Kraft getretenen Ar-              der Verordnung vom 29. November 1994 (BGBI. 1\ntikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1        S.3548).\ns. 2035),                                                  Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des § 18\n3. den am 13. Mai 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 der     Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975\nVerordnung vom 5. ·Mai 1982 (BGBI. 1S. 604),             (BGBI. 1 S. 1745) erlassen.\nBonn, den 16. Februar 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995                                    255\nVerordnung\nüber Probenahmeverfahren\nund Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung\n(Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung)\n§1                                                            §4\nSachlicher Anwendungsbereich                                       Umfang einer Partie\nFür die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen        Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an\nund Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der amtlichen          jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so\nÜberwachung (§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)          gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die\nwerden die Proben nach dieser Verordnung genommen.          Einzelproben entnommen worden sind.\n§2\n§5\nBegriffsbestimmungen\nEinzelproben\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n1. eine Partie:                                                (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf-\ndie Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer äußeren     geführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte\nBeschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zu-         Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen:\nordnung als eine Einheit darstellt,\nMindestzahl\n2. eine Einzelprobe:                                            Art und Umfang d~r Partie\nder Einzelproben\ndie Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahme-\nvorgang gebildet wird,                                                                                 2\n3. eine Sammelprobe:\n1. Feste Stoffe, unverpackt               Proben:\ndie Gesamtmenge einer Partie entnommener Einzel-\n(lose), und Stoffe in Be-\nproben,\nhältnissen über 100 kg:\n4. eine reduzierte Sammelprobe:\neine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,               Grünfuttersilage,\nRübenblätter,\n5. eine Endprobe:                                               Heu und Stroh                            20\neine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer\nSammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.              Weidepflanzen                            50\nsonstige Stoffe:\n§3\nbis 2,5t                                   7\nProbenahmegeräte\nüber 2,5 t                  die Quadratwurzel aus\n(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem Material                                        dem 20fachen Gewicht\nbestehen, das die für die Probenahme bestimmten Stoffe                                      der Partie in Tonnen,\nnicht beeinflußt.                                                                           aufgerundet auf ganze\n(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende                                     Zahlen; höchstens 40\nGeräte benutzt werden:\n2. Verpackte Stoffe:                   Packungen:\n1. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der Stoffe\npassende Probestecher mit langem Schlitz oder               Packungen bis\nKammern,                                                     1 kg Inhalt                                4\n2. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hoch-            Packungen über\ngebogenem Rand,                                              1 kg Inhalt:\n3. mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus Stof-             bis     4 Packungen                      alle\nfen, die sich in Bewegung befinden oder für die              5 bis 16 Packungen                         4\nProbenahme bewegt werden,\nüber 16 Packungen           die Quadratwurzel aus der\n4. für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen oder\nhalbflüssigen Stoffen                                                                    Anzahl der Packungen,\naufgerundet auf ganze\na) Stechheber,                                                                           Zahlen; höchstens 20;\nb) Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen.                                               bei der Kontrolle auf\nSchadstoffe und verbotene\nSatz 1 gilt nicht für die Entnahme von Einzelproben bei\nStoffe(§ 23 der Futter-\nEinzelfuttermitteln, die im landwirtschaftlichen Betrieb\nmittelverordnung), die\nerzeugt werden.\nungleichmäßig in Futter-\n(3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelproben und                                      mitteln verteilt sein können,\nEndproben können Probeteiler verwendet werden.                                              höchstens 40","------            --- - - - - · - -\n256                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n(2) Die· Sammelproben, die aus den Einzelproben der\nMindestzahl\nArt und Umfang der Partie\nder Einzelproben         in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien\nzu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2 festgesetzten\n2                Mindestmengen nicht unterschreiten; bei der Kontrolle\nvon Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe,\n3. Flüssige und halb-                   Behältnisse:            die ungleichmäßig verteilt sein können, darf die Menge\nflüssige Stoffe:                                            jeder Sammelprobe 4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unter-\nschreiten.\nBehältnisse bis 1 ! Inhalt                  4\nBehältnisse über 1 ! Inhalt:                                                                       Mindestmengen\nArt und Umfang der Partie\nder Sammelproben\nbis     4 Behältnisse                     alle\n2\n5 bis 16 Behältnisse                        4\n1. Feste Futtermittel,\nüber 16 Behältnisse          die Quadratwurzel aus der          unverpackt (lose),\nAnzahl der Behältnisse,            und Futtermittel in\naufgerundet auf ganze              Behältnissen:\nZahlen; höchstens 20\nHeu, Stroh                               1 kg\n4. Futterblöcke                  Futterblöcke oder                  sonstige Futtermittel                    4kg\nund Lecksteine               Lecksteine:\n2. Verpackte Futtermittel:\n1 je Partie von 25 Einheiten;\nhöchstens4                         bis ·1 kg Inhalt                Inhalt von 4 Packungen\nüber 1 kg Inhalt                         4kg\n(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem\n3. Flüssige oder\nKilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Futterblöcken\nhalbflüssige Futtermittel:\nund Lecksteinen bis zu einem Kilogramm Gewicht bildet\njeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses,           Behältnisse bis 1 ! Inhalt     Inhalt von 4 Behältnissen\nein Futterblock oder ein Leckstein die Einzelprobe. Bei             Behältnisse über 1 ! Inhalt               41\nWeidepflanzen bildet eine Handvoll des Aufwuchses die\nEinzelprobe.                                                    4. Futterblöcke\nund Lecksteine:\n§6                                    mit einem Einzelgewicht\nbis 1 kg                               4Stück\nSammelproben\nmit einem Einzelgewicht\n(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe zu              über1 kg                                 4kg\nbilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle von\n5. Zusatzstoffe                       200 g oder 200 ml\nFuttermitteln auf Schadstoffe und verbotene Stoffe, die\nungleichmäßig verteilt sein können, z. 8. Aflatoxin 8 1, Cro-   6. Vormischungen                        1 kg oder 11\ntalaria-Arten, Mutterkorn und Rizinus, je nach Art und\nUmfang der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführ-                                         §7\nten Partien die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl                                 Endproben\nan Sammelproben zu bilden:\n(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich nach\nMindestzahl der          Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei\nArt und Umfang der Partie                                   Endproben zu bilden.\nSammelproben je Partie\n2\n(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1 der fol-\ngenden Tabelle aufgeführten Partie die dort in Spalte 2\nfestgesetzte Mindestmenge nicht unterschreiten:\n1. Feste Futtermittel,\nunverpackt (lose),                                                                                Mindestmengen\nund Futtermittel in                                                  Art der Partie\nder Endproben\nBehältnissen:\n2\nbis      1t                               1\n1. Feste Futtermittel:\nüber     1 t bis 10 t                     2\nHeu, Stroh                              250g\nüber 10t bis 40t                          3\nWeidepflanzen,\nüber 40t                                  4                     Grünfutter, Grünfuttersilage\nund sonstiges $aftfutter                    1 kg\n2. Verpackte Futtermittel:                                          sonstige Futtermittel                   500g\nbis         16 Packungen                  1                2. Flüssige oder\n17 bis 200 Packungen                      2                     halbflüssige Futtermittel              500ml\n201 bis 800 Packungen                     3                 3. Zusatzstoffe                              50g\nüber      800 Packungen                   4                 4. Vormischungen                           -2509","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995                                  257\n§8                                (6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen,\ndamit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie\nEntnahme und Bildung der Proben\nVerunreinigung oder Beschädigung der Probe während\n(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, daß    des Transportes oder der Lagerung vermieden wird.\nsie gegenüber der Partie nicht verändert oder verunreinigt\nwerden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und                                       §9\nBehältnisse müssen sauber und trocken sein.\nBehandlung der Endproben\n(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über\ndie gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht           (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, feuchtig-\noder Volumen der Einzelproben muß ungefähr gleich             keitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließ-\nsein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu     bare Behältnisse abzufüllen. Diese sind zu verschließen.\nverfahren:                                                   Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu\nsichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses\n1. Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über\nunbrauchbar wird.\n100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr\ngleiche Teile entsprechend der nach§ 5 erforderlichen       (2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden An-\nAnzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser     gaben zu kennzeichnen:\nTeile mindestens eine Probe zu entnehmen. Die Einzel-    1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde\nproben können auch einer fließenden Partie entnom-\n2. Nummer des Probenahmeprotokolls\nmen werden.\n3. Bezeichnung des Stoffes.\n2. Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probenahme\nbestimmten Packung - falls erforderlich nach getrenn-    Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder\nter Entleerung - ein Teil des Inhalts zu entnehmen.      dem Siegel mit erfaßt werden.\n3. Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig ver-                                    §10\nmischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder für die\nProbenahme bestimmten Packung oder jedem für die                            Probenahmeprotokoll\nProbenahme bestimmten Behältnis, gegebenenfalls             (1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll\nnach gleichmäßiger Vermischung, mindestens eine\nzu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig he, -\nEinzelprobe zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2 gilt\nvorgeht.\nentsprechend.\n(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probe-\n4. Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleichmäßig         nahmeprotokolls beizufügen.\nvermischbaren Stoffen sind aus den für die Probe-\nnahme bestimmten Behältnissen die Proben in ver-\n§ 11\nschiedenen Höhen zu entnehmen. Nummer 1 Satz 2\ngilt entsprechend, jedoch sollen aus den ersten                         Verwendung der Endproben\ndurchlaufenden Teilmengen keine Proben entnommen            Die Überwachungsbehörde hat unverzüglich nach\nwerden. Das Volumen der Sammelproben muß min-            der Probenahme eine Endprobe der mit der amtlichen\ndestens zehn Liter betragen.\nUntersuchung beauftragten Stelle zu übersenden. Je eine\n5. Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem für        weitere Endprobe ist für eine etwaige private oder amtlich\ndie Probenahme bestimmten Futterblock oder Leck-         veranlaßte Gegenuntersuchung bestimmt.\nstein ein Teil zu entnehmen.\n(3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von Futter-                                  §12\nmitteln, bei denen der Gehalt an solchen Schadstoffen                              Analysemethoden\noder verbotenen Stoffen kontrolliert werden soll, die\nungleichmäßig verteilt sein können, gedanklich ent-              Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln und\nsprechend der nach § 6 Abs. 1 vorgesehenen Anzahl der         Vormischungen werden die Gehalte an Stoffen und die\nSammelproben in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf       Eigenschaften nach den Analysemethoden bestimmt, die\ndiese Teile ist die Gesamtzahl der nach § 5 erforderlichen    in folgenden Richtlinien der Kommission der Europäi-\nEinzelproben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei         schen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher\nist darauf zu achten, daß die aus verschiedenen Teilen        Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Fut-\nder Partie stammenden Einzelproben, die jeweils eine          termitteln beschrieben sind:\nSammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt werden.            Erste Richtlinie 71/250/EWG vom 15. Juni 1971 (ABI. EG\n(4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelproben ist       Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richtlinie\njeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die nach Absatz 3         81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)\ngezogenen Einzelproben sind aus jedem Teil der Partie         -1. Richtlinie-;\nzu sammeln; aus ihnen sind die Sammelproben nach              Zweite Richtlinie 71/393/EWG vom 18. November 1971\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden. Dabei ist die Herkunft jeder     (ABI. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die Richtlinien\nSammelprobe anzugeben.                                        73/477/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI. EG Nr. L 83\n(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleich-        S. 35), 81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246\nmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu      S. 32) und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG\nzerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Bei        1984 Nr. L 15 S. 28)- 2. Richtlinie-;\nBedarf kann die Sammelprobe mit einem mechanischen            Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 (ABI. EG\nProbeteiler oder nach dem Vierteilungsverfahren bis auf       Nr. L 123 S. 6, berichtigt ABI. EG 1980 Nr. L 320 S. 43),\nzwei Kilogramm oder zwei Liter reduziert werden.              geändert durch die Richtlinien 81/680/EWG vom 30. Juli","258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32), 84/4/EWG vom 20. Dezem-     Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978 (ABI. EG\nber 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28) und 93/28/EWG        Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richtlinien\nvom 4. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 179 S. 8)- 3. Richtlinie-;  81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)\nVierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI.      und 84/4/EWG vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG 1984\nNr. L 15 S. 28)- 8. Richtlinie-;\nEG Nr. L 83 S. 21), geändert durch die Richtlinien\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)      Neunte Richtlinie 81n15/EWG vom 31. Juli 1981 (ABI. EG\nund 92/89/EWG vom 3. November 1992 (ABI. EG Nr. L 344       Nr. L 257 S. 38) - 9. Richtlinie-;\nS. 35) - 4. Richtlinie-;\nZehnte Richtlinie 84/425/EWG vom 25. Juli 1984 (ABI. EG\nFünfte Richtlinie 7 4/203/EWG vom 25. März 1974 (ABI. EG\nNr. L 238 S. 34) -10. Richtlinie-;\nNr. L 108 S. 7), geändert durch die Richtlinie 81/680/EWG\nvom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) - 5. Richt-     Elfte Richtlinie 93n0/EWG vom 28. Juli 1993 (ABI. EG\nlinie-;                                                     Nr. L 234 S. 17)-11. Richtlinie-;\nSechste Richtlinie 75/84/EWG vom 20. Dezember 1974\nZwölfte Richtlinie 93/117/EG vom 17. Dezember 1993\n(ABI. EG Nr. L 32 S. 26), geändert durch die Richtlinie\n(ABI. EG Nr. L 329 S. 54) - 12. Richtlinie-.\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32)\n- 6. Richtlinie-;                                           Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den\nSiebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976 (ABI. EG      Richtlinien ergibt sich aus der Anlage.\nNr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinien\n81/680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32),\n92/95/EWG vom 9. November 1992 (ABI. EG Nr. L 327                                        §13\nS. 54) und 94/14/EG vom 29. März 1994 (ABI. EG Nr. L 94\nS. 30) - 7. Richtlinie-;                                                            (Inkrafttreten)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995                                  259\nAnlage\n(zu§ 12)\nStoff oder Eigenschaft   Richtlinie                     Stoff oder Eigenschaft         Richtlinie\n2                                                             2\nAflatoxin 8 1              7. Richtlinie                Mangan                           8. Richtlinie\nAlkaloide in Lupinen       1. Richtlinie                Menadion (Vitamin K3)            5. Richtlinie\nAmprolium                  5. Richtlinie                Methylbenzoquat                12. Richtlinie\nAsche:                                                  Monensin-Natrium                 9. Richtlinie\n- Rohasche                 1. Richtlinie                Natrium                          1. Richtlinie\n- salzsäureunlösliche                                   Nicarbazin                       5. Richtlinie\nAsche                    1. Richtlinie                Oleandomycin                     3. Richtlinie\nAscorbinsäure und                                       Pepsinaktivität                  3. Richtlinie\nDehydroascorbinsäure\nPhosphor:\n(Vitamin C)                4. Richtlinie\n- Gesamtphosphor                 2. Richtlinie\nAvoparcin                  9. Richtlinie\nProtein:\nBlausäure                  1. Richtlinie\n- Rohprotein                     3. Richtlinie\nBuquinolat                 6. Richtlinie\n- ferrnentlösbares\nCalcium                    1. Richtlinie                   Rohprotein                    3. Richtlinie\nCarbonate                  1. Richtlinie                                                    (Pepsin-Salzsäure-\nMethode)\nChlor aus Chloriden        1. Richtlinie\nRetinol (Vitamin A)              4. Richtlinie\nDinitolmid (001)           5. Richtlinie\nRobenidin                      12. Richtlinie\nEisen                      8. Richtlinie                Rohfaser                         4. Richtlinie\nEthopabat                  5. Richtlinie                Senföl                           1. Richtlinie\nFett:                                                   Spiramycin                     10. Richtlinie\n- Rohfett                   2. Richtlinie                Stärke                           3. Richtlinie\nFeuchtigkeit:                                                                               (Polarimetrische\nMethode)\n- Feuchtigkeit in\n5. Richtlinie\ntierischen und pflanz-\n(Pankreatin-Methode)\nlichen Fetten und Ölen   4. Richtlinie\nStickstoffbasen, flüchtig        2. Richtlinie\n- Feuchtigkeit in\nanderen Stoffen          2. Richtlinie                Sulfaquinoxalin                  6. Richtlinie\nFlavophospholipol          8. Richtlinie                Tetracycline                     3. Richtlinie\nFurazolidon                6. Richtlinie                Theobromin                       1. Richtlinie\nThiamin (Aneurin, Vitamin 8 1)   4. Richtlinie\nGossypol                   3. Richtlinie\nTylosin                          3. Richtlinie\nHalofuginon              11. Richtlinie\nUreaseaktivität\nHarnstoff                  1. Richtlinie                in Sojaprodukten                 1. Richtlinie\nKalium                     1. Richtlinie                Virginiamycin                    3. Richtlinie\n. Kupfer                     8. Richtlinie                Zink                             8. Richtlinie\nLactose                    1. Richtlinie                Zink-Bacitracin                  8. Richtlinie\nMagnesium                  4. Richtlinie                Zucker                           1. Richtlinie","260                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken*)\nVom 21. Februar 1995\nAuf Grund des§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, des                            oder nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-\n§ 48 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, des § 54 Abs. 1, 2 und 3                              dung mit§ 31 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Futtermittel-\nsowie des § 56a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom                                 verordnung anerkannt sein.\"\n24. August 1976 (BGBI.I S. 2445, 2448), die durch Artikel 1                     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, in ihm wird\nNr. 5, 35 und 55 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1                           der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\nS. 2071) geändert worden sind, verordnet das Bundes-\nministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den                                  ,,Läßt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel herstellen,\".\nBundesministerien für Wirtschaft und für Ernährung,                             c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\nLandwirtschaft und Forsten:\n5. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n.,§6\nDie Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1                                                 Auftragsherstellung\nS. 752), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel X                                         von Fütterungsarzneimitteln\nSachgebiet D Abschnitt II Nr. 32 des Einigungsvertrages                            (1) Sollen Fütterungsarzneimittel in einem Betrieb\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                             nach § 5 Abs. 3 hergestellt werden, so muß der Tier-\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                          arzt diesem einen Herstellungsauftrag erteilen, der\n1086), wird wie folgt geändert:                                                 alle Angaben nach Anlage 1 enthält. Der Betrieb ist\ndafür verantwortlich, daß die Fütterungsarzneimittel\n1. In § 1 werden nach dem Wort „Verschreibung\" die                            entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit\nWorte „und Anwendung\" eingefügt.                                          Arzneimitteln hergestellt und gekennzeichnet werden.\n(2) Der Tierarzt hat den Herstellungsauftrag auf\n2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte\"' die nicht für den Ver-                    einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in\nkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind,\"                            fünf Ausfertigungen (Original und vier Durchschriften)\ndurch die Worte \"' die für den Verkehr außerhalb von                      zu erteilen. Das Original des Herstellungsauftrages\nApotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zuberei-                         sowie die ersten drei Durchschriften sind an den Her-\ntungen aus Stoffen enthalten oder aufgrund ihres Ver-                     steller zu senden; die vierte Durchschrift verbleibt beim\nabreichungsweges oder ihrer Indikation apotheken-                         Tierarzt. In dringenden Fällen darf der Herstellungs-\npflichtig sind,\" ersetzt.                                                 auftrag durch Fernkopie erteilt werden; die Original-\nfassung des Herstellungsauftrages ist unverzüglich\n3. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort „oder\" durch ein                         nachzureichen. Der Herstellungsauftrag hat eine Gül-\nKomma ersetzt und nach dem Wort \"Besamungs-                               tigkeitsdauer von höchstens drei Wochen. Eine wie-\nstationen\" werden die Worte \"oder einer von der                           derholte Herstellung auf diesen Auftrag hin ist nicht\nzuständigen Behörde zugelassenen Untereinheit der                         zulässig. Der Hersteller hat den Herstellungsauftrag\nPraxis am Ort der Niederlassung\" eingefügt.                              durch die von ihm einzutragenden Angaben gemäß\nAnlage 1 zu ergänzen. Er hat die erste Durchschrift mit\ndem Fütterungsarzneimittel an den Tierhalter aus-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nzuhändigen. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-                      der Herstellung hat er die zweite Durchschrift an die\ngefügt:                                                              im Herstellungsauftrag angegebene, für die arznei-\n.,(3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt,                    mittelrechtliche Überwachung des Tierbestandes\nmuß der herstellende Betrieb eine Erlaubnis nach                     zuständige Behörde und die dritte Durchschrift an\n§ 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes besitzen                        den auftragerteilenden Tierarzt zu übersenden.\n(3) Der Tierarzt muß den Herstellungsvorgang per-\n\"l Diese Verordnung dient der                                                  sönlich beaufsichtigen oder durch einen von ihm\n- Umsetzung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990           beauftragten Tierarzt beaufsichtigen lassen. Er kann\nzur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehr-\nbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der             die Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der\nGemeinschaft (ABI. EG Nr. L 92 S. 42),                                     Herstellung auf eine sachkundige Person nach§ 31\n- Umsetzung der Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember            Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Futter-\n1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABI. EG\nmittelverordnung übertragen, sofern der den Herstel-\nNr. L373 S. 15),                                                           lungsauftrag ausführende Betrieb bereit und in der\n- Umsetzung der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September             Lage ist, den Verpflichtungen nach Absatz 4 nachzu-\n1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie                kommen. Der Tierarzt hat die Übertragung der Beauf-\n81/851/EWG zur Angleichung der Berufs- und Verwaltungsvorschrif-\nten über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften\nsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung\nfür homöopathische Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 297 S. 12).             im Herstellungsauftrag zu vermerken.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995                                     261\n(4) Der Hersteller darf einen Herstellungsauftrag nur   10. § 11 wird wie folgt gefaßt:\nausführen, wenn der Herstellungsauftrag mit den                                             ,,§ 11\nAngaben nach Anlage 1 vollständig vorliegt. Er hat\ndafür Sorge zu tragen, daß                                             In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel\n1. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 die Aufsicht über                (1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in\nden technischen Ablauf der Herstellung des Fütte-          allseits geschlossenen Transportbehältnissen mitge-\nrungsarzneimittels der sachkundigen Person                 führt werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen\nunterliegt,                                                Beeinflussung der Arzneimittel, insbesondere durch\nLicht, Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunrei-\n2. die vom Tierarzt erhaltene oder für den Tierarzt             nigungen. Fertigarzneimittel dürfen darüber hinaus\nempfangene Arzneimittel-Vormischung gegen Zu-              nur in ihrem Originalbehältnis mitgeführt werden.\ngriff Unbefugter geschützt wird,\n(2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen\n3. das Fütterungsarzneimittel die Arzneimittel-Vormi-           Menge und in einem solchen Sortiment mit sich\nschung in vorgeschriebener Menge und in homo-              führen, daß der regelmäßige Bedarf der tierärztlichen\ngener Verteilung enthält,                                  Praxis nicht überschritten wird ...\n4. von jeder Charge eine ausreichend große Probe\n(Chargenprobe) entnommen wird und diese mit            11. § 12 wird wie folgt geändert:\ndem Namen des Tierarztes, des Herstellungs-\ndatums, der Bezeichnung der Arzneimittel-Vor-              a) In Absatz 1 werden die Worte \" , die nicht für den\nmischung sowie einer Chargennummer gekenn-                     Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen\nzeichnet und drei Monate aufbewahrt wird und                   sind,\" durch die Worte \" , die für den Verkehr außer-\nhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder\n5. das Fütterungsarzneimittel ordnungsgemäß ge-                     Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf-\nkennzeichnet und ausgeliefert wird.                            grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indi-\n(5) Der Tierarzt hat sich in den Fällen des Absatzes 3           kation apothekenpflichtig sind,\" ersetzt.\nSatz 2 durch Kontrolle des vom Hersteller nach                  b) In Absatz 4 wird vor dem Wort „Arzneimittel\" das\nAbsatz 2 Satz 6 ergänzten Herstellungsauftrages über                Wort „die\" gestrichen.\ndie ordnungsgemäße Ausführung des Herstellungs-\nc) In Absatz 5 werden nach den Worten „die noch\nauftrages zu vergewissern. Er hat sich in regelmäßi-\ngen Zeitabständen persönlich oder durch einen von                   nicht geboren\" die Worte \"oder die noch nicht im\nBestand des künftigen Tierhalters eingestellt\" ein-\nihm beauftragten Tierarzt beim Hersteller zu verge-\nwissern, daß die Herstellung entsprechend dem                       gefügt. Folgender Satz 2 wird angefügt:\nerteilten Auftrag erfolgt ist und insbesondere die Ver-             ,.Dies gilt nicht für Tiere, die nach Abgabe der\npflichtungen nach Absatz 4 erfüllt worden sind. § 8                 Arzneimittel eingestellt werden, sofern die An-\nAbs. 3a bleibt unberührt.                                           wendung der Arzneimittel im Rahmen eines für\nden ordnungsgemäß behandelten Bestand fest-\n(6) Der Betrieb, der die Herstellung ausführt, hat die\ngelegten Hygiene- und Prophylaxeprogramms,\nHerstellungsaufträge zeitlich geordnet drei Jahre auf-\nwelches eine tierärztliche Kontrolle und Unter-\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-\nsuchung mindestens einmal pro Monat vorsieht,\nlangen unverzüglich vorzulegen.\"\nam Tag der Einstellung notwendig ist.\"\n6. § 6a wird aufgehoben.\n12. § 12a wird wie folgt gefaßt:\n7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                     ,,§ 12a\na) In Satz 1 wird die Angabe \"Anlage\" durch die                               Hinweis auf die Wartezeit\nAngabe ,,Anlage 1\" ersetzt.                                   (1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewen-\ndet oder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm\n,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.\"              selbst oder auf seine ausdrückliche Weisung abge-\ngeben, so hat der Tierarzt den Tierhalter auf die Ein-\n8. In § 9 Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.                           haltung der Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu\nlassen. § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                      (2) Im Falle des§ 21 Abs. 2a oder des§ 56a des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert                             Arzneimittelgesetzes müssen die Wartezeiten so be-\nmessen werden, daß die in der Verordnung (EWG)\naa) In Satz 1 werden die Worte „von ihnen\" ge-             Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf-\nstrichen.                                            fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Fest-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                setzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-\nrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ·\n(ABI. EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\n\"Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel         sung oder in einer Verordnung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1\nvom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden,             Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nauch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel han-         ständegesetzes festgesetzten Höchstmengen nicht\ndelt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des              überschritten werden. Sofern nicht auf einem Fertig-\nArzneimittelgesetzes zu kennzeichnen.\"                       arzneimittel eine Wartezeit für die betreffende Tierart","262                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nangegeben ist, darf die festzulegende Wartezeit fol-                2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den\ngende Zeiträume nicht unterschreiten:                                   Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug\nund den Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.\n- Eier zehn Tage,\nDie Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geord-\n- Milch sieben Tage,                                                net ·die Menge des Bezuges unter Angabe des\n- eßbare Gewebe von Geflügel und Säugetieren                        oder der Lieferanten und die Menge der Abgabe\n28Tage,                                                          erkennen lassen. Aus den Nachweisen über die\nAbgabe müssen ferner das Untersuchungsdatum,\n- eßbare Gewebe von Fischen 500 dividiert durch die                 Art, Zahl und Alter der behandelten Tiere, Name\nmittlere Wassertemperatur (Grad Celsius) = Anzahl                und Adresse des Tierhalters, die Diagnose, das\nder Tage der Wartezeit.                                          verabreichte oder abgegebene Arzneimittel sowie\nDie Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, deren                dessen Chargenbezeichnung, die verabreichte\nVerdünnung die sechste Dezimalpotenz nicht unter-                   oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie die\nschreitet, darf auf null Tage festgesetzt werden. Über              Dauer der Anwendung der Arzneimittel und der\ndie festgesetzten Wartezeiten sind Aufzeichnungen                   einzuhaltenden Wartezeiten ersichtlich sein.\"\ngemäß § 13 und bei Verschreibungen auf der Ver-\nschreibung gemäß§ 13a zu machen.\"                            14. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n13. § 13 wird wie folgt geändert:                                       aa) Die Nummern 5 bis 6a werden wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     ,,5.    entgegen § 5 Abs. 4 Fütterungsarznei-\nmittel herstellen läßt,\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\neingefügt:                                                       6.   entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 einen Her-\nstellungsauftrag nicht, nicht richtig oder\n\"Bei der Abgabe von Arzneimitteln, die zur                            nicht vollständig erteilt,\nAnwendung bei Tieren bestimmt sind, die der\nGewinnung von Lebensmitteln dienen, ist der                      6a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 sich nicht\nVordruck gemäß Anlage 2 in doppelter Aus-                             durch Kontrolle des Herstellungsauftra-\nfertigung auszufüllen. Eine Ausfertigung ist für                      ges über dessen ordnungsgemäße Aus-\nden Tierhalter bestimmt, die zweite verbleibt                         führung vergewissert,\".\nbeim Tierarzt und ist von diesem drei Jahre              bb) Nach Nummer 12 wird folgende neue Num-\naufzubewahren.\"                                               mer 12a eingefügt:\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.                                ,, 12a. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Behält-\nnis nicht oder nicht richtig kennzeich-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                        net,\".\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Menge\"                    cc) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\ndie Worte \"und, soweit vorhanden, die Char-                   ,, 13.    entg0Qen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arznei-\ngenbezeichnung\" eingefügt.                                              mittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                            Fertigarzneimittel nicht in der dort vor-\ngeschriebenen Weise mitführt,\".\n„4. für die Abgabe von Arzneimitteln, die zur\nAnwendung bei Tieren bestimmt sind, die             dd) Nach Nummer 13 werden folgende neue\nder Lebensmittelgewinnung dienen, eine                   Nummern 13a und 13b eingefügt:\nvollständig ausgefüllte Ausfertigung des                 ,, 13a. entgegen§ 11 Abs. 2 Arzneimittel mit-\nVordruckes gemäß Anlage 2, für die                                 führt oder\nAbgabe der 0brigen Arzneimittel die Auf-                    13b. entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf\nzeichnungen im Tagebuch der Praxis oder                            die Wartezeit hinweist oder hinweisen\nin der Patientenkartei über Art und Menge                          läßt oder\".\nsowie Name und Anschrift des Empfän-\nee) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1\"\ngers, wobei diese Eintragungen gegen-\ndurch die Angabe,,§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 4\"\nüber anderen Eintragungen besonders\nersetzt.\nhervortreten müssen.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2a) Die zuständige Behörde kann anordnen,\n,,1. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Fütterungs-\ndaß der Tierarzt für Arzneimittel, die für den Ver-                         arzneimittel herstellt,\".\nkehr außerhalb von Apotheken nicht freigegebene\nStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten                 bb) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-\noder aufgrund ihres Verabreichungsweges oder                         mern 1a und 1b eingefügt:\nihrer Indikation apothekenpflichtig sind, weiter-                    ,, 1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 6 den Herstel-\ngehende Nachweise zu führen hat, wenn                                        lungsauftrag nicht, nicht richtig oder\n1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen                          nicht vollständig ergänzt,\nlassen, daß Vorschriften über den Verkehr mit                      1b. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 7 die Durch-\nArzneimitteln nicht beachtet worden sind, oder                          schrift nicht aushändigt,\".","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1995                                                    263\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe ,.§ 6 Abs. 2                                 4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 nicht dafür\nSatz 7\" durch die Angabe ,.§ 6 Abs. 2 Satz 8\"                               Sorge trägt, daß die dort genannten Ver-\nersetzt.                                                                    pflichtungen erfüllt werden, oder\n5. entgegen § 6 Abs. 6 einen Herstellungs-\ndd) Die Nummern 3 bis 5 werden durch folgende\nauftrag nicht aufbewahrt oder nicht oder\nNummern ersetzt:\nnicht rechtzeitig vorlegt.\"\n,.3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Herstel-\nlungsauftrag ausführt,                             15. Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung ,,Anlage 1\".\n16. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\n„Anlage2\n(zu§ 13 Abs. 1)\nTierärztlicher Arzneimittel-Abgabebeleg\nName und Anschrift des Tierarztes                Name und Anschrift des Tierhalters                       Nr.\n(Fortlaufende Belegnummer\ndes Tierarztes im jeweiligen Jahr)\nAbgegebene Arzneimittel               Behandlungsanweisung\nDosierung      Dauer der\nZahlundM                                Arzneimittel-    Chargen-      Abgabe-         pro Tier                         Wartezeit\nIndikation                                                                       Anwen-\nder Tiere                               bezeichung     bezeichnung     menge          und Tag          dung\n.\nAbgabedatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Unterschrift des Tierarztes oder seines Beauftragten)\nDieser Beleg ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.\nOriginal Tierhalter\"."]}