{"id":"bgbl1-1995-10-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=44","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages","law_date":"1995-02-06T00:00:00Z","page":248,"pdf_page":44,"num_pages":1,"content":["248                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Übernahme\nder Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten\nvon Mitgliedern des Deutschen Bundestages\nVom 6. Februar 1995\nDer Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-\nschen Bundestages hat in seiner 2. Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten am\n19. Januar 1995 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen\nBundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1\nS. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 19951\nS. 11) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in lmmunitätsangele-\ngenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382\nAbs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB\n(Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die 13. Wahl-\nperiode beschlossen.\nBonn, den 6. Februar 1995\nDer Direktor beim Deutschen Bundestag\nKabel\nBerichtigung\nder Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes\nVom 14. Februar1995\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni\n1993 (BGBI. 1S. 845) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. Dem Wortlaut des Gesetzes ist vor der Überschrift \"Erster Teil\" die nachste-\nhende Präambel zum Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBI. 1\nS. 446), geändert durch den am 1. Juni 1970 in Kraft getretenen § 1 Nr. 1 des\nGesetzes vom 18. August 1969 (BGBI. 1S. 1232), voranzustellen:\n,,In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen beson-\nders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen\nGerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigen-\nden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten\nnotwendige Hilfe sowie\nunter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von\nLeistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und\nRückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet,\nund unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und\nAnnahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und\nFeststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten\nberühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten\nVermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,\nhat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende\nGesetz beschlossen:\".\n2. In § 233a Abs. 1 muß es statt „Erfüllung der Auszahlung\" richtig heißen „Erfül-\nlung oder Auszahlung\".\nBonn, den 14. Februar 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schomerus"]}