{"id":"bgbl1-1995-10-2","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=40","order":2,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG","law_date":"1995-01-05T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["244                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 5. Januar 1995\n1.                                                           II.\nErlaß von beamtenrechUichen                                   Erlaß von beamtenrechtlichen\nWiderspruchsbescheiden                             Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten\nder Besoldung und der Arbeitszeit\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985             Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in\n(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der          (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)        des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nund § 1 Abs. 5 des PostpersonaJrechtsgesetzes vom            Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen        und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\nwir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge-       14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen\nsetzes erg_ebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu        wir die sich aus§ 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes\nerlassen,                                                   ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in Angele-\ngenheiten der Besoldung und der Arbeitszeit zu erlassen,\n- den Direktionen,\n- den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-\n- den Niederlassungen,                                          burg, München und Potsdam,\n- den Logistikzentren,                                      ._ dem Forschungs- und Technologiezentrum,\nsoweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer\n- den lnstandsetzungszentren,\nDienstbehörde innerhalb des jeweiligen Zuständigkeits-\n- den Bildungszentren,                                       bereichs der bei den vorgenannten Direktionen einge-\nrichteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und\n- dem Forschungs- und Technologiezentrum,                    Arbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen Ver-\n- dem Informationstechnischen Zentrum,                       waltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-\nakts abgelehnt haben.\n- den Entwicklungszentren,\n- den Strategischen Computerzentren,                                                     III.\n- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und                          Vertretung bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis\n- dem Fachbereich Post und Telekommunikation der\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung         Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-\nin Dieburg,                                               zes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479)\nin Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsge-\nsoweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen          setzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353)\n,  Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-        übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des PostpersonaJ-\ntungsakts abgelehnt haben und nach Abschnitt II nicht       rechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des\neine andere Organisationseinheit zuständig ist.             Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                              245\n- den Direktionen,                                         stellen Beamtenrecht nach Abschnitt I für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind,\n- den Bildungszentren,\n- darüber hinaus\n- dem Forschungs- und Technologiezentrum,                    den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-\n- dem Informationstechnischen Zentrum,                       burg, München und Potsdam,\n- den Entwicklungszentren,                                 soweit sie nach Abschnitt II für den Erlaß von Wider-\nspruchsbescheiden zuständig sind.\n- den Strategischen Computerzentren,\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\n- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und      Dienstherrn vor.\n- dem Fachbereich Post und Telekommunikation der\nIV.\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\nin Dieburg,                                                                 Schlußvorschriften\nsoweit sie nach dieser Anordnung allgemein für den Erlaß     Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der\nvon Widerspruchsbescheiden zuständig sind,                 Deutschen Telekom AG in das Handelsregister in Kraft.\n- darüber hinaus                                           Gleichzeitig treten die Anordnung vom 12. März 1993\nden Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, Frei-     (BGBI. 1 S. 400), die Anordnung vom 18. Februar 1994\n(BGBI. 1 S. 522) sowie die ergänzende Anordnung vom\nburg, Regensburg und Berlin,\n16. August 1994 zur Übertragung von Zuständigkeiten für\njeweils soweit die Niederlassungen, Logistikzentren und    den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Angelegenhei-\nlnstandsetzungszentren innerhalb des Zuständigkeitsbe-    ten der Besoldung und der Arbeitszeit (Telekom Offiziell,\nreichs der bei diesen Direktionen eingerichteten Sonder-  Vfg 306/1994) außer Kraft.\nBonn, den 5. Januar 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts"]}