{"id":"bgbl1-1995-10-19","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=40","order":19,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherm bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG","law_date":"1995-01-05T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":40,"num_pages":7,"content":["244                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 5. Januar 1995\n1.                                                           II.\nErlaß von beamtenrechUichen                                   Erlaß von beamtenrechtlichen\nWiderspruchsbescheiden                             Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten\nder Besoldung und der Arbeitszeit\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985             Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in\n(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der          (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)        des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nund § 1 Abs. 5 des PostpersonaJrechtsgesetzes vom            Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462)\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen        und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\nwir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsge-       14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353) übertragen\nsetzes erg_ebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu        wir die sich aus§ 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes\nerlassen,                                                   ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide in Angele-\ngenheiten der Besoldung und der Arbeitszeit zu erlassen,\n- den Direktionen,\n- den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-\n- den Niederlassungen,                                          burg, München und Potsdam,\n- den Logistikzentren,                                      ._ dem Forschungs- und Technologiezentrum,\nsoweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer\n- den lnstandsetzungszentren,\nDienstbehörde innerhalb des jeweiligen Zuständigkeits-\n- den Bildungszentren,                                       bereichs der bei den vorgenannten Direktionen einge-\nrichteten Rechtskanzleien (Gruppe Besoldung und\n- dem Forschungs- und Technologiezentrum,                    Arbeitszeit) den mit dem Widerspruch angefochtenen Ver-\n- dem Informationstechnischen Zentrum,                       waltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-\nakts abgelehnt haben.\n- den Entwicklungszentren,\n- den Strategischen Computerzentren,                                                     III.\n- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und                          Vertretung bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis\n- dem Fachbereich Post und Telekommunikation der\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung         Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-\nin Dieburg,                                               zes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479)\nin Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsge-\nsoweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen          setzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353)\n,  Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwal-        übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des PostpersonaJ-\ntungsakts abgelehnt haben und nach Abschnitt II nicht       rechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des\neine andere Organisationseinheit zuständig ist.             Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                              245\n- den Direktionen,                                         stellen Beamtenrecht nach Abschnitt I für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind,\n- den Bildungszentren,\n- darüber hinaus\n- dem Forschungs- und Technologiezentrum,                    den Direktionen Hamburg, Dortmund, Koblenz, Frei-\n- dem Informationstechnischen Zentrum,                       burg, München und Potsdam,\n- den Entwicklungszentren,                                 soweit sie nach Abschnitt II für den Erlaß von Wider-\nspruchsbescheiden zuständig sind.\n- den Strategischen Computerzentren,\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\n- den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und      Dienstherrn vor.\n- dem Fachbereich Post und Telekommunikation der\nIV.\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\nin Dieburg,                                                                 Schlußvorschriften\nsoweit sie nach dieser Anordnung allgemein für den Erlaß     Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der\nvon Widerspruchsbescheiden zuständig sind,                 Deutschen Telekom AG in das Handelsregister in Kraft.\n- darüber hinaus                                           Gleichzeitig treten die Anordnung vom 12. März 1993\nden Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz, Frei-     (BGBI. 1 S. 400), die Anordnung vom 18. Februar 1994\n(BGBI. 1 S. 522) sowie die ergänzende Anordnung vom\nburg, Regensburg und Berlin,\n16. August 1994 zur Übertragung von Zuständigkeiten für\njeweils soweit die Niederlassungen, Logistikzentren und    den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Angelegenhei-\nlnstandsetzungszentren innerhalb des Zuständigkeitsbe-    ten der Besoldung und der Arbeitszeit (Telekom Offiziell,\nreichs der bei diesen Direktionen eingerichteten Sonder-  Vfg 306/1994) außer Kraft.\nBonn, den 5. Januar 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts","246                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nnach § 31 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung\nim Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 5. Januar 1995\n1.\nWir bestimmen, daß die Leiter der Direktionen Hannover, Düsseldorf, Koblenz,\nFreiburg, Regensburg und Bertin nach § 31 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung\nüber die Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen von Dienstvorgesetzten\ninnerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bei diesen Direktionen eingerichteten\nSonderstellen Beamtenrecht entscheiden.\nWir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen nach§ 31 Abs. 2 der Bundes-\ndisziplinarordnung vor.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Telekom\nAG in das Handelsregister in Kraft.\nBonn, den 5. Januar 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995              247\nAnordnung\nzur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde\nim Sinne des§ 35 der Bundesdisziplinarordnung\nim Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 5. Januar 1995\n1.\nAuf Grund des§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-\ntember 1994 (BGBI. 1S. 2325, 2353) wird angeordnet:\nDie Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-\nordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundes-\nbesoldungsordnung A werden den Leiterinnen und Leitern\n-   der Direktionen,\n-   der Niederlassungen,\n-   der Logistikzentren,\n-   der lnstandsetzungszentren,\n-   der Bildungszentren,\n-   des Forschungs- und Technologiezentrums,\n-   des Informationstechnischen Zentrums,\n-   der Entwicklungszentren,\n-  der Strategischen Computerzentren,\n-   der Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig und\n-   des Fachbereichs Post und Telekommunikation der Fachhochschule des\nBundes für öffentliche Verwaltung in Dieburg\njeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis\nA 13 (gehobener Dienst) übertragen.\nWir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wi~er an uns zu ziehen.\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in\ndas Handelsregister in Kraft.\nBonn, den 5. Januar 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts","248                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Übernahme\nder Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten\nvon Mitgliedern des Deutschen Bundestages\nVom 6. Februar 1995\nDer Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-\nschen Bundestages hat in seiner 2. Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten am\n19. Januar 1995 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen\nBundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1\nS. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 19951\nS. 11) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in lmmunitätsangele-\ngenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382\nAbs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB\n(Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die 13. Wahl-\nperiode beschlossen.\nBonn, den 6. Februar 1995\nDer Direktor beim Deutschen Bundestag\nKabel\nBerichtigung\nder Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes\nVom 14. Februar1995\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni\n1993 (BGBI. 1S. 845) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. Dem Wortlaut des Gesetzes ist vor der Überschrift \"Erster Teil\" die nachste-\nhende Präambel zum Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBI. 1\nS. 446), geändert durch den am 1. Juni 1970 in Kraft getretenen § 1 Nr. 1 des\nGesetzes vom 18. August 1969 (BGBI. 1S. 1232), voranzustellen:\n,,In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen beson-\nders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen\nGerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigen-\nden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten\nnotwendige Hilfe sowie\nunter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von\nLeistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und\nRückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet,\nund unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und\nAnnahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und\nFeststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten\nberühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten\nVermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,\nhat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende\nGesetz beschlossen:\".\n2. In § 233a Abs. 1 muß es statt „Erfüllung der Auszahlung\" richtig heißen „Erfül-\nlung oder Auszahlung\".\nBonn, den 14. Februar 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schomerus","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995           249\nBerichtigung\ndes Einunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes\n- Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -\nVom 20. Februar 1995\nDas Einunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur\nBekämpfung der Umweltkriminalität - vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1440)\nist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d ist die Nummer 5 wie folgt zu fassen:\n\"5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:\nauch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder\nKollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben\nerschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.•\nBonn. den 20. Februar 1995\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Möhrenschlager\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung\nVom 20. Februar 1995\nDie Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3631) ist wie folgt\nzu berichtigen:\nDer Überschrift ist die Abkürzung \"(SchRegDV)\" anzufügen.\nBonn, den 20. Februar 1995\nBundesministerium der J·ustiz\nIm Auftrag\nJürgen Schmidt-Räntsch","250                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 6, ausgegeben am 15. Februar 1995\nTag                                                                      1n h a I t                                                                             Seite\n15. 12. 94 Bekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989\ngegen Doping • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    147\n29. 12. 94 Bekanntmachung der Ministervereinbarung über die Einrichtung der Europol-Drogeneinheit . . . . . . . .                                                    154\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 25 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . • . . .                                            159\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   159\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . .                                     160\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                           160\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 130 der Internationalen Arbeits-\norganisation über ärztliche Betreuung und Krankengeld.....................................                                                                161\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                161\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . . . . . . . . . .                                                162\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . .                                    162\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkun-\ngen verursachten Berufsgefahren.-.....................................................                                                                    163\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeits-\nkräftepotentials • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . . • • • . • • •  164\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übere.inkommens Nr. 141 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und\nsozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .        165\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . .                             165\n12. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . .                                166\n13. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .                                    166\n13. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . .                                           167\n16. 1. 95  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 164 der Internationalen Arbeitsorga-\nnisation über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . . • . . . •                                             167\n16. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines RaJes für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . .                             168\n17. 1. 95  Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • • • • . . .                                                          169\n17. 1. 95  Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • • • . • . . .                                                         171\n19. 1. 95  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des Ände-\nrungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des\nSklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .                                    173\n19. 1. 95 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über\nVerträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .                       173"]}