{"id":"bgbl1-1995-10-18","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=38","order":18,"title":"Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG","law_date":"1995-01-05T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["242                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiet des Beamtenrechts\nim Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 5. Januar 1995\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsge-       2   Wir übertragen\nsetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353)          -  den Direktionen,\nwird folgende Anordnung erlassen:\n-  den Niederlassungen,\n1   Wir übertragen\n-  den Logistikzentren,\n-   den Direktionen,\n-  den lnstandsetzungszentren,\n-   den Niederlassungen,\n-  den Bildungszentren,\n-   den Logistikzentren,\n-  dem Forschungs- und Technologiezentrum,\n-   den lnstandsetzungszentren,\n-  dem Informationstechnischen Zentrum,\n-   den Bildungszentren,\n-  den Entwicklungszentren,\n-   dem Forschungs- und Technologiezentrum,\n-   den Strategischen Computerzentren,\n-   dem Informationstechnischen Zentrum,\n-  den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig\n-   den Entwicklungszentren,                                   und\n-   den Strategischen Computerzentren,                     -   dem Fachbereich Post und Telekommunikation\n-    den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig           der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nund                                                      Verwaltung in Dieburg\n-    dem Fachbereich Post und Telekommunikation            je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche         die Befugnis,\nVerwaltung in Dieburg                              2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem\nje für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich       Beamten die Übernahme und Fortführung einer\ndie Befugnis,                                   ·          Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\n1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung      2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter             Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu\ndes Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu                 versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\ngewähren oder zu versagen,                            2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\n1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu-           Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-\nstimmung zur Annahme von Belohnungen oder                 sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\nGeschenken zu entscheiden, die einem Beamten,             oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhe-\nauch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in         standsbeamten und früheren Beamten mit Versor-\nbezug auf sein Amt gewährt werden; bei Belohnungen        gungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\noder Geschenken, die einem Beamten nach Beendi-           oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese Ent-\ngung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist         scheidungen diejenige Organisationseinheit zuständig,\nfür diese Entscheidungen diejenige Organisationsein-      deren Bereich der Ruhestandsbeamte und frühere\nheit zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt an-       Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung\ngehört hat.                                               des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                 243\n3 Wir bestimmen, daß                                         -   der Fachbereich Post und Telekommunikation der\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\n-  die Direktionen,\nwaltung in Dieburg\n-  die Niederlassungen,\nje für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich\n-  die Logistikzentren,\nnach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-\n-  die lnstandsetzungszentren,                             ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-\nrung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\n-  die Bildungszentren,\n4   Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\n-  das Forschungs- und Technologiezentrum,\nnach den Abschnitten 1 bis 3 vor.\n-  das Informationstechnische Zentrum,\n5   Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach der Eintra-\n-  die Entwicklungszentren,                                gung der Deutschen Telekom AG in das Handelsregi-\nster in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die\n-  die Strategischen Computerzentren,\nÜbertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des\n-  die Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig         Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundes-\nund                                                     post TELEKOM vom 2. März 1994 außer Kraft.\nBonn, den 5. Januar 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts"]}