{"id":"bgbl1-1995-10-17","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=36","order":17,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1995-02-22T00:00:00Z","page":240,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["240                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 22. Februar 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und               bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\nder§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und                   .,Der für die Bestimmung der zuständigen Lan-\ndes § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2                    desstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort,\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                         an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Ein-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                         kommen veranlagt wird. Bei Körperschaften,\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1,                     Personenvereinigungen und Vermögensmas-\n§ 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18                   sen ist. die Landesstelle zuständig, in deren\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018)                            Bezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung\ngeändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit                         befindet.\"\nArtikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994, verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien                .,Erzeuger, die im Rahmen der allgemeinen Rege-\nder Finanzen und für Wirtschaft:                                     lung Teilflächen eines Flurstücks stillegen, müssen\ndie in Satz 2 genannten Flächennachweise hinsicht-\nlich dieser Stillegungsflächen mit dem Antrag vor-\nArtikel 1                                 legen.\"'\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995             4. § 9 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 148) wird wie folgt geändert:                         a) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\n.,(4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirt-\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Worten „Landwirt-              schaftsjahr 1995/96 gelten für die allgemeinen\nschaft und Ernährung\" das Wort .,(Bundesanstalt)\" ein-           Ausgleichszahlungen für Ölsaaten die folgenden\ngefügt.                                                          regionalen Garantiehöchstflächen, die um den in den\nin § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Still-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      legungssatz für die rotationsabhängige Stillegung\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                               für das betreffende Wirtschaftsjahr zu reduzieren\nsind:\n.,(4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende\n- Baden-Württemberg                         64 330 ha,\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers,\ndie mit einer Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist         -      Bayern                             128 640 ha,\nund sich aus einem oder mehreren Flurstücken                  -      Berlin                                  180 ha,\noder Flurstücksteilen zusammensetzt. Ein Schlag\nist eine Parzelle im Sinne des Satzes 1.\"\n-      Brandenburg                          75 032 ha,\n-      Bremen                                  153 ha,\nb) Folgender Absatz 4a wird angefügt:\n-      Hamburg                                 919 ha,\n· .,(4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers,\n-      Hessen                               52 698ha,\ndie mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt              -      Mecklenburg-Vorpommern             190521 ha,\noder stillgelegt ist. und äie von natürlichen Grenzen         -      Niedersachsen                        87 540 ha,\noder Flächen, die nicht von diesem Erzeuger                   -      Nordrhein-Westfalen                  43 311 ha,\nbewirtschaftet werden, umgeben ist. Ein Feld-\nstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken\n-      Rheinland-Pfalz                      31119 ha,\noder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf            -      Saarland                              2 551 ha,\ndie Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über-                -      Sachsen                              39961 ha,\nschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne            -      Sachsen-Anhalt                       57 247 ha,\nder Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April\n1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und\n-      Schleswig-Holstein                 103 023 ha,\nin bestimmten benachteiligten Gebieten (ABI. EG               - Thüringen                                 51 775 ha.\nNr. L 128 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung                  (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1\n(EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985                   genannten Rechtsakten festgelegten Garantie-\n(ABI. EG Nr. L 93 S. 1), nicht verschiedenen Kate-             höchstflächen für die allgemeinen Ausgleichszah-\ngorien der Benachteiligung angehören.\"                        lungen für Ölsaaten zu einer Kürzung dieser Aus-\ngleichszahlungen im Geltungsbereich dieser Ver-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                      ordnung, so erfolgt diese Kürzung nach Maßgabe\nder Überschreitung der regionalen Garantiehöchst-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              flächen, nachdem Überschreitungen und Unter-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „13. Mai\" durch die             schreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen\nAngabe \"15. Mai\" ersetzt.                              anteilig miteinander verrechnet wurden.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                              241\n(6) Die Landesregierungen können durch Rechts-         sind, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforder-\nverordnung die in den in § 1 genannten Rechts-            lich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vor-\nakten vorgesehene Höchstgrenze für die Gewäh-             herige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbei-\nrung der allgemeinen Ausgleichszahlungen für              tungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindest-\nÖlsaaten festlegen. Die Landesstellen, bei denen          menge für die Verarbeitung vorschreiben.\"\nder Antrag auf Ausgleichszahlungen zu stellen ist,\nhaben die in einem anderen Land nach Satz 1 fest-     7. § 17 wird wie folgt geändert:\ngesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der Flächen\neines Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nLand belegen sind.\"                                       b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:\n.,(2} Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9\n5. In§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 15b Abs. 1 Satz 2 und              Abs. 6 Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „für Land-           allen Ländern mit.\"\nwirtschaft und Ernährung\" gestrichen.\n6. Nach § 15c wird folgender neuer § 15d eingefügt:                                     Artikel2\n.,§ 15d                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-\nVerarbeitungskontrolle\nnung gilt vom 26. August 1995 an wieder in ihrer am\nDie Bundesanstalt kann den Verarbeitern nach-          25. Februar 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nwachsender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, wel-    Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\nche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen       wird.\nBonn, den 22. Februar 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}