{"id":"bgbl1-1995-10-16","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=29","order":16,"title":"Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und zur Änderung anderer Prüfungsordnungen","law_date":"1995-02-22T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                               233\nVerordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\nund zur Änderung anderer Prüfungsordnungen\nVom 22. Februar 1995\nAuf Grund der§§ 14, 131d, 1311 und 134a Abs. 5                           Berichte beizufügen; der Bewerber kann die\nSatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung                         Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes\nder Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1                           in den Berichten beseitigen. Ist der Auftrag-\nS. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 72 des Gesetzes                  geber nicht das Unternehmen, auf das sich\nvom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1569) geändert worden                        der Prüfungsbericht bezieht, so ist außerdem\nsind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im                    dessen Zustimmungserklärung beizufügen.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und                      Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher\ndem Bundesministerium der Finanzen:                                        Prüfungsverbände sind Zustimmungserklä-\nrungen des Prüfungsverbandes und des ge-\nprüften Unternehmens beizufügen. Werden\nArtikel 1                                        Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des\nDie Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im                      geprüften Gegenstandes vorgelegt, so ge-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,                     nügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt, daß\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                     ihm gegenüber die Zustimmung des Auftrag-\ndurch Verordnung vom 1. März 1988 (BGBI. 1 S. 202), wird                  gebers erteilt worden ist;\".\nwie folgt geändert:                                              g) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n„6. eine Erklärung des Bewerbers, daß er sich\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                          befindet;\".\nb) Die Absatzbezeichnung \"(2)\" wird gestrichen.             h) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                               „7. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob er\ninnerhalb der letzten zwölf Monate straf-\n\"1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue An-                 gerichtlich verurteilt worden ist, ob gegen ihn\ngaben über die Vorbildung und den beruf-                     eine ehrengerichtliche oder anderweitige be-\nlichen Werdegang enthält;\".                                   rufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden\nd) In Nummer 2 werden die Wörter \"§ 8 Abs. 1 Nr. 2                    ist, ob gegen ihn ein ehrengerichtliches oder\nletzter Satz\" ersetzt durch die Wörter ,,§ 9 Abs. 1               anderweitiges berufsgerichtliches Verfahren\nSatz2\".                                                           oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig\nist und ob er Kenntnis von einem gegen ihn\ne) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                    anhängigen Ermittlungsverfahren hat;\".\n,,4. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehö-\nrigkeit und die Haupt- oder einzige Wohnung      2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Bewerbers ergeben;\".                            a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nf) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                           b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1\n\"5. falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht          bis6.\nnach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüfer-       c) Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nordnung entfällt, eine Bescheinigung über die\n„Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder\nPrüfungstätigkeit nach § 9 der Wirtschafts-\nan ein Vertreter der obersten Landesbehörde als\nprüferordnung, aus der Art und Umfang der\nVorsitzer, ein Hochschullehrer der Betriebswirt-\nPrüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme\nschaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung zum\nan Abschlußprüfungen und die Mitwirkung\nRichteramt, ein Vertreter der Finanzverwaltung, ein\nbei der Abfassung der Prüfungsberichte,\nVertreter der Wirtschaft, zwei Wirtschaftsprüfer.\"\nhervorgehen, in Urschrift oder beglaubigter\nAbschrift; die für die Wirtschaft zuständige        d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter \"tätig sein•\noberste Landesbehörde (oberste Landes-                 durch die Wörter \"erfahren sein\" ersetzt.\nbehörde) kann die Vorlage von wenigstens            e) Im neuen Absatz 4 Satz 2 werden nach den\nzwei Prüfungsberichten ver1angen. Werden               Wörtern „Sie sind\" die Wörter „bei erstmaliger\nPrüfungsberichte verlangt, hat der Bewerber            Berufung\" eingefügt.\nzu erklären, daß er diese selbständig oder im\nwesentlichen selbständig angefertigt hat, und       f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nZustimmungserklärungen des Auftraggebers                 ,,(6) Ein als Vertreter der obersten Landes-\nund des Auftragnehmers zur Vorlage der                 behörde berufenes Mitglied des Prüfungsaus-","234                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nschusses (Vorsitzer) führt die Aufsicht über            7. § 11 wird wie folgt geändert:\nden Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses,\na) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nbestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten\neingefügt:\nund die Themen für den kurzen Vortrag in der\nmündlichen Prüfung, entscheidet, welches Mit-                 .Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer\nglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung                kann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch\nteilnehmen soll, entscheidet über die zugelas-                den anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht\nsenen Hilfsmittel und trifft alle Entscheidungen              abgegebene Arbeit ist mit der Note 6,00 zu\naußerhalb der mündlichen Prüfung, soweit nicht                bewerten.\"\nder Prüfungsausschuß zuständig ist. Zur Bewer-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ntung der Aufsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder\ndes Prüfungsausschusses bestimmen, die nicht                    .,(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit von-\nan der mündlichen Prüfung teilnehmen.\"                        einander ab, so gilt der Durchschnitt der Bewer-\ntungen.\"\ng) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n\"(7) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der\nmündlichen Prüfung Entscheidungen auch im               8. § 12 wird wie folgt geändert:\nschriftlichen Verfahren treffen.\"                          a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter .die Gesamt-\nnote ungenügend\" durch die Wörter .nicht min-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                      destens die Gesamtnote 5,00\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"drei Jahren\"          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Wörter \"fünf Jahren\" ersetzt.                         \"(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Auf-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter .oder tätigen\" ge-               sichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches\nstrichen.                                                     Prüfungswesen im Durchschnitt nicht mindestens\nmit der Note 5,00 bewertet sind.•\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe B. 1. b werden die Wörter .Grund-           9. § 13 Satz 2 wird aufgehoben.\nzüge der Statistik\" durch die Wörter \"Grundzüge\nder betrieblichen Statistik\" ersetzt.\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) Buchstabe B. 1. d wird wie folgt gefaßt:\na) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:\n„d) Grundzüge der Unternehmensfinanzierung\nund des Zahlungsverkehrs\".                               \"(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem\nkurzen Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und\nc) Buchstabe C. 5 wird wie folgt gefaßt:                          zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet\n.s. Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechts;\".                 Wirtschaftliches Prüfungswesen, einem Prüfungs-\nabschnitt aus dem Gebiet Betriebswirtschaft,\nVolkswirtschaft, einem Prüfungsabschnitt aus\n5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungs-\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  abschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.•\n.Es sind zu bearbeiten                                      b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2\n1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaft-                   biss.                                             ·\nliches Prüfungswesen (§ 5 Buchstabe A),                c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter \"für\n2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Betriebswirt-                 den ihm der Prüfungsausschuß eine halbe Stunde\nschaft, Volkswirtschaft(§ 5 Buchstabe B),                 vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl\nstellt\" durch die Wörter „für den ihm eine halbe\n3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht\nStunde vorher drei Themen zur Wahl gestellt\n(§ 5 Buchstabe C),\nwerden\" ersetzt.\n4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht\nd) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(§ 5 Buchstabe D),\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag.\"\n„Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann\nb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.\nmit der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als\nvereidigter Buchprüfer befaßten Personen\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                            gestatten, bei der mündlichen Prüfung zu-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"führt ein                      zuhören.\"\nAngehöriger der obersten Landesbehörde\" durch                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndie Wörter .führen von der obersten Landes-\nbehörde bestimmte Personen\" ersetzt.                                \"Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann\nfür technische Hilfeleistungen Angehörige der\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter \"hat er\"                        obersten Landesbehörde zuziehen; er kann\ndurch die Wörter .haben sie\" ersetzt.                               anstelle solcher Personen oder neben solchen\nc\\ Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeich-                         Personen von der obersten Landesbehörde\nnung .(1 )\" wird gestrichen.                                        bestimmte andere Personen zuziehen.\"","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                  235\n11. § 15 wird wie folgt geändert:                             14. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „vorsitzenden\" durch das\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           Wort „ Vorsitzer\" ersetzt.\n,,(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze\nVortrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils      15. § 20 wird wie folgt gefaßt:\ngesondert bewertet.\"                                                                 .. §20\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                  Rücktritt von der Prüfung\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2               (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück, so\nund 3.                                                   gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als\nRücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-\n12. § 17 wird wie folgt geändert:                                 sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:        Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht oder\nsich nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 zur\n„Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem               Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet.\nPrüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwen-\ndung des § 16 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00           (2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn der Bewerber\nbewertete Leistung erbracht wurde. Dabei ist bei         an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich\nder Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen             der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht\nPrüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der           unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Der\nkurze Vortrag (§ 14 Abs. 1) unter entsprechender         Grund muß dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses\nAnwendung des § 15 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet              unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen\nzuzurechnen, dem er entnommen ist.\"                       werden. Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses ent-\nscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Von einem\n„Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung             Bewerber, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann\nhierüber eine Bescheinigung.\"                            die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt\nwerden.\nc) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu\n,,(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht\neinem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der\nzur Führung einer Bezeichnung, die auf das Be-\nnoch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung\nstehen der Prüfung Bezug nimmt.\"\noder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung\nerneut zu laden.\" -\n13. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n16. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Hat der ~ewerber eine Prüfungsgesamtnote\n,,§21\nvon mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 17 Abs. 1\nSatz 2 und 3 auf einem oder mehreren Prüfungs-                            Wiederholung der Prüfung\ngebieten eine mit geringer als 4,00 bewertete                (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-\nLeistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung          derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine\nauf diesen Gebieten abzulegen. Sie gliedert sich in       erneute Zulassung erforderlich.\neine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne\nkurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung         (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei\nnach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht             demselben Zulassungsausschuß gestellt, sind nur\nanzuwenden.\"                                              die in § 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 genannten\nUnterlagen und Erklärungen beizufügen.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote     17. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nvon mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 17\nAbs. 1 Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet                                     ,,§22\nbei sonst mit mindestens 4,00 bewerteten Leistun-                   Mitteilung des Prüfungsergebnisses\ngen eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung           Die oberste Landesbehörde, bei der der Prüfungs-\nerbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf die-          ausschuß eingerichtet ist, teilt dem Bewerber das\nsem Gebiet abzulegen. Sie gliedert sich in eine           Prüfungsergebnis mit.\"\nschriftliche und eine mündliche Prüfung ohne\nkurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung\nnach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht        18. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ungenügend\"\nanzuwenden.\"                                             durch die Wörter „der Note 6,00\" ersetzt.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n19. § 25 wird aufgehoben.\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 3\nund 4.\ne) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Prüfungsaus-\nschuß\" durch die Wörter „Vorsitzer des Prüfungs-                                Artikel2\nausschusses\" ersetzt.                                  Die Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des\nf) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „ausreichend\"         Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1\ndurch die Angabe „4,00\" ersetzt.                     S. 904) wird wie folgt geändert:","236                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeich-\nnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt,\n\"§ 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der\nso genügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt,\nPrüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der am\ndaß ihm gegenüber die Zustimmung des Auf-\n31. Dezember 1994 geltenden Fassung finden ent-\ntraggebers erteilt worden ist;\".\nsprechende Anwendung.\"\nd) Satz 2 wird gestrichen.\n2. In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort \"Wirtschafts-\nprüfer\" die Wörter \"in der am 31. Dezember 1994           4. In § 6 Satz 1 wird die Bezeichnung ..§ 3 Abs. 1 und 4\ngeltenden Fassung\" eingefügt.                                 bis 7\" durch die Bezeichnung ,,§ 3 Abs. 3 bis 7\" ersetzt.\n5. In § 7 Buchstabe B. Nr. 1 ist in der Klammer nach der\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nAngabe „Abs. 3\" die Angabe „Nr. 1\" einzufügen.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) Die Absatzbezeichnung ,,(2)\"' wird gestrichen.         6. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 1 werden die Nummern 1, 3, 4, 5 und 9 wie          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt gefaßt:                                                   \"(1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die§§ 9 bis 11, § 13,\n\"1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue An-             § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 2 und 3,\ngaben über die Vorbildung und den beruflichen            § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22\nWerdegang enthält;\",                                     und § 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\nfinden entsprechende Anwendung.\"\n,,3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsange-\nhörigkeit und die Haupt- oder einzige Wohnung        b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes Bewerbers ergeben;\",                                   ,,(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem\n„4. eine Erklärung des Bewerbers, daß er sich in               kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und\ngeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen be-            zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet\nfindet;\",                                                 Wirtschaftliches Prüfungswesen, einem Prüfungs-\nabschnitt aus dem Gebiet Betriebswirtschaft und\n„5. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob er               einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirt-\ninnerhalb der letzten zwölf Monate strafgericht-         schaftsrecht. Im Anschluß an den kurzen Vortrag\nlich verurteilt worden ist, ob gegen ihn eine            sind aus den in § 7 genannten Prüfungsgebieten\nehrengerichtliche oder anderweitige berufs-               Fragen zu stellen, die mit der praktischen Berufs-\ngerichtliche Maßnahme verhängt worden ist,                arbeit des vereidigten Buchprüfers zusammen-\nob gegen ihn ein ehrengerichtliches oder                  hängen. Der kurze Vortrag und die vier Prüfungs-\nanderweitiges berufsgerichtliches Verfahren              abschnitte werden jeweils gesondert bewertet.\"\noder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig\nist und ob er Kenntnis von einem gegen ihn           c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „ausreichend\"\nanhängigen Enriittlungsverfahren hat;\",                   durch die Angabe \"4,00\" ersetzt.\n„9. falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht        d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz,            ,,(4) Wird der Antrag auf Zulassung zur Wieder-\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung            holungsprüfung bei derselben obersten Landes-\nentfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungs-           behörde gestellt, sind nur die in § 5 Satz 1 Nr. 1\ntätigkeit nach § 9 der Wirtschaftsprüferord-              bis 7 genannten Unterlagen und Erklärungen bei-\nnung, aus der Art und Umfang der Prüfungs-                zufügen.\"\ntätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Ab-\nschlußprüfungen und die Mitwirkung bei der\nAbfassung der Prüfungsberichte, hervorgehen,\nArtikel3\nin Urschrift oder beglaubigter Abschrift; die\nfür die Wirtschaft zuständige oberste Landes-       Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-\nbehörde (oberste Landesbehörde) kann die Vor-    schaftsprüfer nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer-\nlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten       ordnung vom 13. März 1991 (BGBI. 1S. 679) wird wie folgt\nverlangen. Werden Prüfungsberichte verlangt,      geändert:\nhat der Bewerber zu erklären, daß er die~e\nselbständig oder im wesentlichen selbständig     1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nangefertigt hat, und Zustimmungserklärungen\ndes Auftraggebers und des Auftragsnehmers\n„ 1.   ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben\nüber die Vorbildung und den beruflichen Werde-\nzur Vorlage der Berichte beizufügen; der Be-\ngang enthält;\".\nwerber kann die Kennzeichnung des geprüften\nGegenstandes in den Berichten beseitigen.\nIst der Auftraggeber nicht das Unternehmen,      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nauf das sich der Prüfungsbericht bezieht, so        a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nist außerdem dessen Zustimmungserklärung\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1\nbeizufügen. Bei Prüfungsberichten genossen-\nbis 5.\nschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustim-\nmungserklärungen des Prüfungsverbandes              c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzen-\nund des geprüften Unternehmens beizufügen.               der'' durch das Wort „Vorsitzer'' ersetzt.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                  237\nd) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort \"Vorsitzen-      5. Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nden\" durch das Wort \"Vorsitzers\" ersetzt.                 ,,Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung hier-\ne) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern           über eine Bescheinigung. Die oberste Landesbehörde,\n\"Sie sind\" die Wörter „bei erstmaliger Berufung\"          bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist, teilt\neingefügt.                                                dem Bewerber das Prüfungsergebnis mit.\"\nf) Der neue A~satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Ein als Vertreter der obersten Landesbehörde\n,,§8\nberufenes Mitglied des Prüfungsausschusses (Vor-\nsitzer) führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb                       Rücktritt von der Prüfung\ndes Prüfungsausschusses, bestimmt die Aufgaben                (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück, so\nfür die Aufsichtsarbeiten, entscheidet, welches Mit-      gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als\nglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung            Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-\nteilnehmen soll, entscheidet über die zugelassenen         sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen\nHilfsmittel und trifft alle Entscheidungen außerhalb      Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.\nder mündlichen Prüfung, soweit nicht der Prüfungs-\n(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn in den Fällen des\nausschuß zuständig ist. Zur Bewertung der Auf-\nAbsatzes 1 ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muß\nsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder des Prü-\ndem Vorsitzer des Prüfungsausschusses unverzüglich\nfungsausschusses bestimmen, die nicht an der\nschriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Der\nmündlichen Prüfung teilnehmen.\"\nVorsitzer des Prüfungsausschusses entscheidet, ob\ng) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:            ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis\nrechtzeitig erbracht ist. Von einem Bewerber, der sich\n\"(6) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der\nmit Krankheit entschuldigt, kann die Vortage eines\nmündlichen Prüfung Entscheidungen auch im\namtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.\nschriftlichen Verfahren treffen.\"\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu\neinem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nnoch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter \"führt ein            oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung\nAngehöriger der obersten Landesbehörde\" durch              erneut zu laden.\"\ndie Wörter „führen von der obersten Landes-\nbehörde bestimmte Personen\" ersetzt.                    7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat er\" durch                                     ,.§9\ndie Wörter „haben sie\" ersetzt.                                            Wiederholung der Prüfung\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                      derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine\nerneute Zulassung erforderlich.\ne) Im neuen Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende\nSätze eingefügt:                                               (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei\nderselben obersten Landesbehörde gestellt, sind nur\n\"Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer             die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen\nkann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch den           und Erklärungen beizufügen.\"\nanderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht abge-\ngebene Arbeit ist mit „genügt nicht den Anforderun-\ngen\" zu bewerten.\"                                                                 Artikel4\nf) Im neuen Absatz 4 neuer Satz 5 wird das Wort              Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-\n,.Vorsitzenden\" durch das Wort „Vorsitzer\" ersetzt.     schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem\nAchten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                               1991 (BGBI. 1S. 675) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ·\nb) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:               „ 1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben\n„Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann mit                  über die Vorbildung und den beruflichen Werde-\nder Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als ver-                  gang enthält;\".\neidigter Buchprüfer befaßten Personen gestatten,\nbei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vor-          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsitzer des Prüfungsausschusses kann für technische         a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nHilfeleistungen Angehörige der obersten Landes-\nbehörde zuziehen; er kann anstelle solcher Perso-          b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1\nnen oder neben solchen Personen von der obersten                biss.\nLandesbehörde bestimmte andere Personen zu-                c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzen- ·\nziehen.\"                                                        der\" durch das Wort „Vorsitzer\" ersetzt.\nc) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Vorsitzenden\"            d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ Vorsitzen-\ndurch das Wort „Vorsitzer\" ersetzt.                             den\" durch das Wort „Vorsitzers\" ersetzt.","238                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ne) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern          6. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n\"Sie sind\" die Wörter „bei erstmaliger Berufung\"             ,,Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung hier-\neingefügt.\nüber eine Bescheinigung. Die oberste Landesbehörde,\nf) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                      bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist, teilt\ndem Bewerber das Prüfungsergebnis mit.\"\n,,(5) Ein als Vertreter der obersten Landesbehörde\nberufenes Mitglied des Prüfungsausschusses Nor-\nsitzer) führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb    7. § 11 wird wie folgt gefaßt:\ndes Prüfungsausschusses, bestimmt die Aufgaben                                          ,,§ 11\nfür die Aufsichtsarbeiten, entscheidet, welches Mit-\nRücktritt von der Prüfung\nglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung\nteilnehmen soll, entscheidet über die zugelassenen             (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück,\nHilfsmittel und trifft alle Entscheidungen außer-           so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.\nhalb der mündlichen Prüfung, soweit nicht der               Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-\nPrüfungsausschuß zuständig ist. Zur Bewertung               sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen\nder Aufsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder des           Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.\nPrüfungsausschusses bestimmen, die nicht an der                (2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn in den Fällen des\nmündlichen Prüfung teilnehmen.\"                             Absatzes 1 ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muß\ng) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:               dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses unverzüglich\nschriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Der\n,,(6) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der             Vorsitzer des Prüfungsausschusses entscheidet, ob\nmündlichen Prüfung Entscheidungen auch im                   ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis\nschriftlichen Verfahren treffen.\"                           rechtzeitig erbracht ist. Von einem Bewerber, der sich\nmit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahren\"              amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.\ndurch die Wörter „fünf Jahren\" ersetzt.                            (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu\neinem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                      noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung\noder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter \"führt ein\nerneut zu laden.\"\nAngehöriger der obersten Landesbehörde\" durch\ndie Wörter „führen von der obersten Landes-\nbehörde bestimmte Personen\" ersetzt.                    8. § 12 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat er\" durch                                      ,,§ 12\ndie Wörter „haben sie\" ersetzt.                                            Wiederholung der Prüfung\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                       (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-\nderholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine\nd) Absatz 5 wird Absatz 4.\nerneute Zulassung erforderlich.\ne) Im neuen Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende\n(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei\nSätze eingefügt:\nderselben obersten Landesbehörde gestellt, sind\n„Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer              nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 genannten\nkann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch                Unterlagen und Erklärungen beizufügen.\"\nden anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht\nabgegebene Arbeit ist mit \"genügt nicht den\nAnforderungen\" zu bewerten.\"                                                        Artikels\nf) Im neuen Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Vorsitzen-                         Übergangsv·orschriften\nden\" durch das Wort \"Vorsitzer\" ersetzt.\n(1) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser\nVerordnung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nhat, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                         und die Prüfung anzuwenden.\nb) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                (2) Soweit ein Bewerber nach dem Inkrafttreten dieser\n\"Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann mit        Verordnung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt,\nder Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als ver-         sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung und\neidigter Buchprüfer befaßten Personen gestatten,       die Prüfung anzuwenden, wenn er dies im Antrag auf\nbei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vor-         Zulassung zur Prüfung erklärt hat. E)n Antrag mit einer\nsitzer des Prüfungsausschusses kann für tech-           solchen Erklärung kann nur bis zum 31. Dezember 1996\nnische Hilfeleistungen Angehörige der obersten          gestellt werden.\nLandesbehörde zuziehen; er kann anstelle solcher\nPersonen oder neben solchen Personen von der\nArtikel&\nobersten Landesbehörde bestimmte andere Per-\nsonen zuziehen.\"                                                          Neubekanntmachung\nc) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „ Vorsitzenden\"            Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den\ndurch das Wort \"Vorsitzer\" ersetzt.                     Wortlaut der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                           239\nder Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des           Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nBilanzrichtlinien-Gesetzes, der Prüfungsordnung für die     bekanntmachen.\nEignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 134a                                    Artikel7\nAbs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung und der Prüfungs-\nordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer                            Inkrafttreten\noder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten dieser    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Februar 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}