{"id":"bgbl1-1995-10-15","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=22","order":15,"title":"Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KIFzKV-BinSch)","law_date":"1995-02-21T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Kennzeichnung von auf\nBinnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen\n(KIFzKV-BinSch)\nVom 21. Februar 1995\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des Binnen-   Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3\nschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-     Buchstabe a, nur ein \"D\" verwenden. Die Verwendung\nmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet       international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel\ndas Bundesministerium für Verkehr, und auf Grund des§ 4     bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen,\nAbs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset-     daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sieht- und lesbar\nzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengeset-       ist.\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das           (2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem       bis e dürfen ein Kennzeichen führen.\nBundesministerium der Finanzen:\n(3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß\ndas Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen\n1. Allgemeine Vorschriften\nBuchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller\n§1                            Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem\nGrund außen an beiden Bugseiten oder am Heck des\nBegriffsbestimmungen                    Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitäten-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                          kennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf\nweder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein\n1. Binnenschiffahrtsstraßen:                                deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kenn-\ndie Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau          zeichen oder mit einem anderen als deni in Absatz 1\nsowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf     Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt.\ndenen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,           (4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kenn-\n2. Kleinfahrzeuge:                                          zeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.\nWasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder\nund Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m                                   §3\naufweisen, ausgenommen                                                            Ausnahmen\na) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der          Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Klein-\nfahrzeuge gelten:                                    Kleinfahrzeuge, die\naa) Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet    1. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften\nsind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge         als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind;\nzu schleppen, zu schieben oder längsseits       2. durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als\ngekuppelt mitzuführen;                               Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig aner-\nbb) Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr         kannten Körperschaft gekennzeichnet sind;\nals 12 Personen zugelassen sind;                3. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer\ncc) Fähren;                                               ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nVerordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in\ndd) schwimmende Geräte;                                   den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie\nb) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbe-          a) das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorge-\nwegt werden können;                                           schriebene Kennzeichen, verbunden mit dem\nc) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter            Nationalitätenkennzeichen, führen oder\nSegel fortbewegt werden können;                           b) ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in\nd) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren                   mindestens 1O cm hohen lateinischen Buchstaben\neffektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW                 sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers\nbeträgt;                                                     an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht\nführen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrie-\ne) Beiboote.\nben ist;\n§2\ndies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;\nKennzeichnungspflicht\n4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes\n(1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug        amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundes-\nauf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit         ministerium für Verkehr anerkannt worden ist; diese\neinem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten(§ 5)           amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt\nKennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als       bekanntgemacht.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                 227\n§4                                  b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Aus-\nzug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheits-\nAmtliche Kennzeichen\nzeugnis;\n(1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer           c) das Flaggenzertifikat;\nKombination von\n3. in den Fällen des§ 5 der Internationale Bootsschein.\n1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser-\nund Schiffahrtsamt erkennen läßt, das das Kenn-          Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle\nzeichen zugeteilt hat, und                              befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-\ndigen.\n2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich ange-\nschlossen werden.\nII. Verfahren\nDie Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der\nAnlage 1.\n§7\n(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verord-\nAntrag\nnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungs-\nzeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes,              (1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches\ninsbesondere:                                                 Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5\n1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen           genannten Organisationen zu beantragen.\nKleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene\nSchiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuch-            (2) Der Antrag muß enthalten:\nstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder           1. Name und Anschrift des Eigentümers sowie Geburts-\nRegisterort in der Form des § 2 Abs. 3 führt;                 tag und -.ort;\n2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Klein-       2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsa-\nfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der     chen;\nSchiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-\n3. die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1133) genannte\nIMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;                     4. das Baujahr;\n3. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d         5. die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder\ndes Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der                 und Bugspriet;\nBekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBI. 1             6. die Baunummer oder die internationale Bootsidentifi-\nS. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F;                  zierungsnummer, falls diese am Schiffskörper fest\n4. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schiffahrtsamt            angebracht ist;\nBerlin aufgrund des § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizei-    7. die Motornummer (Seriennummer), der Hersteller, das\nlichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung             Fabrikat und die Motorleistung in kW;\nvon der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom\n8. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum\n11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden\nBeispiel die Wasserverdrängung.\nsind.\nDie Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind durch Vorlage des\nPersonalausweises oder Reisepasses nachzuweisen; im\n§5\nübrigen sind sie glaubhaft zu machen.\nAmtlich anerkannte Kennzeichen\nEin Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus                                    §8\nder Nummer des Internationalen Bootsscheines für Was-                         Zuteilung des Kennzeichens,\nsersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrs-                       Ausstellung des Ausweises\nblatt 1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der\n(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche\nzuteilenden Organisation besteht Dabei erhaltEm der\nKennzeichen zu. Kennzeichen können auf Antrag auch\nDeutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben\nbefristet oder als Wechselkennzeichen für Probe- oder\nM, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchsta-\nVorführfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahr-\nben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V.\ntenbuch zu führen.\n,. den Kennbuchstaben A.\n(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentü-\n§6                             mer einen Ausweis Ober das zugeteilte Kennzeichen nach\ndem Muster der Anlage 2 aus.\nUrkunden\n(3) Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das\nZum Nachweis Ober das zugeteilte Kennzeichen ist an        amtlich anerkannte Kennzeichen zu. Der Internationale\nBord mitzuführen:                                             Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.\n1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des           (4) Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorenge-\nKleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zuge-        gangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die aus-\nteilte Kennzeichen;                                       stellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus,\ndie als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar\n2. in den Fällen des§ 4 Abs. 2\ngewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der\na) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug      ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr\naus dem Schiffsbrief;                                zur Entwertung vorzulegen.","228                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§9                                  e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht\nÄnderungen                                  oder nicht rechtzeitig macht oder\n(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unver-         f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis\nnicht vorlegt.                                       ,\nzüglich mitzuteilen, wenn sich\n1. sein Name oder seine Anschrift,\n§12\n2. die im Antrag zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 7 oder 8\ngemachten Angaben oder                                                  Änderung der Kostenverordnung\nder Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n3. die Eigentumsverhältnisse                                       des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\ngeändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis\nAbschnitt III des Gebührenverzeichnisses der Kosten-\nzur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn\nverordnun·g der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\ndas Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom\nBinnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder\n22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch\nabgemeldet werden soll.\nArtikel 2 der Verordnung vom 30. September 1992 (BGBI. 1\n(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung        S. 1760), wird wie folgt gefaßt:\nkann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung\ndes bisherigen Kennzeichens zulassen.                                      „III. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge\n1. Zuteilung des amtlichen     § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 35,-\nKennzeichens einschließ-    der Verordnung über die\nIII. Schlußvorschriften                      lieh Ausstellung des Aus-   Kennzeichn1.119 von auf\nweises                      Binnenschiffahrtsstraßen\n§10                                                            verkehrenden Kleinfahr-\nzeugen vom 21. Februar\nÜbergangsregelung                                                      1995 (BGBI._ 1S. 226)\n(1) Nach den bisherigen Vorschriften zugeteilte oder       2. Zuteilung der Wechsel-      § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 100,-\nzugelassene amtliche Kennzeichen gelten bis zum Ablauf           kennzeichen einschließ-     der in Nummer 1 genann-\nihrer Gültigkeit, längstens bis zum 30. April 1998 fort.         lich Ausstellung des        ten Verordnung\n(2) Der Eigentümer kann vor Ablauf der Gültigkeit die         Ausweises\nZuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen.\n3. Ausstellung einer Ersatz- § 8 Abs. 4 Satz 1 der in     25,-\n(3) Die Nummer eines Internationalen Bootsscheines,           ausfertigung des Aus-       Nunvner 1 genannten\nder vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wor-         weises                      Verordnung\nden ist, darf in Verbindung mit dem Kennbuchstaben nach\n4. Eintragung einer Ände-      §9derinNummer1 ge-         15,-.\"\n§ 5 als amtlich anerkanntes Kennzeichen geführt werden.\nIn diesem Fall gilt dieser Internationale Bootsschein als\nrung                        nannten Verordnung\nAusweis nach § 6 Nr. 3.\n§13\n§ 11                                                       Änderung\nOrdnungswidrigkeiten                                der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-            In § 2.02 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich          (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der\noder fahrlässig                                               Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBI. 1\nS. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n1. als Schiffsführer\n14. April 1992 (BGBI. 1S. 911) geändert worden ist, wer-\na) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Kleinfahrzeug führt,    den nach dem Wort „amtliches\" die Wörter „oder amtlich\nb) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort    anerkanntes\" eingefügt.\ngenannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,\nc) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß                                     §14\ndas Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlesbar ist oder\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nd) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an\n1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in\nBord nicht mitführt,\nKraft:\n2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs\n1. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-\na) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht            stabe a am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,         Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr\nb) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort        als 3,68 kW beträgt;\ngenannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,         2. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-\nc) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt,           stabe a am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge\ndaß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,             mit Antriebsmaschine;\nd) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2    3. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-\nzuwiderhandelt,                     ·                      stabe a am 1. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                               229\n(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft:        straßen Main, Ragnitz und Main-Donau-Kanal im\n1. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-           Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz-\nzeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960 (BGBI. II               burg vom 6. März 1968 (Verkehrsblatt S. 127), geändert\ns. 1956);                                                     durch Verordnung vom 5. März 1992 (Verkehrsblatt\nS. 87), mit Ausnahme des § 2;\n2. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-\nzeuge auf der Mosel vom 26. Oktober 1966 (BGBI. II        6. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-\ns. 1443);                                                    zeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom\n3. die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr-          24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme\nzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf           des§ 2;\nden Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser-            7. § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur\nund Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961          vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-\n(Verkehrsblatt S. 391 ), geändert durch die Verordnung       fahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrs-\nvom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Aus-          blatt S. 323) mit Ausnahme des Buchstabens a.\nnahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsma-\nschine;                                                     (3) Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vor-\n4. die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kenn-      schriften der dort genannten Verordnungen treten außer\nzeichnung der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen        Kraft:\nKanälen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek-      1. am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebs-\ntionen Münster, Aurich und Bremen vom 1., 7. und             maschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW\n9. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit Ausnahme des         beträgt,\n§ 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter\nSegel;                                                    2. am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit\nAntriebsmaschine,\n5. die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kenn-\nzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasser-        3. im übrigen am 1. Mai 1997.\nBonn, den 21. Februar 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","230                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage1\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 2)\nListe der amUichen Kennzeichen\nWasser- und Schiffahrtsamt             Kennzeichen\nAschaffenburg                          AB\nBerlin                                 B\nBingen                                 MZ\nBrandenburg                            BRB\nBraunschweig                           BS\nBremen                                 HB\nBremerhaven                            HBH\nBrunsbüttel                            HEi.\nCuxhaven                               cux\nDresden                                00\nDuisburg-Meiderich                     DU\nDuisburg-Rhein                         DUR\nEberswalde                             BAR\nEmden                                  EMD\nFreiburg                               FR\nHamburg                                HH\nHann.-Münden                           GÖ\nHeidelberg                             HD\nKiel-Holtenau                          KI\nKoblenz                                KO\nKöln                                   K\nLauenburg                              RZ\nLübeck                                 HL\nMagdeburg                              MD\nMannheim                               MA\nMeppen                                 EL.\nMinden                                 MI\nNürnberg                               N\nRegensburg                             R\nRheine                                 ST\nSaarbrücken                            SB\nSchweinfurt                            sw\nStralsund                              HST\nStuttgart                              s\nTönning                                NF\nTrier                                  TR\nUelzen                                 UE\nVerden                                 VER\nWilhelmshaven                          WHV","Vorderseiten\n1. Motor\nHerrn\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND          Frau .................................... .             Hersteller: ................................•\n(Vor• und Familienname)\nW•aer• und Schlflahrtsverwaltung                                                                                                                                                         z:-,\nMotor-Fabrikat: .........................••••\nd•Bund•                 geboren am .............................. .                                                                                                             ~\n0\nMotor-Nummer: ........................••••\nAnschrift ................................. .                                                                                                              1\nLeistung: •...... kW\n(0\n~\n2. Motor*                                                                                        a.\nit\n~\nist vorstehendes Kennzeichen für sein/ihr Kleinfahrzeug Hersteller:                                                                                      )>\nmit folgenden glaubhaft gemachten/nachgewiesenen •                                                                                                       C:\nCJ)\ntechnischen Daten zugeteilt worden:                     Motor-Fabrikat: ...........................•.                                                  (0\ntl)\nO\"'\nFahrzeugart: •..............................            Motor-Nummer: ........................... .                                                      ~\n0:,\n0\nHersteller: ............................ ~ ... .        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I'\\)\nOberdas                                                                                                                                                                         ~\nHauptbaustoff: ............................ .                                                                                                             \"T1\n<D\nKlelnfahrzeugkennzelchen                                                                                        (Ort und Datum der Ausstellung)                                            O\"'\nLänge: ....... m                                                                                                                                         2\n~\nBreite: ........ m                                                                                                                                       ~\nCO\n1\nCO\nWasserverdrängung: ..... m                                                                                                                                01\n• · · · · · · · · · · · · · · · · (u\"nierschritti · · · · · · · · · · · · · · · · ·\nBaujahr: ................................. .\n• Nicht2utrlffend• streichen\nN'\nC:\nCO,  )II,\n0):::::,\n)>-\n0\"' c!      N\n~ CD\n~~           ...\nW","~\nRückseiten\nRaum fOr amtliche Vermerke:\nBesondere Hinweise:\n1. Das Kennzeichen muß außen an den Fahrzeug-\nvorderseiten oder am Heck deutlich lesbar und in\nheller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler    to\nC:\n::,\nFarbe auf hellem Grund in mindestens 10 cm        a.\n(t)\ngroßen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht sein.    Cl)\nCC\n(t)\nCl)\n2. Dieser Ausweis ist an Bord des Fahrzeugs          sN\nmitzuführen und den zuständigen Personen der      O'\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung oder der       ~\nWasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung     c..\nauszuhändigen.                                     s»\n':1'\ncas»\n::,\n3. Änderungen sind dem Wasser- und Schiffahrtsamt   CC\nunverzüglich mitzuteilen. Der Ausweis ist zur      ...a.\n(0\nBerichtigung vorzulegen, insbesondere              (0\nY1\na) bei Eigentumswechsel;\n~\nb) bei Wohnungswechsel;\nc) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens;\nd) bei Abmeldung."]}