{"id":"bgbl1-1995-10-14","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=13","order":14,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"1995-02-16T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":13,"num_pages":9,"content":["Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                          217\nSiebte Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)\nVom 16. Februar 1995\nAuf Grund\n- des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und des § 26\ndes Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436) und § 22 Abs. 1 sowie § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39\ndes Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBI. 1S. 1917) geändert worden sind, und\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), der durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994\n(BGBI. I S. 1395) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nÄnderung der Saatgutverordnung\nDie Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:·\n1. § 2a wird wie folgt gefaßt:\n,.§2a\nZertifiziertes Saatgut zweiter Generation\nBei Nackthafer, Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber\nLupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Sojabohne und Lein darf, außer bei\nHybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt werden.\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut, Basissaatgut\noder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst.\"\nb) In Absatz 6 wird die Angabe \"§ 10 Abs. 2\" durch die Angabe ,.§ 1OAbs. 2 Nr. 2\" ersetzt.\n3. In § 26 Abs. 5 werden die Worte „Öl- und Faserpflanzen,\" gestrichen.\n4. In § 27 Abs. 5 werden nach dem Wort „Saatgutmischung\" die Worte ,. , außer bei Kleinpackungen,\" eingefügt.\n5. § 48a wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n\"(2) Abweichend von § 6 Satz 2 kann Saatgut, dessen Anerkennung bis zu den in Anlage 1 genannten Terminen\nim Jahre 1994 beantragt wurde, als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden, wenn es die bis zum Zeitpunkt des\nlnkrafttretens dieser Verordnung geltenden Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt.\"\n6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:\n„1.1          Fremdbesatz\n1.1.1        Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden\nFremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut\nzweiter Generation\n(Pflanzen)          (Pflanzen)           (Pflanzen)\n2                   3                    4\n1.1.1.1      Pflanzen, die\n1.1.1.1.1 nicht hinreichend sortenecht sind oder\neiner anderen Sorte derselben Art\n\"} Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von\nKartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABI. EG Nr. L 106 S. 7).","218                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBasissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut\n(Pflanzen)         (Pflanzen)       zweiter Generation\n(Pflanzen)\n2                  3                      4\noder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremd-\nbefruchtung führen können, zugehören:\nbei Getreide außer Roggen ,                            5                 15                     30\nbeiRoggen                                               5                15\n1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten von Roggen\nhinsichtlich ihrer Erbkomponenten\nden bei der Zulassung der Sorte fest-\ngestellten Ausprägungen der wichttgen\nMerkmale nicht hinreichend entsprechen\noder einer anderen Hybridsorte oder\nErbkomponente von Roggen zugehören;\nwird Zertifiziertes Saatgut in einer\nMischung der mütterlichen und väterlichen\nErbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil\nder Pflanzen der väterlichen Erbkompo-\nnente nicht als Fremdbesatz                             5                15\n1.1.1.2   Pflanzen anderer Getreidearten, die zur\nSamenbildung gelangen                                   2                  6                      6\n1.1.1.3   Pflanzen anderer Arten, deren Samen\nsich aus dem Saatgut nur schwer\nherausreinigen lassen,                                  5                10                     10\ndavon Flughafer und Flughaferbastarde\nbei anderem Getreide als Hafer                          1                  2                      2\n1.1.2     Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.\"\nb) Nummer 3.1 wird wie folgt gefaßt:\n„3.1       Fremdbesatz\n3.1.1     Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden\nFremdbesatz aufweisen:\nBasissaatgut Zertifiziertes Saatgut Zertifiziertes Saatgut\nzweiter Generation\n(Pflanzen)         (Pflanzen)             (Pflanzen)\n2                  3                      4\n3.1.1.1   Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,\neiner anderen Sorte derselben Art oder einer\nanderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung\nführen können oder deren Samen sich von dem\nSaatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur\nschwer unterscheiden lassen, zugehören:\nbei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine,\nFuttererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke,\nSaatwicke und Zottelwicke                               5                15                     30\nbei allen anderen Arten                                 5                15\n3.1.1.2   Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus\ndem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,         10                 30                     30\ndavon\nAckerfuchsschwanz, Flughafer und Flug-\nhaferbastarde bei Glatthafer, Rohrschwingei,\nWiesenschwingel, Weidelgräsern und Goldhafer         je 3               je5                    je5\nWeidelgräser anderer Arten bei Weidelgras               3                10\nWeidelgräser und andere Sorten von\nFestulolium bei Festulolium                            3                 10\n3.1.2      Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.\"\n7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1 wird einschließlich der Fußnote 1 wie folgt gefaßt:","\"1.1      Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit\nKategorie\nHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil\n=\n(B Basis-\nnach Spalte 12 1)\nArt                       saatgut                                                                                                                                                  Gewicht des\n=\nZ Zertifi-\nHöchstgehalt        Technische                        innerhalb der Menge                 innerhalb der Menge\nProbenteils\nSonstige\nziertes         Mindest-                                                                                                                                    für die\nan           . Mindest-                             nach Spalte 6                      nach Spalte 8                                    Anforde-\nSaatgut      keimfähigkeit                                                                                                                              Prüfung nach\nFeuchtigkeit          reinheit                                                                                                                 rungen\n=\nZ-2 Zertifi-                                                            insgesamt\nHederich Flughafer\nden Spalten\nziertes                                                                             andere       andere                                                  6 bis 11\nSaatgut                                                                                                           und          und        Taumel-\nGetreide-    Arten als\nKornrade Flughafer-\nzweiter                                                                              arten     Getreide\nzusammen bastarde\nlolch                                          ~\nGene-         (v.H. der                           (v.H. des                                                                                                                                .....\nration)    reinen Körner)        (v.H.)          Gewichts)          (Körner)       (Körner)     (Körner)       (Körner)     (Körner)      (Körner)          (g)                            0\n..         1                          2                 3                 4                  5                 6             7            8               9           10            11             12                13\n1\n\";}\n(C\n1.1.1    Nackthafer, Hafer                 B                85                162)               99                 4             13)          3              1            0             0             500                            C.\n~\nz                85                162)               98                  6            3            4              3            0             0             500                            )>\nC\nZ-2                85                162)               98                10             7            7              3            0             0             500                            C/)\n(C\nn,\nCT\n1.1.2 Gerste                               B                92                162)               99                  4            13)          3               1           0             0             500                5)          ~\nz                92                162)               98                  6            3            4              3            0             0             soo                5)          CD\n0\n:::,\nZ-2                85                162)               98                10             7            7              3            0             0             500                5)         _:::,\nC.\n(D\n1.1.3 Roggen                               B                85                152)               98                  4            13)          3               1           0             0             500                            :::,\nz                85                152)               98                  6            3            4              3            0             0             500\n1\\)\n~\n\"Tl\n1.1 .4 Triticale                           B                85                162)               98                  4            13)          3               1           0             0             500                            (D\n..,\nCT\nz                85                162)               98                  6            3            4               3           0              0            500                            C\n~\nZ-2                85                162)               98                10             7            7               3           0              0            500                             .....\n(0\n(0\n01\n1.1.5 Weichweizen,                         B                92                162)               99                  4            13)          3               1           0              0            500\nHartweizen, Spelz                 z                92                162)               98                  6            3            4               3           0              0            500\nZ-2 ·              85                162)               98                10             7            1               3           0              0            500\n1.1.6 Mais                                 B                90                14                 98                  0            0            0               0           0              0           1 0004)\nz                90                14                 98                  0            0            0               0           0              0           1000\n1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut\nunterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem\nSaatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer\nSorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\"\n....CO\nN","220                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) Fußnote 2 zu Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:\n„2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an\nsamendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten\nderselben Art darf, soweit es an AuBerllch erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und ZertlflzJertem Saatgut\nden In Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht Obersehreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheltsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit\nKörnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\"\nc) In Nummer 3.1 wird in der Überschrift zu Spalte 2 nach der Angabe \"Z = Zertifiziertes Saatgut\" die Angabe\n\"Z-2 = Zertifizjertes Saatgut zweiter Generation• eingefügt.\nd) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1. 7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe \"Z\" durch die\nAngabe nZ, Z-2\" ersetzt.\ne) Die Fußnoten zu Nummer 3.1 werden wie folgt geändert:\naa) Fußnote 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nLI' In bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an\nsamendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten\nderselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar Ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut\nund Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den In Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei\nder Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand\nweiterer Merkmale erfolgen.\"\nbb) In Fußnote 9 werden die Worte „im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes\" durch die Worte \"im\nInland\" ersetzt.·\nf) Fußnote 2 zu Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:\n11 2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nl.l' in bezug auf solche Arten erfOffl sein, die sich an\nsamendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten\nderselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar Ist. bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut\nden In Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht Obersehreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit\nKörnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.•\ng) In Nummer 5.1 wird in der Überschrift zu Spalte 2 nach der Angabe \"Z = Zertifiziertes Saatgut\" die Angabe\n0 2-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation\" eingefügt.\nh) In den Nummern 5.1.6 und 5.1.8 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „Z\" durch die Angabe \"z. Z-2\" ersetzt.\nij Fußnote 2 zu Nummer 5.1 wird wie folgt gefaßt:\n11 2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an\nsamendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten\nderselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und\nZertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht Obersctveiten. Ergibt sich bei der\nBeschaffenheltsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer\nMerkmale erfolgen.\"\nr,   Fußnote 2 zu Nummer 6.1 wird wie folgt gefaßt:\n.2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an\nsamendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten\nderselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar Ist, den In Spalte 5 jeweils angegebenen Höchst-\nwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Kömem anderer Sorten derselben Art, kann\ndiese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.•\nk) Fußnote 3 zu Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt:\n.3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten mOssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an\nsamendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten\nderselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar Ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen\nHöchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben\nArt, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.\"\n8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Im Bezugshinweis wird die Angabe \"§ 29 Abs. 3\" durch die Angabe \"§ 29 Abs. 3 und 7\" ersetzt.\nb) Nummer 2.8 wird gestrichen.\nc) In Fußnote 3 werden die Worte .von Lein\" gestrichen.\n9. In Anlage 8 Nummer 3.5 werden die Worte „von Lein• gestrichen.\nArtikel2\nÄnderung der Pflanzkartoffelverordnung\nDie Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes\nvom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:\n\"a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG                                                  weiß,\".","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                              221\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Basispflanzgut aus Vorstufenpflanzgut wird\" durch die Worte „Aus Vorstufen-\npflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf\nerwachsen sein in der\n1. Klasse EWG 1 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;\n2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1;\n3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2.\nBasispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE\nund E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen\n(§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG\ngelten, erfüllt sind.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in ihm wird nach der Angabe „Basispflanzgut\" die Angabe\n,, , Basispflanzgut EWG\" eingefügt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 7 ersetzt:\n,,(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut\n1. im Antrag zu erklären, daß\na) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut\nworden sind;\nb) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungs-\nzüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;\nc) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartoffeln\nbestellt waren;\nd) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist;\n2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen, daß\na) die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar abstammenden Knollen frei von folgenden Schadorganismen\nsind:\naa) Erwinia carotovora var. atroseptica,\nbb) Erwinia chrysanthemi,\ncc) Potato leaf roll virus,\ndd) Kartoffelvirus A,\nee) Kartoffelvirus M,\nff) Kartoffelvirus S,\ngg) Kartoffelvirus X,\nhh) Kartoffelvirus V;\nb) das verwendete Pflanzgut aus Beständen erwachsen ist, bei denen in mindestens zweimaliger amtlicher\nFeldbestandsprüfung festgestellt wurde, daß die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind;\nc) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist, für\nden Fall, daß die Anerkennungsstelle einen solchen amtlichen Nachweis verlangt.\nBei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche Nachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen entbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch\nin-vitro-Verfahren genügt eine Erklärung, daß das von der Mutterknolle abstammende Material frei von den unter\nNummer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist.\n(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag zu erklären,\n1. daß auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut\nworden sind;\n2. für die Erzeugung von Basispflanzgut\na) der Klasse S, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst;","222                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nb) der Klasse SE, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse\nEWG 1 oder S erwächst;\nc) der Klasse E, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse\nEWG 1, EWG 2, S oder SE erwächst.\n(5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im Antrag zu erklären,\n1. daß auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut wor-\nden sind;\n2. für die Erzeugung von Basispflanzgut\na) der Klasse EWG 1, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, welches aus\nBeständen erwachsen ist, die keinen Befall mit Schwarzbeinigkeit aufwiesen;\nb) der Klasse EWG 2, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der\nKlasse EWG 1 erwächst;\nc) der Klasse EWG 3, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der\nKlasse EWG 1 oder EWG 2 erwächst.\n(6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag zu erklären, daß\n1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden\nsind;\n2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erwächst;\nim Falle des§ 3 Abs. 4, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Pflanzgut erwächst.\n(7) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für\neinen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und\ndie Flächengröße anzugeben und zu erklären, daß in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich\nist.\"\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.\n4. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte \"Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut\" durch die Worte \"Vorstufenpflanzgut,\nBasispflanzgut oder Basispflanzgut EWG\" ersetzt.\n5. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n6. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Basispflanzgut\" die Worte „oder Basispflanzgut EWG\" eingefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so\nwird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder\nKlassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.\"\n7. § 27 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.12 enthält und diese nicht in deutscher\nSprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach\nAnkunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes\nin deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck\ntreten.\"\n8. § 33a wird wie folgt geändert:\na) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:\n,,(1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut bis zum 15. Mai 1994 beantragt wurde, kann auf Antrag\nin einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt werden, sofern die Anforderungen hierfür erfüllt sind.\"\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\n9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1 bis 3.1.3 werden wie folgt gefaßt und nach Nummer 3.1.3 werden folgende Fußnoten\neingefügt:","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                                        223\n.,Vorstufen-                             Basispflanzgut                                Zertifiziertes\npflanzgut                                  Klasse                                       Pflanzgut\nEWG1         EWG2          EWG3            s       SE        E\n1       Fremdbesatz\nPflanzen, die nicht\nhinreichend sorten-\necht sind oder einer\nanderen Sorte zuge-\nhören, dürfen je Hektar\nhöchstens vorhanden\nsein                                     2               2            4            8            2        4       8              16\n2       Fehlstellen\nFehlstellen dürfen\nauf 100 Pflanzen\nhöchstens vorhanden\nsein                                    15             15           15           20           15       15       20             20\n3       Krankheiten\n3.1     Pflanzen, die von\nfolgenden Krankheiten\nbefallen sind, dürfen\nim Durchschnitt von\nmindestens 5 Auszäh-\nlungen je 100 Pflanzen\nhöchstens vorhanden\nsein\n3.1.1 Schwarzbeinigkeit;\nals schwarzbeinige\nPflanze gilt auch jede\nStelle, an der Knollen\noder Kraut von\nschwarzbeinigen\nPflanzen liegen-\ngeblieben sind                      0/0,251)            0          0,5             1         0,5         1        1              2\n3.1.2 Rhizoctonia mit\nWipfelrollen bei\ngleichzeitiger Fuß-\nvermorschung                             4               4            6            8            4        6       8              16\n3.1.3 Schwere Viruskrank-\nheiten sowie leichte\nViruskrankheit: als\nschwer viruskranke\nPflanze gilt, außer im\nFalle des§ 9 Abs. 3\nauch der Nachwuchs\nnicht entfernter Knollen\nherausgereinigter\nPflanzen sowie jede\nStelle, an der Knollen\noder Kraut von solchen\nPflanzen liegen-\ngeblieben sind; leichte\nViruskrankheit liegt\nvor, wenn die Blätter\nnur verfärbt, aber nicht\nverformt sind                         0,12)        0,2 2)3)      0,42)4)       0,42)4)      0,2 3)    0,44)    0,44)          0,6 5)\n1) In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige\nPflanze vorhanden sein.\n2) Im Zweifelsfall ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.\n3) Davon höchstens 0, 1 schwer viruskranke Pflanzen.\n4) Davon höchstens 0,2 schwer vlruskranke Pflanzen.\n5) Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten ...\nb) In Nummer 5 wird das Wort „erkennbar\" durch das Wort „ausreichend\" ersetzt.","224                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1.2 und 1.3 wird jeweils das Wort „Basispflanzgut\" durch die Worte \"Vorstufenpflanzgut,\nBasispflanzgut und Basispflanzgut EWG\" ersetzt.\nb) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:\n„2.3 Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens\n1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein.\"\n11. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Basispflanzgut\" die Angabe \", Basispflanzgut EWG\" eingefügt.\nb) Nummer 1.6 wird wie folgt gefaßt:\n,. 1.6 Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse\".\nArtikel3\nÄnderung der Saatgutbeihilfeverordnung\nDie Saatgutbeihilfeverordnung vom 20. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1756), geändert durch Artikel 66 des Gesetzes\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert:\nIn § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „an den Vermehrer\" gestrichen.\nArtikel4\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung und der\nPflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nArtikel5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Februar 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 1o - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                               225\nVerordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit\nfür die Umsatzsteuer Im Ausland ansässiger Unternehmer\n(USt-ZuständigkeitsV)\nVom 21. Februar 1995\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung        10. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder-\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der            lande ansässige Unternehmer,\ndurch Artikel 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2310) eingefügt worden ist, verordnet das    11. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-\nwegen ansässige Unternehmer,\nBundesministerium der Finanzen:\n12. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-\n§1                                   reich ansässige Unternehmer,\n(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr          13. das Finanzamt Frankfurt/Oder für in der Republik\nUnternehmen von einem der nachfolgend genannten                   Polen ansässige Unternehmer,\nStaaten aus betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich\n14. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen\nzuständig:\nFöderation ansässige Unternehmer,\n1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansäs-\n· sige Unternehmer,                                       15. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für\nim Königreich Schweden ansässige Körperschaften,\n2. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark            Personenvereinigungen und Vermögensmassen,\nansässige Unternehmer,                                       das Finanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen im\n3. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland           Königreich Schweden ansässige Unternehmer,\nansässige Unternehmer,                                  16. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen\n4. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik          Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,\nansässige Unternehmer,\n17. das Finanzamt Frankfurt am Main I für in der Portugie-\n5. das -Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten               sischen Republik und im Königreich Spanien ansäs-\nKönigreich Großbritannien und Nordirland ansässige           sige Unternehmer,\nUnternehmer,\n18. das Finanzamt Dresden I für In der Slowakischen\n6. das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehr-                Republik und in der Tschechischen Republik ansäs-\nsteuern Berlin für in der Griechischen Republik ansäs-       sige Unternehmer,\nsige Unternehmer,\n19. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs-\n7. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für in           sige Unternehmer.\nIrland ansässige Körperschaften, Personenvereini-\ngungen und Vermögensmassen,                                (2) Die örtliche Zuständigkeit nach§ 61 Abs. 1 Satz 1 der\ndas Finanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen in           Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-\nIrland ansässigen Unternehmer,                          tung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland\nansässige Unternehmer bleibt unberührt.\n8. das Finanzamt München II für in der Italienischen\nRepublik ansässige Unternehmer,\n§2\n9. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im\nGroßherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,             Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Februar 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}