{"id":"bgbl1-1995-10-13","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=10","order":13,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk (Estrichlegermeisterverordnung - EstrMstrV)","law_date":"1995-02-16T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["214                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n· Verordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk\n(Estrichlegenneisterverordnung - EstrMstrV)\nVom 16. Februar 1995\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            2. Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvor-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                gänge,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\n3. Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-\nund Bauteile für die Estrichherstelfung,\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März           4. Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderun-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom            gen und über Prüfverfahren,\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das            5. Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit            über Brand- und Feuerschutz,\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nschung und Technologie:                                      6. Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbau-\narbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrich-\nlegers in Verbindung stehen,\n1. Abschnitt\n7. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von\nBerufsbild                              Baustellen,\n8. Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren\n§1                                  und -techniken sowie der Meßverfahren,\nBerufsbild                           9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\n(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätig-           stoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Ent-\nkeiten zuzurechnen:                                             sorgung,\n1 . Herstellen und Legen von Estrichen als Unterböden für   10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nBeläge sowie als Nutzböden unter Verwendung von             Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nBindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz,     11. Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von\nMagnesia und Zement, einschließlich Herstellen von          Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über\nschwimmenden Estrichen,                                     die Vorschriften des Baurechts sowie der berufs-\n2. Herstellen und Legen von Industrieböden, insbeson-           bezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere\ndere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitu-       des Immissionsschutzes,\nmen- oder kunstharzgebundenen Estrichen,                12. Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,\n3. Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppel-        13. Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von\nböden,                                                      Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren,\n4. Herstellen von Heizestrichen,                            14. Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreini-\n5. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,       gung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver\nStoffe,\n6. Auftragen und Verlegen von Sperr- und Dämmschich-\nten,                                                    15. Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes\nWasser,\n7. Auftragen von Kunstharzschichten und Versiege-\nlungen,                                                 16. Nässen und Einschlämmen des Untergrunds bei Ver-\nbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen und\n8.. Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung          Haftbrücken,\nmit Legen von Estrichen und Verlegen von Belägen,\n17. Herstellen und Einbringen der Mörtel für Estriche\n9. Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen, insbeson-           sowie Betonböden einschließlich Beimischen von\ndere aus Kunststoffen und Textilien.                        Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlägen und\n(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kennt-           Zusätzen sowie Verdichten und Bearbeiten der Ober-\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                             flächen,\n1. Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nach-        18. Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus\nbehandlung und Pflege von Estrichen und Belägen,          Estrichmörtel,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                               215\n19. Verlegen von Estrichbewehrungen,                             (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf\n20. Herstellen und Ausfüllen von Fugen,\nin Form einer Skizze mit den Hauptmaßen und einer Bau-\n21. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und               stoffübersicht sowie eine Arbeitsbeschreibung zur Geneh-\nRandstreifen,                                           migung vorzulegen. Nach Genehmigung des Entwurfs hat\n22. Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutz-            der Prüfling eine zeichnerische Darstellung der Meister-\nschichten,                                               prüfungsarbeit einschließlich einer Baustoffbedarfsliste,\ndie Vorkalkulation sowie die Berechnung des Wärme- unä\n23. Einbauen von Schienen und Rahmen,                         Schallschutzes anzufertigen.\n24. Spachteln von Estrichflächen,                                (3) Die zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungs-\n25. Schleifen, Ölen und Wachsen von Estrichen,                arbeit einschließlich der Baustoffbedarfsliste, die Berech-\nnung des Wärme- und Schallschutzes, der Arbeitsbericht\n26. Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen\nsowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewer-\nKunstharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen,\ntung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\nBeschichtungen sowie für Beläge und Estriche,\n27. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,\n§4\n28. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen\nvon Plattenbelägen, Bahnenbelägen und Sockeln,                                   Arbeitsprobe\n29. Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen,                (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen:\n30. Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsver-\nzeichnissen und Bauabrechnungen,                         1. Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,\n31. Aufmessen von Estrich- und Bodenflächen,                  2. Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und\n32. Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werk-                Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,\nzeuge, Geräte und Maschinen.                             3. Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der Decke,\n4. Herstellen von Bewegungsfugen und Einlegen von\nTrennschienen,\n2. Abschnitt\n5. Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener Art,\nPrüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung            6. Verlegen von Unterlagen für Beläge,\n7. Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,\n§2                             8. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von\nGliederung, Dauer und Bestehen                     Bahnen- und Plattenbelägen aus verschiedenen Stof-\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                  fen sowie Anbringen von Sockeln auf herzurichtender\nUnterfläche.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung            (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- · und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                 arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als einen Tag, die Ausführung der Arbeitsprobe\nnicht länger als sechs Stunden dauern.                                                      §5\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1                                 Prüfung\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-                der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nfungsfächern nachzuweisen:\n§3\n1. Baustoffkunde:\nMeisterprüfungsarbeit\nArten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verar-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend         beitung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk-\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                  und Hilfsstoffe, insbesondere der Bindemittel und\n1. Herstellen und Legen eines Estrichs als                        Zuschläge, der Füllstoffe, der Zusatzmittel, Zusatz-,\nFarb-, lsolier- und Dämmstoffe;\na) Unterboden für Beläge, insbesondere elastische\nBeläge, Linoleum, Parkett oder Textilbeläge oder     2. Fachtechnologie:\nb) Nutzestrich                                                a) Unterkonstruktionen,\nunter Verwendung von Anhydrit, Magnesia, Kunstharz,           b) Estriche,\nZement oder anderen Bindemitteln als Verbundestrich\nc) Beläge,\noder in schwimmender Ausführung oder\nd) Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,\n2. Herstellung und Legen eines ein- oder zweischichtigen\nIndustriebodens als hartstoff-, magnesia-, bitumen-           e) berufsbezogene Arbeitsverfahren und -techniken\noder kunstharzgebundener Verbundestrich.                          sowie Meßverfahren,","216                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nf) berufsbezogene Güteanforderungen und Prüfver-                                    3. Abschnitt\nfahren,\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\ng) Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen\nsowie berufsbezogene Normen,\n§6\nh) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes;                                                     Übergangsvorschrift\n3. Fachrechnen:                                                   Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\na) Aufmaßberechnungen,\nzu Ende geführt.\nb) Wärme- und Schallschutzberechnungen,\nc) Baustoffbedarfsberechnung;                                                            §7\n4. Kalkulation:                                                                    Weitere Anforderungen\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die             Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                        stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-        Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nführen.                                                        12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     den Fassung.\nals 13 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\n§8\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                Inkrafttreten\nwerden.\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Gleich-\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf         zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens         Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                     theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrich-\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       leger-Handwerk vom 27. April 1973 (BGBI. 1S. 369), ge-\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach          ändert durch Verordnung vom 1. Februar 1985 (BGBI. 1\nAbsatz 1 Nr. 2.                                                S. 227), außer Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig"]}