{"id":"bgbl1-1995-10-12","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=7","order":12,"title":"Neufassung der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee","law_date":"1995-02-15T00:00:00Z","page":211,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995               211\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen\nin Nationalparken im Bereich der Nordsee\nVom 15. Februar 1995\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich\nder Nordsee vom 15. Februar 1995 (BGBI. 1S. 209) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-\nparken im Bereich der Nordsee in der ab 15. März 1995 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 15. März 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Februar 1992\n(BGBI. 1S. 242),\n2. die am 15. August 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 5. August 1992\n(BGBI. 1S. 1505),\n3. die am 15. März 1995 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundes-\nwasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August\n1990 (BGBI. I S. 1818).\nBonn, den 15. Februar 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","212                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen\nin Nationalparken im Bereich der Nordsee\n(NPNordSBefV)\n§1                                (3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch\nMaschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den durch\n(1) Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der\nSichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahr-\nBundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahr-\nwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts-\nzeugen und Wassersportgeräten in den Nationalparken\nstraßen-Ordnung außerhalb der jeweiligen Zonen I eine\n1. .,Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer\" (Nationalpark-         Geschwindigkeit von 16 kn durch das Wasser nicht über-\ngesetz vom 22. Juli 1985, Gesetz- und Verordnungs-           schreiten.\nblatt für Schleswig-Holstein S. 202),\n(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Verordnung\n2. .,Hamburgisches Wattenmeer\" (Gesetz über den Natio-           vom 15. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 209) seit mindestens\nnalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990,          sechs Monat~n in der Watten- oder Helgolandfahrt ein-\nHamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1            gesetzt worden sind, gelten die Geschwindigkeitsregelun-\nS.63)und                                                     gen nach den Absätzen 2 und 3 für das Befahren der in\n3. .,Niedersächsisches Wattenmeer\" (Verordnung über              Absatz 3 bezeichneten Fahrwasser nicht. Eine Geschwin-\nden Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer\"              digkeit von 24 kn durch das Wasser darf von diesen Fahr-\nvom 13. Dezember 1985, Niedersächsisches Gesetz-             zeugen jedoch nicht überschritten werden.\nund Verordnungsblatt S. 533)\nnach dieser Verordnung geregelt.                                                                §4\n(2) Die Grenzen der Nationalparke auf den Bundeswas-             (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den\nserstraßen und die jeweiligen Zonen I mit den Seehund-           jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahr-\nschutzgebieten, den Brut- und Mausergebieten der Vögel           wasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrts-\nsowie den Schutzzeiten und · die durch diese Gebiete             straßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach bis\nführenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der           drei Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit in\nSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der                 dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.\nBekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), die             (2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember           jeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden Seehund-\n1994 (BGBI. 1 S. 3744) geändert worden ist, bestimmen            schutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der Vögel\ns;ch nach der Darstellung in den amtlichen Seekarten             während bestimmter, in den amtlichen Seekarten (§ 1\ndes Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in            Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; ausgenom-\nihrer jeweils gültigen Fassung. Die amtlichen Seekarten          men sind Fahrwasser im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der\nkönnen bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des Bun-            Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.\ndes im Küstenbereich während der Dienstzeiten einge-\n(3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen\nsehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen\nZonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im\ndes Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie,\nSinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ord-\n20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, bezogen\nnung dürfen durch Maschinenkraft angetriebene Wasser-\nwerden.\nfahrzeuge und Sportfahrzeuge eine Geschwindigkeit von\n§2                             8 kn durch das Wasser nicht überschreiten. Es ist unter-\nsagt, die in Satz 1 bezeichneten Bundeswasserstraßen mit\nDie Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswas-          motorisierten Wasserskiern, Wassermotorrädern oder\nserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten, daß die        sonstigen motorisierten Wassersportgeräten zu befahren\nTierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach         oder auf ihnen Wasserskisport zu betreiben.\nden Umständen unvermeidbar, gestört wird.\n§5\n§3\n(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiff-\n(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den          fahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den\nNationalparken mit Luftkissenfahrzeugen zu befahren.            Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn\n(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch               1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtig-\nMaschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bun-              ten Härte führen würde oder\ndeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nord-\n2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die\nsee eine Geschwindigkeit von 12 kn 1 durch das Wasser\nBefreiung erfordern.\nnicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts\nanderes bestimmt ist. Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung            (2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt\nbleibt unberührt.                                               werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung\nvereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne\n1 kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.                           des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                213\n1976 (BGBI. 1S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des   (2) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 2 gilt nicht für\nGesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) ge-      Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7.\nändert worden ist, versehen werden.\n(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3\n(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können      Abs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht für\nFahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz 2   Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.\nSatz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der\nFahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens                                 §7\ndrei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des\nDienststelle des Bundes zu stellen.\nBundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahr-\nzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Ver-\n§6                            antwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Das Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 gilt nicht für  1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Bundeswasserstraße mit\neinem Luftkissenfahrzeug befährt,\n1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei\nDurchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Was-      2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder\nserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes       § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit\noder der Länder fahren,                                    überschreitet,\n3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 erster Halbsatz eine dort\n2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur\nbezeichnete Bundeswasserstraße oder ein dort be-\nvon Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger An-\nzeichnetes Gebiet auf einer Bundeswasserstraße\nmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schiff-\nbefährt oder\nfahrtspolizeibehörde,\n4. einer vollziehbaren Auflage nach§ 5 Abs. 2 Satz 2,\n3. Seenot-Rettungsfahrzeuge im Einsatz,                       auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt.\n4. Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder       (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des\nder Länder Forschungsfahrten in den jeweiligen         Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nZonen I der Nationalparke durchführen,                 oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 eine in § 4\n5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der\nAbs. 3 Satz 1 bezeichnete Bundeswasserstraße mit einem\ngewerbsmäßigen Fischerei,                              motorisierten Wassersportgerät befährt oder auf ihr\nWasserskisport betreibt.\n6. Wasserfahrzeuge, die Versorgungsfahrten zu den vor-\ngelagerten Inseln durchführen, sowie                                                §8\n7. Wasserfahrzeuge, die sich in Seenot oder sonst unmit-     Diese Verordnung tritt am          in Kraft; sie tritt am\ntelbar drohender Gefahr befinden.                      31. März 1999 außer Kraft."]}