{"id":"bgbl1-1995-10-11","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=5","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee","law_date":"1995-02-15T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                              209\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen\nin Nationalparken im Bereich der Nordsee\nVom 15. Februar 1995\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-                       durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeich-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             neten Fahrwassern im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der\n23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818) verordnet das Bundes-                     Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung außerhalb der je-\nministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bun-                       weiligen Zonen I eine Geschwindigkeit von 16 J<n\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                        durch das Wasser nicht überschreiten.\nsicherheit:\n(4) Für Fahrgastschiffe, die vor Erlaß der Ver-\nordnung vom 15. Februar 1995 (BGBI. 1S. 209) seit\nArtikel 1                                mindestens sechs Monaten in der Watten- oder\nHelgolandfahrt eingesetzt worden sind, gelten die\nDie Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-                      Geschwindigkeitsregelungen nach den Absätzen 2\nstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee vom                       und 3 für das Befahren der in Absatz 3 bezeich-\n12. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 242), geändert durch die                      neten Fahrwasser nicht. Eine Geschwindigkeit von\nVerordnung vom 5. August 1992 (BGBI. 1 S. 1505), wird                     24 kn durch das Wasser darf von diesen Fahr-\nwie folgt geändert:                                                       zeugen jedoch nicht überschritten werden.\"\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter \"Artikel 1 der Verord-              a) Das Wort „motorisierte\" wird durch die Wörter\nnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1S. 880)\" durch die                 \"durch Maschinenkraft angetriebene\" ersetzt.\nWörter „Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember\n1994 (BGBI. 1S. 3744)\" ersetzt.                                b) Die Angabe 11 15 km/h\" wird durch die Angabe „8 kn\"\n• ersetzt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „können\" die\nWörter „bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nBundes im Küstenbereich während der Dienst-\nzeiten eingesehen und\" eingefügt.                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                 eingefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                    „2. Wasserfahrzeuge zur Überwachung und\nReparatur von Rohrleitungen und Kabeln\nb) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\nnach rechtzeitiger Anmeldung bei der ört-\n,,(2) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch                        lich zuständigen Strom- und Schiffahrts-\nMaschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den                           polizeibehörde,\".\nBundeswasserstraßen in Nationalparken im Be-                      bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Num-\nreich der Nordsee eine Geschwindigkeit von 12 kn *)                     mern 3 bis 7.\ndurch das Wasser nicht überschreiten, soweit in\ndieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die             b) In Absatz 2 werden die Zahlenangaben „4 und 6\"\nSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.                   durch die Zahlenangaben „5 und 7\" ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch\nMaschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den                   \"(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3\nAbs. 2 bis 4 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 1 gelten nicht\n1 kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.                                     für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7.\"","210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       6. In § 8 wird die Angabe \"1996\" durch die Angabe \"1999\"\nersetzt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe \"§ 3\" durch die An-\ngabe \"§ 3 Abs. 1\" ersetzt.                                                     Artikel2\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-            Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut\ngefügt:                                               der Verordnung Ober das Befahren der Bundeswasser-\n„2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 2  straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der\noder § 4 Abs. 3 Satz 1 die zulässige Höchstge-    vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nschwindigkeit überschreitet,\".                    sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nArtikel3\nd) In der neuen Nummer 3 wird das Komma durch das\nWort „oder\" ersetzt.                                                         Inkrafttreten\ne) ·Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.                  Diese Verordnung tritt am 15. März 1995 in Kraft.\nBonn, den 15. Februar 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}