{"id":"bgbl1-1995-10-1","kind":"bgbl1","year":1995,"number":10,"date":"1995-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/10#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_10.pdf#page=21","order":1,"title":"Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Ust-ZuständigkeitsV)","law_date":"1995-02-21T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":21,"num_pages":19,"content":["Nr. 1o - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                               225\nVerordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit\nfür die Umsatzsteuer Im Ausland ansässiger Unternehmer\n(USt-ZuständigkeitsV)\nVom 21. Februar 1995\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung        10. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Nieder-\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der            lande ansässige Unternehmer,\ndurch Artikel 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember\n1993 (BGBI. 1S. 2310) eingefügt worden ist, verordnet das    11. das Finanzamt Bremen-Mitte für im Königreich Nor-\nwegen ansässige Unternehmer,\nBundesministerium der Finanzen:\n12. das Finanzamt München II für in der Republik Öster-\n§1                                   reich ansässige Unternehmer,\n(1) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr          13. das Finanzamt Frankfurt/Oder für in der Republik\nUnternehmen von einem der nachfolgend genannten                   Polen ansässige Unternehmer,\nStaaten aus betreiben, sind folgende Finanzämter örtlich\n14. das Finanzamt Magdeburg II für in der Russischen\nzuständig:\nFöderation ansässige Unternehmer,\n1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansäs-\n· sige Unternehmer,                                       15. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für\nim Königreich Schweden ansässige Körperschaften,\n2. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark            Personenvereinigungen und Vermögensmassen,\nansässige Unternehmer,                                       das Finanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen im\n3. das Finanzamt Rostock I für in der Republik Estland           Königreich Schweden ansässige Unternehmer,\nansässige Unternehmer,                                  16. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen\n4. das Finanzamt Kehl für in der Französischen Republik          Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,\nansässige Unternehmer,\n17. das Finanzamt Frankfurt am Main I für in der Portugie-\n5. das -Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten               sischen Republik und im Königreich Spanien ansäs-\nKönigreich Großbritannien und Nordirland ansässige           sige Unternehmer,\nUnternehmer,\n18. das Finanzamt Dresden I für In der Slowakischen\n6. das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehr-                Republik und in der Tschechischen Republik ansäs-\nsteuern Berlin für in der Griechischen Republik ansäs-       sige Unternehmer,\nsige Unternehmer,\n19. das Finanzamt Magdeburg II für in der Ukraine ansäs-\n7. das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-Ost für in           sige Unternehmer.\nIrland ansässige Körperschaften, Personenvereini-\ngungen und Vermögensmassen,                                (2) Die örtliche Zuständigkeit nach§ 61 Abs. 1 Satz 1 der\ndas Finanzamt Hamburg-Nord für alle übrigen in           Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergü-\nIrland ansässigen Unternehmer,                          tung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland\nansässige Unternehmer bleibt unberührt.\n8. das Finanzamt München II für in der Italienischen\nRepublik ansässige Unternehmer,\n§2\n9. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im\nGroßherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,             Diese Verordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Februar 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nVerordnung\nüber die Kennzeichnung von auf\nBinnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen\n(KIFzKV-BinSch)\nVom 21. Februar 1995\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des Binnen-   Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3\nschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-     Buchstabe a, nur ein \"D\" verwenden. Die Verwendung\nmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet       international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel\ndas Bundesministerium für Verkehr, und auf Grund des§ 4     bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen,\nAbs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset-     daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sieht- und lesbar\nzes und des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengeset-       ist.\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet das           (2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b\nBundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem       bis e dürfen ein Kennzeichen führen.\nBundesministerium der Finanzen:\n(3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß\ndas Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen\n1. Allgemeine Vorschriften\nBuchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller\n§1                            Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem\nGrund außen an beiden Bugseiten oder am Heck des\nBegriffsbestimmungen                    Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitäten-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                          kennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf\nweder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein\n1. Binnenschiffahrtsstraßen:                                deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kenn-\ndie Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau          zeichen oder mit einem anderen als deni in Absatz 1\nsowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf     Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt.\ndenen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,           (4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kenn-\n2. Kleinfahrzeuge:                                          zeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.\nWasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder\nund Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m                                   §3\naufweisen, ausgenommen                                                            Ausnahmen\na) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der          Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Klein-\nfahrzeuge gelten:                                    Kleinfahrzeuge, die\naa) Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet    1. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften\nsind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge         als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind;\nzu schleppen, zu schieben oder längsseits       2. durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als\ngekuppelt mitzuführen;                               Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig aner-\nbb) Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr         kannten Körperschaft gekennzeichnet sind;\nals 12 Personen zugelassen sind;                3. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer\ncc) Fähren;                                               ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nVerordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in\ndd) schwimmende Geräte;                                   den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie\nb) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbe-          a) das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorge-\nwegt werden können;                                           schriebene Kennzeichen, verbunden mit dem\nc) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter            Nationalitätenkennzeichen, führen oder\nSegel fortbewegt werden können;                           b) ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in\nd) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren                   mindestens 1O cm hohen lateinischen Buchstaben\neffektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW                 sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers\nbeträgt;                                                     an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht\nführen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrie-\ne) Beiboote.\nben ist;\n§2\ndies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;\nKennzeichnungspflicht\n4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes\n(1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug        amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundes-\nauf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit         ministerium für Verkehr anerkannt worden ist; diese\neinem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten(§ 5)           amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt\nKennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als       bekanntgemacht.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                 227\n§4                                  b) das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Aus-\nzug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheits-\nAmtliche Kennzeichen\nzeugnis;\n(1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer           c) das Flaggenzertifikat;\nKombination von\n3. in den Fällen des§ 5 der Internationale Bootsschein.\n1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser-\nund Schiffahrtsamt erkennen läßt, das das Kenn-          Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle\nzeichen zugeteilt hat, und                              befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-\ndigen.\n2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich ange-\nschlossen werden.\nII. Verfahren\nDie Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der\nAnlage 1.\n§7\n(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verord-\nAntrag\nnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungs-\nzeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes,              (1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches\ninsbesondere:                                                 Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5\n1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen           genannten Organisationen zu beantragen.\nKleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene\nSchiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuch-            (2) Der Antrag muß enthalten:\nstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder           1. Name und Anschrift des Eigentümers sowie Geburts-\nRegisterort in der Form des § 2 Abs. 3 führt;                 tag und -.ort;\n2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Klein-       2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsa-\nfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der     chen;\nSchiffsregisterordnung in der Fassung der Bekannt-\n3. die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1133) genannte\nIMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;                     4. das Baujahr;\n3. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d         5. die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder\ndes Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der                 und Bugspriet;\nBekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBI. 1             6. die Baunummer oder die internationale Bootsidentifi-\nS. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F;                  zierungsnummer, falls diese am Schiffskörper fest\n4. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schiffahrtsamt            angebracht ist;\nBerlin aufgrund des § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizei-    7. die Motornummer (Seriennummer), der Hersteller, das\nlichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung             Fabrikat und die Motorleistung in kW;\nvon der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom\n8. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum\n11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden\nBeispiel die Wasserverdrängung.\nsind.\nDie Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind durch Vorlage des\nPersonalausweises oder Reisepasses nachzuweisen; im\n§5\nübrigen sind sie glaubhaft zu machen.\nAmtlich anerkannte Kennzeichen\nEin Kennzeichen gilt als amtlich anerkannt, wenn es aus                                    §8\nder Nummer des Internationalen Bootsscheines für Was-                         Zuteilung des Kennzeichens,\nsersportfahrzeuge (Resolution Nr. 13 rev. ECE, Verkehrs-                       Ausstellung des Ausweises\nblatt 1989 S. 120), gefolgt von dem Kennbuchstaben der\n(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche\nzuteilenden Organisation besteht Dabei erhaltEm der\nKennzeichen zu. Kennzeichen können auf Antrag auch\nDeutsche Motoryachtverband e. V. den Kennbuchstaben\nbefristet oder als Wechselkennzeichen für Probe- oder\nM, der Deutsche Segler-Verband e. V. den Kennbuchsta-\nVorführfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahr-\nben S und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V.\ntenbuch zu führen.\n,. den Kennbuchstaben A.\n(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentü-\n§6                             mer einen Ausweis Ober das zugeteilte Kennzeichen nach\ndem Muster der Anlage 2 aus.\nUrkunden\n(3) Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das\nZum Nachweis Ober das zugeteilte Kennzeichen ist an        amtlich anerkannte Kennzeichen zu. Der Internationale\nBord mitzuführen:                                             Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.\n1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des           (4) Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorenge-\nKleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zuge-        gangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die aus-\nteilte Kennzeichen;                                       stellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus,\ndie als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar\n2. in den Fällen des§ 4 Abs. 2\ngewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der\na) der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug      ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr\naus dem Schiffsbrief;                                zur Entwertung vorzulegen.","228                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n§9                                  e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht\nÄnderungen                                  oder nicht rechtzeitig macht oder\n(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unver-         f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis\nnicht vorlegt.                                       ,\nzüglich mitzuteilen, wenn sich\n1. sein Name oder seine Anschrift,\n§12\n2. die im Antrag zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 7 oder 8\ngemachten Angaben oder                                                  Änderung der Kostenverordnung\nder Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n3. die Eigentumsverhältnisse                                       des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\ngeändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis\nAbschnitt III des Gebührenverzeichnisses der Kosten-\nzur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn\nverordnun·g der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\ndas Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom\nBinnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder\n22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008), zuletzt geändert durch\nabgemeldet werden soll.\nArtikel 2 der Verordnung vom 30. September 1992 (BGBI. 1\n(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung        S. 1760), wird wie folgt gefaßt:\nkann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung\ndes bisherigen Kennzeichens zulassen.                                      „III. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge\n1. Zuteilung des amtlichen     § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 35,-\nKennzeichens einschließ-    der Verordnung über die\nIII. Schlußvorschriften                      lieh Ausstellung des Aus-   Kennzeichn1.119 von auf\nweises                      Binnenschiffahrtsstraßen\n§10                                                            verkehrenden Kleinfahr-\nzeugen vom 21. Februar\nÜbergangsregelung                                                      1995 (BGBI._ 1S. 226)\n(1) Nach den bisherigen Vorschriften zugeteilte oder       2. Zuteilung der Wechsel-      § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 100,-\nzugelassene amtliche Kennzeichen gelten bis zum Ablauf           kennzeichen einschließ-     der in Nummer 1 genann-\nihrer Gültigkeit, längstens bis zum 30. April 1998 fort.         lich Ausstellung des        ten Verordnung\n(2) Der Eigentümer kann vor Ablauf der Gültigkeit die         Ausweises\nZuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen.\n3. Ausstellung einer Ersatz- § 8 Abs. 4 Satz 1 der in     25,-\n(3) Die Nummer eines Internationalen Bootsscheines,           ausfertigung des Aus-       Nunvner 1 genannten\nder vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wor-         weises                      Verordnung\nden ist, darf in Verbindung mit dem Kennbuchstaben nach\n4. Eintragung einer Ände-      §9derinNummer1 ge-         15,-.\"\n§ 5 als amtlich anerkanntes Kennzeichen geführt werden.\nIn diesem Fall gilt dieser Internationale Bootsschein als\nrung                        nannten Verordnung\nAusweis nach § 6 Nr. 3.\n§13\n§ 11                                                       Änderung\nOrdnungswidrigkeiten                                der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-            In § 2.02 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich          (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der\noder fahrlässig                                               Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBI. 1\nS. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n1. als Schiffsführer\n14. April 1992 (BGBI. 1S. 911) geändert worden ist, wer-\na) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Kleinfahrzeug führt,    den nach dem Wort „amtliches\" die Wörter „oder amtlich\nb) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort    anerkanntes\" eingefügt.\ngenannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,\nc) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß                                     §14\ndas Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlesbar ist oder\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nd) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an\n1. März 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in\nBord nicht mitführt,\nKraft:\n2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs\n1. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-\na) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht            stabe a am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,         Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung mehr\nb) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort        als 3,68 kW beträgt;\ngenannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,         2. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-\nc) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt,           stabe a am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge\ndaß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,             mit Antriebsmaschine;\nd) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2    3. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buch-\nzuwiderhandelt,                     ·                      stabe a am 1. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                               229\n(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1995 treten außer Kraft:        straßen Main, Ragnitz und Main-Donau-Kanal im\n1. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-           Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz-\nzeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960 (BGBI. II               burg vom 6. März 1968 (Verkehrsblatt S. 127), geändert\ns. 1956);                                                     durch Verordnung vom 5. März 1992 (Verkehrsblatt\nS. 87), mit Ausnahme des § 2;\n2. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-\nzeuge auf der Mosel vom 26. Oktober 1966 (BGBI. II        6. die Verordnung über die Kennzeichnung der Kleinfahr-\ns. 1443);                                                    zeuge auf der Bundeswasserstraße Donau vom\n3. die Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr-          24. Juni 1968 (Verkehrsblatt S. 613) mit Ausnahme\nzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf           des§ 2;\nden Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser-            7. § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur\nund Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961          vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-\n(Verkehrsblatt S. 391 ), geändert durch die Verordnung       fahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrs-\nvom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535), mit Aus-          blatt S. 323) mit Ausnahme des Buchstabens a.\nnahme des § 2 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsma-\nschine;                                                     (3) Die in Absatz 2 Nr. 3 bis 7 ausgenommenen Vor-\n4. die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kenn-      schriften der dort genannten Verordnungen treten außer\nzeichnung der Sportfahrzeuge auf den Westdeutschen        Kraft:\nKanälen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek-      1. am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer Antriebs-\ntionen Münster, Aurich und Bremen vom 1., 7. und             maschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 kW\n9. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 490) mit Ausnahme des         beträgt,\n§ 1 für Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine oder unter\nSegel;                                                    2. am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge mit\nAntriebsmaschine,\n5. die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Kenn-\nzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasser-        3. im übrigen am 1. Mai 1997.\nBonn, den 21. Februar 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","230                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnlage1\n(zu § 4 Abs. 1 Satz 2)\nListe der amUichen Kennzeichen\nWasser- und Schiffahrtsamt             Kennzeichen\nAschaffenburg                          AB\nBerlin                                 B\nBingen                                 MZ\nBrandenburg                            BRB\nBraunschweig                           BS\nBremen                                 HB\nBremerhaven                            HBH\nBrunsbüttel                            HEi.\nCuxhaven                               cux\nDresden                                00\nDuisburg-Meiderich                     DU\nDuisburg-Rhein                         DUR\nEberswalde                             BAR\nEmden                                  EMD\nFreiburg                               FR\nHamburg                                HH\nHann.-Münden                           GÖ\nHeidelberg                             HD\nKiel-Holtenau                          KI\nKoblenz                                KO\nKöln                                   K\nLauenburg                              RZ\nLübeck                                 HL\nMagdeburg                              MD\nMannheim                               MA\nMeppen                                 EL.\nMinden                                 MI\nNürnberg                               N\nRegensburg                             R\nRheine                                 ST\nSaarbrücken                            SB\nSchweinfurt                            sw\nStralsund                              HST\nStuttgart                              s\nTönning                                NF\nTrier                                  TR\nUelzen                                 UE\nVerden                                 VER\nWilhelmshaven                          WHV","Vorderseiten\n1. Motor\nHerrn\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND          Frau .................................... .             Hersteller: ................................•\n(Vor• und Familienname)\nW•aer• und Schlflahrtsverwaltung                                                                                                                                                         z:-,\nMotor-Fabrikat: .........................••••\nd•Bund•                 geboren am .............................. .                                                                                                             ~\n0\nMotor-Nummer: ........................••••\nAnschrift ................................. .                                                                                                              1\nLeistung: •...... kW\n(0\n~\n2. Motor*                                                                                        a.\nit\n~\nist vorstehendes Kennzeichen für sein/ihr Kleinfahrzeug Hersteller:                                                                                      )>\nmit folgenden glaubhaft gemachten/nachgewiesenen •                                                                                                       C:\nCJ)\ntechnischen Daten zugeteilt worden:                     Motor-Fabrikat: ...........................•.                                                  (0\ntl)\nO\"'\nFahrzeugart: •..............................            Motor-Nummer: ........................... .                                                      ~\n0:,\n0\nHersteller: ............................ ~ ... .        Leistung: ....... kW                                                                             :::,\n?\nAusweis                   Fabrikat: •.................................                                                                                                             a.\n<D\n:::,\nBaunummer: •..............................              Wasser- und Schiffahrtscmt ................... .                                                  I'\\)\nOberdas                                                                                                                                                                         ~\nHauptbaustoff: ............................ .                                                                                                             \"T1\n<D\nKlelnfahrzeugkennzelchen                                                                                        (Ort und Datum der Ausstellung)                                            O\"'\nLänge: ....... m                                                                                                                                         2\n~\nBreite: ........ m                                                                                                                                       ~\nCO\n1\nCO\nWasserverdrängung: ..... m                                                                                                                                01\n• · · · · · · · · · · · · · · · · (u\"nierschritti · · · · · · · · · · · · · · · · ·\nBaujahr: ................................. .\n• Nicht2utrlffend• streichen\nN'\nC:\nCO,  )II,\n0):::::,\n)>-\n0\"' c!      N\n~ CD\n~~           ...\nW","~\nRückseiten\nRaum fOr amtliche Vermerke:\nBesondere Hinweise:\n1. Das Kennzeichen muß außen an den Fahrzeug-\nvorderseiten oder am Heck deutlich lesbar und in\nheller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler    to\nC:\n::,\nFarbe auf hellem Grund in mindestens 10 cm        a.\n(t)\ngroßen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht sein.    Cl)\nCC\n(t)\nCl)\n2. Dieser Ausweis ist an Bord des Fahrzeugs          sN\nmitzuführen und den zuständigen Personen der      O'\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung oder der       ~\nWasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung     c..\nauszuhändigen.                                     s»\n':1'\ncas»\n::,\n3. Änderungen sind dem Wasser- und Schiffahrtsamt   CC\nunverzüglich mitzuteilen. Der Ausweis ist zur      ...a.\n(0\nBerichtigung vorzulegen, insbesondere              (0\nY1\na) bei Eigentumswechsel;\n~\nb) bei Wohnungswechsel;\nc) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens;\nd) bei Abmeldung.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                               233\nVerordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\nund zur Änderung anderer Prüfungsordnungen\nVom 22. Februar 1995\nAuf Grund der§§ 14, 131d, 1311 und 134a Abs. 5                           Berichte beizufügen; der Bewerber kann die\nSatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung                         Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes\nder Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1                           in den Berichten beseitigen. Ist der Auftrag-\nS. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 72 des Gesetzes                  geber nicht das Unternehmen, auf das sich\nvom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1569) geändert worden                        der Prüfungsbericht bezieht, so ist außerdem\nsind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im                    dessen Zustimmungserklärung beizufügen.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und                      Bei Prüfungsberichten genossenschaftlicher\ndem Bundesministerium der Finanzen:                                        Prüfungsverbände sind Zustimmungserklä-\nrungen des Prüfungsverbandes und des ge-\nprüften Unternehmens beizufügen. Werden\nArtikel 1                                        Prüfungsberichte ohne Kennzeichnung des\nDie Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im                      geprüften Gegenstandes vorgelegt, so ge-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,                     nügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt, daß\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                     ihm gegenüber die Zustimmung des Auftrag-\ndurch Verordnung vom 1. März 1988 (BGBI. 1 S. 202), wird                  gebers erteilt worden ist;\".\nwie folgt geändert:                                              g) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n„6. eine Erklärung des Bewerbers, daß er sich\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                          befindet;\".\nb) Die Absatzbezeichnung \"(2)\" wird gestrichen.             h) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nc) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                               „7. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob er\ninnerhalb der letzten zwölf Monate straf-\n\"1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue An-                 gerichtlich verurteilt worden ist, ob gegen ihn\ngaben über die Vorbildung und den beruf-                     eine ehrengerichtliche oder anderweitige be-\nlichen Werdegang enthält;\".                                   rufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden\nd) In Nummer 2 werden die Wörter \"§ 8 Abs. 1 Nr. 2                    ist, ob gegen ihn ein ehrengerichtliches oder\nletzter Satz\" ersetzt durch die Wörter ,,§ 9 Abs. 1               anderweitiges berufsgerichtliches Verfahren\nSatz2\".                                                           oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig\nist und ob er Kenntnis von einem gegen ihn\ne) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                    anhängigen Ermittlungsverfahren hat;\".\n,,4. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehö-\nrigkeit und die Haupt- oder einzige Wohnung      2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Bewerbers ergeben;\".                            a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nf) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                           b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1\n\"5. falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht          bis6.\nnach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüfer-       c) Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nordnung entfällt, eine Bescheinigung über die\n„Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder\nPrüfungstätigkeit nach § 9 der Wirtschafts-\nan ein Vertreter der obersten Landesbehörde als\nprüferordnung, aus der Art und Umfang der\nVorsitzer, ein Hochschullehrer der Betriebswirt-\nPrüfungstätigkeit, insbesondere die Teilnahme\nschaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung zum\nan Abschlußprüfungen und die Mitwirkung\nRichteramt, ein Vertreter der Finanzverwaltung, ein\nbei der Abfassung der Prüfungsberichte,\nVertreter der Wirtschaft, zwei Wirtschaftsprüfer.\"\nhervorgehen, in Urschrift oder beglaubigter\nAbschrift; die für die Wirtschaft zuständige        d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter \"tätig sein•\noberste Landesbehörde (oberste Landes-                 durch die Wörter \"erfahren sein\" ersetzt.\nbehörde) kann die Vorlage von wenigstens            e) Im neuen Absatz 4 Satz 2 werden nach den\nzwei Prüfungsberichten ver1angen. Werden               Wörtern „Sie sind\" die Wörter „bei erstmaliger\nPrüfungsberichte verlangt, hat der Bewerber            Berufung\" eingefügt.\nzu erklären, daß er diese selbständig oder im\nwesentlichen selbständig angefertigt hat, und       f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nZustimmungserklärungen des Auftraggebers                 ,,(6) Ein als Vertreter der obersten Landes-\nund des Auftragnehmers zur Vorlage der                 behörde berufenes Mitglied des Prüfungsaus-","234                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nschusses (Vorsitzer) führt die Aufsicht über            7. § 11 wird wie folgt geändert:\nden Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses,\na) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nbestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten\neingefügt:\nund die Themen für den kurzen Vortrag in der\nmündlichen Prüfung, entscheidet, welches Mit-                 .Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer\nglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung                kann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch\nteilnehmen soll, entscheidet über die zugelas-                den anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht\nsenen Hilfsmittel und trifft alle Entscheidungen              abgegebene Arbeit ist mit der Note 6,00 zu\naußerhalb der mündlichen Prüfung, soweit nicht                bewerten.\"\nder Prüfungsausschuß zuständig ist. Zur Bewer-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ntung der Aufsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder\ndes Prüfungsausschusses bestimmen, die nicht                    .,(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit von-\nan der mündlichen Prüfung teilnehmen.\"                        einander ab, so gilt der Durchschnitt der Bewer-\ntungen.\"\ng) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n\"(7) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der\nmündlichen Prüfung Entscheidungen auch im               8. § 12 wird wie folgt geändert:\nschriftlichen Verfahren treffen.\"                          a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter .die Gesamt-\nnote ungenügend\" durch die Wörter .nicht min-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                      destens die Gesamtnote 5,00\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"drei Jahren\"          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Wörter \"fünf Jahren\" ersetzt.                         \"(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Auf-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter .oder tätigen\" ge-               sichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches\nstrichen.                                                     Prüfungswesen im Durchschnitt nicht mindestens\nmit der Note 5,00 bewertet sind.•\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe B. 1. b werden die Wörter .Grund-           9. § 13 Satz 2 wird aufgehoben.\nzüge der Statistik\" durch die Wörter \"Grundzüge\nder betrieblichen Statistik\" ersetzt.\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) Buchstabe B. 1. d wird wie folgt gefaßt:\na) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:\n„d) Grundzüge der Unternehmensfinanzierung\nund des Zahlungsverkehrs\".                               \"(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem\nkurzen Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und\nc) Buchstabe C. 5 wird wie folgt gefaßt:                          zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet\n.s. Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechts;\".                 Wirtschaftliches Prüfungswesen, einem Prüfungs-\nabschnitt aus dem Gebiet Betriebswirtschaft,\nVolkswirtschaft, einem Prüfungsabschnitt aus\n5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungs-\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  abschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.•\n.Es sind zu bearbeiten                                      b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2\n1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaft-                   biss.                                             ·\nliches Prüfungswesen (§ 5 Buchstabe A),                c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter \"für\n2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Betriebswirt-                 den ihm der Prüfungsausschuß eine halbe Stunde\nschaft, Volkswirtschaft(§ 5 Buchstabe B),                 vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl\nstellt\" durch die Wörter „für den ihm eine halbe\n3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht\nStunde vorher drei Themen zur Wahl gestellt\n(§ 5 Buchstabe C),\nwerden\" ersetzt.\n4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht\nd) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(§ 5 Buchstabe D),\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag.\"\n„Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann\nb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.\nmit der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als\nvereidigter Buchprüfer befaßten Personen\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                            gestatten, bei der mündlichen Prüfung zu-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter \"führt ein                      zuhören.\"\nAngehöriger der obersten Landesbehörde\" durch                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndie Wörter .führen von der obersten Landes-\nbehörde bestimmte Personen\" ersetzt.                                \"Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann\nfür technische Hilfeleistungen Angehörige der\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter \"hat er\"                        obersten Landesbehörde zuziehen; er kann\ndurch die Wörter .haben sie\" ersetzt.                               anstelle solcher Personen oder neben solchen\nc\\ Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absatzbezeich-                         Personen von der obersten Landesbehörde\nnung .(1 )\" wird gestrichen.                                        bestimmte andere Personen zuziehen.\"","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                  235\n11. § 15 wird wie folgt geändert:                             14. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „vorsitzenden\" durch das\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           Wort „ Vorsitzer\" ersetzt.\n,,(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze\nVortrag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils      15. § 20 wird wie folgt gefaßt:\ngesondert bewertet.\"                                                                 .. §20\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                  Rücktritt von der Prüfung\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2               (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück, so\nund 3.                                                   gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als\nRücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-\n12. § 17 wird wie folgt geändert:                                 sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:        Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht oder\nsich nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 zur\n„Die Prüfung ist bestanden, wenn auf jedem               Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet.\nPrüfungsgebiet eine unter entsprechender Anwen-\ndung des § 16 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00           (2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn der Bewerber\nbewertete Leistung erbracht wurde. Dabei ist bei         an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich\nder Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen             der mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht\nPrüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten der           unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Der\nkurze Vortrag (§ 14 Abs. 1) unter entsprechender         Grund muß dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses\nAnwendung des § 15 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet              unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen\nzuzurechnen, dem er entnommen ist.\"                       werden. Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses ent-\nscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Von einem\n„Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung             Bewerber, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann\nhierüber eine Bescheinigung.\"                            die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt\nwerden.\nc) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu\n,,(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht\neinem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der\nzur Führung einer Bezeichnung, die auf das Be-\nnoch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung\nstehen der Prüfung Bezug nimmt.\"\noder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung\nerneut zu laden.\" -\n13. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n16. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Hat der ~ewerber eine Prüfungsgesamtnote\n,,§21\nvon mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 17 Abs. 1\nSatz 2 und 3 auf einem oder mehreren Prüfungs-                            Wiederholung der Prüfung\ngebieten eine mit geringer als 4,00 bewertete                (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-\nLeistung erbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung          derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine\nauf diesen Gebieten abzulegen. Sie gliedert sich in       erneute Zulassung erforderlich.\neine schriftliche und eine mündliche Prüfung ohne\nkurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung         (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei\nnach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht             demselben Zulassungsausschuß gestellt, sind nur\nanzuwenden.\"                                              die in § 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 genannten\nUnterlagen und Erklärungen beizufügen.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote     17. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nvon mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 17\nAbs. 1 Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet                                     ,,§22\nbei sonst mit mindestens 4,00 bewerteten Leistun-                   Mitteilung des Prüfungsergebnisses\ngen eine mit geringer als 4,00 bewertete Leistung           Die oberste Landesbehörde, bei der der Prüfungs-\nerbracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf die-          ausschuß eingerichtet ist, teilt dem Bewerber das\nsem Gebiet abzulegen. Sie gliedert sich in eine           Prüfungsergebnis mit.\"\nschriftliche und eine mündliche Prüfung ohne\nkurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prüfung\nnach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht        18. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ungenügend\"\nanzuwenden.\"                                             durch die Wörter „der Note 6,00\" ersetzt.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n19. § 25 wird aufgehoben.\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 3\nund 4.\ne) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Prüfungsaus-\nschuß\" durch die Wörter „Vorsitzer des Prüfungs-                                Artikel2\nausschusses\" ersetzt.                                  Die Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des\nf) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „ausreichend\"         Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1\ndurch die Angabe „4,00\" ersetzt.                     S. 904) wird wie folgt geändert:","236                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       Werden Prüfungsberichte ohne Kennzeich-\nnung des geprüften Gegenstandes vorgelegt,\n\"§ 3 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 4 Abs. 1 und 5 der\nso genügt es, wenn der Auftragnehmer erklärt,\nPrüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der am\ndaß ihm gegenüber die Zustimmung des Auf-\n31. Dezember 1994 geltenden Fassung finden ent-\ntraggebers erteilt worden ist;\".\nsprechende Anwendung.\"\nd) Satz 2 wird gestrichen.\n2. In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort \"Wirtschafts-\nprüfer\" die Wörter \"in der am 31. Dezember 1994           4. In § 6 Satz 1 wird die Bezeichnung ..§ 3 Abs. 1 und 4\ngeltenden Fassung\" eingefügt.                                 bis 7\" durch die Bezeichnung ,,§ 3 Abs. 3 bis 7\" ersetzt.\n5. In § 7 Buchstabe B. Nr. 1 ist in der Klammer nach der\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nAngabe „Abs. 3\" die Angabe „Nr. 1\" einzufügen.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) Die Absatzbezeichnung ,,(2)\"' wird gestrichen.         6. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 1 werden die Nummern 1, 3, 4, 5 und 9 wie          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt gefaßt:                                                   \"(1) § 8 Abs. 2 Satz 2, die§§ 9 bis 11, § 13,\n\"1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue An-             § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 2 und 3,\ngaben über die Vorbildung und den beruflichen            § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22\nWerdegang enthält;\",                                     und § 23 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\nfinden entsprechende Anwendung.\"\n,,3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsange-\nhörigkeit und die Haupt- oder einzige Wohnung        b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndes Bewerbers ergeben;\",                                   ,,(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem\n„4. eine Erklärung des Bewerbers, daß er sich in               kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und\ngeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen be-            zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet\nfindet;\",                                                 Wirtschaftliches Prüfungswesen, einem Prüfungs-\nabschnitt aus dem Gebiet Betriebswirtschaft und\n„5. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob er               einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirt-\ninnerhalb der letzten zwölf Monate strafgericht-         schaftsrecht. Im Anschluß an den kurzen Vortrag\nlich verurteilt worden ist, ob gegen ihn eine            sind aus den in § 7 genannten Prüfungsgebieten\nehrengerichtliche oder anderweitige berufs-               Fragen zu stellen, die mit der praktischen Berufs-\ngerichtliche Maßnahme verhängt worden ist,                arbeit des vereidigten Buchprüfers zusammen-\nob gegen ihn ein ehrengerichtliches oder                  hängen. Der kurze Vortrag und die vier Prüfungs-\nanderweitiges berufsgerichtliches Verfahren              abschnitte werden jeweils gesondert bewertet.\"\noder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig\nist und ob er Kenntnis von einem gegen ihn           c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „ausreichend\"\nanhängigen Enriittlungsverfahren hat;\",                   durch die Angabe \"4,00\" ersetzt.\n„9. falls der Nachweis der Prüfungstätigkeit nicht        d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz,            ,,(4) Wird der Antrag auf Zulassung zur Wieder-\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung            holungsprüfung bei derselben obersten Landes-\nentfällt, eine Bescheinigung über die Prüfungs-           behörde gestellt, sind nur die in § 5 Satz 1 Nr. 1\ntätigkeit nach § 9 der Wirtschaftsprüferord-              bis 7 genannten Unterlagen und Erklärungen bei-\nnung, aus der Art und Umfang der Prüfungs-                zufügen.\"\ntätigkeit, insbesondere die Teilnahme an Ab-\nschlußprüfungen und die Mitwirkung bei der\nAbfassung der Prüfungsberichte, hervorgehen,\nArtikel3\nin Urschrift oder beglaubigter Abschrift; die\nfür die Wirtschaft zuständige oberste Landes-       Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-\nbehörde (oberste Landesbehörde) kann die Vor-    schaftsprüfer nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüfer-\nlage von wenigstens zwei Prüfungsberichten       ordnung vom 13. März 1991 (BGBI. 1S. 679) wird wie folgt\nverlangen. Werden Prüfungsberichte verlangt,      geändert:\nhat der Bewerber zu erklären, daß er die~e\nselbständig oder im wesentlichen selbständig     1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nangefertigt hat, und Zustimmungserklärungen\ndes Auftraggebers und des Auftragsnehmers\n„ 1.   ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben\nüber die Vorbildung und den beruflichen Werde-\nzur Vorlage der Berichte beizufügen; der Be-\ngang enthält;\".\nwerber kann die Kennzeichnung des geprüften\nGegenstandes in den Berichten beseitigen.\nIst der Auftraggeber nicht das Unternehmen,      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nauf das sich der Prüfungsbericht bezieht, so        a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nist außerdem dessen Zustimmungserklärung\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1\nbeizufügen. Bei Prüfungsberichten genossen-\nbis 5.\nschaftlicher Prüfungsverbände sind Zustim-\nmungserklärungen des Prüfungsverbandes              c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzen-\nund des geprüften Unternehmens beizufügen.               der'' durch das Wort „Vorsitzer'' ersetzt.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                  237\nd) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort \"Vorsitzen-      5. Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nden\" durch das Wort \"Vorsitzers\" ersetzt.                 ,,Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung hier-\ne) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern           über eine Bescheinigung. Die oberste Landesbehörde,\n\"Sie sind\" die Wörter „bei erstmaliger Berufung\"          bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist, teilt\neingefügt.                                                dem Bewerber das Prüfungsergebnis mit.\"\nf) Der neue A~satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Ein als Vertreter der obersten Landesbehörde\n,,§8\nberufenes Mitglied des Prüfungsausschusses (Vor-\nsitzer) führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb                       Rücktritt von der Prüfung\ndes Prüfungsausschusses, bestimmt die Aufgaben                (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück, so\nfür die Aufsichtsarbeiten, entscheidet, welches Mit-      gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als\nglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung            Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-\nteilnehmen soll, entscheidet über die zugelassenen         sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen\nHilfsmittel und trifft alle Entscheidungen außerhalb      Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.\nder mündlichen Prüfung, soweit nicht der Prüfungs-\n(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn in den Fällen des\nausschuß zuständig ist. Zur Bewertung der Auf-\nAbsatzes 1 ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muß\nsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder des Prü-\ndem Vorsitzer des Prüfungsausschusses unverzüglich\nfungsausschusses bestimmen, die nicht an der\nschriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Der\nmündlichen Prüfung teilnehmen.\"\nVorsitzer des Prüfungsausschusses entscheidet, ob\ng) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:            ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis\nrechtzeitig erbracht ist. Von einem Bewerber, der sich\n\"(6) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der\nmit Krankheit entschuldigt, kann die Vortage eines\nmündlichen Prüfung Entscheidungen auch im\namtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.\nschriftlichen Verfahren treffen.\"\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu\neinem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nnoch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter \"führt ein            oder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung\nAngehöriger der obersten Landesbehörde\" durch              erneut zu laden.\"\ndie Wörter „führen von der obersten Landes-\nbehörde bestimmte Personen\" ersetzt.                    7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat er\" durch                                     ,.§9\ndie Wörter „haben sie\" ersetzt.                                            Wiederholung der Prüfung\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                      derholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine\nerneute Zulassung erforderlich.\ne) Im neuen Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende\nSätze eingefügt:                                               (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei\nderselben obersten Landesbehörde gestellt, sind nur\n\"Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer             die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen\nkann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch den           und Erklärungen beizufügen.\"\nanderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht abge-\ngebene Arbeit ist mit „genügt nicht den Anforderun-\ngen\" zu bewerten.\"                                                                 Artikel4\nf) Im neuen Absatz 4 neuer Satz 5 wird das Wort              Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-\n,.Vorsitzenden\" durch das Wort „Vorsitzer\" ersetzt.     schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem\nAchten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                               1991 (BGBI. 1S. 675) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ·\nb) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:               „ 1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben\n„Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann mit                  über die Vorbildung und den beruflichen Werde-\nder Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als ver-                  gang enthält;\".\neidigter Buchprüfer befaßten Personen gestatten,\nbei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vor-          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsitzer des Prüfungsausschusses kann für technische         a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nHilfeleistungen Angehörige der obersten Landes-\nbehörde zuziehen; er kann anstelle solcher Perso-          b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1\nnen oder neben solchen Personen von der obersten                biss.\nLandesbehörde bestimmte andere Personen zu-                c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vorsitzen- ·\nziehen.\"                                                        der\" durch das Wort „Vorsitzer\" ersetzt.\nc) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Vorsitzenden\"            d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ Vorsitzen-\ndurch das Wort „Vorsitzer\" ersetzt.                             den\" durch das Wort „Vorsitzers\" ersetzt.","238                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\ne) Im neuen Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern          6. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n\"Sie sind\" die Wörter „bei erstmaliger Berufung\"             ,,Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung hier-\neingefügt.\nüber eine Bescheinigung. Die oberste Landesbehörde,\nf) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                      bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist, teilt\ndem Bewerber das Prüfungsergebnis mit.\"\n,,(5) Ein als Vertreter der obersten Landesbehörde\nberufenes Mitglied des Prüfungsausschusses Nor-\nsitzer) führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb    7. § 11 wird wie folgt gefaßt:\ndes Prüfungsausschusses, bestimmt die Aufgaben                                          ,,§ 11\nfür die Aufsichtsarbeiten, entscheidet, welches Mit-\nRücktritt von der Prüfung\nglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung\nteilnehmen soll, entscheidet über die zugelassenen             (1) Tritt der Bewerber von der Prüfung zurück,\nHilfsmittel und trifft alle Entscheidungen außer-           so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.\nhalb der mündlichen Prüfung, soweit nicht der               Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber an einer Auf-\nPrüfungsausschuß zuständig ist. Zur Bewertung               sichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen\nder Aufsichtsarbeiten kann er auch Mitglieder des           Prüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.\nPrüfungsausschusses bestimmen, die nicht an der                (2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn in den Fällen des\nmündlichen Prüfung teilnehmen.\"                             Absatzes 1 ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muß\ng) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:               dem Vorsitzer des Prüfungsausschusses unverzüglich\nschriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Der\n,,(6) Der Prüfungsausschuß kann außerhalb der             Vorsitzer des Prüfungsausschusses entscheidet, ob\nmündlichen Prüfung Entscheidungen auch im                   ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis\nschriftlichen Verfahren treffen.\"                           rechtzeitig erbracht ist. Von einem Bewerber, der sich\nmit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahren\"              amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.\ndurch die Wörter „fünf Jahren\" ersetzt.                            (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu\neinem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                      noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung\noder der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter \"führt ein\nerneut zu laden.\"\nAngehöriger der obersten Landesbehörde\" durch\ndie Wörter „führen von der obersten Landes-\nbehörde bestimmte Personen\" ersetzt.                    8. § 12 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat er\" durch                                      ,,§ 12\ndie Wörter „haben sie\" ersetzt.                                            Wiederholung der Prüfung\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                       (1) Der Bewerber kann die Prüfung zweimal wie-\nderholen. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine\nd) Absatz 5 wird Absatz 4.\nerneute Zulassung erforderlich.\ne) Im neuen Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende\n(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung bei\nSätze eingefügt:\nderselben obersten Landesbehörde gestellt, sind\n„Einern die Aufsichtsarbeit bewertenden Prüfer              nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 genannten\nkann die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch                Unterlagen und Erklärungen beizufügen.\"\nden anderen Prüfer mitgeteilt werden. Eine nicht\nabgegebene Arbeit ist mit \"genügt nicht den\nAnforderungen\" zu bewerten.\"                                                        Artikels\nf) Im neuen Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Vorsitzen-                         Übergangsv·orschriften\nden\" durch das Wort \"Vorsitzer\" ersetzt.\n(1) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten dieser\nVerordnung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nhat, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                         und die Prüfung anzuwenden.\nb) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                (2) Soweit ein Bewerber nach dem Inkrafttreten dieser\n\"Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann mit        Verordnung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt,\nder Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder als ver-         sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung und\neidigter Buchprüfer befaßten Personen gestatten,       die Prüfung anzuwenden, wenn er dies im Antrag auf\nbei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vor-         Zulassung zur Prüfung erklärt hat. E)n Antrag mit einer\nsitzer des Prüfungsausschusses kann für tech-           solchen Erklärung kann nur bis zum 31. Dezember 1996\nnische Hilfeleistungen Angehörige der obersten          gestellt werden.\nLandesbehörde zuziehen; er kann anstelle solcher\nPersonen oder neben solchen Personen von der\nArtikel&\nobersten Landesbehörde bestimmte andere Per-\nsonen zuziehen.\"                                                          Neubekanntmachung\nc) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „ Vorsitzenden\"            Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den\ndurch das Wort \"Vorsitzer\" ersetzt.                     Wortlaut der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                           239\nder Verordnung zur Durchführung von Artikel 6 des           Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nBilanzrichtlinien-Gesetzes, der Prüfungsordnung für die     bekanntmachen.\nEignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 134a                                    Artikel7\nAbs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung und der Prüfungs-\nordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer                            Inkrafttreten\noder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nWirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten dieser    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Februar 1995\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","240                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 22. Februar 1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und Abs. 5 und               bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\nder§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und                   .,Der für die Bestimmung der zuständigen Lan-\ndes § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2                    desstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort,\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                         an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Ein-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                         kommen veranlagt wird. Bei Körperschaften,\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6 Abs. 1,                     Personenvereinigungen und Vermögensmas-\n§ 8 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 17 Nr. 18                   sen ist. die Landesstelle zuständig, in deren\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018)                            Bezirk oder Kreis sich die Geschäftsleitung\ngeändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit                         befindet.\"\nArtikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994, verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien                .,Erzeuger, die im Rahmen der allgemeinen Rege-\nder Finanzen und für Wirtschaft:                                     lung Teilflächen eines Flurstücks stillegen, müssen\ndie in Satz 2 genannten Flächennachweise hinsicht-\nlich dieser Stillegungsflächen mit dem Antrag vor-\nArtikel 1                                 legen.\"'\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995             4. § 9 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 148) wird wie folgt geändert:                         a) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\n.,(4) Ab der Antragstellung zur Ernte im Wirt-\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Worten „Landwirt-              schaftsjahr 1995/96 gelten für die allgemeinen\nschaft und Ernährung\" das Wort .,(Bundesanstalt)\" ein-           Ausgleichszahlungen für Ölsaaten die folgenden\ngefügt.                                                          regionalen Garantiehöchstflächen, die um den in den\nin § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Still-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      legungssatz für die rotationsabhängige Stillegung\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                               für das betreffende Wirtschaftsjahr zu reduzieren\nsind:\n.,(4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende\n- Baden-Württemberg                         64 330 ha,\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers,\ndie mit einer Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist         -      Bayern                             128 640 ha,\nund sich aus einem oder mehreren Flurstücken                  -      Berlin                                  180 ha,\noder Flurstücksteilen zusammensetzt. Ein Schlag\nist eine Parzelle im Sinne des Satzes 1.\"\n-      Brandenburg                          75 032 ha,\n-      Bremen                                  153 ha,\nb) Folgender Absatz 4a wird angefügt:\n-      Hamburg                                 919 ha,\n· .,(4a) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers,\n-      Hessen                               52 698ha,\ndie mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt              -      Mecklenburg-Vorpommern             190521 ha,\noder stillgelegt ist. und äie von natürlichen Grenzen         -      Niedersachsen                        87 540 ha,\noder Flächen, die nicht von diesem Erzeuger                   -      Nordrhein-Westfalen                  43 311 ha,\nbewirtschaftet werden, umgeben ist. Ein Feld-\nstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken\n-      Rheinland-Pfalz                      31119 ha,\noder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf            -      Saarland                              2 551 ha,\ndie Grenzen einer Erzeugungsregion nicht über-                -      Sachsen                              39961 ha,\nschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne            -      Sachsen-Anhalt                       57 247 ha,\nder Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April\n1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und\n-      Schleswig-Holstein                 103 023 ha,\nin bestimmten benachteiligten Gebieten (ABI. EG               - Thüringen                                 51 775 ha.\nNr. L 128 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung                  (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1\n(EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985                   genannten Rechtsakten festgelegten Garantie-\n(ABI. EG Nr. L 93 S. 1), nicht verschiedenen Kate-             höchstflächen für die allgemeinen Ausgleichszah-\ngorien der Benachteiligung angehören.\"                        lungen für Ölsaaten zu einer Kürzung dieser Aus-\ngleichszahlungen im Geltungsbereich dieser Ver-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                      ordnung, so erfolgt diese Kürzung nach Maßgabe\nder Überschreitung der regionalen Garantiehöchst-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              flächen, nachdem Überschreitungen und Unter-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „13. Mai\" durch die             schreitungen der regionalen Garantiehöchstflächen\nAngabe \"15. Mai\" ersetzt.                              anteilig miteinander verrechnet wurden.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                              241\n(6) Die Landesregierungen können durch Rechts-         sind, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforder-\nverordnung die in den in § 1 genannten Rechts-            lich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vor-\nakten vorgesehene Höchstgrenze für die Gewäh-             herige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbei-\nrung der allgemeinen Ausgleichszahlungen für              tungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindest-\nÖlsaaten festlegen. Die Landesstellen, bei denen          menge für die Verarbeitung vorschreiben.\"\nder Antrag auf Ausgleichszahlungen zu stellen ist,\nhaben die in einem anderen Land nach Satz 1 fest-     7. § 17 wird wie folgt geändert:\ngesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der Flächen\neines Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nLand belegen sind.\"                                       b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:\n.,(2} Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9\n5. In§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 15b Abs. 1 Satz 2 und              Abs. 6 Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich\n§ 16 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „für Land-           allen Ländern mit.\"\nwirtschaft und Ernährung\" gestrichen.\n6. Nach § 15c wird folgender neuer § 15d eingefügt:                                     Artikel2\n.,§ 15d                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-\nVerarbeitungskontrolle\nnung gilt vom 26. August 1995 an wieder in ihrer am\nDie Bundesanstalt kann den Verarbeitern nach-          25. Februar 1995 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit\nwachsender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, wel-    Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\nche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen       wird.\nBonn, den 22. Februar 1995\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","242                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiet des Beamtenrechts\nim Bereich der Deutschen Telekom AG\nVom 5. Januar 1995\nAuf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsge-       2   Wir übertragen\nsetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2353)          -  den Direktionen,\nwird folgende Anordnung erlassen:\n-  den Niederlassungen,\n1   Wir übertragen\n-  den Logistikzentren,\n-   den Direktionen,\n-  den lnstandsetzungszentren,\n-   den Niederlassungen,\n-  den Bildungszentren,\n-   den Logistikzentren,\n-  dem Forschungs- und Technologiezentrum,\n-   den lnstandsetzungszentren,\n-  dem Informationstechnischen Zentrum,\n-   den Bildungszentren,\n-  den Entwicklungszentren,\n-   dem Forschungs- und Technologiezentrum,\n-   den Strategischen Computerzentren,\n-   dem Informationstechnischen Zentrum,\n-  den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig\n-   den Entwicklungszentren,                                   und\n-   den Strategischen Computerzentren,                     -   dem Fachbereich Post und Telekommunikation\n-    den Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig           der Fachhochschule des Bundes für öffentliche\nund                                                      Verwaltung in Dieburg\n-    dem Fachbereich Post und Telekommunikation            je für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche         die Befugnis,\nVerwaltung in Dieburg                              2.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem\nje für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich       Beamten die Übernahme und Fortführung einer\ndie Befugnis,                                   ·          Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,\n1.1 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung      2.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter             Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu\ndes Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu                 versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,\ngewähren oder zu versagen,                            2.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\n1.2 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zu-           Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-\nstimmung zur Annahme von Belohnungen oder                 sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\nGeschenken zu entscheiden, die einem Beamten,             oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; soweit Ruhe-\nauch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in         standsbeamten und früheren Beamten mit Versor-\nbezug auf sein Amt gewährt werden; bei Belohnungen        gungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung\noder Geschenken, die einem Beamten nach Beendi-           oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für diese Ent-\ngung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist         scheidungen diejenige Organisationseinheit zuständig,\nfür diese Entscheidungen diejenige Organisationsein-      deren Bereich der Ruhestandsbeamte und frühere\nheit zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt an-       Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung\ngehört hat.                                               des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1995                                 243\n3 Wir bestimmen, daß                                         -   der Fachbereich Post und Telekommunikation der\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-\n-  die Direktionen,\nwaltung in Dieburg\n-  die Niederlassungen,\nje für ihren dienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich\n-  die Logistikzentren,\nnach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beam-\n-  die lnstandsetzungszentren,                             ten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh-\nrung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.\n-  die Bildungszentren,\n4   Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen\n-  das Forschungs- und Technologiezentrum,\nnach den Abschnitten 1 bis 3 vor.\n-  das Informationstechnische Zentrum,\n5   Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach der Eintra-\n-  die Entwicklungszentren,                                gung der Deutschen Telekom AG in das Handelsregi-\nster in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die\n-  die Strategischen Computerzentren,\nÜbertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des\n-  die Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig         Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundes-\nund                                                     post TELEKOM vom 2. März 1994 außer Kraft.\nBonn, den 5. Januar 1995\nDeutsche Telekom AG\nDer Vorstand\nFrerich Görts"]}