{"id":"bgbl1-1995-1-5","kind":"bgbl1","year":1995,"number":1,"date":"1995-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/1#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_1.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1994-12-16T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995                              11\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 16. Dezember 1994\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40            Europäischen Union bei seinem Überweisungsvor-\nAbs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord-            schlag beantragt und der Ältestenrat zustimmt, wenn\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli             es im Ältestenrat vereinbart wird oder wenn der feder-\n1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt-         führende Ausschuß eine über die Kenntnisnahme hin-\nmachung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2555),               ausgehende Beschlußempfehlung vorlegt.\ndurch Beschlüsse vom 10. November 1994 und vom                    (5) Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäi-\n15. Dezember 1994 wie folgt geändert:                          schen Parlaments sowie Mitglieder des Rates und der\nKommission der Europäischen Union oder deren\n1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:              Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegen-\n„Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch          heiten hinzuziehen. Sie können Unionsdokumente\nmindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizeprä-         gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parla-\nsidentin im Präsidium vertreten.\"                           ments gleicher Zuständigkeit beraten.\n(6) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von\n2. § 93 erhält folgende Fassung:                               Entscheidungen über Unionsdokumente Delegationen\n,,§93                             zu einem Ausschuß des Europäischen Parlaments mit\ngleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der\nUnionsvorlagen\nEuropäischen Union entsenden.\"\n(1) Vorhaben gemäß §§ 3 bis 5 des Gesetzes\nüber die Zusammenarbeit von Bundesregierung und          3. Nach § 93 wird der folgende§ 93a eingefügt:\nDeutschem Bundestag in Angelegenheiten der Euro-\npäischen Union und gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu                                   ,,§93a\nden Verträgen zur Gründung der EWG und EURATOM                                      Ausschuß\nsowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments                  für Angelegenheiten der Europäischen Union\n(Unionsvorlagen) sind unmittelbar an den Ausschuß für           (1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom\nAngelegenheiten der Europäischen Union zu leiten.           Bundestag zu bestellenden Ausschuß für Angelegen-\n(2) Die zuständigen Ausschüsse können Unionsvor-        heiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe\nlagen und deren Entwürfe (Unionsdokumente) vor und          der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bun-\nunabhängig von der förmlichen Unterrichtung des             destages die Behandlung der Unionsvorlagen gemäß\nBundestages zum Verhandlungsgegenstand erklären.            §93Abs.1.\nDie Ausschüsse haben dem Präsidenten und dem Vor-              (2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion\nsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten           oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundes-\nder Europäischen Union anzuzeigen, welche Unions-           tages den Ausschuß für Angelegenheiten der Europäi-\ndokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt            schen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten\nhaben.                                                      Unionsvorlagen- die Rechte des Bundestages gemäß\n(3) Der Vorsitzende des Ausschusses für die Ange-        Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundes-\nlegenheiten der Europäischen Union legt dem Prä-            regierung wahrzunehmen. Das Recht des Bundes-\nsidenten in Abstimmung mit den Fachausschüssen              tages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union\neinen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen           jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.\nUnionsvorlagen und für die von den Ausschüssen zum            (3) Der Ausschuß für Angelegenheiten der Europäi-\nVerhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente            schen Union hat im Falle einer Ermächtigung gemäß\nvor. Der Präsident überweist die Unionsvorlagen und         Absatz 2 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegen-\nUnionsdokumente im Benehmen mit dem Ältestenrat             über der Bundesregierung zu der Unionsvorlage eine\nan einen Ausschuß federführend und an andere betei-         Stellungnahme der beteiligten Fachausschüsse einzu-\nligte Ausschüsse zur Mitberatung.                           holen. Er kann außerdem zu einer Unionsvorlage eine\n(4) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente          Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der be-\nwerden in einer Sammelübersicht aufgenommen, die            teiligten Fachausschüsse widerspricht. Will der Aus-\nverteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Aus-     schuß für Angelegenheiten der Europäischen Union\nschüssen die Vorlagen überwiesen sind. Ein Unions-          von der Stellungnahme eines oder mehrerer Fachaus-\ndokument wird als Bundestagsdrucksaehe verteilt,            schüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit\nwenn es der Ausschuß für die Angelegenheiten der            den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden.","12                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nIn eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der       spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der\nmitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 2          Beschlußempfehlung zu der Unionsvorlage dem Prä-\nschriftlich abstimmen lassen. Zur Einberufung einer        sidenten vorgelegt werden.\nSitzung des Ausschusses für Angelegenheiten der\n(6) Zu den Sitzungen des Ausschusses für Angele-\nEuropäischen Union außerhalb des Zeitplanes oder\ngenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche\naußerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundes-\nMitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; wei-\ntages ist der Vorsitzende des Ausschusses abwei-\ntere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments\nchend von§ 60 auch berechtigt, wenn es die Termin-\nsind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Die mit-\nplanung der zuständigen Organe der Europäischen\nwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen\nUnion erfordert und die Genehmigung des Präsidenten\nParlaments werden vom Präsidenten des Deutschen\nerteilt worden ist.\nBundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bun-\n(4) Über den Inhalt und die Begründung der vom          destages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in\nAusschuß für Angelegenheiten der Europäischen              das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis\nUnion beschlossenen Stellungnahmen gegenüber der           zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens\nBundesregierung zu einer Unionsvorlage erstattet der       bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bun-\nAusschuß für Angelegenheiten der Europäischen              destages berufen. Die berufenen Mitglieder des Euro-\nUnion einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache          päischen Parlaments sind befugt, die Beratung von\nverteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen        Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie wäh-\nnach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen         rend der Beratungen des Ausschusses für Angelegen-\nist. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn         heiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen\ndiese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf          und Stellung zu nehmen.\nvom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt\n(7) Der Ausschuß für Angelegenheiten der Euro-\nwird.\npäischen Union hat Grundsätze über die Behandlung\n(5) Der Ausschuß für Angelegenheiten der Euro-          der ihm gemäß § 93 zugeleiteten Unionsvorlagen\npäischen Union kann bei einer Unionsvorlage, die ihm       aufzustellen und diese zum Ausgangspunkt seiner\nzur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungs-          Beschlußempfehlungen an den Bundestag oder seiner\nanträge zur Beschlußempfehlung des federführenden          Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu\nAusschusses stellen; der Änderungsantrag muß bis           machen.\"\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nRita Süssmuth"]}