{"id":"bgbl1-1995-1-4","kind":"bgbl1","year":1995,"number":1,"date":"1995-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_1.pdf#page=8","order":4,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1995-01-06T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["8                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 6. Januar 1995\nAuf Grund                                                      b) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a des Straßen-                 gende Sätze ersetzt:\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,            „Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-              mit einer Stempelplakette versehen sein; die an\nten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 zuletzt geändert durch                zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1            angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempel-\nS. 700), Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37               plakette führen. Die Stempelplakette enthält das\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1                  farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungs-\nS. 927), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,             stelle angehört, und die Angaben des Namens des\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Straßenverkehrs-                Landes und des Namens der Zulassungsstelle. Die\ngesetzes, Absatz 1 Nr. 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1          Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom                   werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall\n3. August 1978 (BGBI. 1 S. 1177) und Absatz 2 zuletzt             zerstört wird. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß\ngeändert gemäß Artikel 22 der Verordnung vom                      die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das                ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt;\nBundesministerium für Verkehr und das Bundes-                     sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.\"\nministerium des Innern:\n3. § 29 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach\nArt der Anlage V\" die Wörter „oder Anlage Va\"\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                eingefügt.\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der           b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zuzu-\nVerordnung vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3755),                   teilen\" die Wörter „und auf dem hinteren amtlichen\nwird wie folgt geändert:                                             Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch\ngesichert anzubringen\" eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird im Verzeichnis der Anlagen         c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nwie folgt geändert:                                               ,,(3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach\na) Der Hinweis auf Anlage III wird gestrichen.                  Absatz 2 angebrachte Prüfplakette in ihrem vor-\nb) Nach dem Hinweis auf Anlage V wird folgender                  schriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf\nHinweis eingefügt:                                           weder verdeckt noch verschmutzt sein.\"\n,,Va. Muster und Maße der Euro-Kennzeichen\".\n4. § 47a wird wie folgt geändert:\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,, , die am\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe\nder Anlage IXa anzubringen ist\" durch die Wörter\naa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                            „und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach\n,,Die Erkennungsnummer besteht aus Buch-                Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen\nstaben und Zahlen und wird nach Ermessen                Mißbrauch gesichert anzubringen\" ersetzt.\nder Zulassungsstelle im Rahmen der Anlage II        b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „von\nbestimmt.\"                                              oer ZulassungsstelleJf die Wörter „dauerhaft und\nbb) Satz 4 wird gestrichen.                                  gegen Mißbrauch gesichert\" eingefügt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995                                          9\nc) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „von             Anlage V abgestempelt werden, dürfen auch Stempel-\nder Zulassungsstelle\" die Wörter „dauerhaft und            plaketten verwendet werden, die den Vorschriften in\ngegen Mißbrauch gesichert\" eingefügt.                      der Fassung vor dem 1. Juli 1995 entsprechen.\"\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n8. In § 72 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu\n,,(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach\n§ 60 Abs. 1a (Einführung reflektierender Kennzeichen)\nAbsatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7\nfolgende Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1b ein-\nSatz 2 angebrachte Plakette in ihrem vorschrifts-          gefügt:\nmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder\nverdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 5                ,,§ 60 Abs. 1b (Einführung des Euro-Kennzeichens)\nund 6 gilt für Plaketten nach Anlage IXa ent-              1. Hersteller von Platinen, die zur Fertigung von\nsprechend.\"                                                     Euro-Kennzeichen verwendet werden, müssen\naußerdem bezüglich des Reflexstoffes des blauen\n5. § 60 wird wie folgt geändert:                                        Euro-Feldes eine Ergänzungsprüfung gemäß den\na) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-                     Abschnitten 6 und 7 der DIN 74 069 durchführen\ngefügt:                                                         lassen.\n,,(1 b) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Halb-              2. Hersteller von Werkzeugen für die Beschriftung\nsatz 1 und Absatz 1a Satz 1 dürfen auf Antrag                   nach Anlage Va müssen gemäß den Abschnitten 6\nKennzeichen zugeteilt werden, die mit einem                     und 7 der DIN 74 069 eine Prüfung durchführen\nblauen Euro-Feld und mit einer Beschriftung                     lassen, in der die Übereinstimmung der Maße und\nnach Anlage Va versehen sind. Die Kennzeichen                   des Schriftbildes mit Anlage Va festgestellt wird.\nmüssen reflektierend sein und nach Maßgabe der\n3. Hersteller von Kennzeichenschildern nach An-\nAnlage Va dem Normblatt DIN 74 069, Ausgabe\nlage Va brauchen die Prüfung ihrer Produkte erst\nMai 1989, entsprechen sowie auf der Vorderseite\nzu dem Zeitpunkt vornehmen zu lassen, zu dem\ndas DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der\nohnehin die nächste Prüfung nach Anlage V fällig\nzugehörigen Registernummer tragen.\"\nist (Abschnitt 8.1 der DIN 7 4 069), wenn sie\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „die Ab-                       Platinen, deren Muster nach Nummer 1 geprüft\nsätze 1a,\" durch die Angabe „die Absätze 1, 1a                  sind, und Beschriftungswerkzeuge, deren Muster\noder 1b,\" ersetzt.                                              nach Nummer 2 geprüft sind, verwenden.\"\nc) In Absatz 5b Satz 2 wird die Angabe „ 1a,\" durch\ndie Angabe „ 1a oder 1b,\" ersetzt.                     9. Die Anlagen I und II werden wie aus Anhang 1*)\nersichtlich gefaßt. Die Anlage III wird gestrichen.\n6. § 69a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      10. Nach Anlage V wird die aus Anhang_ 2*) ersichtliche\nAnlage Va (§ 60 Abs. 1b) eingefügt.\naa) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,§ 60\nAbs. 1a Satz 1,\" die Angabe „Abs. 1b Satz 2,\"\neingefügt.\nArtikel 2\nbb) In Nummer 15 wird die Angabe „oder Abs. 3\"\ngestrichen.                                       Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-\nverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nb) Absatz 5 Nr. 5a wird wie folgt geändert:\nnummer 9232~4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\naa) Die Angabe ,,§ 47a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2\"     zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nwird durch die Angabe ,,§ 47a Abs. 3 Satz 1\"   20. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1291), wird wie folgt geändert:.\nersetzt.\nDie Vorbemerkungen zum Muster 1 werden wie folgt\nbb) Die Wörter „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 1         geändert:\nHalbsatz 1 nicht für die vorschriftsmäßige\nAnbringung oder Befestigung der Plakette       1 . Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nsorgt,\" werden gestrichen.\n,,Die Erkennungsnummer enthält eine ein- bis dreistel-\n7. In§ 72 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu            lige Zahl und nachfolgend einen Buchstaben; sofern\n§ 23 Abs. 1 letzter Satz folgende Übergangsvorschrift         eine solche Erkennungsnummer nicht zugeteilt werden\neingefügt:                                                    kann, ist eine vierstellige Zahl zulässig.\"\n,,§ 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landes-\n2. Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz\nwappen)\nersetzt:\ntritt am 1. Juli 1995 in Kraft; Plaketten, die dieser\nVorschrift entsprechen, dürfen jedoch vor diesem              „Anlage Va zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nZeitpunkt verwendet werden. Werden solche Pla-                ist mit Ausnahme der Vorschriften bezüglich des Euro-\nketten auf Kennzeichen nach Anlage V verwendet,               Feldes sowie der Abschnitte 1.3 und 2 entsprechend\ndürfen die vorgeschriebenen Mindestabstände zum               anzuwenden.\"\nschwarzen Rand sowie zu den Buchstaben und\nZiffern unterschritten werden. Stempel oder Stempel-\nplaketten, die den vor dem 1. Juli 1995 geltenden         j Die Anhänge 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts\nVorschriften entsprechen, bleiben weiterhin gültig.          Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\nSollen ab 1. Juli 1995 noch Kennzeichen nach                 gungen des Verlags übersandt.","10                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nArtikel3                                       Zusätzlich\nDie Gebührennummer 228 im 2. Abschnitt der Anlage              228.1 je HU- und AU-Plakette                       1,-\nzu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-             228.2 je Stempelplakette\nverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1·s. 865, 1298), die zuletzt ·         ohne farbiges Landeswappen                  1,-\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 1994                     mit farbigem Landeswappen                   2,-\".\n(BGBI. 1S. 3755) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n\"228    Abstempeln von Kennzeichen außer-\nArtikel4\nhalb eines Zulassungsverfahrens nach\nNr. 221                                       5,-         Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Januar 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\n, Dr. Knittel\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt"]}