{"id":"bgbl1-1995-1-3","kind":"bgbl1","year":1995,"number":1,"date":"1995-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1995-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1995/bgbl1_1995_1.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung der Trennungsgeldverordnung","law_date":"1994-12-28T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Trennungsgeldverordnung\nVom 28. Dezember 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Anderung der Trennungs-\ngeldverordnung vom 16. August 1994 (BGBI. 1 S. 2117) wird nachstehend der\nWortlaut der Trennungsgeldverordnung in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Januar 1991\n(BGBI. 1S. 279), .\n2. den mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 13. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1114),\n3. den mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2, den mit\nWirkung vom 1. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 3 und den\nam 30. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 und 4 der Verordnung\nvom 14. Januar 1993 (BGBI. 1S. 85),\n4. den mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und\nBuchstabe c am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 und die am\n1. Januar 1995 in Kraft tretende Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\nund Buchstabe c dieses Artikels der Verordnung vom 7. Dezember 1993\n(BGBI. 1S. 2034, 1994 1 S. 92),\n5. den am 25. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2.     des§ 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember\nbis 4.    1990 (BGBI. 1 S. 2682) sowie des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekosten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973\n(BGBI. 1S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezem-\nber 1990 (BGBI. 1S. 2682) geändert worden ist,\nzu 5.     des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11 . Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Bundesreise-\nkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-\nber 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom\n11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) neu gefaßt worden ist.\nBonn, den 28. Dezember 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995                                   3\nVerordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\n(Trennungsgeldverordnung - TGV)\n§1                               2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berech-\nAnwendungsbereich                               tigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugs-.\nkostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe\n(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind                      den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).\n1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete\nBeamte,                                                    Abweichend von Satz 1 Nr. 1 wird bei Maßnahmen nach\n2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst              Absatz 2 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer der Maß-\nabgeordnete Richter und                                    nahme, längstens für drei Monate gewährt, wenn die\nWohnung nicht im neuen Dienstort, aber im übrigen Ein-\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.                        zugsgebiet liegt.\n(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der                    (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr\n1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,                       tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehör-\nden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen\n2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit             und dem Inland.\nZusage der Umzugskostenvergütung,\n3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,                                                     §2\n4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen\nTrennungsgeld\nGründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungs-\nnach Zusage der Umzugskostenvergütung\nbehörde,\n5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32              (1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Tren-\nAbs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines           nungsgeld zu,\nweiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vor-           1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksam-\ngenannten Gesetzes,                                           werdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der\n6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen                    Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugs-\nder Aus- und Fortbildung,                                     willig ist und\n7. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen-             2. solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugs-\ngesetzes,                                                     gebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes-\numzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.\n8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Grün-\nden zu einem anderen Teil der Beschäftigungs-             Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Aus-\nbehörde,                                                 schöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fort-\nwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Ange-\n9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer\nmessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürf-\nanderen Stelle als einer Dienststelle,\nnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bis-\n10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach              herigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie\nden Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage          in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haus-\nder Umzugskostenvergütung,                               halt gehörenden Personen steht. Die Lage des Woh-\n11 . Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung           nungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskosten-            stabe c des Bundesumzugskostengesetzes) ist zu be-\ngesetzes,                                                rücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne\nWohnung im Sinne des § 10 Abs 3 des Bundesumzugs-\n12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,          kostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zim-\n13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenver-               mer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.\ngütung bei vorübergehender Dauer des Dienstver-             (2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Tren-\nhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am            nungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange\nEinstellungsort oder während der Probezeit; die Ge-      dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeit-\nwährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf        punkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der\nder Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder           folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:\nder von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,\n1. vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtig-\n14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Wei-                ten oder eines seiner Familienangehörigen(§ 6 Abs. 3\nsung, solange der zur Führung eines Haushalts not-            Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis\nwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt            zur Dauer von einem Jahr; ·\nwerden muß.\n2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine\n(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn\nFamilienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des\n1. bei Maßnahmen nach Absatz ? Nr. 1 bis 13 der neue                Bundesumzugskostengesetzes) nach§ 3 Abs. 2, § 6\nDienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und      Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3\ndie Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1           Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder en_tsprechen-\nBuchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,             dem Landesrecht;","4                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\n3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3    1. Der Berechtigte, der\nSatz 2 und 3 _des Bundesumzugskostengesetzes) bis           a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft\nzum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befin-             lebt oder\ndet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer\nSchule, so verlängert sich die Gewährung des Tren-          b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem\nnungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres;            Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem\nbefindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr            Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemein-\neines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert            scha ~bt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher\nsich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum                 Verpflic ung nicht nur vorübergehend Unterkunft\nEnde des folgenden Ausbildungsjahres;                          und Unte alt ganz oder überwiegend gewährt\noder          I\n4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinder-\nten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und· 3 des Bundes-            c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,\numzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur              deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem,\nBeendigung der Ausbildung gewährt, solange diese                im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus ge-\nam neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer             sundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend\nEntfernung davon wegen der Behinderung nicht fort-              bedarf,\ngesetzt werden kann;                                        die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt,\n5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles         erhält in\ndes Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser         -   Reisekostenstufe A                      22,20 DM,\nin hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familien-            -  Reisekostenstufe B                       24,30 DM,\nangehörigen des Berechtigten erhält;\n-  Reisekostenstufe C                       26, 10 DM.\n6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in\nentsprechender Anwendung der Nummer 3.                  2. Der Berechtigte, der seine Wohnung (§ 1O Abs. 3 des\nBundesumzugskostengesetzes), über die er das aus-\nTrennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum                schließliche Verfügungsrecht besitzt, beibehält, aber\nZeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maß-              die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht\nnahme kein Wohnungsmangel, aber ßiner oder mehrere              erfüllt, erhält in\ndieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des\nHinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann           -   Reisekostenstufe A                      15,00 DM,\nmit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungs-            -  Reisekostenstufe B                       16,50 DM,\ngeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.        -   Reisekostenstufe C                      17,70 DM.\nNach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungs-\ngeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt         3. Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach den\nwerden.                                                         Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält in\n(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung             -  Reisekostenstufe A                       11,00 DM,\nzugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2          -   Reisekostenstufe B                      11,70 DM,\nvor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungs-\n-   Reisekostenstufe C                      12,50 DM.\ngeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung\nbis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für      § 12 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.\n3 Monate gewährt werden.                                      (3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1\n(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung            und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von meh-\naußerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben,         reren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann,\nwird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begrün-        darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Koch-\ndet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht       gelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Was-\nwieder auf.                                                 serversorgung, Ausguß und Toilette.\n§3                                                           §4\nTrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben                                  Sonderbestimmungen\n(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort                      beim auswärtigen Verbleiben\nzurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzu-          (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der\nmuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist,    Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage\nerhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienst-        innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer ent-\nantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie   geltlichen Unterkunft anstelle\nbei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 11 Abs. 2 des\n-   des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen\nBundesreisekostengesetzes gilt entsprechend. Die täg-\nAuslagen für die Unterkunft,\nliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzu-\nmuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender           -   des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungs-\nBeförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung              tagegeldes\nmehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das         gewährt. Das gleiche gilt bei\nZurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienst-\nstätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.               1. Dienstbefreiung,\n(2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld      2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,\nTrennungstagegeld wie folgt gewährt:                        3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995                                      5\n4. Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als zwölf Stun-     b) der Ehegatte am Dienstort des Berechtigten beschäf-\nden mit Anspruch auf Tagegeld,                               tigt ist.\n5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und               (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere\nAufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allge-\n6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für\nmein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der\ndie eine Reisebeihilfe nach § 5, § 5a oder § 5b gewährt\nobersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten\nwird, für einen Tag.\nnachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen\nSatz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote       Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Das Bun-\nnach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverord-       desministerium des Innern kann die Höhe dieses Tren-\nnung oder dem entsprechenden Landesrecht und für eine        nungsgeldes bestimmen oder Richtlinien für seine Ge-\nErkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes inner-     währung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheit-\nhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unter-     lichen Abfindung liegt.\nkunft beibehalten werden muß. Ist der Berechtigte in den\nFällen des Satzes 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der                                §5\nMaßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzah-\nlung der Miete verpflichtet, werden die ihm dadurch ent-                     Reisebeihilfe für Heimfahrten\nstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft er-           (1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für\nstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes     jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3\nübersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht    Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllt oder das\nunterbrochen.                                                achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-\n(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1       gen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen,\nSatz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung          so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf\nverlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den         des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger\nKosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer    ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen\nDienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungs-        Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage,\nreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in An-        allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienst-\nspruch genommen werden kann, für die das Trennungs-         antrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird\ngeld nach Absatz 1 bis zur Rückkehr gewährt wird.           nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden An-\nspruchszeitraum beginnt.\n(3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme\nnach§ 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten, wird        (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1\nneben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die     Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der\nbisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Absatz 1 ge-        Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Grün-\nwährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rück-    den ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs.- 1 Nr. 1 Buch-\nkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die      stabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1\nEntschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt. Nach        mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr\nRückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungs-       gewährt wird.\nreisegeld nicht zu.                                             (3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch\n(4) Wird in den Fällen                                   eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b berücksichtigt\n1. einer neuen Maßnahme nach§ 1 Abs. 2,                     werden.\n2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenver-                (4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwen-\ngütung,                                                 digen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den\n3. des Verlassens des Dienstortes ·vor Ende des Dienst-     Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig-\nverhältnisses                                           sten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehren-\nden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen\nkein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr ge-    Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum\nwährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft      inländischer Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme\nlängstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das        in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6\nMietverhältnis frühestens gelöst werden kann.               Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung\n(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach§ 1 Abs. 2 wird     zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen\nTrennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte           Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach näherer\nwegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.         Bestimmung des Bundesministeriums des Innern können\nin besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.\n(6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld\nist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zuste-\n§Sa\nhende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehrauf-\nwand anzurechnen.                                                            Reisebeihilfe für Heimfahrten\nbei Verwendung im Beitrittsgebiet\n(7) Erhält der Ehegatte des Berechtigten Trennungsgeld\nnach den §§ 3, 4 oder eine entsprechende Entschädigung          (1) Ein Berechtigter nach § 3,\nnach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so\n1. der aus dem bisherigen Bundesgebiet in das Gebiet\nerhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes\nder Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nnach§ 3 Abs. 2 _Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach§ 3\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen oder in\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn\nden Teil Berlins, in dem das Grundgesetz bis zum\na) er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder                      3. Oktober 1990 nicht galt (Beitrittsgebiet), versetzt,","6                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1\nabgeordnet oder nach § 123a des Beamtenrechts-                                         §6\nrahmengesetzes zugewiesen wird oder                                             Trennungsgeld\n2. dem das Trennungsgeld aus Anlaß der Verlegung der                     bei täglicher Rückkehr zum Wohnort\nBeschäftigungsbehörde(§ 1 Abs. 2 Nr. 3) oder eines\n(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurück-\nTeiles dieser Behörde aus dem bisherigen Bundes-\nkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3\ngebiet in das Beitrittsgebiet (Nummer 1) zusteht,\nAbs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstat-\nerhält eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche. Der         tung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei\nAnspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maß-             Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen,\nnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allge-       die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung\nmein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantritts-        und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die\nreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur         Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als\ngewährt, wenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt.         Aufwand ein Betrag von 0, 15 DM je Entfernungskilometer\n(2) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine   und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung\nReise des Ehegatten oder eines Kindes berücksichtigt          ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte\nwerden.                                                       nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und\nbisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entspre-\n(3) Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die ent-       chenden Aufwand hätte.\n. standenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort im\nBeitrittsgebiet zum Wohnort im bisherigen Bundesgebiet           (2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von\nund zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4         4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige\nSatz 1 und 2 erstattet. Daneben werden die entstandenen       Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden\nbilligsten Bettplatz- oder Liegeplatzzuschläge erstattet.     beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekosten-\nvergütung für Verpflegungsmehraufwand für mehr aJs\n(4) Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der        12 Stunden besteht.\nVoraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflugmöglich-\nkeit nicht genutzt werden konnte, als Reisebeihilfe die          (3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort über-\nentstandenen notwendigen Flugkosten von dem dem               nachtet werden, werden die dadurch entstandenen not-\nDienstort im Beitrittsgebiet nächstliegenden Flughafen in     wendigen Mehraufwendung&n erstattet.\ndiesem Gebiet einschließlich Berlins zu dem dem Wohnort          (4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf\nim bisherigen Bundesgebiet nächstliegenden Flughafen          das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld\nund zurück bis zur Höhe der Kosten des für den Berech-        nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Über-\ntigten billigsten Flugscheines der allgemein niedrigsten      nachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (§ 16 Abs. 1 des\nFlugklasse erstattet. Dies gilt nur dann, wenn die Ent-       Bundesreisekostengesetzes) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1\nfernung vom Dienstort im Beitrittsgebiet zum Wohnort im       Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.\nbisherigen Bundesgebiet größer ist als zum nächstliegen-\nden Flughafen im Beitrittsgebiet einschließlich Berlins. Für                                §7\ndie Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt Ab-\nsatz 3 Satz 1 entsprechend. Beträgt die Entfernung vom                                 Sonderfälle\nDienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf einer              (1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn\nüblicherweise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilo-        sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der\nmeter, gilt für jede zweite Kalenderwoche § 5 Abs. 4          neue Dienstort nicht ändert.\nSatz 1.\n(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenver-\n(5) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reise-    gütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld\nbeihilfe eine Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung         nicht höher sein als das bisherige.\nin entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und\n(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt\nAbs. 3 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt. Beträgt\nwerden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten\ndie Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer\nist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder\nBahnreise auf einer üblicherweise befahrenen Strecke\neiner gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der\nweniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Kalender-\nDienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn\nwoche § 5 Abs. 4 Satz 1.\nder Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am\nDienstort bleibt.\n§Sb\n(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf\nReisebeihilfe                        Besoldung besteht.\nfür Heimfahrten in besonderen Fällen\n§ Sa gilt entsprechend für einen Berechtigten nach § 3,                                  §8\nder                                                                       Ende des Trennungsgeldanspruchs\n1. zur Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die         (1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls\nStrafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-ge-       der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.\nführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straf-\ntaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereini-                (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenver-\ngungsgeschehen (ZERV) in Berlin oder                     gütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor\ndem Tag, für den der Berechtigte für $eine Person Reise-\n2 zur Arbeitsgruppe Regierungskriminalität bei dem            kostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugs-\nGeneralstaatsanwalt bei dem Kammergericht in Berlin      kostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Aus-\nabgeordnet ist oder wird.                                     ladens des Umzugsgutes.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1995                                7\n(3) In den Fällen des§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Tren-                                  §10\nnungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort                          Übergangsvorschrift\nverlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung\nfür diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.                    Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum\nZeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden\n§9                              Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es sei denn,\nder Berechtigte beantragt, die Bewilligung nach bis-\nVerfahrensvorschriften                     herigem Recht aufzuheben.§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der\n(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist  Umstellung auf das neue Recht entsprechend.\nvon einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt\njeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Tren-                              §§ 11 bis 14\nnungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird                        (Änderung anderer Vorschriften)\nmonatlich nachträglich gezahlt.\n(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraus-                                   §15\nsetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ninsbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine\nWohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.                              (1) und (2) (Inkrafttreten)\n(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde,         (3) Die§§ Sa und Sb treten mit Ablauf des 31. Dezem-\ndie das Trennungsgeld gewährt.                              ber 1995 außer Kraft."]}