{"id":"bgbl1-1994-94-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":94,"date":"1994-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/94#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-94-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_94.pdf#page=10","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung","law_date":"1994-12-22T00:00:00Z","page":3978,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["3978                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nVerordnung\nzur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung\nVom 22. Dezember 1994\nAuf Grund des § 2 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 3, der             Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994\n§§ 23 und 25 Abs. 2, des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und             (ABI. EG Nr. L 235 S. 6)) angemeldet gelten und Ver-\n§ 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-            bote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.\"\nber 1992 (BGBI. 1 S. 2125; 1993 1 S. 2493), der §§ 156\nund 382 der Abgabenordnung vom 16. März 1976                   3. In§ 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter nArtikel 38 Abs. 2\n(BGBI. 1 S. 613), § 382 geändert durch Artikel 4 Nr. 16           Zollkodex\" durch die Wörter \"Artikel 39 Abs. 2 Zoll-\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), des§ 5          kodex\" ersetzt und nach den Wörtern ,.(ABI. EG\nAbs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der Fas-            Nr. L 302 S. 1\" die Wörter\"' 1993 Nr. L 79 S. 84\"\nsung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1               eingefügt.\nS. 565, 1160), der durch Artikel 20 Nr. 6 Buchstabe a des\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) neu           4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngefaßt worden ist, sowie des Artikels 3 des Vierzehnten\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndes Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September                  aa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern „Ver-\n1980 (BGBI. 1 S. 1695) verordnet das Bundesministerium                    ordnung (EWG)\" das Wort „Nr.\" eingefügt; ferner\nder Finanzen:                                                             werden nach den Ziffern „918/83\" die Wör-\nter „des Rates über das gemeinschaftliche\nSystem der Zollbefreiungen vom 28. März\nArtikel 1                                     1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1; Nr. L 274 S. 40;\nÄnderung der Zollverordnung                             1985 Nr. L 256 S. 47)\" eingefügt.\nDie Zollverordnung vom 23. Dezember. 1993 (BGBI. 1                 bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern \"Ver-\nS. 2449; 1994 1 S. 162) wird wie folgt geändert:                          ordnung (EWG)\" das Wort \"Nr.\" eingefügt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      aa) In Buchstabe a wird das Komma nach dem\na) In Absatz 1 werden die Wörter \"oder aus österreich\"               Wort „Blindenpost\" gestrichen und durch das\ngestrichen und die Wörter \"in das Zollgebiet der                Wort „sowie\" ersetzt.\nGemeinschaft\" durch die Wörter \"in den deutschen            bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nTeil des Zollgebiets der Gemeinschaft\" ersetzt.\n,.b) die nachfolgenden Postsendungen, ins-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                        besondere Drucksachen, Briefe und Post-\n,.(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich                    pakete:\".\ndes Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus          cc) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird\ndem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz               folgender neuer Doppelbuchstabe bb ein-\nverbracht, wenn sie in einen schweizerischen                    gefügt:\nHafen, an das schweizerische Ufer oder an damit\nverbundene Anlagen gelangt sind.\"                               .,bb) nach den Artikeln 29 bis 31 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 918/83 einfuhrabgaben-\nfreie Waren in von einer Privatperson aus\n2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                           einem Drittland an eine andere Person\n,.(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein-                         im Zollgebiet der Gemeinschaft gerich-\nschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zoll-                           teten Sendungen, denen keine kommer-\nflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und                         ziellen Erwägungen zugrunde liegen,\".\ndie beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231               dd) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc\nund 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum                        werden Doppelbuchstaben cc und dd.\nZollkodex (V~rordnung (EWG) Nr. 2454/93 der\nKommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-\n5. § 14 wird wie folgt geändert:\nschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nRates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-                a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durch die\nschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268                 Schiffsbesatzung\" die Wörter ,,- einschließlich der\nS. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)               Schiffsführung-\" eingefügt.","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                            3979\nb) In Absatz 2 wird das Wort „und\" nach den Wörtern         10. § 27 wird wie folgt gefaßt:\n,,20 Zigaretten\" durch das Wort „oder\" ersetzt.                                     ,,§27\nc) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „und der\nHandel mit Schiffs- und Reisebedarf\nBesatzungsmitglieder\" die Wörter,,- einschließlich\nder Schiffsführung-\" eingefügt.                              (1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe\nvon Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten\n6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       Gemeinschaftswaren zum Ausrüsten von Schiffen,\neinschließlich Wassersportfahrzeugen, sowie als\n,,In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhr-\nMund- oder Schiffsvorrat für diese Schiffe. Handel\nabgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren\nmit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemein-\nunter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder\nschaftswaren oder unversteuerten Gemeinschafts-\nseines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1\nwaren, die nach den Umständen dazu bestimmt sind,\nNr. 1 genannten Person eingehen.\"\nvon Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden.\n7. § 23 wird wie folgt geändert:                                      (2) Schiffsbedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur\nan Schiffsführer, die nach Maßgabe der Absätze 3\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                            bis 5 bezugsberechtigt sind, abgegeben und nur von\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                      diesen Personen bezogen werden.\n,,(2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4               (3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Führer\nNr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer            von Schiffen, die nachweisbar\nwerden in den Fällen, in denen jemand wegen\n1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen\neiner Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabak-\noder\nsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\nS. 2150), eingefügt durch Artikel 9 Nr. 4 des Geset-      2. auf der Fahrt nach einem Hafen außerhalb des\nzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), verwarnt             Zollgebiets der Gemeinschaft, der mindestens\nworden ist, nicht erhoben und damit auch nicht                100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet\nbuchmäßig erfaßt, wenn sie jeweils weniger als                entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen\n20 Deutsche Mark betragen. § 11 Abs. 4 des                    anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen inner-\nTabaksteuergesetzes bleibt unberührt.\"                        halb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffs-\nbedarfs verlassen.\n8. § 24 wird wie folgt geändert:                                   Die Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter\na) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „zur beson-                Gemeinschaftswaren ist ferner gegeben für Führer\nderen Verwendung\" ein Komma eingefügt.                    von Schiffen, die über das Küstengebiet (Anlage 1)\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                     hinausfahren und sich mindestens 2 Stunden außer-\nhalb der deutscher Hoheitsgewässer aufhalten. Nicht\n,,(2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur         als Hoheitsgewässer im Sinne des Satzes 2 gilt\nÜberführung von Waren in den freien Verkehr zur           das Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer durch\nbesonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrie-             Proklamation der Bundesregierung vom 19. Oktober\nben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in       1994 (Bekanntmachung vom 11. November 1994\ndessen Bezirk der Antragsteller seine Bücher oder         - BGBI. 1 S. 3428 -) ausgeweitet wurde. Unbeschadet\nAufzeichnungen führt oder führen läßt.\"                   des Absatzes 5 ist für Fahrten über das Küstengebiet\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3              hinaus die Bezugsberechtigung stets gegeben für\nbis 9.                                                    Nichtgemeinschaftswaren zum unmittelbaren Ver-\nd) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter               brauch an Bord.\n,,Absatz 2\" durch die Wörter „Absatz 3\" ersetzt.             (4) Für Führer von Wassersportfahrzeugen mit\ne) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „Ab-                 Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der\nsätzen 1 bis 6\" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 7\"       Gemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch\nersetzt.                                                  davon ab, daß mit den genannten Fahrzeugen eine\nReise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten\nwird. An sie darf Schiffsbedarf nur in Mengen abgege-\n9. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nben werden, die dem Bedarf der bevorstehenden zur\n,,(3) In der Freizone gilt:                                  Bezugsberechtigung führenden Reise entsprechen.\n1 . Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb                    (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Ab-\neines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens          sätzen 3 und 4 sind ausgenommen:\nvon drei Metern nur mit Zustimmung des Haupt-\nzollamts verändert werden, wenn die Veränderung           1. Führer von Schiffen der gewerblichen Personen-\nüber die übliche Bewirtschaftung hinausgeht.                  schiffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der\nInsel Helgoland oder zwischen deutschen und\n2. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die\nniederländischen Häfen über die Emsmündung\nSicherheit der Zollbelange gefährdet würde.\nverkehren,\n3. Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die\n2. Führer von Schiffen, die nach § 2 Abs. 3 vom Zoll-\ninnerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden\nstraßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zoll-\nStreifens von sechs Metern liegen, kann das\nlandungsplatzzwang befreit sind,\nHauptzollamt jederzeit anordnen, daß Fenster-\ngitter, Türverschlüsse oder andere besondere              3. Führer von Schiffen, die üblicherweise durch\nSicherungsvorrichtungen angebracht werden.\"                   menschliche Kraft bewegt werden.","3980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Die für den Liegeplatz des Schiffes zuständige         1. an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen\n.Zollstelle kann verlangen, daß der Schiffsführer über             Verkehr,\nden Bezug des Schiffsbedarfs, über Zeit und Ort des            2. auf Zollflugplätzen in den vom Hauptzollamt zuge-\nBeginns und des Endes der Reise, über die Mengen\nlassenen Verkaufsstellen unter der Voraussetzung,\nder an Bord verbrauchten und als Reisebedarf abge-                  daß die Reisenden nachweisbar auf dem Luftweg\ngebenen Nichtgemeinschaftswaren und unversteuer-                    unmittelbar aus dem deutschen Teil des Zollge-\nten Gemeinschaftswaren sowie über die Zahl der an\nbiets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Helgo-\nBord befindlichen Personen (Besatzung und Pas-                     land - reisen.\nsagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem\nMuster führt und diese den Zollstellen vorlegt.               Für die Abgabe entsprechender Nichtgemeinschafts-\nwaren ist weiter Voraussetzung, daß die Reise in ein\n(7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen            Drittland führt. Satz 2 gilt nicht für Nichtgemein-\nSchiffsbedarf unberechtigt bezogen oder die vor-               schaftswaren, die nach Nummer 1 in zum unmittel-\nstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den         baren Verbrauch an Bord bestimmten Mengen ab-\nOrt des Bezugs des Schiffsbedarfs zuständige Haupt-            gegeben werden.\"\nzollamt sie für mindestens 3 Monate, bei besonders\nschweren Verstößen längstens 3 Jahre, vom Bezug\nausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das         11. § 29 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nHauptzollamt vom Ausschluß absehen.                                                                    v.H. des Wertes\n(8) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffs-              \"8. andere Waren, ausgenommen\nbedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung              Bier im Sinne des § 1 Abs. 2\nzu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit                        des Biersteuergesetzes            10      20\".\nder einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher\nStatus, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei          12. Nach§ 29 wird folgender neuer§ 29a eingefügt:\nWassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und                                            ,,§29a\nZahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der Führer\ndes Schiffs hat den Empfang der Waren auf dem                          Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages\nLieferzettel zu bestätigen. Je eine Ausfertigung ver-            (1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach\nbleibt bei ihm und beim Händler. Bei Lieferungen im           den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmel-\ndeutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft                dung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren\naußerhalb der Freizonen ist eine Ausfertigung der              nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum\nAusgangszollstelle abzugeben. Für Lieferungen in der           Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder\nFreizone sowie für Lieferungen von außerhalb des              Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich\ndeutschen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft               mitgeteilt werden.\nregelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-\n(2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zollzuwider-\nverfahren.\nhandlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zoll-\n(9) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden               verwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind,\nAbsätzen abgegeben und bezogen wurde, gilt zur                 können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt wer-\nWiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der .               den. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32\nMaßgabe, daß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt              Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes.\"\nverbraucht werden darf. Wird solcher Schiffsbedarf\nzurückverbracht, hat der Schiffsführer diesen der für\n13. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nden Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle\nzu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen. Dies gilt                                    ,,§30\nnicht, sofern der Schiffsbedarf bereits nach Maßgabe                           Zollordnungswidrigkeiten\ndes Zollkodex und der Durchführungsverordnung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1\nzum Zollkodex zu gestellen ist. Nähere Einzelheiten\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder\nlegt die Zollstelle fest.\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines\n(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des          Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.\n1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,\n(11) Waren, die nach den Umständen dazu be-\n2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht\nstimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf verwen-\nerstattet,\ndet zu werden, dürfen an Luftverkehrsunternehmen\nnur auf Zollflugplätzen und nur zur Abgabe an Bord            3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß\nvon Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ab-                  das Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vor-\ngegeben und nur durch Luftverkehrsunternehmen                      geschriebenen Form führt,\nbezogen werden. Für die Abgabe oder den Bezug                 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht\nentsprechender Nichtgemeinschaftswaren ist weiter                  aufbewahrt,\nVoraussetzung, daß die Reise in ein Drittland führt.\nSatz 2 gilt nicht für Nichtgemeinschaftswaren, die            5.    entgegen   § 26 Abs.  6 eine Freizonengrenze über-\nzum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind.                  schreitet oder\n6. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne\n(12) An Reisende dürfen Waren, die nach den\nErlaubnis des Hauptz~llamts betritt.\nUmständen dazu bestimmt sind, von Reisenden als\nReisebedarf verwendet zu werden, nur abgegeben                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2\nwerden                                                       der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                                 3981\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines                 7. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zoll-\nPflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig                            behörde eine Durchschrift des die Ware be-\ngleitenden Beförderungspapiers nicht übergibt\n1 . entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3\noder dieses nicht bei einer von der Zollbehörde\noder 4 Satz 1 oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2\ndazu bestimmten Person zur Verfügung hält,\nSchiffsbedarf abgibt oder bezieht,\n8. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zoll-\n2. entgegen § 27 Abs. 6 auf Verlangen Anschrei-\nbehörde auf Verlangen eine Ware nicht zur Ver-\nbungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-\nfügung stellt,\ngeschriebenen Form führt oder diese nicht oder\nnicht rechtzeitig vortegt,                                9. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mittei-\nlung über die Ausübung einer industriellen oder\n3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4\ngewerblichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung\nüber die Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf\nin einer Freizone oder einem Freilager der Zoll-\nzuwiderhandelt,\nbehörde nicht oder nicht rechtzeitig macht,\n4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 2 Schiffsbedarf den\n10. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\nZollbehörden nicht oder nicht rechtzeitig meldet\nmit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über\noder auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig\neine Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im\nvorführt oder\nBereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung\n5. entgegen § 27 Abs. 11 Satz 1 oder 2 oder Abs. 12                oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer\nSatz 1 oder 2 Waren abgibt oder bezieht.                       Freizone oder einem Freilager nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 3\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder         11. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines                      Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone\nPflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28              die Papiere, die die Feststellung der Ware ermög-\nauf Verlangen nicht hält oder einem Zollboot das                   lichen, nicht zur Verfügung der Zollbehörden hält.\nBorden nicht ermöglicht.                                        (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1        Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder         oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines                eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nPflichtigen d~r Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des             zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nRates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des                1. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung\nZollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302                  mit Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht\nS. 1; 1993 Nr. L 79 S. 84) zuwiderhandelt, indem er              nachreicht,\nvorsätzlich oder fahrlässig\n2. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine\n1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde           Mitteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine         Erteilung einer Bewilligung eingetreten ist und sich\nVerpflichtung zur Beförderung einer Ware nach               auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken\nArtikel 38 Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren            kann,\nEreignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt\n3. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a\nwerden kann,\noder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit\n2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht           Artikel 163 Abs. 3, eine .Ware nicht, nicht unter\ngestellt,                                                   Beachtung der von der Zollbehörde zur Näm-\n3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit                lichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, nicht\nSatz 2 für eine gestellte Ware eine summarische             unverändert oder nicht rechtzeitig der Bestim-\nAnmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,              mungsstelle gestellt,\n4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde       4. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsauf-\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine         zeichnung über eine in das Zollagerverfahren\nWare wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zu-              übergeführte Ware nicht, nicht richtig oder nicht\nstimmung der Zollbehörde ab- oder umgeladen                 vollständig führt,\nwerden mußte,                                           5. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete\n·5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll-          Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine\nbehörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt,               Freizone oder ein Freilager nicht gestellt oder\nentgegen Artikel 170 Abs. 3 auf Verlangen der\n6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit                Zollbehörde eine Ware, die einet Ausfuhrabgabe\nAbs. 2 eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß,             oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegt,\ndamit eine Ware eine zollrechtliche Bestimmung              nicht meldet oder\nerhält (Anmeldung nach Artikel 59 zur Über-\nführung der Ware in ein Zollverfahren gemäß             6. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde\nArtikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf Erhalt einer               eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver-\nanderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß Ar-                nichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht\ntikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder               oder nicht rechtzeitig macht.\nnicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten         (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1\noder nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist         der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder\nerfüllt,                                                bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines","3982                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nPflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der                8. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b erster\nKommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-                     Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Ab-\nvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92                   sicht zur Überführung einer Ware in den zollrecht-\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge-                     lich freien Verkehr nicht oder nicht in der vor-\nmeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268               geschriebenen Weise mitteilt,\nS. 32), geändert durch die Verordnung (EG)\n9. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b zweiter\nNr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994\nAnstrich eine Ware in seiner Buchführung nicht,\n(ABI. EG Nr. L 235 S. 6), zuwiderhandelt, indem er\nnicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit               10. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a\nAbs. 3 in einer Bestandsaufzeichnung eine in                   der Überwachungszollstelle eine Mitteilung über\nAbsatz 3 vorgeschriebene Angabe nicht, nicht                   die Ankunft einer Ware an dem dafür bezeich-\nrichtig oder nicht vollständig aufnimmt,                       neten Ort nicht macht,\n2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht           11. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b\njedes von ihm festgestellte Verschwinden einer                 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung\nWare mitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen               mit Artikel 515 oder 516, eine Ware in einer\nzurückzuführen ist, oder                                       Bestandsaufzeichnung nicht, nicht richtig oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anschreibt,\n3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeich-\nnungen nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware             12. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c,\naus den für die Ausübung der Tätigkeit benutzten               auch in Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der\nOrten oder Räumlichkeiten nicht oder nicht recht-              Überwachungszollstelle eine Unterlage, die die\nzeitig vermerkt.                                               Überführung einer Ware in das Zollagerverfahren\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2               betrifft, nicht zur Verfügung hält,\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder           13. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353,\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines                      jeweils auch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2,\nPflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu-                   der Zollbehörde auf Verlangen die Exemplare des\nwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                 Versandscheins T1 nicht vorlegt,\n1. entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter           14. entgegen Artikel 352 Abs. 1, auch in Verbindung\nAnstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung              mit Artikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle\noder entgegen Artikel 199 Abs. 1 erster oder                 eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der\nzweiter Anstrich bei der Abgabe einer Zoll-                  Exemplare des Versandscheins T1 vorführt,\nanmeldung Angaben nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig macht oder eine nicht echte            15. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung\nUnterlage vorlegt,                                           mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangs-\nzollstelle einen Grenzübergangsschein nach dem\n2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Ver-\nMuster in Anhang 46 nicht abgibt,\nbindung mit Artikel 514, das Beförderungsp~pier\nauf Verlangen nicht vorlegt,                             16. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in\n3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung               Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer\nmit Artikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhr-             Umladung den Versandschein T1 nicht mit einem\nanmeldung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr                  Vermerk .hinsichtlich eines zugelassenen Ver-\noder ein anderes Dokument gleicher Wirkung                   fahrens nach Abs. 2 Satz 1 versieht oder die\nnicht zusammen mit der dazugehörigen Versand-                Zollbehörde von einer ohne Aufsicht erfolgten\nanmeldung vorlegt,                                           Umladung nicht unterrichtet,\n4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung           17. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in\nmit Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine           Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381\nUnterlage über das vorangegangene Zollverfah-                Abs. 2, bei einer Verletzung eines Verschlusses\nren nicht vorlegt,                                           von der Zollbehörde ein Protokoll nicht oder nicht\nrechtzeitig aufnehmen läßt,\n5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i\nerster Anstrich der zuständigen Zollbehörde              18. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in\nein Eintreffen einer Ware nicht, nicht in der vor-           Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit-               drohende Gefahr erzwungenes teilweises oder\nteilt,                                                        vollständiges Entladen von Waren im Versand-\n6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i                  schein T1 nicht vermerkt,\nzweiter Anstrich, Nr. ii zweiter Anstrich oder           19. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nBuchstabe c eine Ware in seiner Buchführung                   mit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht            vorgeschriebene Feld auf der Vorderseite des\nrechtzeitig anschreibt,                                       Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaft-\n7. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii                 lichen Versandverfahren (Versandanmeldung)\nerster Anstrich der zuständigen Zollbehörde                   nicht durch die Angabe des Versandtages der\nseine Absicht zur Überführung einer Ware in den               Waren vervollständigt oder die Versandanmel-\nzollrechtlich freien Verkehr nicht, nicht in der              dung nicht gemäß den hierfür in der Bewilligung\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                 enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer ver-\nmitteilt,                                                     sieht,","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                               3983\n20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß                 überlassene Ware das Zollgebiet der Gemein-\nausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen                     schaft nicht verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig\nArtikel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß aus-                      macht oder\ngefülltes Kontrollexemplar T5 nicht oder nicht\n31. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die\nspätestens zum Zeitpunkt des Versands einer\nVernichtung oder Zerstörung einer Ware nicht\nWare vervollständigt,\noder nicht rechtzeitig erstattet.\"\n21. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen\nArtikel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der\n14. In der Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)\nVersandanmeldung oder entgegen Artikel 492\nwird in der Nummer 8 der Anmerkung die Bezeich-\nAbs. 2 die Durchschrift des Kontrollexemplars T5\nnung „Nordpord\" durch die Bezeichnung „Nordperd\"\nzusammen mit allen Unterlagen, aufgrund derer\nersetzt.\ndas Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist,\nnicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder über-\nmittelt,                                           15. Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 {zu § 9 Abs. 1) wird wie\nfolgt geändert:\n22. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die\nBestimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmen-               a) Das Wort „über\" nach den Wörtern „höchstens\ngen, Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten                  2 m senkrecht\" wird durch das Wort „unter\"\nbei eingetroffenen Sendungen nicht oder nicht                 ersetzt.\nrechtzeitig unterrichtet,\nb) Nach den Wörtern „BGBI. 1 S. 813\" werden die\n23. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die              Wörter ,,- in der Fassung des Artikels 4 der\neingetroffenen Sendungen der Bestimmungs-                    Verordnung vom 7. Dezember 1994 - BGBI. 1\nstelle die Exemplare des die Sendung beglei-                 S. 3744-\" eingefügt.\ntenden gemeinschaftlichen Versandpapiers nicht\noder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestim-\nmungsstelle eine Mitteilung über das Ankunfts-                                 Artikel 2\ndatum oder den Zustand angelegter Verschlüsse\nÄnderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nnicht oder nicht rechtzeitig macht,\n24. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung     Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember\nmit Satz 1 das Feld „Abgangszollstelle\" auf der    1974 {BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert durch die Ver-\nVorderseite des Kontrollexemplars T5 nicht durch   ordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1994 1 S. 611 ),\ndie Angabe des Versandtages der Waren ver-         wird wie folgt geändert:\nvollständigt oder die Anmeldung nicht gemäß den\nin der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen mit    1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „ 115\" durch das Wort\neiner Nummer versieht,                                 ,, 150\" ersetzt.\n25. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überfüh-\nrung in das Zollagerverfahren oder entgegen        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 Satz 2 die zum Übergang von einem Zoll-\nlager in ein anderes bestimmten Waren nicht der             aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach§ 36 Abs. 1\nÜberwachungszollstelle oder der nach Artikel 511             · der Allgemeina, Zollordnung zollfrei\" durch die\nAbs. 4 in der Bewilligung angegebenen Zollstelle                 Wörter „nach § 14 der Zollverordnung ab-\ngestellt,                                                        gabenfrei\" und das Wort „Zollfreiheit\" durch\ndas Wort „Abgabenfreiheit\" ersetzt.\n26. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,                 bb) In Satz 2 werden das Wort „seewärtigen\" vor\ndem Wort „Einreise\" eingefügt und die Wörter\n27. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht\n,,über die Seezollgrenze\" gestrichen.\noder nicht rechtzeitig vornimmt,\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „außerhalb des\n28. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit\nZollgebiets\" durch die Wörter „auf See\" ersetzt.\nAnhang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager\nin ein .anderes übergehende Ware nicht inner-               dd) Satz 5 wird wie fqlgt gefaßt:\nhalb der von der Überwachungszollstelle des\nAbgangszollagers festgesetzten Frist der Über-\n„Als Hohe See im Sinne des Satzes 2 und\ndamit nicht als Hoheitsgewässer gilt auch das\nwachungszollstelle des Bestimmungszollagers\ngestellt,                                                        Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer\ndurch Proklamation der Bundesregierung\n29. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit                    vom 19. Oktober 1994 {Bekanntmachung vom\nAnhang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs                         11 . November 1994 - BGBI. 1 S. 3428 -) aus-\neiner Ware aus einem Zollager in ein anderes die                 geweitet wurde.\"\nÜberwachungszollstellen des Abgangs- und des\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder aus\nBestimmungszollagers nicht von dem beabsich-\neinem Freihafen\" gestrichen und die Wörter „nach\ntigten Übergang unterrichtet,\nden §§ 135, 145 der Allgemeinen Zollordnung\"\n30. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhr-             durch die Wörter „nach § 27 der Zollverordnung\"\nzollstelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr            ersetzt.","3984                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                          3. Die Anlage (zu § 3 Abs. 4) wird wie folgt geändert:\n.,(7) Reist jemand aus der Schweiz auf einem              a) Die Nummer 2 wird gestrichen .\nSchiff über den Bodensee ein, so hängt die Ab-             b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\ngabenfreiheit für Waren, die er in der Schweiz oder\nauf dem Bodensee erworben hat, ferner davon ab,                                  Artikel3\ndaß sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stam-\nInkrafttreten\nmen und nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen\n.und Steuern entlastet worden sind.\"                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft .\nBonn, den 22. Dezember 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nFranz-Ch. Zeitler","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                  3985\nVerordnung\nzur Änderung der Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung\nVom 23. Dezember 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, auch in Verbindung mit Abs. 2, und der§§ 15,\n16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Abs. 1\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395) geändert\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für\nWirtschaft:\nArtikel 1\nArtikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Ver-\nordnung vom 1 . August 1994 (BGBI. 1S. 2048) wird wie folgt gefaßt:\n„Artikel 2\nInkrafttreten\nArtikel 1 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft; ansonsten tritt\ndiese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","3986                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n..                     Sechste Verordnung\nzur Anderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 23. Dezember 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5             b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:\nund der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4\nSatz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 36 Abs. 4                  ,,(2) Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des\nSatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                   Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                  Marktorganisationen handelt, wer gegen die Ver-\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6                   ordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom\nAbs. 1 , § 8 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 36 Abs. 4                15. Februar 1993 mit detaillierten .Durchführungs-\nSatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994                  bestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen\n(BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet das                  zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                    in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der                  für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten\nFinanzen und für Wirtschaft:                                           Erzeugnissen verarbeitet werden (ABI. EG Nr. L 38\nS. 12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 608/94\nder Kommission vom 18. März 1994 (ABI. EG\nArtikel 1                                   Nr. L 77 S. 7), verstößt, indem er vo_rsätzlich oder\nfahrlässig\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom\n3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991 ), zuletzt geändert                  1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Kopie des dort\ndurch die Verordnung vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1                          genannten Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig\nS. 2852), wird wie folgt geändert:                                          hinterlegt oder\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis\n1 . In § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nüber die Hinterlegung der Sicherheit nicht oder\n,,(5) Die Landesregierungen können durch Rechts-                      nicht rechtzeitig erbringt.\"\nverordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des orts-\nüblichen Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszah-\nlungsberechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen\nvorschreiben.\"                                                                          Artikel 2\nArtikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung\n2. § 1 OAbs. 1 a wird wie folgt gefaßt:                        der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom\n,,(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den        10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2852) wird aufgehoben.\nstillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten\nvorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden\nWirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-\nArtikel3\nbaulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-\nzeitraums erforderlich ist.\"                                  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-\n3. § 11 Abs: 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                  Ausgleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten\na) Nach den Worten „beantragt werden\" wird das             dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nWort „könnten\" eingefügt.                            gesetzblatt bekanntmachen.\nb) Das Wort „ursprünglich\" wird durch die Worte „vor\nder Zupacht\" ersetzt.\nArtikel4\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}