{"id":"bgbl1-1994-94-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":94,"date":"1994-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/94#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-94-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_94.pdf#page=3","order":8,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - GGVBinSch)","law_date":"1994-12-21T00:00:00Z","page":3971,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                            3971\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - GGVBinSch)\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund                                                     (2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf See-\n-  des§ 3 Abs. 1, 2 und 5 und des§ 4 Abs. 1 des Geset-       schiffahrtsstraßen.\nzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom              (3) Die Bestimmungen des § 19 des Gesetzes zum\n6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert      Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990           ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli\n(BGBI. 1S. 1221 ), § 4 Abs. 1 geändert durch Artikel 3    1994 (BGBI. 1S. 1703) und der darauf gestützten Verord-\nNr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989        nungen bleiben unberührt.\n(BGBI. 1S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung\nzur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen\nauf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Septem-                                    §2\nber 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundes-\nZuständige Behörden im Sinne des ADNR\nministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachver-\nständigen,                                                   (1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1\n-  des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beför-        ADNR und des Artikels 4 Abs. 2 ADNR ist das Bundes-\nderung gefä'tlrlicher Güter in Verbindung mit § 1 der     ministerium für Verkehr. Ausnahmegenehmigungen nach\nVerordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher           Artikel 4 Abs. 2 ADNR, die ausschließlich auf schiffbaren\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr         Binnengewässern der Länder gelten sollen, erteilt die\nvom 12. September 1985 und § 36 Abs. 3 des Ge-            nach Landesrecht zuständige Behörde.\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\n(2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 1\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\nADNR ist die Bundesanstalt für Materialforschung und\nS. 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n-prüfung.\n(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 ADNR\n§1                             sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch\nAnwendungsbereich                         deren nachgeordnete Stellen und die Polizeikräfte der\nLänder.\n(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf dem Rhein vom 15. Februar, vom 17. Mai und           (4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1\nvom 24. November 1994 (Anlage 1 der Verordnung vom           und B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden\n21. Dezember 1994, BGBI. II S. 3830), nachstehend ADNR       Übersicht. Das Wort \"Hafenbehörde\" bezeichnet die für\ngenannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Ver- die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde\nordnung bestimmten Ausnahmen auf den übrigen schiff-         oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Schiffsunter-\nbaren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt auf der         suchungskommissionen sind die für den Vollzug der\nMosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung              Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuständigen Schiffs-\nunmittelbar.                                                 untersuchungskommissionen.\nRandnummer         Aufgabe                                                  Zuständige Behörde\n10014               Feststellung, ob elektrische                            Schiffsuntersuchungskommission\nEinrichtung geprüft und zugelassen ist\n10280              Zulassung der Personen für Nachprüfung und               Wasser- und Schiffahrtsdirektion_\nUntersuchung der\n- Feuerlöschgeräte\n- Feuerlöschschläuche\n- besondere Ausrüstung\n10 282 (3)         Ausstellung eines Zulassungszeugnisses                   Schiffsuntersuchungskommission\n10 282 (7)         Einziehung des Zulassungszeugnisses                      Schiffsuntersuchungskommission\nZurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n10282 (8)          Einziehung oder Berichtigung des Zulassungs-             Schiffsuntersuchungskommission\nzeugnisses auf Antrag des Eigentümers\n10283              Ausstellung eines vorläufigen Zulassungs-                Schiffsuntersuchungskommission\nzeugnisses für begrenzte Dauer einschließlich\nFestlegung zusätzlicher Bedingungen\n10308              Genehmigung von Instandsetzungen mit                     in Häfen: Hafenbehörde\nelektrischem Strom oder Feuer                            außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt","3972                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nRandnummer   Aufgabe                                               Zuständige Behörde\n10308        Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-         in Häfen: Hafenbehörde\nstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen              außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion\n10315 (2)    Bescheinigung für Sachkundige                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n10315 (3)    Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund (5)      prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen              Südwest\n10407        Zulassung von Umschlagstellen                         in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10409        Genehmigung zum Umladen                               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10416        Genehmigung zum Füllen und Entleeren von              in Häfen: Hafenbehörde\nBehältern (Containern), Tankfahrzeugen, Groß-         außerhalb von Häfen: Wasser- und\npackmitteln (IBC) und Tankcontainern auf dem Schiff   Schiffahrtsamt\n11407        Zulassung von Umschlagstellen                         in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11408        Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11414(7)     Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und               in Häfen: Hafenbehörde\nLöscharbeiten                                         außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11 501 (2)   Zulassung der Beförderung in Verbänden oder           Wasser- und Schiffahrtsamt\ngekuppelten Fahrzeugen\n11505        Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten        Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n52407        Zulassung von Umschlagstellen                         in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n52408        Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n52505        Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten        Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n71 002 in    Entgegennahme einer Benachrichtigung                  Bundesamt für Strahlenschutz\nVerbindung\nmit6002 und\nmit Rn. 2716\nADR\n71112        Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung              Bundesamt für Strahlenschutz\nnach Sondervereinbarung\n71381        Entgegennahme einer Benachrichtigung                  Bundesamt für Strahlenschutz\n71415 in     Festlegung von Vorschriften zum Schutz der            in Häfen: Hafenbehörde\nVerbindung   menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder         außerhalb von Häfen: Wasser- und\nmit6002 und  undichten Versandstücken                              Schiffahrtsdirektion, Wasser- und\nmit Rn. 2716                                                       Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei\nADR\n71418        Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare       Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\nSendung sowie Erteilung von Weisungen                 Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei oder sonstige\nnach Landesrecht zuständige Behörde\n71429        Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit         Bundesamt für Strahlenschutz\nRn. 3752 bis 3754 ADA","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                        3973\nRandnummer  Aufgabe                                              Zuständige Behörde\n210 014     Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft     Schiffsuntersuchungskommission\nund zugelassen ist\n210206      Zulassung von Gasspüranlagen                         Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung\n210251      Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen  Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nEinrichtung\n210280      Zulassung von Personen zur Prüfung der               Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n- Lade- und Löschschläuche\n- Feuerlöschgeräte\n- Feuerlöschschläuche\n...: besonderen Ausrüstung\n210282 (3)  Ausstellung eines Zulassungszeugnisses               Schiffsuntersuchungskommission\n210 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses                  Schiffsuntersuchungskommission\nZurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n210282 (8)  Einziehung oder Berichtigung des normalen            Schiffsuntersuchungskommission\nZulassun~szeugnisses auf Antrag des Eigentümers\n210283      Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeug-        Schiffsuntersuchungskommission\nnisses für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung\nzusätzlicher Bedingungen\n210307      Zulassung von Entgasungsplätzen                      in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210308      Genehmigung von Instandsetzungen                     in Häfen: Hafenbehörde\nmit elektrischem Strom oder Feuer                    außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210308      Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-        in Häfen: Hafenbehörde\nstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen             außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsd irektion\n210315(2)   Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210 315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund (5)     prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für         Südwest\nSachkundige auf Tankschiffen\n210317(2)   Bescheinigung für Sachkundige auf Typ G-Schiffen     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210317(3)   Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund (5)     prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen             Südwest\nfür Sachkundige auf Typ G-Schiffen\n210318 (2)  Bescheinigung für Sachkundige auf Typ C-Schiffen     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210318(3)   Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund (5)     prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für         Südwest\nSachkundige auf Typ C-Schiffen\n210407      Genehmigung besonderer Umschlagstellen               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210409      Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten              in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210415 (2)  Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen      in Häfen: Hafenbehörde\nzur Reinigung von Tankschiffen                       außerhalb von Häfen: Wasser- und\nZulassung von Stellen zur Reinigung von Tank-        Schiffahrtsdirektion\nschiffen\n210424      Festlegung von Ausnahmen für das Löschen             in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt","3974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nRandnummer           Aufgabe                                                     Zuständige Behörde\n210504 (2)           Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in               in Häfen: Hafenbehörde\nHafenbecken einen Sachkundigen an Bord zu                   außerhalb von Häfen: Wasser- und\nhaben                                                       Schiffahrtsamt\n210 504 (4)          Festlegung von anderen Abständen beim                       in Häfen: Hafenbehörde\nStilliegen                                                  außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n311223(1)            Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter                    Bundesministerium für Verkehr\n311 250 (2)          Sichtvermerk auf Unterlagen für die                         Schiffsuntersuchungskommission\nelektrischen Anlagen\n321 212 (6)          Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen                 Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n321 221 (9)          Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen                    Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nund (10)\n321 223 (5)          Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter                    Bundesministerium für Verkehr\n321 250 (2)          Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische             Schiffsuntersuchungskommission\nEinrichtung\n331 212 (6)          Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen                 Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n331 221 (9)          Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen                    Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nund (10)\n331 223 (5)          Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter                    Bundesministerium für Verkehr\n331 250 (2)          Sichtvermerk auf Unterlagen für die                         Schiffsuntersuchungskommission\nelektrische Einrichtung\n(5) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige           (4) Bei Beförderungen auf den Binnengewässern außer-\nfür Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als          halb des Rheins, der Mosel und der Donau genügt die\nzugelassene Personen im Sinne der Randnummern 10 280              Abfassung der schriftlichen Weisungen nach Randnum-\nder Anlage B 1 und 210 280 der Anlage B 2 zum ADNR.               mer 10 385 der Anlage B 1 oder 210 385 der Anlage B 2\nzum ADNR in deutscher Sprache; auf Verlangen sind\n§3                                 die schriftlichen Weisungen dem Schiffsführer auch\nin englischer, niederländischer oder in französischer\nErleichterungen                            Sprache auszuhändigen.\n(1) Die in Artikel 5 Abs. 1 und 2 ADNR vorgesehene                (5) Eine Zustimmung nach den Randnummern 51 111\nEmpfehlung der Zentralkommission für die Rheinschiff-             und 91 111 der Anlage B 1 zum ADNR ist für Beförde-\nfahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungs-       rungen auf den Binnengewässern, für die das ADNR\nkommission als zuständige Behörde nach Artikel 5 Abs. 1           unmittelbar oder entsprechend gilt, nicht erforderlich.\noder 2 ADNR für ein Schiff, das ausweislich des Schiffs-             (6) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrts-\nattestes zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine           amt kann für Stoffe der Klasse 9 Ziffer 20 mit einem\nGleichwertigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 ADNR oder eine             Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Randnum-\nNeuerung nach Artikel 5 Abs. 2 ADNR zulassen will.                mer 210 409 der Anlage B 2 zum ADNR vorgesehene\n(2) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Rand-             besondere Genehmigung des vollständigen oder teil-\nnummer 10 282 der Anlage B 1 oder 210 282 der                     weisen Umladens auf den Binnengewässern, für die\nAnlage B 2 zum ADNR genügt für Schiffe, die auf der               das ADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, allgemein\nDonau gefährliche Güter befördern und die nicht in der            erteilen mit der Einschränkung, daß das Umladen nur bei\nBundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine             Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung\namtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der              öffentlich bekanntzumachen.\nhervorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheits-                  (7) Die Abschnitte 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR\ntechnik des ADNR geeignet sind, das jeweilige Gefahrgut           (zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe) sind\nsicher zu befördern.                                              auf den Seeschiffahrtsstraßen nicht anzuwenden.\n(3) Anstelle eines Sachkundenachweises nach Rand-                 (8) Auf den Seeschiffahrtsstraßen genügt eine Sprech-\nnummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 2,              funkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf UKW\n210 317 Abs. 2 oder 210 318 Abs. 2 der Anlage B 2                  (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der\nzum ADNR genügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf              Randnummer 10 261 der Anlage B 1 t>der 210 261 der\nder Donau gefährliche Güter befördern und die nicht                Anlage B 2 zum ADNR zu erfüllen.\nin der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind,\nauch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates,               (9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\naus der hervorgeht, daß der Sachkundige über aus-                  gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein-\nreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Rand-            schließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des\nnummern 10315 Abs. 4 der Anlage B 1, 210315 Abs. 4                 Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesgrenz-\nund, soweit zutreffend, 210 317 Abs. 4 oder 210 318               schutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien, der Feuer-\nAbs. 4 der Anlage B 2 zum ADNR verfügt.                            wehren und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies die","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                             3975\nAufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Auf-          8. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250\ngaben der Feuerwehr oder die Aufgaben der Kampfmittel-           der Anlage B 2 zum ADNR geforderten Unterlagen für\nräumung erfordern.                                               die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben werden,\n§4                              9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender\nArt nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder\nBesondere Pflichten der Beteiligten                 festgesetzte Bedingungen eingehalten werden. •\n(1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmit-\ntelbar oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten die        (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür\nsich aus den Absätzen 2 bis 6 ergebenden besonderen           zu sorgen, daß\nPflichten.                                                    1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A\n(2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsver-            zum ADNR zu beachtenden Vorschriften über die\nhältnis besteht, der Ausrüster darf gefährHche Güter nur         Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher\nbefördern lassen, wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR           Güter eingehalten werden und die vorgeschriebenen\nin Verbindung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen               Aufschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück\nist.                                                             angebracht sind,\n(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis     2. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Bemerkung\nbesteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, daß bei der          zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A zum\nBeförderung gefährlicher Güter                                   ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,\n1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der         3. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5\ntechnischen Ausrüstung erhalten wird, der den               der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen\nAbschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR - im         Weisungen und Beförderungspapiere übergeben\nFalle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über      werden,\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel den\nwahlweise anwendbaren entsprechenden Vorschriften       4. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-\nüber Bau und Ausrüstung - entspricht; bei Schiffen, die     nummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR\nunter die Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR         gemessen wird und die nach Randnummer 41 416\nfallen, sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften        Abs. 3 der Anlage B 1 zum ADNR notwendigen Sofort-\neinzuhalten,                                                maßnahmen getroffen werden,\n2. sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach        5. dem Beförderer\nBeförderungsart der Anlage B 1 oder B 2 zum ADNR\nund die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B 1          a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1 der\noder 210 381 der Anlage B 2 zum ADNR aufgeführten              Anlage B 1 zum ADNR gegeben und die Genehmi-\nUrkunden an Bord befinden,                                     gungen nach Randnummer 71 002 Abs. 3 der\nAnlage B 1 zum ADNR übergeben werden,\n3. die in Randnummer 10 205 der Anlage B 1 oder 210 205\nder Anlage B 2 zum ADNR vorgeschriebenen Ge-                b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B 1\nbrauchsanweisungen mitgeführt werden,                           Informationen über eine Beförderungsgenehmi-\ngung oder eine vorherige Benachrichtigung der\n4. die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der\nzuständigen Behörden gegeben werden,\nAnlage B 1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B 2\nzum ADNR aufgeführten Untersuchungen und Prüfun-            c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage B 1\ngen durchgeführt und die entsprechenden Bescheini-             zum ADNR vor der Verladung die Bescheinigungen\ngungen an Bord gegeben werden,                                 der zuständigen Behörde oder die Informationen\n5. die in Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B 1            nach Randnummer 2704 bis 2713 der Anlage A zum\noder 210 260 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B 2 zum ADNR             ADA übergeben werden,\nvorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord mit-           d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der\ngeführt wird,                                                  Anlage B 1 zum ADNR erforderliche Genehmigun-\n6. diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis                 gen übergeben werden,\nnach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B 1\ne) Container oder andere Ladungseinheiten nur dann\noder 210 282 oder 210 283 der Anlage B 2 zum ADNR\nübergeben werden, wenn das Packen und Sichern\nbefördert werden,\ngemäß einer internationalen Regelung im Sinne der\n7. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B 1,                  Randnummer 6000 Abs. 1 der Anlage A zum ADNR\n210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Abs. 1             erfolgt ist,\nder Anlage B 2 zum ADNR bezeichneten Art, ein Sach-\nkundiger im Sinne der Randnummer 10 315 Abs. 2          6. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1 der\nSatz 1 der Anlage B 1 oder 210 315 Abs. 2 Satz 1,           Anlage B 1 zum ADNR über zu treffende Maßnahmen\n21 O 317 Abs. 2 Satz 1 oder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der       unterrichtet wird,\nAnlage B 2 zum ADNR unter Mitführung einer gültigen     7. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender\nBescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 2                 Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder\nSatz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage B 1,210 315 Abs. 2       festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.\nSatz 2 und 3 und Abs. 4, 210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3\nund Abs. 4 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und            (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur beför-\nAbs. 4 der Anlage B 2 zum ADNR an Bord anwesend         dern, wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung\nist,                                                    mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist.","3976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefähr-      9. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B 1 oder\nlicher Güter                                                      210 385 der Anlage B 2 zum ADNR erforderlichen\n1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand          schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen\neinschließlich der technischen Ausrüstung erhalten          oder Zwischenfällen zu beachten, diese allen Perso-\nwird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2         nen an Bord zur Kenntnis zu geben und während der\nzum ADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der        Beförderung im Steuerhaus griffbereit und deutlich\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter           getrennt von nicht anwendbaren Weisungen bereit-\nauf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre-             halten,\nchenden Vorschriften über Bau und Ausrüstung - ent-     10. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B 1 und\nspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvor-          B 2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlassenen\nschriften nach Artikel 6 ADNR fallen, sind darin aufge-      Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für\nführte Übergangsvorschriften einzuhalten,                    das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben\n2. im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung         gefährlicher Güter zu beachten und alle an Bord\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel       befindlichen Personen hierzu anzuhalten,\ndas in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord aufzube-\n11. die in den Abschnitten 4 der Anlage B 1 zum ADNR\nwahren und auf Verlangen zuständigen P~rsonen zur\n(Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene\nPrüfung auszuhändigen,\nHöchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-\n3. nach dem Laden und Löschen eines Schiffes mit                zuhalten,\neinem in Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A\nzum ADNR genannten gefährlichen Gut sich davon zu       12. die in den Abschnitten 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum\nüberzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungs-                ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der\ninhabers zum Messen der Gaskonzentration in der             Schiffe einzuhalten,\nWohnung (Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1)       13. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\nvorliegt,                                                    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen\n4. dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Freimengen          oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.\nnach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage B 1 zum\nADNR die Vorschriften der Randnummer 10 011               (7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben\nAbs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR eingehalten werden,      bei der Beförderung gefährlicher Güter\n5. die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und        1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B 1 und B 2\n10 374 Satz 2 der Anlage B 1 oder 210 205,210 371          zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthaltenen\nAbs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B 2             Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für\nzum ADNR genannten Gebrauchsanweisungen aus-                das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben\nzulegen und Hinweistafeln anzubringen,                      gefährlicher Güter zu beachten,\n6. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf          2. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an\neinem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-               Bord erteilten Weisungen zu befolgen,\nnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B 1 oder\n210 282 oder 210 283 der Anlage B 2 zum ADNR            3. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B 1\nbefördert werden,                                          oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B 2 zum ADNR er-\nforderlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten\n7. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B 1,\nbei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten,\n210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Abs. 1\nder Anlage B 2 zum ADNR bezeichneten Art dafür zu      4. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender\nsorgen, daß ein Sachkundiger im Sinne der Rand-            Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder\nnummer 10 315 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B 1 oder            festgesetzten Bedingungen einzuhalten.\n210 315 Abs. 2 Satz 1, 210 317 Abs. 2 Satz 1\noder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B 2 zum ADNR       (8) Der Empfänger hat nach dem Löschen die nach\nunter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach     Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR\nRandnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4       vorgeschriebene Messung der Gaskonzentration durch-\nder Anlage B 1 oder 210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3        zuführen und die nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der\nund Abs. 4, 210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4     Anlage B 1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen\noder 210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der        zu treffen.\nAnlage B 2 zum ADNR an Bord anwesend ist,\n(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines\n8. die                                                     Dritten tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor\na) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 2 der An-           der Verladung auf das gefährliche Gut und dessen Be-\nlage B 1 oder 210 381 der Anlage B 2 zum ADNR       zeichnung (Stoffnummer- soweit vorhanden, Benennung,\naufgeführten Urkunden,                              Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich\nb) Bescheinigungen über Untersuchungen und Prü-        hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die\nfungen nach Randnummer 210 280 Abs. 3 der          Beförderungspapiere selbst ausstellt.\nAnlage B 2 zum ADNR,\n§5\nc) Hinweise und Genehmigungen nach den Rand-\nnummern 71 002 Abs. 3, 71 381 Abs. 3 und 71 403                       Ordnungswidrigkeiten\nAbs. 2 und 3 der Anlage B 1 zum ADNR\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nan Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi-      Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ngen Personen zur Prüfung auszuhändigen,                delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                                    3977\n1. als Eigentümer oder Ausrüster                                     c) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die\na) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern                    dort genannten Vorschriften eingehalten werden,\nläßt,                                                         d) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanwei-\nb) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich              sung in deutscher, französischer oder niederländi-\nein Abdruck der dort genannten Vorschriften oder                  scher Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel\nUrkunden an Bord befindet,                                        nicht anbringt,\nc) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß eine           e) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß\nGebrauchsanweisung in deutscher, französischer                    gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-\noder niederländischer Sprache mitgeführt wird,                    zeugnis befördert werden,\nd) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt,-daß eine           f) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 eine Urkunde, eine\nUntersuchung oder Prüfung durchgeführt oder eine                  Bescheinigung, einen Hinweis oder eine Genehmi-\nBescheinigung an Bord gegeben wird,                               gung nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-\nzeitig aushändigt oder\ne) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß die·\nbesondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,                 g) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 eine Höchstmasse nicht\neinhält,\nf) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß\ngefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-       4. als sonstige an Bord befindliche Person entgegen\nzeugnis befördert werden,                                     § 4 Abs. 7 Nr. 2 eine Weisung nicht befolgt,\ng) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß ein      5. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung nicht\nSachkundiger unter Mitführung einer gültigen                  durchführt oder\nBescheinigung an Bord anwesend ist, oder                 6. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen\nh) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß eine          Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nUnterlage an Bord gegeben wird,                               der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ngibt.\n2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter ·\n(2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\na) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß dem\nkeiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den\nSchiffsführer eine schriftliche Weisung oder ein\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\nBeförderungspapier übergeben wird,\nb) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die\nGaskonzentration gemessen wird, oder                                                    §6\nc) entgegen§ 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSchiffsführer im Umfang der mindestens zu geben-            Diese Verordnung tritt für die in § 1 Satz 1 genannten\nden Hinweise unterrichtet wird,                          Binnengewässer am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig\n3. als Schiffsführer                                            tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1\na) entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,\nS. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nb) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe-        7. April 1992 (BGBI. 1 S. 860), für die in §' 1 genannten\nwahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,      Binnengewässer außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}