{"id":"bgbl1-1994-94-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":94,"date":"1994-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/94#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-94-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_94.pdf#page=18","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1994-12-23T00:00:00Z","page":3986,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["3986                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n..                     Sechste Verordnung\nzur Anderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 23. Dezember 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und Abs. 5             b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:\nund der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4\nSatz 1, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 36 Abs. 4                  ,,(2) Ordnungswidrig nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des\nSatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                   Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                  Marktorganisationen handelt, wer gegen die Ver-\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), von denen § 6                   ordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom\nAbs. 1 , § 8 Abs. 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 36 Abs. 4                15. Februar 1993 mit detaillierten .Durchführungs-\nSatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994                  bestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen\n(BGBI. 1 S. 1395) geändert worden sind, verordnet das                  zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                    in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der                  für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten\nFinanzen und für Wirtschaft:                                           Erzeugnissen verarbeitet werden (ABI. EG Nr. L 38\nS. 12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 608/94\nder Kommission vom 18. März 1994 (ABI. EG\nArtikel 1                                   Nr. L 77 S. 7), verstößt, indem er vo_rsätzlich oder\nfahrlässig\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom\n3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991 ), zuletzt geändert                  1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Kopie des dort\ndurch die Verordnung vom 10. Oktober 1994 (BGBI. 1                          genannten Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig\nS. 2852), wird wie folgt geändert:                                          hinterlegt oder\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis\n1 . In § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nüber die Hinterlegung der Sicherheit nicht oder\n,,(5) Die Landesregierungen können durch Rechts-                      nicht rechtzeitig erbringt.\"\nverordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des orts-\nüblichen Anbaus und der Pflege der mit ausgleichszah-\nlungsberechtigten Kulturpflanzen bebauten Flächen\nvorschreiben.\"                                                                          Artikel 2\nArtikel 2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung\n2. § 1 OAbs. 1 a wird wie folgt gefaßt:                        der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom\n,,(1 a) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den        10. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2852) wird aufgehoben.\nstillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten\nvorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden\nWirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies aus acker-\nArtikel3\nbaulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungs-\nzeitraums erforderlich ist.\"                                  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Kulturpflanzen-\n3. § 11 Abs: 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                  Ausgleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten\na) Nach den Worten „beantragt werden\" wird das             dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nWort „könnten\" eingefügt.                            gesetzblatt bekanntmachen.\nb) Das Wort „ursprünglich\" wird durch die Worte „vor\nder Zupacht\" ersetzt.\nArtikel4\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                               3987\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen über Normen für Geflügelfleisch\nVom 23. Dezember 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 des                                        §3b\nHandelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nAnalyseverfahren\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von\ndenen§ 1 Abs. 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung            Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der\nvom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden          Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren\nist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,            nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den             (Drip-Verfahren) bestimmt.\"\nBundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügel-           aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „der\nfleisch vom 17. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2028), zuletzt                Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführ-\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Novem-                 lichen Durchführungsvorschriften zur Verord-\nber 1993 (BGBI. 1 S. 1973), wird wie folgt geändert:                   nung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über\nbestimmte Vermarktungsnormen für Geflügel-\n1. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:                    fleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 )\" gestrichen.\n,,§3a                                 bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder\" durch ein\nVorschriften für Schlachtbetriebe                       Komma ersetzt.\n(1) Jedes Los im Sinne des Artikels 1a der Ver-            cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort\nordnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit                     ,,oder\" ersetzt.\nausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verord-           dd) Nach Nummer 9 wird folgende neue~ Num-\nnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte                    mer 10 angefügt:\nVermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG\nNr. L 143 S. 11 ), zuletzt geändert durch Verordnung               „10. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder\n(EWG) Nr. 2891 /93 vom 21. Oktober 1993 (ABI. EG                         tiefgefrorene Hähnchen in der Gemein-\nNr. L 263 S. 12), ist von dem Schlachtbetrieb so zu                      schaft auf dem Geschäfts- oder Han-\nkennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt                     delsweg vermarktet, deren Wassergehalt\nwerden kann. Diese Loskennzeichnung muß von                              den nach dem Analyseverfahren gemäß\ndem Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll                       Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten\naufgeführt werden.                                                       technisch unvermeidbaren Wert über-\nschreitet.\"\n(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen,\nin dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikei 14a      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder\" am Ende\nfestzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang\ndurch ein Komma ersetzt.\naufzubewahren.\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\n(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne\nersetzt.\ndes Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91,\ndenen eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Ver-        cc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-\nordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist,                    mern 3 bis 6 angefügt:\ndürfen von dem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß\n,,3. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 die Loskenn-\ndes Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die\nzeichnung nicht oder nicht in der vorge-\nfür die Kontrolle zuständige Behörde veranlaßt un-\nschriebenen Weise vornimmt,\nverzüglich die erforderliche Untersuchung der ent-\nnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlacht-                   4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskenn-\nbetrieb unverzüglich von dem Kontrollergebnis.                          zeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,","3988                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\n5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht                                Artikel3\noder nicht richtig führt oder nicht min-\ndestens ein Jahr lang aufbewahrt oder           Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über\n6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder         Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der vom\nBestandteile vermarktet.\"                    Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzbla~t bekanntmachen.\nArtikel2\nArtikel4\nDie Verordnung über Normen für den Wassergehalt von\ngefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern vom 10. August           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1981 (BGBI. 1 S. 836) wird aufgehoben.                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                 3989\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\nVom 23. Dezember 1994\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen\nüber Normen für Geflügelfleisch vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3987)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für\nGeflügelfleisch in der vom 1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 26. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Oktober 1991\n(BGBL I S. 2028),\n2. den am 8. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n26. November 1993 (BGBI. 1 S. 1973),\n3. die am 1. Januar 1995 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991\n(BGBI. 1 S. 530),\nzu 2. des§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 11 und Satz 2 in Verbindung mit\nAbsatz 2 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 711 ),\nzu 3. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201),\nvon denen § 1 Abs. 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","3990                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\n§1                                eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung\nAnwendungsbereich                            (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen von\ndem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontroll-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-     verfahrens nicht vermarktet werden. Die für die Kontrolle\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             zuständige Behörde veranlaßt unverzüglich die erforder-\nder Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-              liche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und\nnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-              unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich von dem\nsation für Geflügelfleisch erlassen sind.                       Kontrollergebnis.\n\"\n§3b\n§2                                                         Analyseverfahren\nKennzeichnung                                 Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der Verord-\nfür unverpacktes Geflügelfleisch                   nung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach An-\nUnverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in         hang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Ver-\nFertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebens-             fahren) bestimmt.\nmittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf\n§4\nvorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-\nkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es                             Ordnungswidrigkeiten\nmit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung                (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung\n(EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über              (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1\nVermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr.             Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig\nL 173 S. 1) gekennzeichnet ist.                                 hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den\nVerkehr bringt,\n§3                                 1. das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene\nHandelsklasse eingestuft ist,\nMarktnotierungen\n2. das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelasse-\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige             nen Angebotszustand befindet,\nStellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene\nZwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststel-           3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die\nnach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht\nlungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet,\n~ind oder\nihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklas-\nsen zugrunde zu legen.                                          4. bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorge-\nschriebenen Angaben gemacht sind.\n§3a\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verord-\nVorschriften für Schlachtbetriebe                   nung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er\n(1) Jedes Los im Sinne des· Artikels 1a der Verord-            1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in\nnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit ausführ-                   einer anderen als der vorgeschriebenen Herrich-\nlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)                  tungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,\nNr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-                     liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\nnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 ),            2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2891 /93                   anders als vorgeschrieben anbietet,\nvom 21. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 263 S. 12), ist\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen\nvon dem Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das\neines Organs nicht auf dem Etikett angibt,\nHerstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Los-\nkennzeichnung muß von dem Schlachtbetrieb in einem                4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2\nHerstellungsprotokoll aufgeführt werden.                              a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrich-\ntungsform oder\n(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in\ndem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 3             b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhal-                   angibt,\nten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.        5. (weggefallen)\n(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des               6. entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren\nArtikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen                   anders als vorgeschrieben angipt,","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                             3991\n7. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der            4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung\nHaltungsform andere als die 'zugelassenen Begriffe             nicht oder nicht richtig aufführt,\nverwendet,\n5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht oder nicht rich-\n8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung                tig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbe-\nBegriffe gemäß Artikel 10 verwendet,                           wahrt oder\n9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2         6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Bestandteile\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt         vermarktet.\noder                                                                                      §5\n10. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefge-                               Übergangsregelung\nfrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem\nGeschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Was-             (1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. De-\nsergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß              zember 1992 in dem in Artikel 2 des Einigungsvertrages\nAnhang V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch un-         genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren worden sind,\nvermeidbaren Wert überschreitet.                           dürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1992 mit einer\nKennzeichnung nach den Vorschriften der Geflügel-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1        fleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983\nNr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis          (BGBI. 1S. 444) in der bis zum 31. Dezember 1989 gelten-\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                 den Fassung in den Verkehr gebracht werden.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des             (2) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwa-\nHandelsklassengesetzes handelt, wer                              chung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages\ngenannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in\n1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält,       dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,\nanbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver- stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die bis\nkehr bringt,                                                 zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststel-             vertrages genannten Gebiet gefrorenen oder tiefgefrore-\nlungen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen          nen Hähnchen oder Hähnchenteile, die nach Absatz 1\nzugrunde legt,                                               gekennzeichnet sind, nur dort in den Verkehr gebracht\nwerden.\n3. entgegen § 3a Abs. 1 ·Satz 1 die Loskennzeichnung\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vor-                                         §6\nnimmt,                                                                      (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}