{"id":"bgbl1-1994-94-11","kind":"bgbl1","year":1994,"number":94,"date":"1994-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/94#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-94-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_94.pdf#page=21","order":11,"title":"Neufassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch","law_date":"1994-12-23T00:00:00Z","page":3989,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                 3989\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\nVom 23. Dezember 1994\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen\nüber Normen für Geflügelfleisch vom 23. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3987)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für\nGeflügelfleisch in der vom 1. Januar 1995 an geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 26. Oktober 1991 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Oktober 1991\n(BGBL I S. 2028),\n2. den am 8. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n26. November 1993 (BGBI. 1 S. 1973),\n3. die am 1. Januar 1995 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. der §§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991\n(BGBI. 1 S. 530),\nzu 2. des§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 11 und Satz 2 in Verbindung mit\nAbsatz 2 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 711 ),\nzu 3. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. I S. 2201),\nvon denen § 1 Abs. 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden ist.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","3990                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\n§1                                eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung\nAnwendungsbereich                            (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen von\ndem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontroll-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-     verfahrens nicht vermarktet werden. Die für die Kontrolle\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             zuständige Behörde veranlaßt unverzüglich die erforder-\nder Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-              liche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und\nnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-              unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich von dem\nsation für Geflügelfleisch erlassen sind.                       Kontrollergebnis.\n\"\n§3b\n§2                                                         Analyseverfahren\nKennzeichnung                                 Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der Verord-\nfür unverpacktes Geflügelfleisch                   nung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach An-\nUnverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in         hang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Ver-\nFertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebens-             fahren) bestimmt.\nmittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf\n§4\nvorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-\nkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es                             Ordnungswidrigkeiten\nmit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung                (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung\n(EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über              (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1\nVermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr.             Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig\nL 173 S. 1) gekennzeichnet ist.                                 hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den\nVerkehr bringt,\n§3                                 1. das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene\nHandelsklasse eingestuft ist,\nMarktnotierungen\n2. das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelasse-\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige             nen Angebotszustand befindet,\nStellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene\nZwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststel-           3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die\nnach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht\nlungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet,\n~ind oder\nihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklas-\nsen zugrunde zu legen.                                          4. bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorge-\nschriebenen Angaben gemacht sind.\n§3a\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verord-\nVorschriften für Schlachtbetriebe                   nung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er\n(1) Jedes Los im Sinne des· Artikels 1a der Verord-            1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in\nnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit ausführ-                   einer anderen als der vorgeschriebenen Herrich-\nlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)                  tungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,\nNr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-                     liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\nnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 ),            2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2891 /93                   anders als vorgeschrieben anbietet,\nvom 21. Oktober 1993 (ABI. EG Nr. L 263 S. 12), ist\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen\nvon dem Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das\neines Organs nicht auf dem Etikett angibt,\nHerstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Los-\nkennzeichnung muß von dem Schlachtbetrieb in einem                4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2\nHerstellungsprotokoll aufgeführt werden.                              a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrich-\ntungsform oder\n(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in\ndem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 3             b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhal-                   angibt,\nten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.        5. (weggefallen)\n(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des               6. entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren\nArtikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen                   anders als vorgeschrieben angipt,","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                             3991\n7. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der            4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung\nHaltungsform andere als die 'zugelassenen Begriffe             nicht oder nicht richtig aufführt,\nverwendet,\n5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht oder nicht rich-\n8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung                tig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbe-\nBegriffe gemäß Artikel 10 verwendet,                           wahrt oder\n9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2         6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Bestandteile\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt         vermarktet.\noder                                                                                      §5\n10. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefge-                               Übergangsregelung\nfrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem\nGeschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Was-             (1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. De-\nsergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß              zember 1992 in dem in Artikel 2 des Einigungsvertrages\nAnhang V (Drip-Verfahren) bestimmten technisch un-         genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren worden sind,\nvermeidbaren Wert überschreitet.                           dürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1992 mit einer\nKennzeichnung nach den Vorschriften der Geflügel-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1        fleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983\nNr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis          (BGBI. 1S. 444) in der bis zum 31. Dezember 1989 gelten-\nzu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                 den Fassung in den Verkehr gebracht werden.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des             (2) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwa-\nHandelsklassengesetzes handelt, wer                              chung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages\ngenannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in\n1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält,       dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,\nanbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver- stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die bis\nkehr bringt,                                                 zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststel-             vertrages genannten Gebiet gefrorenen oder tiefgefrore-\nlungen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen          nen Hähnchen oder Hähnchenteile, die nach Absatz 1\nzugrunde legt,                                               gekennzeichnet sind, nur dort in den Verkehr gebracht\nwerden.\n3. entgegen § 3a Abs. 1 ·Satz 1 die Loskennzeichnung\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vor-                                         §6\nnimmt,                                                                      (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","3992                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1994\n- 1 BvH 1814/94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG} vom 26. Juli 1994 (Bundesgesetz-\nblatt I Seite 1797) wird bis zum Ablauf des 31 . März 1995 ausgesetzt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 14. Dezember 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeu th eu sser-Sc h narren b erg er\nBerichtigung\nder zweiten Verordnung\nzur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung\nVom 13. Dezember 1994\nDie Zweite Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensver-\nordnung vom 11 . November 1994 (BGBI. 1 S. 3455) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in Nummer 1 Buchstabe f\ndas Wort „Direktbestrahlung\" durch das Wort „Direktstrahlung\" zu ersetzen.\nBonn, den 13. Dezember 1994\nB u ndesm in isteri um\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHart"]}