{"id":"bgbl1-1994-94-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":94,"date":"1994-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/94#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-94-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_94.pdf#page=19","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Normen für Geflügelfleisch","law_date":"1994-12-23T00:00:00Z","page":3987,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                               3987\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen über Normen für Geflügelfleisch\nVom 23. Dezember 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 des                                        §3b\nHandelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nAnalyseverfahren\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von\ndenen§ 1 Abs. 3 Satz 1 gemäß Artikel 54 der Verordnung            Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der\nvom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geändert worden          Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren\nist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,            nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den             (Drip-Verfahren) bestimmt.\"\nBundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügel-           aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „der\nfleisch vom 17. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2028), zuletzt                Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführ-\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Novem-                 lichen Durchführungsvorschriften zur Verord-\nber 1993 (BGBI. 1 S. 1973), wird wie folgt geändert:                   nung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über\nbestimmte Vermarktungsnormen für Geflügel-\n1. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:                    fleisch (ABI. EG Nr. L 143 S. 11 )\" gestrichen.\n,,§3a                                 bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder\" durch ein\nVorschriften für Schlachtbetriebe                       Komma ersetzt.\n(1) Jedes Los im Sinne des Artikels 1a der Ver-            cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort\nordnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit                     ,,oder\" ersetzt.\nausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verord-           dd) Nach Nummer 9 wird folgende neue~ Num-\nnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte                    mer 10 angefügt:\nVermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG\nNr. L 143 S. 11 ), zuletzt geändert durch Verordnung               „10. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder\n(EWG) Nr. 2891 /93 vom 21. Oktober 1993 (ABI. EG                         tiefgefrorene Hähnchen in der Gemein-\nNr. L 263 S. 12), ist von dem Schlachtbetrieb so zu                      schaft auf dem Geschäfts- oder Han-\nkennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt                     delsweg vermarktet, deren Wassergehalt\nwerden kann. Diese Loskennzeichnung muß von                              den nach dem Analyseverfahren gemäß\ndem Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll                       Anhang V (Drip-Verfahren) bestimmten\naufgeführt werden.                                                       technisch unvermeidbaren Wert über-\nschreitet.\"\n(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen,\nin dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikei 14a      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder\" am Ende\nfestzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang\ndurch ein Komma ersetzt.\naufzubewahren.\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\n(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne\nersetzt.\ndes Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91,\ndenen eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Ver-        cc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-\nordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist,                    mern 3 bis 6 angefügt:\ndürfen von dem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß\n,,3. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 die Loskenn-\ndes Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die\nzeichnung nicht oder nicht in der vorge-\nfür die Kontrolle zuständige Behörde veranlaßt un-\nschriebenen Weise vornimmt,\nverzüglich die erforderliche Untersuchung der ent-\nnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlacht-                   4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskenn-\nbetrieb unverzüglich von dem Kontrollergebnis.                          zeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,","3988                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\n5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht                                Artikel3\noder nicht richtig führt oder nicht min-\ndestens ein Jahr lang aufbewahrt oder           Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über\n6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder         Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der vom\nBestandteile vermarktet.\"                    Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzbla~t bekanntmachen.\nArtikel2\nArtikel4\nDie Verordnung über Normen für den Wassergehalt von\ngefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern vom 10. August           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1981 (BGBI. 1 S. 836) wird aufgehoben.                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}