{"id":"bgbl1-1994-94-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":94,"date":"1994-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/94#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-94-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_94.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes","law_date":"1994-12-21T00:00:00Z","page":3970,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["3970                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil     1\nVerordnung\nzur näheren Bestimmung\ndes schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden\nim Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des§ 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikge-           geltenden Fassung eine Geldbuße festzusetzen ist,\nsetzes, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom                  oder\n23. November 1994 (BGBI. 1S. 3491) neu gefaßt worden\nb) eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Teil-\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nnahme am Straßenverkehr begangen worden ist,\nanzunehmen ist und\n§1\n2. mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfall-\nEin schwerwiegender Unfall mit Sachschaden im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes        schadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden\nvom 15. Juni 1990, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom          muß.\n23. November 1994 (BGBI. 1S. 3491) geändert worden ist, , Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden liegt auch\nliegt vor, wenn nach den Feststellungen der Beamten des vor, wenn ohne Rücksicht auf Art des Sachschadens ein\nPolizeidienstes                                               Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung gestanden hat.\n1. als Unfallursache\na) eine Ordnungswidrigkeit, bei der gemäß Bußgeld-                                    ~2\nkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1\nInkrafttreten\nS. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n4. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2043), in der jeweils      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                            3971\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - GGVBinSch)\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund                                                     (2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf See-\n-  des§ 3 Abs. 1, 2 und 5 und des§ 4 Abs. 1 des Geset-       schiffahrtsstraßen.\nzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom              (3) Die Bestimmungen des § 19 des Gesetzes zum\n6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert      Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990           ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli\n(BGBI. 1S. 1221 ), § 4 Abs. 1 geändert durch Artikel 3    1994 (BGBI. 1S. 1703) und der darauf gestützten Verord-\nNr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989        nungen bleiben unberührt.\n(BGBI. 1S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung\nzur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen\nauf den Bundesminister für Verkehr vom 12. Septem-                                    §2\nber 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundes-\nZuständige Behörden im Sinne des ADNR\nministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachver-\nständigen,                                                   (1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1\n-  des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beför-        ADNR und des Artikels 4 Abs. 2 ADNR ist das Bundes-\nderung gefä'tlrlicher Güter in Verbindung mit § 1 der     ministerium für Verkehr. Ausnahmegenehmigungen nach\nVerordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher           Artikel 4 Abs. 2 ADNR, die ausschließlich auf schiffbaren\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr         Binnengewässern der Länder gelten sollen, erteilt die\nvom 12. September 1985 und § 36 Abs. 3 des Ge-            nach Landesrecht zuständige Behörde.\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der\n(2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 1\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\nADNR ist die Bundesanstalt für Materialforschung und\nS. 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n-prüfung.\n(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 ADNR\n§1                             sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch\nAnwendungsbereich                         deren nachgeordnete Stellen und die Polizeikräfte der\nLänder.\n(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher\nGüter auf dem Rhein vom 15. Februar, vom 17. Mai und           (4) Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B 1\nvom 24. November 1994 (Anlage 1 der Verordnung vom           und B 2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden\n21. Dezember 1994, BGBI. II S. 3830), nachstehend ADNR       Übersicht. Das Wort \"Hafenbehörde\" bezeichnet die für\ngenannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Ver- die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde\nordnung bestimmten Ausnahmen auf den übrigen schiff-         oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Schiffsunter-\nbaren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt auf der         suchungskommissionen sind die für den Vollzug der\nMosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung              Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuständigen Schiffs-\nunmittelbar.                                                 untersuchungskommissionen.\nRandnummer         Aufgabe                                                  Zuständige Behörde\n10014               Feststellung, ob elektrische                            Schiffsuntersuchungskommission\nEinrichtung geprüft und zugelassen ist\n10280              Zulassung der Personen für Nachprüfung und               Wasser- und Schiffahrtsdirektion_\nUntersuchung der\n- Feuerlöschgeräte\n- Feuerlöschschläuche\n- besondere Ausrüstung\n10 282 (3)         Ausstellung eines Zulassungszeugnisses                   Schiffsuntersuchungskommission\n10 282 (7)         Einziehung des Zulassungszeugnisses                      Schiffsuntersuchungskommission\nZurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n10282 (8)          Einziehung oder Berichtigung des Zulassungs-             Schiffsuntersuchungskommission\nzeugnisses auf Antrag des Eigentümers\n10283              Ausstellung eines vorläufigen Zulassungs-                Schiffsuntersuchungskommission\nzeugnisses für begrenzte Dauer einschließlich\nFestlegung zusätzlicher Bedingungen\n10308              Genehmigung von Instandsetzungen mit                     in Häfen: Hafenbehörde\nelektrischem Strom oder Feuer                            außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt","3972                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nRandnummer   Aufgabe                                               Zuständige Behörde\n10308        Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-         in Häfen: Hafenbehörde\nstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen              außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion\n10315 (2)    Bescheinigung für Sachkundige                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n10315 (3)    Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund (5)      prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen              Südwest\n10407        Zulassung von Umschlagstellen                         in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10409        Genehmigung zum Umladen                               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n10416        Genehmigung zum Füllen und Entleeren von              in Häfen: Hafenbehörde\nBehältern (Containern), Tankfahrzeugen, Groß-         außerhalb von Häfen: Wasser- und\npackmitteln (IBC) und Tankcontainern auf dem Schiff   Schiffahrtsamt\n11407        Zulassung von Umschlagstellen                         in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11408        Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11414(7)     Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und               in Häfen: Hafenbehörde\nLöscharbeiten                                         außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n11 501 (2)   Zulassung der Beförderung in Verbänden oder           Wasser- und Schiffahrtsamt\ngekuppelten Fahrzeugen\n11505        Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten        Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n52407        Zulassung von Umschlagstellen                         in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n52408        Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n52505        Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten        Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\naus Sicherheitsgründen                                Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei\n71 002 in    Entgegennahme einer Benachrichtigung                  Bundesamt für Strahlenschutz\nVerbindung\nmit6002 und\nmit Rn. 2716\nADR\n71112        Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung              Bundesamt für Strahlenschutz\nnach Sondervereinbarung\n71381        Entgegennahme einer Benachrichtigung                  Bundesamt für Strahlenschutz\n71415 in     Festlegung von Vorschriften zum Schutz der            in Häfen: Hafenbehörde\nVerbindung   menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder         außerhalb von Häfen: Wasser- und\nmit6002 und  undichten Versandstücken                              Schiffahrtsdirektion, Wasser- und\nmit Rn. 2716                                                       Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei\nADR\n71418        Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare       Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\nSendung sowie Erteilung von Weisungen                 Wasser- und Schiffahrtsamt oder\nWasserschutzpolizei oder sonstige\nnach Landesrecht zuständige Behörde\n71429        Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit         Bundesamt für Strahlenschutz\nRn. 3752 bis 3754 ADA","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                        3973\nRandnummer  Aufgabe                                              Zuständige Behörde\n210 014     Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft     Schiffsuntersuchungskommission\nund zugelassen ist\n210206      Zulassung von Gasspüranlagen                         Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung\n210251      Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen  Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nEinrichtung\n210280      Zulassung von Personen zur Prüfung der               Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n- Lade- und Löschschläuche\n- Feuerlöschgeräte\n- Feuerlöschschläuche\n...: besonderen Ausrüstung\n210282 (3)  Ausstellung eines Zulassungszeugnisses               Schiffsuntersuchungskommission\n210 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses                  Schiffsuntersuchungskommission\nZurückhaltung des Zulassungszeugnisses\n210282 (8)  Einziehung oder Berichtigung des normalen            Schiffsuntersuchungskommission\nZulassun~szeugnisses auf Antrag des Eigentümers\n210283      Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeug-        Schiffsuntersuchungskommission\nnisses für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung\nzusätzlicher Bedingungen\n210307      Zulassung von Entgasungsplätzen                      in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210308      Genehmigung von Instandsetzungen                     in Häfen: Hafenbehörde\nmit elektrischem Strom oder Feuer                    außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210308      Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-        in Häfen: Hafenbehörde\nstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen             außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsd irektion\n210315(2)   Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210 315 (3) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund (5)     prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für         Südwest\nSachkundige auf Tankschiffen\n210317(2)   Bescheinigung für Sachkundige auf Typ G-Schiffen     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210317(3)   Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund (5)     prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen             Südwest\nfür Sachkundige auf Typ G-Schiffen\n210318 (2)  Bescheinigung für Sachkundige auf Typ C-Schiffen     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n210318(3)   Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fach-         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nund (5)     prüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für         Südwest\nSachkundige auf Typ C-Schiffen\n210407      Genehmigung besonderer Umschlagstellen               in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210409      Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten              in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n210415 (2)  Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen      in Häfen: Hafenbehörde\nzur Reinigung von Tankschiffen                       außerhalb von Häfen: Wasser- und\nZulassung von Stellen zur Reinigung von Tank-        Schiffahrtsdirektion\nschiffen\n210424      Festlegung von Ausnahmen für das Löschen             in Häfen: Hafenbehörde\naußerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt","3974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nRandnummer           Aufgabe                                                     Zuständige Behörde\n210504 (2)           Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in               in Häfen: Hafenbehörde\nHafenbecken einen Sachkundigen an Bord zu                   außerhalb von Häfen: Wasser- und\nhaben                                                       Schiffahrtsamt\n210 504 (4)          Festlegung von anderen Abständen beim                       in Häfen: Hafenbehörde\nStilliegen                                                  außerhalb von Häfen: Wasser- und\nSchiffahrtsamt\n311223(1)            Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter                    Bundesministerium für Verkehr\n311 250 (2)          Sichtvermerk auf Unterlagen für die                         Schiffsuntersuchungskommission\nelektrischen Anlagen\n321 212 (6)          Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen                 Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n321 221 (9)          Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen                    Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nund (10)\n321 223 (5)          Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter                    Bundesministerium für Verkehr\n321 250 (2)          Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische             Schiffsuntersuchungskommission\nEinrichtung\n331 212 (6)          Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen                 Physikalisch-Technische Bundesanstalt\n331 221 (9)          Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen                    Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nund (10)\n331 223 (5)          Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter                    Bundesministerium für Verkehr\n331 250 (2)          Sichtvermerk auf Unterlagen für die                         Schiffsuntersuchungskommission\nelektrische Einrichtung\n(5) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige           (4) Bei Beförderungen auf den Binnengewässern außer-\nfür Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als          halb des Rheins, der Mosel und der Donau genügt die\nzugelassene Personen im Sinne der Randnummern 10 280              Abfassung der schriftlichen Weisungen nach Randnum-\nder Anlage B 1 und 210 280 der Anlage B 2 zum ADNR.               mer 10 385 der Anlage B 1 oder 210 385 der Anlage B 2\nzum ADNR in deutscher Sprache; auf Verlangen sind\n§3                                 die schriftlichen Weisungen dem Schiffsführer auch\nin englischer, niederländischer oder in französischer\nErleichterungen                            Sprache auszuhändigen.\n(1) Die in Artikel 5 Abs. 1 und 2 ADNR vorgesehene                (5) Eine Zustimmung nach den Randnummern 51 111\nEmpfehlung der Zentralkommission für die Rheinschiff-             und 91 111 der Anlage B 1 zum ADNR ist für Beförde-\nfahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungs-       rungen auf den Binnengewässern, für die das ADNR\nkommission als zuständige Behörde nach Artikel 5 Abs. 1           unmittelbar oder entsprechend gilt, nicht erforderlich.\noder 2 ADNR für ein Schiff, das ausweislich des Schiffs-             (6) Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrts-\nattestes zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine           amt kann für Stoffe der Klasse 9 Ziffer 20 mit einem\nGleichwertigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 ADNR oder eine             Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Randnum-\nNeuerung nach Artikel 5 Abs. 2 ADNR zulassen will.                mer 210 409 der Anlage B 2 zum ADNR vorgesehene\n(2) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Rand-             besondere Genehmigung des vollständigen oder teil-\nnummer 10 282 der Anlage B 1 oder 210 282 der                     weisen Umladens auf den Binnengewässern, für die\nAnlage B 2 zum ADNR genügt für Schiffe, die auf der               das ADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, allgemein\nDonau gefährliche Güter befördern und die nicht in der            erteilen mit der Einschränkung, daß das Umladen nur bei\nBundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine             Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung\namtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der              öffentlich bekanntzumachen.\nhervorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheits-                  (7) Die Abschnitte 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR\ntechnik des ADNR geeignet sind, das jeweilige Gefahrgut           (zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe) sind\nsicher zu befördern.                                              auf den Seeschiffahrtsstraßen nicht anzuwenden.\n(3) Anstelle eines Sachkundenachweises nach Rand-                 (8) Auf den Seeschiffahrtsstraßen genügt eine Sprech-\nnummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B 1, 210 315 Abs. 2,              funkanlage des beweglichen Seefunkdienstes auf UKW\n210 317 Abs. 2 oder 210 318 Abs. 2 der Anlage B 2                  (Revier- und Hafenfunkdienst), um die Anforderungen der\nzum ADNR genügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf              Randnummer 10 261 der Anlage B 1 t>der 210 261 der\nder Donau gefährliche Güter befördern und die nicht                Anlage B 2 zum ADNR zu erfüllen.\nin der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind,\nauch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates,               (9) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\naus der hervorgeht, daß der Sachkundige über aus-                  gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein-\nreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Rand-            schließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des\nnummern 10315 Abs. 4 der Anlage B 1, 210315 Abs. 4                 Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesgrenz-\nund, soweit zutreffend, 210 317 Abs. 4 oder 210 318               schutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien, der Feuer-\nAbs. 4 der Anlage B 2 zum ADNR verfügt.                            wehren und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies die","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                             3975\nAufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Auf-          8. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250\ngaben der Feuerwehr oder die Aufgaben der Kampfmittel-           der Anlage B 2 zum ADNR geforderten Unterlagen für\nräumung erfordern.                                               die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben werden,\n§4                              9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender\nArt nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder\nBesondere Pflichten der Beteiligten                 festgesetzte Bedingungen eingehalten werden. •\n(1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmit-\ntelbar oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten die        (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür\nsich aus den Absätzen 2 bis 6 ergebenden besonderen           zu sorgen, daß\nPflichten.                                                    1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A\n(2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsver-            zum ADNR zu beachtenden Vorschriften über die\nhältnis besteht, der Ausrüster darf gefährHche Güter nur         Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher\nbefördern lassen, wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR           Güter eingehalten werden und die vorgeschriebenen\nin Verbindung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen               Aufschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück\nist.                                                             angebracht sind,\n(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis     2. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Bemerkung\nbesteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, daß bei der          zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A zum\nBeförderung gefährlicher Güter                                   ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,\n1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der         3. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5\ntechnischen Ausrüstung erhalten wird, der den               der Anlage A zum ADNR erforderlichen schriftlichen\nAbschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2 zum ADNR - im         Weisungen und Beförderungspapiere übergeben\nFalle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über      werden,\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel den\nwahlweise anwendbaren entsprechenden Vorschriften       4. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-\nüber Bau und Ausrüstung - entspricht; bei Schiffen, die     nummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR\nunter die Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR         gemessen wird und die nach Randnummer 41 416\nfallen, sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften        Abs. 3 der Anlage B 1 zum ADNR notwendigen Sofort-\neinzuhalten,                                                maßnahmen getroffen werden,\n2. sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und je nach        5. dem Beförderer\nBeförderungsart der Anlage B 1 oder B 2 zum ADNR\nund die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B 1          a) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1 der\noder 210 381 der Anlage B 2 zum ADNR aufgeführten              Anlage B 1 zum ADNR gegeben und die Genehmi-\nUrkunden an Bord befinden,                                     gungen nach Randnummer 71 002 Abs. 3 der\nAnlage B 1 zum ADNR übergeben werden,\n3. die in Randnummer 10 205 der Anlage B 1 oder 210 205\nder Anlage B 2 zum ADNR vorgeschriebenen Ge-                b) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B 1\nbrauchsanweisungen mitgeführt werden,                           Informationen über eine Beförderungsgenehmi-\ngung oder eine vorherige Benachrichtigung der\n4. die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der\nzuständigen Behörden gegeben werden,\nAnlage B 1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B 2\nzum ADNR aufgeführten Untersuchungen und Prüfun-            c) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage B 1\ngen durchgeführt und die entsprechenden Bescheini-             zum ADNR vor der Verladung die Bescheinigungen\ngungen an Bord gegeben werden,                                 der zuständigen Behörde oder die Informationen\n5. die in Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B 1            nach Randnummer 2704 bis 2713 der Anlage A zum\noder 210 260 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B 2 zum ADNR             ADA übergeben werden,\nvorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord mit-           d) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der\ngeführt wird,                                                  Anlage B 1 zum ADNR erforderliche Genehmigun-\n6. diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis                 gen übergeben werden,\nnach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B 1\ne) Container oder andere Ladungseinheiten nur dann\noder 210 282 oder 210 283 der Anlage B 2 zum ADNR\nübergeben werden, wenn das Packen und Sichern\nbefördert werden,\ngemäß einer internationalen Regelung im Sinne der\n7. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B 1,                  Randnummer 6000 Abs. 1 der Anlage A zum ADNR\n210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Abs. 1             erfolgt ist,\nder Anlage B 2 zum ADNR bezeichneten Art, ein Sach-\nkundiger im Sinne der Randnummer 10 315 Abs. 2          6. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1 der\nSatz 1 der Anlage B 1 oder 210 315 Abs. 2 Satz 1,           Anlage B 1 zum ADNR über zu treffende Maßnahmen\n21 O 317 Abs. 2 Satz 1 oder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der       unterrichtet wird,\nAnlage B 2 zum ADNR unter Mitführung einer gültigen     7. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender\nBescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 2                 Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder\nSatz 2 und 3 und Abs. 4 der Anlage B 1,210 315 Abs. 2       festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.\nSatz 2 und 3 und Abs. 4, 210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3\nund Abs. 4 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und            (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur beför-\nAbs. 4 der Anlage B 2 zum ADNR an Bord anwesend         dern, wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung\nist,                                                    mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist.","3976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefähr-      9. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B 1 oder\nlicher Güter                                                      210 385 der Anlage B 2 zum ADNR erforderlichen\n1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand          schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen\neinschließlich der technischen Ausrüstung erhalten          oder Zwischenfällen zu beachten, diese allen Perso-\nwird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B 1 und B 2         nen an Bord zur Kenntnis zu geben und während der\nzum ADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der        Beförderung im Steuerhaus griffbereit und deutlich\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter           getrennt von nicht anwendbaren Weisungen bereit-\nauf der Mosel den wahlweise anwendbaren entspre-             halten,\nchenden Vorschriften über Bau und Ausrüstung - ent-     10. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B 1 und\nspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvor-          B 2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlassenen\nschriften nach Artikel 6 ADNR fallen, sind darin aufge-      Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für\nführte Übergangsvorschriften einzuhalten,                    das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben\n2. im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung         gefährlicher Güter zu beachten und alle an Bord\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel       befindlichen Personen hierzu anzuhalten,\ndas in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord aufzube-\n11. die in den Abschnitten 4 der Anlage B 1 zum ADNR\nwahren und auf Verlangen zuständigen P~rsonen zur\n(Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene\nPrüfung auszuhändigen,\nHöchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes ein-\n3. nach dem Laden und Löschen eines Schiffes mit                zuhalten,\neinem in Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A\nzum ADNR genannten gefährlichen Gut sich davon zu       12. die in den Abschnitten 5 der Anlagen B 1 und B 2 zum\nüberzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungs-                ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der\ninhabers zum Messen der Gaskonzentration in der             Schiffe einzuhalten,\nWohnung (Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1)       13. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehen-\nvorliegt,                                                    der Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen\n4. dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Freimengen          oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.\nnach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage B 1 zum\nADNR die Vorschriften der Randnummer 10 011               (7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben\nAbs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR eingehalten werden,      bei der Beförderung gefährlicher Güter\n5. die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und        1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B 1 und B 2\n10 374 Satz 2 der Anlage B 1 oder 210 205,210 371          zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthaltenen\nAbs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B 2             Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für\nzum ADNR genannten Gebrauchsanweisungen aus-                das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben\nzulegen und Hinweistafeln anzubringen,                      gefährlicher Güter zu beachten,\n6. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf          2. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an\neinem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-               Bord erteilten Weisungen zu befolgen,\nnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B 1 oder\n210 282 oder 210 283 der Anlage B 2 zum ADNR            3. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B 1\nbefördert werden,                                          oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B 2 zum ADNR er-\nforderlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten\n7. der in Randnummer 10 315 Abs. 1 der Anlage B 1,\nbei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten,\n210 315 Abs. 1, 210 317 Abs. 1 oder 210 318 Abs. 1\nder Anlage B 2 zum ADNR bezeichneten Art dafür zu      4. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender\nsorgen, daß ein Sachkundiger im Sinne der Rand-            Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder\nnummer 10 315 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B 1 oder            festgesetzten Bedingungen einzuhalten.\n210 315 Abs. 2 Satz 1, 210 317 Abs. 2 Satz 1\noder 210 318 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B 2 zum ADNR       (8) Der Empfänger hat nach dem Löschen die nach\nunter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach     Randnummer 41 416 Abs. 2 der Anlage B 1 zum ADNR\nRandnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4       vorgeschriebene Messung der Gaskonzentration durch-\nder Anlage B 1 oder 210 315 Abs. 2 Satz 2 und 3        zuführen und die nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der\nund Abs. 4, 210 317 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4     Anlage B 1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen\noder 210 318 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 der        zu treffen.\nAnlage B 2 zum ADNR an Bord anwesend ist,\n(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines\n8. die                                                     Dritten tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor\na) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 2 der An-           der Verladung auf das gefährliche Gut und dessen Be-\nlage B 1 oder 210 381 der Anlage B 2 zum ADNR       zeichnung (Stoffnummer- soweit vorhanden, Benennung,\naufgeführten Urkunden,                              Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich\nb) Bescheinigungen über Untersuchungen und Prü-        hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die\nfungen nach Randnummer 210 280 Abs. 3 der          Beförderungspapiere selbst ausstellt.\nAnlage B 2 zum ADNR,\n§5\nc) Hinweise und Genehmigungen nach den Rand-\nnummern 71 002 Abs. 3, 71 381 Abs. 3 und 71 403                       Ordnungswidrigkeiten\nAbs. 2 und 3 der Anlage B 1 zum ADNR\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nan Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständi-      Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\ngen Personen zur Prüfung auszuhändigen,                delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                                    3977\n1. als Eigentümer oder Ausrüster                                     c) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die\na) entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern                    dort genannten Vorschriften eingehalten werden,\nläßt,                                                         d) entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanwei-\nb) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich              sung in deutscher, französischer oder niederländi-\nein Abdruck der dort genannten Vorschriften oder                  scher Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel\nUrkunden an Bord befindet,                                        nicht anbringt,\nc) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß eine           e) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß\nGebrauchsanweisung in deutscher, französischer                    gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-\noder niederländischer Sprache mitgeführt wird,                    zeugnis befördert werden,\nd) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt,-daß eine           f) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 eine Urkunde, eine\nUntersuchung oder Prüfung durchgeführt oder eine                  Bescheinigung, einen Hinweis oder eine Genehmi-\nBescheinigung an Bord gegeben wird,                               gung nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-\nzeitig aushändigt oder\ne) entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß die·\nbesondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,                 g) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 eine Höchstmasse nicht\neinhält,\nf) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß\ngefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-       4. als sonstige an Bord befindliche Person entgegen\nzeugnis befördert werden,                                     § 4 Abs. 7 Nr. 2 eine Weisung nicht befolgt,\ng) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß ein      5. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung nicht\nSachkundiger unter Mitführung einer gültigen                  durchführt oder\nBescheinigung an Bord anwesend ist, oder                 6. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen\nh) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß eine          Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nUnterlage an Bord gegeben wird,                               der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ngibt.\n2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter ·\n(2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\na) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß dem\nkeiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den\nSchiffsführer eine schriftliche Weisung oder ein\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\nBeförderungspapier übergeben wird,\nb) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die\nGaskonzentration gemessen wird, oder                                                    §6\nc) entgegen§ 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSchiffsführer im Umfang der mindestens zu geben-            Diese Verordnung tritt für die in § 1 Satz 1 genannten\nden Hinweise unterrichtet wird,                          Binnengewässer am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig\n3. als Schiffsführer                                            tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1\na) entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,\nS. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nb) entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbe-        7. April 1992 (BGBI. 1 S. 860), für die in §' 1 genannten\nwahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,      Binnengewässer außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","3978                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil   1\nVerordnung\nzur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung\nVom 22. Dezember 1994\nAuf Grund des § 2 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 3, der             Nr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994\n§§ 23 und 25 Abs. 2, des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und             (ABI. EG Nr. L 235 S. 6)) angemeldet gelten und Ver-\n§ 29 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-            bote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.\"\nber 1992 (BGBI. 1 S. 2125; 1993 1 S. 2493), der §§ 156\nund 382 der Abgabenordnung vom 16. März 1976                   3. In§ 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter nArtikel 38 Abs. 2\n(BGBI. 1 S. 613), § 382 geändert durch Artikel 4 Nr. 16           Zollkodex\" durch die Wörter \"Artikel 39 Abs. 2 Zoll-\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), des§ 5          kodex\" ersetzt und nach den Wörtern ,.(ABI. EG\nAbs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der Fas-            Nr. L 302 S. 1\" die Wörter\"' 1993 Nr. L 79 S. 84\"\nsung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1               eingefügt.\nS. 565, 1160), der durch Artikel 20 Nr. 6 Buchstabe a des\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) neu           4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngefaßt worden ist, sowie des Artikels 3 des Vierzehnten\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndes Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September                  aa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern „Ver-\n1980 (BGBI. 1 S. 1695) verordnet das Bundesministerium                    ordnung (EWG)\" das Wort „Nr.\" eingefügt; ferner\nder Finanzen:                                                             werden nach den Ziffern „918/83\" die Wör-\nter „des Rates über das gemeinschaftliche\nSystem der Zollbefreiungen vom 28. März\nArtikel 1                                     1983 (ABI. EG Nr. L 105 S. 1; Nr. L 274 S. 40;\nÄnderung der Zollverordnung                             1985 Nr. L 256 S. 47)\" eingefügt.\nDie Zollverordnung vom 23. Dezember. 1993 (BGBI. 1                 bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern \"Ver-\nS. 2449; 1994 1 S. 162) wird wie folgt geändert:                          ordnung (EWG)\" das Wort \"Nr.\" eingefügt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      aa) In Buchstabe a wird das Komma nach dem\na) In Absatz 1 werden die Wörter \"oder aus österreich\"               Wort „Blindenpost\" gestrichen und durch das\ngestrichen und die Wörter \"in das Zollgebiet der                Wort „sowie\" ersetzt.\nGemeinschaft\" durch die Wörter \"in den deutschen            bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nTeil des Zollgebiets der Gemeinschaft\" ersetzt.\n,.b) die nachfolgenden Postsendungen, ins-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                        besondere Drucksachen, Briefe und Post-\n,.(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich                    pakete:\".\ndes Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus          cc) Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird\ndem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz               folgender neuer Doppelbuchstabe bb ein-\nverbracht, wenn sie in einen schweizerischen                    gefügt:\nHafen, an das schweizerische Ufer oder an damit\nverbundene Anlagen gelangt sind.\"                               .,bb) nach den Artikeln 29 bis 31 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 918/83 einfuhrabgaben-\nfreie Waren in von einer Privatperson aus\n2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                           einem Drittland an eine andere Person\n,.(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein-                         im Zollgebiet der Gemeinschaft gerich-\nschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zoll-                           teten Sendungen, denen keine kommer-\nflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und                         ziellen Erwägungen zugrunde liegen,\".\ndie beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231               dd) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc\nund 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum                        werden Doppelbuchstaben cc und dd.\nZollkodex (V~rordnung (EWG) Nr. 2454/93 der\nKommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-\n5. § 14 wird wie folgt geändert:\nschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nRates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-                a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „durch die\nschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268                 Schiffsbesatzung\" die Wörter ,,- einschließlich der\nS. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)               Schiffsführung-\" eingefügt.","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                            3979\nb) In Absatz 2 wird das Wort „und\" nach den Wörtern         10. § 27 wird wie folgt gefaßt:\n,,20 Zigaretten\" durch das Wort „oder\" ersetzt.                                     ,,§27\nc) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „und der\nHandel mit Schiffs- und Reisebedarf\nBesatzungsmitglieder\" die Wörter,,- einschließlich\nder Schiffsführung-\" eingefügt.                              (1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe\nvon Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten\n6. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       Gemeinschaftswaren zum Ausrüsten von Schiffen,\neinschließlich Wassersportfahrzeugen, sowie als\n,,In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhr-\nMund- oder Schiffsvorrat für diese Schiffe. Handel\nabgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren\nmit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemein-\nunter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder\nschaftswaren oder unversteuerten Gemeinschafts-\nseines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1\nwaren, die nach den Umständen dazu bestimmt sind,\nNr. 1 genannten Person eingehen.\"\nvon Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden.\n7. § 23 wird wie folgt geändert:                                      (2) Schiffsbedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur\nan Schiffsführer, die nach Maßgabe der Absätze 3\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                            bis 5 bezugsberechtigt sind, abgegeben und nur von\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:                      diesen Personen bezogen werden.\n,,(2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4               (3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Führer\nNr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer            von Schiffen, die nachweisbar\nwerden in den Fällen, in denen jemand wegen\n1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen\neiner Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabak-\noder\nsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1\nS. 2150), eingefügt durch Artikel 9 Nr. 4 des Geset-      2. auf der Fahrt nach einem Hafen außerhalb des\nzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1395), verwarnt             Zollgebiets der Gemeinschaft, der mindestens\nworden ist, nicht erhoben und damit auch nicht                100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet\nbuchmäßig erfaßt, wenn sie jeweils weniger als                entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen\n20 Deutsche Mark betragen. § 11 Abs. 4 des                    anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen inner-\nTabaksteuergesetzes bleibt unberührt.\"                        halb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffs-\nbedarfs verlassen.\n8. § 24 wird wie folgt geändert:                                   Die Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter\na) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „zur beson-                Gemeinschaftswaren ist ferner gegeben für Führer\nderen Verwendung\" ein Komma eingefügt.                    von Schiffen, die über das Küstengebiet (Anlage 1)\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                     hinausfahren und sich mindestens 2 Stunden außer-\nhalb der deutscher Hoheitsgewässer aufhalten. Nicht\n,,(2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur         als Hoheitsgewässer im Sinne des Satzes 2 gilt\nÜberführung von Waren in den freien Verkehr zur           das Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer durch\nbesonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrie-             Proklamation der Bundesregierung vom 19. Oktober\nben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in       1994 (Bekanntmachung vom 11. November 1994\ndessen Bezirk der Antragsteller seine Bücher oder         - BGBI. 1 S. 3428 -) ausgeweitet wurde. Unbeschadet\nAufzeichnungen führt oder führen läßt.\"                   des Absatzes 5 ist für Fahrten über das Küstengebiet\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3              hinaus die Bezugsberechtigung stets gegeben für\nbis 9.                                                    Nichtgemeinschaftswaren zum unmittelbaren Ver-\nd) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter               brauch an Bord.\n,,Absatz 2\" durch die Wörter „Absatz 3\" ersetzt.             (4) Für Führer von Wassersportfahrzeugen mit\ne) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „Ab-                 Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der\nsätzen 1 bis 6\" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 7\"       Gemeinschaft hängt die Bezugsberechtigung auch\nersetzt.                                                  davon ab, daß mit den genannten Fahrzeugen eine\nReise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten\nwird. An sie darf Schiffsbedarf nur in Mengen abgege-\n9. § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nben werden, die dem Bedarf der bevorstehenden zur\n,,(3) In der Freizone gilt:                                  Bezugsberechtigung führenden Reise entsprechen.\n1 . Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb                    (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Ab-\neines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens          sätzen 3 und 4 sind ausgenommen:\nvon drei Metern nur mit Zustimmung des Haupt-\nzollamts verändert werden, wenn die Veränderung           1. Führer von Schiffen der gewerblichen Personen-\nüber die übliche Bewirtschaftung hinausgeht.                  schiffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der\nInsel Helgoland oder zwischen deutschen und\n2. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die\nniederländischen Häfen über die Emsmündung\nSicherheit der Zollbelange gefährdet würde.\nverkehren,\n3. Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die\n2. Führer von Schiffen, die nach § 2 Abs. 3 vom Zoll-\ninnerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden\nstraßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zoll-\nStreifens von sechs Metern liegen, kann das\nlandungsplatzzwang befreit sind,\nHauptzollamt jederzeit anordnen, daß Fenster-\ngitter, Türverschlüsse oder andere besondere              3. Führer von Schiffen, die üblicherweise durch\nSicherungsvorrichtungen angebracht werden.\"                   menschliche Kraft bewegt werden.","3980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Die für den Liegeplatz des Schiffes zuständige         1. an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen\n.Zollstelle kann verlangen, daß der Schiffsführer über             Verkehr,\nden Bezug des Schiffsbedarfs, über Zeit und Ort des            2. auf Zollflugplätzen in den vom Hauptzollamt zuge-\nBeginns und des Endes der Reise, über die Mengen\nlassenen Verkaufsstellen unter der Voraussetzung,\nder an Bord verbrauchten und als Reisebedarf abge-                  daß die Reisenden nachweisbar auf dem Luftweg\ngebenen Nichtgemeinschaftswaren und unversteuer-                    unmittelbar aus dem deutschen Teil des Zollge-\nten Gemeinschaftswaren sowie über die Zahl der an\nbiets der Gemeinschaft - nicht jedoch nach Helgo-\nBord befindlichen Personen (Besatzung und Pas-                     land - reisen.\nsagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem\nMuster führt und diese den Zollstellen vorlegt.               Für die Abgabe entsprechender Nichtgemeinschafts-\nwaren ist weiter Voraussetzung, daß die Reise in ein\n(7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen            Drittland führt. Satz 2 gilt nicht für Nichtgemein-\nSchiffsbedarf unberechtigt bezogen oder die vor-               schaftswaren, die nach Nummer 1 in zum unmittel-\nstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den         baren Verbrauch an Bord bestimmten Mengen ab-\nOrt des Bezugs des Schiffsbedarfs zuständige Haupt-            gegeben werden.\"\nzollamt sie für mindestens 3 Monate, bei besonders\nschweren Verstößen längstens 3 Jahre, vom Bezug\nausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das         11. § 29 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\nHauptzollamt vom Ausschluß absehen.                                                                    v.H. des Wertes\n(8) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffs-              \"8. andere Waren, ausgenommen\nbedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung              Bier im Sinne des § 1 Abs. 2\nzu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit                        des Biersteuergesetzes            10      20\".\nder einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher\nStatus, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei          12. Nach§ 29 wird folgender neuer§ 29a eingefügt:\nWassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und                                            ,,§29a\nZahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der Führer\ndes Schiffs hat den Empfang der Waren auf dem                          Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages\nLieferzettel zu bestätigen. Je eine Ausfertigung ver-            (1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach\nbleibt bei ihm und beim Händler. Bei Lieferungen im           den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmel-\ndeutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft                dung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren\naußerhalb der Freizonen ist eine Ausfertigung der              nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum\nAusgangszollstelle abzugeben. Für Lieferungen in der           Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder\nFreizone sowie für Lieferungen von außerhalb des              Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich\ndeutschen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft               mitgeteilt werden.\nregelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungs-\n(2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zollzuwider-\nverfahren.\nhandlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zoll-\n(9) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden               verwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind,\nAbsätzen abgegeben und bezogen wurde, gilt zur                 können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt wer-\nWiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der .               den. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32\nMaßgabe, daß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt              Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes.\"\nverbraucht werden darf. Wird solcher Schiffsbedarf\nzurückverbracht, hat der Schiffsführer diesen der für\n13. § 30 wird wie folgt gefaßt:\nden Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle\nzu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen. Dies gilt                                    ,,§30\nnicht, sofern der Schiffsbedarf bereits nach Maßgabe                           Zollordnungswidrigkeiten\ndes Zollkodex und der Durchführungsverordnung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1\nzum Zollkodex zu gestellen ist. Nähere Einzelheiten\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder\nlegt die Zollstelle fest.\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines\n(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des          Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.\n1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,\n(11) Waren, die nach den Umständen dazu be-\n2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht\nstimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf verwen-\nerstattet,\ndet zu werden, dürfen an Luftverkehrsunternehmen\nnur auf Zollflugplätzen und nur zur Abgabe an Bord            3. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß\nvon Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ab-                  das Wasserfahrzeug das Zollzeichen in der vor-\ngegeben und nur durch Luftverkehrsunternehmen                      geschriebenen Form führt,\nbezogen werden. Für die Abgabe oder den Bezug                 4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht\nentsprechender Nichtgemeinschaftswaren ist weiter                  aufbewahrt,\nVoraussetzung, daß die Reise in ein Drittland führt.\nSatz 2 gilt nicht für Nichtgemeinschaftswaren, die            5.    entgegen   § 26 Abs.  6 eine Freizonengrenze über-\nzum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind.                  schreitet oder\n6. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne\n(12) An Reisende dürfen Waren, die nach den\nErlaubnis des Hauptz~llamts betritt.\nUmständen dazu bestimmt sind, von Reisenden als\nReisebedarf verwendet zu werden, nur abgegeben                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2\nwerden                                                       der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                                 3981\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines                 7. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zoll-\nPflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig                            behörde eine Durchschrift des die Ware be-\ngleitenden Beförderungspapiers nicht übergibt\n1 . entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3\noder dieses nicht bei einer von der Zollbehörde\noder 4 Satz 1 oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2\ndazu bestimmten Person zur Verfügung hält,\nSchiffsbedarf abgibt oder bezieht,\n8. entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zoll-\n2. entgegen § 27 Abs. 6 auf Verlangen Anschrei-\nbehörde auf Verlangen eine Ware nicht zur Ver-\nbungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-\nfügung stellt,\ngeschriebenen Form führt oder diese nicht oder\nnicht rechtzeitig vortegt,                                9. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mittei-\nlung über die Ausübung einer industriellen oder\n3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4\ngewerblichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung\nüber die Lieferung oder Abgabe von Schiffsbedarf\nin einer Freizone oder einem Freilager der Zoll-\nzuwiderhandelt,\nbehörde nicht oder nicht rechtzeitig macht,\n4. entgegen § 27 Abs. 9 Satz 2 Schiffsbedarf den\n10. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\nZollbehörden nicht oder nicht rechtzeitig meldet\nmit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über\noder auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig\neine Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im\nvorführt oder\nBereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung\n5. entgegen § 27 Abs. 11 Satz 1 oder 2 oder Abs. 12                oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer\nSatz 1 oder 2 Waren abgibt oder bezieht.                       Freizone oder einem Freilager nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 3\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder         11. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines                      Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone\nPflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28              die Papiere, die die Feststellung der Ware ermög-\nauf Verlangen nicht hält oder einem Zollboot das                   lichen, nicht zur Verfügung der Zollbehörden hält.\nBorden nicht ermöglicht.                                        (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1        Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder         oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines                eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nPflichtigen d~r Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des             zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nRates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des                1. entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung\nZollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302                  mit Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht\nS. 1; 1993 Nr. L 79 S. 84) zuwiderhandelt, indem er              nachreicht,\nvorsätzlich oder fahrlässig\n2. entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine\n1. entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde           Mitteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine         Erteilung einer Bewilligung eingetreten ist und sich\nVerpflichtung zur Beförderung einer Ware nach               auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken\nArtikel 38 Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren            kann,\nEreignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt\n3. entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a\nwerden kann,\noder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit\n2. entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht           Artikel 163 Abs. 3, eine .Ware nicht, nicht unter\ngestellt,                                                   Beachtung der von der Zollbehörde zur Näm-\n3. entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit                lichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, nicht\nSatz 2 für eine gestellte Ware eine summarische             unverändert oder nicht rechtzeitig der Bestim-\nAnmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,              mungsstelle gestellt,\n4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörde       4. entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsauf-\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine         zeichnung über eine in das Zollagerverfahren\nWare wegen einer unmittelbaren Gefahr ohne Zu-              übergeführte Ware nicht, nicht richtig oder nicht\nstimmung der Zollbehörde ab- oder umgeladen                 vollständig führt,\nwerden mußte,                                           5. entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete\n·5. entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zoll-          Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine\nbehörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt,               Freizone oder ein Freilager nicht gestellt oder\nentgegen Artikel 170 Abs. 3 auf Verlangen der\n6. entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit                Zollbehörde eine Ware, die einet Ausfuhrabgabe\nAbs. 2 eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß,             oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegt,\ndamit eine Ware eine zollrechtliche Bestimmung              nicht meldet oder\nerhält (Anmeldung nach Artikel 59 zur Über-\nführung der Ware in ein Zollverfahren gemäß             6. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde\nArtikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf Erhalt einer               eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Ver-\nanderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß Ar-                nichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht\ntikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder               oder nicht rechtzeitig macht.\nnicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten         (6) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1\noder nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist         der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder\nerfüllt,                                                bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines","3982                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nPflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der                8. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b erster\nKommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-                     Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Ab-\nvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92                   sicht zur Überführung einer Ware in den zollrecht-\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge-                     lich freien Verkehr nicht oder nicht in der vor-\nmeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1; 1994 Nr. L 268               geschriebenen Weise mitteilt,\nS. 32), geändert durch die Verordnung (EG)\n9. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b zweiter\nNr. 2193/94 der Kommission vom 9. September 1994\nAnstrich eine Ware in seiner Buchführung nicht,\n(ABI. EG Nr. L 235 S. 6), zuwiderhandelt, indem er\nnicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 817 Abs. 1 in Verbindung mit               10. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a\nAbs. 3 in einer Bestandsaufzeichnung eine in                   der Überwachungszollstelle eine Mitteilung über\nAbsatz 3 vorgeschriebene Angabe nicht, nicht                   die Ankunft einer Ware an dem dafür bezeich-\nrichtig oder nicht vollständig aufnimmt,                       neten Ort nicht macht,\n2. entgegen Artikel 817 Abs. 2 der Zollbehörde nicht           11. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b\njedes von ihm festgestellte Verschwinden einer                 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung\nWare mitteilt, das nicht auf natürliche Ursachen               mit Artikel 515 oder 516, eine Ware in einer\nzurückzuführen ist, oder                                       Bestandsaufzeichnung nicht, nicht richtig oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anschreibt,\n3. entgegen Artikel 820 in den Bestandsaufzeich-\nnungen nach Artikel 807 den Ausgang einer Ware             12. entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c,\naus den für die Ausübung der Tätigkeit benutzten               auch in Verbindung mit Artikel 515 oder 516, der\nOrten oder Räumlichkeiten nicht oder nicht recht-              Überwachungszollstelle eine Unterlage, die die\nzeitig vermerkt.                                               Überführung einer Ware in das Zollagerverfahren\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 2               betrifft, nicht zur Verfügung hält,\nder Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder           13. entgegen Artikel 350 Abs. 2 oder Artikel 353,\nbei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines                      jeweils auch in Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2,\nPflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu-                   der Zollbehörde auf Verlangen die Exemplare des\nwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                 Versandscheins T1 nicht vorlegt,\n1. entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter           14. entgegen Artikel 352 Abs. 1, auch in Verbindung\nAnstrich bei der Abgabe einer Zollwertanmeldung              mit Artikel 381 Abs. 2, der Durchgangszollstelle\noder entgegen Artikel 199 Abs. 1 erster oder                 eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der\nzweiter Anstrich bei der Abgabe einer Zoll-                  Exemplare des Versandscheins T1 vorführt,\nanmeldung Angaben nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig macht oder eine nicht echte            15. entgegen Artikel 352 Abs. 2, auch in Verbindung\nUnterlage vorlegt,                                           mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer Durchgangs-\nzollstelle einen Grenzübergangsschein nach dem\n2. entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3, auch in Ver-\nMuster in Anhang 46 nicht abgibt,\nbindung mit Artikel 514, das Beförderungsp~pier\nauf Verlangen nicht vorlegt,                             16. entgegen Artikel 354 Abs. 2 Satz 2, auch in\n3. entgegen Artikel 219 Abs. 2, auch in Verbindung               Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, bei einer\nmit Artikel 514, der Abgangsstelle eine Ausfuhr-             Umladung den Versandschein T1 nicht mit einem\nanmeldung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr                  Vermerk .hinsichtlich eines zugelassenen Ver-\noder ein anderes Dokument gleicher Wirkung                   fahrens nach Abs. 2 Satz 1 versieht oder die\nnicht zusammen mit der dazugehörigen Versand-                Zollbehörde von einer ohne Aufsicht erfolgten\nanmeldung vorlegt,                                           Umladung nicht unterrichtet,\n4. entgegen Artikel 219 Abs. 3, auch in Verbindung           17. entgegen Artikel 355 Abs. 1 Satz 1, auch in\nmit Artikel 514, der Zollstelle auf Verlangen eine           Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 381\nUnterlage über das vorangegangene Zollverfah-                Abs. 2, bei einer Verletzung eines Verschlusses\nren nicht vorlegt,                                           von der Zollbehörde ein Protokoll nicht oder nicht\nrechtzeitig aufnehmen läßt,\n5. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i\nerster Anstrich der zuständigen Zollbehörde              18. entgegen Artikel 355 Abs. 3 Satz 2, auch in\nein Eintreffen einer Ware nicht, nicht in der vor-           Verbindung mit Artikel 381 Abs. 2, ein durch eine\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit-               drohende Gefahr erzwungenes teilweises oder\nteilt,                                                        vollständiges Entladen von Waren im Versand-\n6. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i                  schein T1 nicht vermerkt,\nzweiter Anstrich, Nr. ii zweiter Anstrich oder           19. entgegen Artikel 401 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung\nBuchstabe c eine Ware in seiner Buchführung                   mit Satz 1 das für die Eintragung der Anmeldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht            vorgeschriebene Feld auf der Vorderseite des\nrechtzeitig anschreibt,                                       Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaft-\n7. entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii                 lichen Versandverfahren (Versandanmeldung)\nerster Anstrich der zuständigen Zollbehörde                   nicht durch die Angabe des Versandtages der\nseine Absicht zur Überführung einer Ware in den               Waren vervollständigt oder die Versandanmel-\nzollrechtlich freien Verkehr nicht, nicht in der              dung nicht gemäß den hierfür in der Bewilligung\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                 enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer ver-\nmitteilt,                                                     sieht,","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1994                               3983\n20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine ordnungsgemäß                 überlassene Ware das Zollgebiet der Gemein-\nausgefüllte Versandanmeldung oder entgegen                     schaft nicht verläßt, nicht oder nicht rechtzeitig\nArtikel 492 Abs. 1 ein ordnungsgemäß aus-                      macht oder\ngefülltes Kontrollexemplar T5 nicht oder nicht\n31. entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die\nspätestens zum Zeitpunkt des Versands einer\nVernichtung oder Zerstörung einer Ware nicht\nWare vervollständigt,\noder nicht rechtzeitig erstattet.\"\n21. nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen\nArtikel 402 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der\n14. In der Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)\nVersandanmeldung oder entgegen Artikel 492\nwird in der Nummer 8 der Anmerkung die Bezeich-\nAbs. 2 die Durchschrift des Kontrollexemplars T5\nnung „Nordpord\" durch die Bezeichnung „Nordperd\"\nzusammen mit allen Unterlagen, aufgrund derer\nersetzt.\ndas Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist,\nnicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder über-\nmittelt,                                           15. Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 {zu § 9 Abs. 1) wird wie\nfolgt geändert:\n22. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe a die\nBestimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmen-               a) Das Wort „über\" nach den Wörtern „höchstens\ngen, Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten                  2 m senkrecht\" wird durch das Wort „unter\"\nbei eingetroffenen Sendungen nicht oder nicht                 ersetzt.\nrechtzeitig unterrichtet,\nb) Nach den Wörtern „BGBI. 1 S. 813\" werden die\n23. entgegen Artikel 409 Abs. 1 Buchstabe b für die              Wörter ,,- in der Fassung des Artikels 4 der\neingetroffenen Sendungen der Bestimmungs-                    Verordnung vom 7. Dezember 1994 - BGBI. 1\nstelle die Exemplare des die Sendung beglei-                 S. 3744-\" eingefügt.\ntenden gemeinschaftlichen Versandpapiers nicht\noder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestim-\nmungsstelle eine Mitteilung über das Ankunfts-                                 Artikel 2\ndatum oder den Zustand angelegter Verschlüsse\nÄnderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nnicht oder nicht rechtzeitig macht,\n24. entgegen Artikel 491 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung     Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember\nmit Satz 1 das Feld „Abgangszollstelle\" auf der    1974 {BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert durch die Ver-\nVorderseite des Kontrollexemplars T5 nicht durch   ordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBI. 1994 1 S. 611 ),\ndie Angabe des Versandtages der Waren ver-         wird wie folgt geändert:\nvollständigt oder die Anmeldung nicht gemäß den\nin der Bewilligung enthaltenen Bestimmungen mit    1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „ 115\" durch das Wort\neiner Nummer versieht,                                 ,, 150\" ersetzt.\n25. entgegen Artikel 513 Abs. 1 die zur Überfüh-\nrung in das Zollagerverfahren oder entgegen        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 71\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 Satz 2 die zum Übergang von einem Zoll-\nlager in ein anderes bestimmten Waren nicht der             aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach§ 36 Abs. 1\nÜberwachungszollstelle oder der nach Artikel 511             · der Allgemeina, Zollordnung zollfrei\" durch die\nAbs. 4 in der Bewilligung angegebenen Zollstelle                 Wörter „nach § 14 der Zollverordnung ab-\ngestellt,                                                        gabenfrei\" und das Wort „Zollfreiheit\" durch\ndas Wort „Abgabenfreiheit\" ersetzt.\n26. entgegen Artikel 520 eine Bestandsaufzeichnung\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,                 bb) In Satz 2 werden das Wort „seewärtigen\" vor\ndem Wort „Einreise\" eingefügt und die Wörter\n27. entgegen Artikel 521 eine Anschreibung nicht\n,,über die Seezollgrenze\" gestrichen.\noder nicht rechtzeitig vornimmt,\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „außerhalb des\n28. entgegen Artikel 526 Abs. 1 in Verbindung mit\nZollgebiets\" durch die Wörter „auf See\" ersetzt.\nAnhang 71 Nr. 2 Satz 2 eine von einem Zollager\nin ein .anderes übergehende Ware nicht inner-               dd) Satz 5 wird wie fqlgt gefaßt:\nhalb der von der Überwachungszollstelle des\nAbgangszollagers festgesetzten Frist der Über-\n„Als Hohe See im Sinne des Satzes 2 und\ndamit nicht als Hoheitsgewässer gilt auch das\nwachungszollstelle des Bestimmungszollagers\ngestellt,                                                        Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer\ndurch Proklamation der Bundesregierung\n29. entgegen Artikel 526 Abs. 2 in Verbindung mit                    vom 19. Oktober 1994 {Bekanntmachung vom\nAnhang 72 Nr. 2 vor Beginn des Übergangs                         11 . November 1994 - BGBI. 1 S. 3428 -) aus-\neiner Ware aus einem Zollager in ein anderes die                 geweitet wurde.\"\nÜberwachungszollstellen des Abgangs- und des\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder aus\nBestimmungszollagers nicht von dem beabsich-\neinem Freihafen\" gestrichen und die Wörter „nach\ntigten Übergang unterrichtet,\nden §§ 135, 145 der Allgemeinen Zollordnung\"\n30. entgegen Artikel 796 Abs. 1 Satz 1 der Ausfuhr-             durch die Wörter „nach § 27 der Zollverordnung\"\nzollstelle eine Mitteilung, daß eine zur Ausfuhr            ersetzt.","3984                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                          3. Die Anlage (zu § 3 Abs. 4) wird wie folgt geändert:\n.,(7) Reist jemand aus der Schweiz auf einem              a) Die Nummer 2 wird gestrichen .\nSchiff über den Bodensee ein, so hängt die Ab-             b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\ngabenfreiheit für Waren, die er in der Schweiz oder\nauf dem Bodensee erworben hat, ferner davon ab,                                  Artikel3\ndaß sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stam-\nInkrafttreten\nmen und nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen\n.und Steuern entlastet worden sind.\"                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft .\nBonn, den 22. Dezember 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nFranz-Ch. Zeitler"]}