{"id":"bgbl1-1994-93-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":93,"date":"1994-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-93-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_93.pdf#page=23","order":8,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen","law_date":"1994-12-23T00:00:00Z","page":3943,"pdf_page":23,"num_pages":26,"content":["Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                   3943\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung\nsowie anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen*)\nVom 23. Dezember 1994\nAuf Grund des§ 7 Abs. 1 und 1a, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in              2. § 1 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 19 _sowie der §§ 73a und                    a) In Absatz 1 werden\n79a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116) ver-                          aa) die Absatzbezeichnung gestrichen und\nordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                              bb) in Nummer 2 nach dem Wort „Arten\" die\nwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 79a des Tier-                             Worte „sowie von aus Meerestieren gewonne-\nseuchengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-                                      nen Mehlen\" eingefügt.\nministerium für Gesundheit:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 1                                3. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                      a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Enten,\" das\nder Binnenmarkt-                                      Wort „Flachbrustvögel,\" eingefügt.\nTierseuchenschutzverordnung                                b) In Nummer 6 wird das Wort „Flachbrustvögel,\"\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der                          gestrichen.\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994                             c) Nummer 8 wird gestrichen.\n(BGBI. 1S. 199), geändert durch Verordnung vom 13. Juli\nd) In Nummer 14a werden nach dem Wort „Erzeug-\n1994 (BAnz. S. 7289), wird wie folgt geändert:\nnisse\" die Worte „oder von Futtermitteln\" ein-\n. gefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ne) Nach Nummer 14a werden folgende Nummern\na) Die den § 14b betreffende Zeile wird wie folgt                        eingefügt:\ngefaßt:\n,, 14b. unbearbeitete Borsten,       Haare,   Wolle,\n,,§ 14b (weggefallen)\".                                                      Fadem und Federteile:\nb) In der den § 36 betreffenden Zeile werden die                                 Waren, die weder\nWorte ,, , eingeführte unbearbeitete Borsten,\nHaare, Wolle, Fadem und Federteile\" gestrichen.                              a) im Falle von Borsten, Haaren und Wolle\neiner Fabrikwäsche,\nc) Die den § 42 betreffende Zeile wird wie folgt\ngefaßt:                                                                      b) im Falle von Federn und Federteilen\neiner Wäsche mit strömendem Wasser-\n,,§ 42 (weggefallen)\".                                                           dampf\nnoch einer sonstigen Behandlung unterzo-\nj Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\n1. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-\ngen worden sind, die eine Übertragung von\nvorschritten für die _Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,                  Krankheitserregern ausschließt;\nwärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis {ABI. EG\nNr. L 268 S. 1),                                                            14c. Futtermittel:\n2. Richtlinie 94/42/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der                 Futtermittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des\nRichtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und                      Futtermittelgesetzes, die aus Waren nach § 1\nSchweinen (ABI. EG Nr. L 201 S. 26).                                             Nr. 2 bestehen oder solche enthalten;\".","3944                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nf) Die bisherige Nummer 14b wird Nummer 14d.                    7. § 12 wird wie folgt geändert:\ng) Nummer 23 wird gestrichen.                                      a) In Absatz 1 werden die Worte „einem von der\nzuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelas-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                            senen Markt verbracht werden\" durch die Worte\n,,Märkten oder Sammelstellen verbracht werden,\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie von der zuständigen Behörde zugelassen wor-\n„ Wer gewerbsmäßig                                                 den sind\" ersetzt.\n1 . Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innerge-            b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nmeinschaftlich verbringen oder einführen oder\n„Satz 1 gilt für die Zulassung einer Sammelstelle\n2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemein-                      entsprechend.\"\nschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr\ntransportieren                                          c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Markt\"\ndie Worte „oder eine zugelassene Sammelstelle\"\nwill, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der                      eingefügt.\nzuständigen Behörde anzuzeigen.\"\nd) In Absatz 4 werden\nb) In Satz 2 werden\naa) nach dem Wort „Markt\" die Worte „oder einer\naa) die Angabe ,,§ 14b Abs. 2\" durch die Angabe                             zugelassenen Sammelstelle\" und\n,,§ 14a Abs. 5\" ersetzt und\nbb) nach dem Wort „Marktes\" die Worte „oder der\nbb) nach dem Wort „bedürfen\" die Worte,,, und                               Sammelstelle\"\nBetriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1\nin einem anderen Mitgliedstaat registriert wor-            eingefügt.\nden sind\" angefügt.                                   e) Absatz 5 wird aufgehoben.\n5. § 8 wird wie fOIQt geändert:                                    8. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           ,,(4) Aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachte\n,,Tiere und Waren der in Anlage 3 Spalte 1 genann-            Nutz- und Zucht-Hausrinder und -schweine unter-\nten Arten oder Verwendungszwecke dürfen inner-                liegen im Bestimmungsbetrieb für 14 Tage der Beob-\ngemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie               achtung durch die zuständige Behörde. Diese kann im\nvon einer dort für sie in Spalte 2 genannten                  Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit\ngemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Be-                   eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.\"\nscheinigung begleitet sind.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:           9. § 14 wird wie folgt geändert:\n,,(1 a) Abweichend von Absatz 1 kann das inner-            a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Süßwasser-\ngemeinschaftliche Verbringen spezifisch patho-                      fische\" die Worte ,,- ausgenommen deren Eier und\ngenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 3                       Sperma-\" eingefügt.\nSpalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die                b) In Absatz 4 werden die Worte „sowie deren Eier\nfür eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im                    und Sperma\" gestrichen.\nFalle von Waren, für eine Ausstellung oder, in\ngeringen Mengen, als Muster für eine Warenbe-\n10. § 14a wird wie folgt geändert:\nprobung bestimmt sind, wenn sichergestellt ist,\ndaß Tierseuchen nicht verbreitet werden. Im Falle             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndes Verbringens nach einem anderen Mitglied-                          ,,(1) Rohmaterial zur Herstellung pharmazeuti-\nstaat darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur im                     scher Erzeugnisse darf aus einem anderen Mit-\nEinvernehmen mit der zuständigen Behörde des                       gliedstaat nur unmittelbar in\nBestimmungsmitgliedstaates erteilt werden.\"\n1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig pharmazeu-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden                                                   tische Erzeugnisse unter Verwendung von\naa) nach dem Wort „ohne\" die Worte „eine in                               Rohmaterial herstellen darf, oder\ndiesen Absätzen vorgeschriebene\" und\n2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem\nbb) nach dem Wort „soll\" die Worte „und von einer                         Zweck zugelassenen Lager- und Sortierbetrieb\namtstierärztlichen Bescheinigung begleitet ist,\nverbracht werden.\"\naus der sich das Bestimmungsdrittland ergibt\"\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sortierbe-\neingefügt\ntrieb\" die Worte „für Rohmaterial zur Herstellung\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:                        pharmazeutischer Erzeugnisse\" eingefügt.\n,,(6) Unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn          c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\nund Federteile dürfen ir:mergemeinschaftlich nur\nverbracht werden, wenn sie fest verpackt oder                          ,,(3) Rohmaterial zur Herstellung technischer\nvollkommen trocken sind.•                                          Erzeugnisse darf aus einem anderen Mitgliedstaat\nnur unmittelbar in\n6. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „das\" das Wort                       1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig technische\n„innergemeinschaftliche\" eingefügt und die Worte                               Erzeugnisse unter Verwendung von Rohmate-\n,,nach anderen Mitgliedstaaten\" gestrichen.                                   rial herstellen darf, oder","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                               3945\n2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem                 2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die\nZweck zugelassenen Lagerbetrieb                                a) für die betreffenden Tiere oder Waren und\nverbracht werden.                                                        den jeweiligen Verwendungszweck in einer\n(4) Rohmaterial zur Herstellung von Futtermit-                       Entscheidung vorgeschrieben ist, die die\nteln für Heimtiere darf aus einem anderen Mitglied-                      Europäische Gemeinschaft auf Grund einer\nstaat nur unmittelbar in                                                 entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage\ngenannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf\n1. einen Betrieb, der gewerbsmäßig Futtermittel                          das betreffende Drittland oder den betref-\nfür Heimtiere unter Verwendung von Rohmate-                         fenden Teil erlassen hat und das Bundes-\nrial herstellen darf, oder                                          ministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n2. einen von der zuständigen Behörde zu diesem                           und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-\nZweck zugelassenen Lagerbetrieb                                     gemacht hat, oder\nverbracht werden.                                                   b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage\ngenannten gemeinschaftsrechtlich vorge-\n(5) Ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstel-\nschriebenen Muster entspricht.\nlung technischer Erwugnisse oder von Futtermit-\nteln für Heimtiere darf nur zugelassen werden,                      Bei den in Anlage 9 Spalte 1 Abschnitt II Nr. 2.2,\nwenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des                    19, 21, 23 und 25 genannten Waren sind eine\nAnhangs 1 Kapitel 1O Nr. 5 bis 7 der Richtlinie                      Entscheidung und deren Bekanntmachung\n92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992                          nach Satz 1 Nr. 1 entbehrlich.\"\nüber die tierseuchenrechtlichen und gesundheit-             b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnis-\nsen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft                     ,,(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr\nsowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit             spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der\nsie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemein-               in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt\nscha~regelungen nach Anhang A Kapitel I der                    werden, die für eine wissenschaftliche Unter-\n•Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krank-                suchung oder, im Falle von Waren, für eine Aus-\nheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unter-                stellung oder, in geringen Mengen, als Muster für\nliegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils            eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Ge-\ngeltenden Fassung eingehalten werden.\"                         nehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden,·\nwenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht ver-\nbreitet werden und die Waren nach der Beendi-\n11. § 14b wird aufgehoben.\ngung der Untersuchung, Ausstellung oder Bepro-\nbung ausgeführt oder unschädlich beseitigt wer-\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                      den.\"\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Märkten\"\ndie Worte „und Sammelstellen\" eingefügt.                15. § 31 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                              a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „zulassen\"\n,,6. Lagerbetrieben nach § 14a Abs. 5, auch in Ver-            durch das Wort „genehmigen\" ersetzt.\nbindung mit § 36, und\".                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(1 a) Die zuständige Behörde kann ferner im Ein-\n13. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      zelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonel-\n„Werden Nutz- und Zucht-Hausrinder und -Schweine                   len enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist,\nzusammen mit Klauentieren, die nicht für den Emp-                  daß diese Futtermittel nach näherer Anweisung\nfänger bestimmt sind, mit einem Transportmittel                    des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.\"\ntransportiert, so hat der Empfänger dies unter Angabe\ndes Namens und der Anschrift des Transportbetrie-           16. § 34 wird wie folgt gefaßt:\nbes spätestens unverzüglich nach der Ankunft der\nzuständigen Behörde anzuzeigen.\"                                                            ,,§34\nEingeführte Nutz- und Zuchttiere\n14. § 22 wird wie folgt geändert:                                      Bei eingeführten Nutz- und Zuchttieren, ausge-\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:           nommen vorübergehend eingeführte eingetragene\nPferde sowie Süßwasserfische, gelten § 13 Abs. 4\n,,Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genann-\nund§ 19 Abs. 1 entsprechend.\"\nten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus\nDrittländern oder bestimmten Teilen von Drittlän-\ndern our eingeführt werden, wenn                        17. In § 35 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24\" durch die\nAngabe ,,§ 22 Abs. 3\" ersetzt.\n1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in\neiner Entscheidung aufgeführt ist, die die\nEuropäische Gemeinschaft auf Grund einer           18. § 36 wird wie folgt gefaßt:\nentsprechenden dort in Spalte 2 genannten                                          ,,§36\nRechtsgrundlage erlassen hat und die das Bun-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                             Eingeführtes Rohmaterial\nund Forsten im Bundesanzeiger bekannt-                    Für eingeführtes Rohmaterial gilt § 14a entspre-\ngemacht hat, und                                       chend.\"","3946                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n19. § 37 wird wie folgt gefaßt:                                21. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n\"§37                               a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma\nAnforderungen an die Durchfuhr                      ersetzt.\n(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in              b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:\nAnlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwen-\n„5. Futtermittel, die\ndungszwecke, die nicht den Anforderungen an die\nEinfuhr entsprechen, bedarf der Genehmigung, im                         a) im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzver-\nFalle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in                       legung zur Verfütterung an mitgeführte\ndas Inland eingeführt werden. Dies gilt nicht für Waren                     Tiere oder\nder in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder\nb) für die Tiere eines Transports\nVerwendungszwecke, wenn sie\n1. die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraus-                    in angemessener Menge innergemeinschaft-\nsetzungen erfüllen und                                             lich verbracht oder eingeführt werden.\"\n2. zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt\nsind.                                                 22. § 41 wird wie folgt geändert:\n(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegen-         ~) In Absatz 1 Nr. 1 werden\nständen gelten die §§ 25 bis 30 Satz 1 und § 31 - mit\nAusnahme der physischen Untersuchung bei Waren                    aa) die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 oder 4 Satz 1\" durch\nnach § 27 - entsprechend.                                               die Angabe ,,§ 8 Abs. 1a Satz 1, Abs. 3 oder 4\nSatz 1\" ersetzt,\n(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in An-\nlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungs-                 bb) nach der Angabe .,§ 9 Satz 1,\" die Angabe\nzwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im                      ,,§ 13 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\nFalle von Waren in Form des Zollverschlusses.                           § 34,\" eingefügt,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Durchfuhr        cc) die Angabe,,§ 12 Abs. 2\" durch die Angabe\nim Luft- und Seeschiffsverkehr, wenn die Waren oder                     \"§ 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nTiere das Transportmittel oder im Rahmen einer                          Satz 2,\" ersetzt,\nunverzüglichen Umladung das Transportbehältnis                    dd) nach der Angabe,,§ 24\" die Angabe,,, § 31\nnicht. verlassen und Tiere dabei nicht zwischenge-                      Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a\" eingefügt,\nlagert werden.\nee) die Angabe ,,§ 37 Abs. 1\" durch die Angabe\n(5) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten                  ,,§ 37 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt,\noder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderun-\ngen an die Einfuhr entsprechen, dürfen bei der Durch-              ff)  die Angabe ,,§ 14a Abs. 2, auch in Verbindung\nfuhr nur in einer Freizone oder in einem Zollager, das                  mit § 36\" durch die Angabe ,,§ 14a Abs. 2,\nzu diesem Zweck von der zuständigen Zollbehörde ·                       auch in Verbindung mit § 36, oder Abs. 5, auch\nbewilligt worden ist, zwischengelagert werden. Sie                      in Verbindung mit§ 36\" ersetzt,\ndürfen dort nur                                                    gg) die Angaben ,,§ 14b Abs. 2, auch in Verbin-\n1 . räumlich getrennt von zur Einfuhr bestimmten                       dung mit § 36, § 15 Abs. 2, § 20 Satz 2, § 28\nWaren gelagert und                                                 Satz 2 oder§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\" durch die\n2. insoweit behandelt werden, als dies für ihre Lage-                   Angaben ,,§ 15 Abs. 2, § 20 Satz 2 oder § 28\nrung oder die Aufteilung einer Sendung in Teil-                    Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\nsendungen erforderlich ist; ihre Verpackung darf\nhierbei nicht verändert werden.\"                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden\n20. § 38 wird wie folgt geändert:\naaa) die Angabe ,,§ 19 Abs. 1\" durch die An-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                          gabe ,,§ 19 Abs. 1, auch in Verbindung\naa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Tier\"                            mit§34\" und\ndie Worte „oder im Falle von Würfen für das                    bbb) die Angabe ,,§ 28 Satz 1, auch in Verbin-\nMuttertier\" eingefügt.                                                dung mit § 37 Abs. 3\" durch die Angabe\nbb) In Buchstabe b wird das Wort „und\" durch ein                          ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nKomma ersetzt.                                                        mit § 37 Abs. 2\"\ncc) Nach Buchstabe c werden folgende Buch-                          ersetzt.\nstaben angefügt:                                          bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer ein-\n„d) Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien                    gefügt:\nund Sittiche und\n,,Sa. entgegen§ 8 Abs. 6 unbearbeitete Bor-\ne) Frettchen,\".                                                    sten, Haare, Wolle, Federn oder Feder-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:                              teile innergemeinschaftlich verbringt,\".\n\"3a. auf Pferde, die bei Wanderritten für weniger             cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Markt\"\nals 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten                   die Worte „oder eine zugelassene Sammel-\nverbracht oder eingeführt werden,\".                          stelle\" eingefügt.","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3947·\ndd) Nummer 14a wird wie folgt gefaßt:                           3. Betriebe, die nach § 2c der Futtermittel-\nEinfuhrverordnung,\n„14a. entgegen § 14a Abs. 1, 3 oder 4, jeweils\nauch in Verbindung mit § 36, Rohma-              4. Betriebe, die nach § 10a der Futtermittel-\nterial verbringt,\".                                   Einfuhrverordnung\nee) In Nummer 13 werden die Worte „oder Eier                    am 31. Dezember 1994 zugelassen sind oder als\noder Sperma eines Süßwasserfisches\" ge-                  vorläufig zugelassen gelten. Die vorläufige Zulas-\nstrichen.                                                sung erlischt,\n. ff)    Nummer 25 wird gestrichen.                               1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1995 die Erteilung\ngg) In Nummer 27 werden                                              einer endgültigen Zulassung im Falle\naaa) die Angabe ,,§ 37 Abs. 1\" durch die                      a) des Satzes 1 Nr. 1 oder 2\nAngabe ,,§ 37 Abs. 1 Satz 1\" und                       b) des Satzes 1 Nr. 3 oder 4\nbbb) das Komma durch das Wort „oder\"\nnach § 14a Abs. 5 beantragt wird, oder\nersetzt.\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt\nhh) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:                                 der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über\n,,28. entgegen § 37 Abs. 5 eine Ware zwi-                    den Antrag.\"\nschenlagert, lagert oder behandelt.\"           b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nii)     Die Nummern 29 und 30 werden gestrichen.                  ,,(3) Wer am 1. Januar 1995 bereits gewerbs-\nmäßig Hausklauentiere im Rahmen des inner-\n23. § 42 wird gestrichen.                                               gemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr\ntransportiert, hat dies bis zum 30. Juni 1995 der\nzuständigen Behörde anzuzeigen.\"\n24. § 43 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Es gelten vorläufig als zugelassen                       ,,(5) Sammelstellen, auf die am 1. Januar 1995\nbereits Klauentiere und Einhufer verbra~ht wer-\n1. Betriebe, die nach § 14a Abs. 2 dieser Verord-               den, gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige\nnung in der am 31. Dezember 1994 geltenden                Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 30. Juni\nFassung,                                                  1995 die Erteilung einer endgültigen Zulassung\n2. Betriebe, die nach § 43 Abs. 5 Satz 1 dieser                 nach § 12 Abs. 2 beantragt wird oder, im Falle\nVerordnung in der am 31. Dezember 1994 gel-               rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unan-\ntenden Fassung,                                           fechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\"\n25. Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 1\n(zu§ 4)\nWaren,\nderen gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen\noder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind\n1. Fleisch, Futtermittel, Rohmaterial sowie ausgelassene Fette, Knochen, Horn und nicht abschließend verarbeitete\nErzeugnisse aus Knoct)en oder Horn und Schmalz, das nicht Fleisch oder Futtermittel ist\n2. Embryonen, Eizellen, Samen sowie Blut, Erzeugnisse aus Blut, Häute und Erzeugnisse aus ungegerbten Häuten\nfür Heimtiere, soweit nicht unter Nummer 1 fallend, sowie unbearbeitete Borsten, Haare und Wolle und nicht\nabschließend präparierte Jagdtrophäen von Klauentieren\n3. Embryonen, Eizellen, Samen und Blutserum von Einhufern\n4. zum menschlichen Genuß bestimmte Milch und Milcherzeugnisse von Rindern, Büffeln, Schafen und Ziegen\n5. Bruteier von Hausgeflügel, Federn und Federteile\n6. Eier und Sperma von Süßwasserfischen\n7. lmkereierzeugnisse\n8. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch\ngeschrotet und gemahlen\".\n26. In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2, Nr. 2.1 und Abschnitt II Nr. 4 wird jeweils in Spalte 1 das Wort „Geflügel\" durch das\nWort „Hausgeflügel\" ersetzt.","3948                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil .1\n27. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:\n\"Anlage 3\n(zu § 8 Abs. 1 und 5,\n§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und§ 23 Satz 1)\nlnnergemeinschaftllches verbringen von Tieren und Waren\nund deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach gemelnschaftsrechtllch festgelegten Anforderungen\nArt,                                                                        Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                            für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                        3\n1.   Tiere\n1.   Hausrinder\n1.1  Nutz- und Zuchtrinder, ausgenom-      amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-    Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richtlinie\nmen Tiere, die im Vereinigten         nigung nach Muster I der Anlage F        64/432/EWG in der jeweils geltenden\nKönigreich geboren sind               der Richtlinie 64/432/EWG des Rates      Fassung,\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nseuchenrechtlicher Fragen beim inner-    in der jeweils geltenden Fassung\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr\nmit Rindern und Schweinen (ABI. EG\nNr. 121 S. 19TT) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n1.2  Schlachtrinder, ausgenommen Tie-      amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-    Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richtlinie\nre, die im Vereinigten Königreich     nigung nach Muster II der Anlage F       64/432/EWG in der jeweils geltenden\ngeboren sind                          der Richtlinie 64/432/EWG in der         Fassung,\njeweils geltenden Fassung                Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung\n2.   Hausschweine\n2.1  Nutz- und Zuchtschweine               amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-    Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10 der Richtlinie\nnigung nach Muster III der Anlage F      64/432/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 64/432/EWG in der         Fassung,\njeweils geltenden Fassung                Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n2.2  Schlachtschweine                      amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-    Artikel 4a, 7, 9, 9a und 1O der Richtlinie\nnigung nach Muster IV der Anlage F       64/432/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 64/432/EWG in der         Fassung,\njeweils geltenden Fassung                Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n3.   Schafe und Ziegen\n3.1  Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen,    amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-    Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG\nausgenommen Mastschafe und            nigung nach Muster III des Anhangs E     in der jeweils geltenden Fassung,\n-ziegen                               der Richtlinie 91168/EWG des Rates       Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nvom 28. Januar 1991 zur Regelung         in der jeweils geltenden Fassung\ntierseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsver-\nkehr mit Schafen und Ziegen (ABI. EG\nNr. L 46 S. 19) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n3.2  Mastschafe und -ziegen                amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-    Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG\nnigung nach Muster II des Anhangs E      in der jeweils geltenden Fassung,\nder Richtlinie 91168/EWG in der jeweils  Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ngeltenden Fassung                        in der jeweils geltenden Fassung\n3.3  Schlachtschafe und -ziegen             amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-   Artikel 7 und 8 der Richtlinie 91168/EWG\nnigung nach Muster I des Anhangs E      in der jeweils geltenden Fassung,\nder Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ngeltenden Fassung                       in der jeweils geltenden Fassung\n4.   Wildklauentiere                        amtstierärztliche Bescheinigung nach    Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nMuster des Anhangs E der Richtlinie     92/65/EWG in der jeweils geltenden\n92/65/EWG in der jeweils geltenden       Fassung,\nFassung, die um den Bestätigungsver-    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nmerk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1   in der jeweils geltenden Fassung\nBuchstabe f der genannten Richtlinie\nergänzt ist","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                     3949\nArt,                                                                      Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                          für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\n5.   Einhufer\n5.1  eingetragene Pferde                  amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-   Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richt-\nnigung nach Muster des Anhangs B        linie 90/426/EWG in der jeweils gelten-\nder Richtlinie 90/426/EWG des Rates     den Fassung,\nvom 26. Juni 1990 zur Festlegung der    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften für in der jeweils geltenden Fassung\ndas Verbringen von Equiden und für\nihre Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG\nNr. L 224 S. 42) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n5.2  sonstige Einhufer                    amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-   Artikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richt-\nnigung nach Muster des Anhangs C        linie 90/426/EWG in der jeweils gelten-\nder Richtlinie 90/426/EWG in der        den Fassung,\njeweils geltenden Fassung               Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n6.   Affen und Halbaffen                  amtstierärztliche Bescheinigung nach    Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nMuster des Anhangs E der Richtlinie     92/65/EWG in der jeweils geltenden\n92/65/EWG in der jeweils geltenden      Fassung,\nFassung                                 Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n7.   Hunde und Hauskatzen\n7.1  bis zu drei Monate alte Hunde und    amtstierärztliche Bescheinigung nach    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nHauskatzen, ausgenommen Hunde        Muster des Anhangs E der Richtlinie     in der jeweils geltenden Fassung\nund Hauskatzen, die nach Irland      92/65/EWG in der jeweils geltenden\noder dem Vereinigten Königreich      Fassung, die um den Bestätigungs-\nverbracht werden                     vermerk nach Artikel 10 Abs. 2 Buch-\nstabe a 5. Anstrich der genannten\nRichtlinie ergänzt ist\n7 .2 mehr als drei Monate alte Hunde      amtstierärztliche Impfbescheinigung     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nund Hauskatzen, ausgenommen          nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a      in der jeweils geltenden Fassung\nHunde und Hauskatzen, die nach       5. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG\nIrland oder dem Vereinigten König-   in der jeweils geltenden Fassung und\nreich verbracht werden               Bescheinigung nach Anhang E der\ngenannten Richtlinie, die um den\nBestätigungsvermerk nach Artikel 10\nAbs. 2 Buchstabe a 5. Anstrich der\ngenannten Richtlinie ergänzt ist\n7.3  Hunde und Hauskatzen, die nach       amtstierärztliche Bescheinigung nach    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nIrland oder dem Vereinigten König-   dem Anhang der Entscheidung             in der jeweils geltenden Fassung\nreich verbracht werden               94/273/EG der Kommission vom\n18. April 1994 über die Veterinär-\nbescheinigung für das Inverkehrbrin-\ngen von Hunden und Katzen im Ver-\neinigten Königreich und in Irland, so-\nfern die Tiere nicht aus diesen Län-\ndern stammen (ABI. EG Nr. L 117\nS. 37) in der jeweils geltenden\nFassung\n8.   Hasen und Kaninchen                  Bescheinigung des H~rkunftsbetriebs     Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nnach Artikel 4 4. Anstrich der Richt-   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nlinie 92/65/EWG in der jeweils gelten-  Fassung,\nden Fassung (Angabe des Namens          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nund der Anschrift des Betriebes und     in der jeweils geltenden Fassung\nBestätigung, daß die Tiere zum Zeit-\npunkt des Versands frei von sichtbaren\nKrankheitszeichen sind und der Betrieb\nkeinen tierseuchenreqhtlichen\nBeschränkungen unterliegt)","3950                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,                                                                      Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                          für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                        3\n9.    Frettchen, Füchse und Nerze         Bescheinigung des Herkunftsbetriebs     Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nnach Artikel 4 4. Anstrich der Richt-   92/65/EWG in der jeweils geltenden\nlinie 92/65/EWG in der jeweils gelten-  Fassung,\nden Fassung (Angabe des Namens          Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nund der Anschrift des Betriebes und     in der jeweils geltenden Fassung\nBestätigung, daß die Tiere zum Zeit-\npunkt des Versands frei von sichtbaren\nKrankheitszeichen sind und der Betrieb\nkeinen tierseuchenrechtlichen\nBeschränkungen unterliegt)\n10.   Vögel\n10.1 Hausgeflügel in Sendungen von        amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-   Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nweniger als 20 Tieren               nigung nach Muster 4 des Anhangs IV     90/539/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 90/539/EWG des Rates     Fassung,\nvom 15. Oktober 1990 über die tier-     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nseuchenrechtlichen Bedingungen für      in der jeweils geltenden Fassung\nden innergemeinschaftlichen Handel\nmit Geflügel und Bruteiern sowie für\nihre Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG\nNr. L 303 S. 6) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n10.2 Nutz- und Zucht-Hausgeflügel, aus-   amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-   Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\ngenommen zur Aufstockung von        nigung nach Muster 3 des Anhangs IV     90/539/EWG in der jeweils geltenden\nWildbeständen, in Sendungen von     der Richtlinie 90/539/EWG in der        Fassung,\nmehr als 19 Tieren                  jeweils geltenden Fassung               Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n10.3 Schlacht-Hausgeflügel in Sendun-     amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-   Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\ngen von mehr als 19 Tieren          nigung nach Muster 5 des Anhangs IV     90/539/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 90/539/EWG in der        Fassung,\njeweils geltenden Fassung               Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n10.4 Nutz- und Zuchtgeflügel zur Auf-     amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-   Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nstockung von Wildbeständen in       nigung nach Muster 6 des Anhangs IV     90/539/EWG in der jeweils geltenden\nSendungen von mehr als 19 Tieren    der Richtlinie 90/539/EWG in der        Fassung,\njeweils geltenden Fassung               Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n10.5 Eintagsküken in Sendungen von        amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-   Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nmehr als 19 Tieren                  nigung nach Muster 2 des Anhangs IV     90/539/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 90/539/EWG in der        Fassung,\njeweils geltenden Fassung               Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n10.6 Papageien und Sittiche               amtstierärztliche Bescheinigung oder    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nBescheinigung eines in einer tierärzt-   in der jeweils geltenden Fassung\nlichen Praxis oder Klinik tätigen\nTierarztes, die den Namen und die\nAnschrift des Herkunftsbetriebes und\ndie Kennzeichen zur Identifizierung der\nTiere enthält\n10.7 sonstige Vögel                      Bescheinigung des Herkunftsbetriebes     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach Artikel 4 4. Anstrich der Richt-    in der jeweils geltenden Fassung\nlinie 92/65/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung (Angabe des Namens\nund der Anschrift des Betriebes und\nBestätigung, daß die Tiere zum Zeit-\npunkt des Versands frei von sichtbaren\nKrankheitszeichen sind und der Betrieb\nkeinen tierseuchenrechtlichen\nBeschränkungen unterliegt)","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                    3951\nArt,                                                                     Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                           für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\n11.  Süßwasserfische\n11.1 Süßwasserfische, ausgenommen           amtliche Transportbescheinigung nach   Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nWeichtiere, aus einem Schutzge-       Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie  91/67/EWG in der jeweils geltenden\nbiet, die für einen zugelassenen       91 /67/EWG in der jeweils geltenden    Fassung,\nFischhaltungsbetrieb oder ein          Fassung                                Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nSchutzgebiet bestimmt sind                                                    in der jeweils geltenden Fassung\n11.2 Süßwasserfische, ausgenommen           amtliche Transportbescheinigung nach   Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nWeichtiere, aus einem zugelasse-      Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie  91/67/EWG in der jeweils geltenden\nnen Fischhaltungsbetrieb, die für     91/67/EWG in der jeweils geltenden      Fassung,\neinen zugelassenen Fischhaltungs-      Fassung                                Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nbetrieb oder ein Schutzgebiet be-                                             in der jeweils geltenden Fassung\nstimmt sind\n11.3 Weichtiere aus einem Schutzgebiet,    amtliche Transportbescheinigung nach    Artikel 12 und 13 der Richtlinie\ndie für einen zugelassenen Fisch-     Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie  91/67/EWG in der jeweils geltenden\nhaltungsbetrieb oder ein Schutz-      91/67/EWG in der jeweils geltenden      Fassung,\ngebiet bestimmt sind                   Fassung                                Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n11.4 Weichtiere aus einem zugelassenen      amtliche Transportbescheinigung nach   Artikel 12 und 13 der Richtlinie\nFischhaltungsbetrieb, die für einen    Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden\nzugelassenen Fischhaltungsbetrieb     91/67/EWG in der jeweils geltenden      Fassung,\noder ein Schutzgebiet bestimmt        Fassung                                 Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nsind                                                                          in der jeweils geltenden Fassung\n12.  Bienen                                 amtstierärztliche Bescheinigung nach   Artikel 14 und 15 der Richtlinie\nMuster des Anhangs E der Richtlinie     92/65/EWG in der jeweils geltenden\n92/65/EWG in der jeweils geltenden      Fassung,\nFassung, die um den Bestätigungsver-    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nmerk nach Artikel 8 der genannten       in der jeweils geltenden Fassung\nRichtlinie ergänzt ist\nII.  Waren\n1.   Frisches Fleisch von Hausrindern,     Bescheinigung des Herkunftsbetriebes    Artikel Sa der Richtlinie 72/461 /EWG\n-schweinen, -schafen und -ziegen      nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f der   in der jeweils geltenden Fassung,\nsowie von Einhufern, die als Haus-    Richtlinie 64/433/EWG des Rates zur     Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ntiere gehalten werden                  Regelung gesundheitlicher Frager:,     in der jeweils geltenden Fassung\nbeim innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG\nNr. 121 S. 2012) in der jeweils gelten-\nden Fassung\n2.   Fleischerzeugnisse\n2.1  Fleischextrakte, ausgelassene         Bescheinigung des Herkunftsbetriebes    Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG\nFette, Grieben, Fleischmehl,          nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9        des Rates zur Regelung viehseuchen-\nSchwartenpulver, gesalzenes oder      Buchstabe b Abs. i der Richtlinie       rechtlicher Fragen beim innergemein-\ngetrocknetes Blut und Blutplasma,     77/99/EWG des Rates zur Regelung        schaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-\ngereinigte und gesalzene, getrock-    gesundheitlicher Fragen beim inner-     erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4)\nnete oder erhitzte Mägen, Därme       gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit   in der jeweils geltenden Fassung,\nund Harnblasen                        Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 26   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in\nS. 85) in der jeweils geltenden Fas-    der jeweils geltenden Fassung\nsung\n2.2  Sonstige Fleischerzeugnisse, aus-     Bescheinigung des Herkunftsbetriebes    Artikel 7a der Richtlinie 80/215/EWG\ngenommen Fleisch in luftdicht ver-    nach Artikel 3 Buchstabe A Nr. 9        des Rates zur Regelung viehseuchen-\nschlossenen Behältnissen, das in      Buchstabe b der Richtlinie 77/99/EWG    rechtlicher Fragen beim innergemein-\ndiesen so erhitzt worden ist, daß     in der jeweils geltenden Fassung        schaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-\nder Fc•Wert mindestens 3 beträgt                                              erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4)\nin der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung","3952                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,                                                                        Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                            für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                        3\n3.  Frisches Fleisch von wildlebenden     amtstierärztliche Genußtauglichkeits-    Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nSäugetieren, die in Zuchtbetrieben    bescheinigung nach Muster des An-        in der jeweils geltenden Fassung\ngehalten wurden                       hangs IV der Richtlinie 91/495/EWG\ndes Rates vom 27. November 1990\nzur Regelung der gesundheitlichen und\ntierseuchenrechtlichen Fragen bei der\nHerstellung und Vermarktung von\nKaninchenfleisch und Fleisch von\nZuchtwild (ABI. EG Nr. L 268 S. 41)\nin der jeweils geltenden Fassung\n4.  Frisches Fleisch erlegten Wildes\n4.1 Frisches Fleisch erlegten Wildes,     Bescheinigung des Herkunftsbetriebes     Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nausgenommen ganze Stücke erleg-       nach Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe iii der  in der jeweils geltenden Fassung\nten Wildes                            Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom\n16. Juni 1992 zur Regelung der ge-\nsundheitlichen und tierseuchenrechtli-\nchen Fragen beim Erlegen von Wild\nund bei der Vermarktung von Wild-\nfleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der\njeweils geltenden Fassung\n4.2 Ganze Stücke erlegten Wildes          amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-    Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nnigung nach Artikel 5 Nr. 3 Buch-        in der jeweils geltenden Fassung\nstabe c der Richtlinie 92/45/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n5.  Embryonen von Hausrindern, die        amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach dem 31. Dezember 1990            nigung nach Muster des Anhangs C         in der jeweils geltend~n Fassung\naufbereitet worden sind               der Richtlinie 89/556/EWG des Rates\nvom 25. September 1989 über vieh-\nseuchenrechtliche Fragen beim inner-\ngemeinschaftlichen Handel mit Em-\nbryonen von Hausrindern und ihrer\nEinfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr.\nL 302 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung\n6.  Samen von Hausrindern, der nach        amtstierärztliche Tiergesundheits-       Artikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG\ndem 31. Dezember 1989 aufbereitet     bescheinigung nach Muster des An-         in der jeweils geltenden Fassung,\nworden ist                             hangs D der Richtlinie 88/407/EWG        Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ndes Rates vom 14. Juni 1988 zur Fest-    in der jeweils geltenden Fassung\nlegung der tierseuchenrechtlichen\nAnforderungen an den innergemein-\nschaftlichen Handelsverkehr mit\ngefrorenem Samen von Rindern und\nan dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194\nS. 10) in der jeweils geltenden Fas-\nsung\n7.   Samen von Hausschweinen, der          amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nnach dem 31. Dezember 1991 auf-       nigung nach Muster des Anhangs D         in der jeweils geltenden Fassung\nbereitet worden ist                   der Richtlinie 90/429/EWG des Rates\nvom 26. Juni 1990 zur Festlegung der\ntierseuchenrechtlichen Anforderungen\nan den innergemeinschaftlichen Han-\ndelsverkehr mit Samen von Schweinen\nund an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr.\nL 224 S. 62) in der jeweils geltenden\nFassung\n8.  Frisches Fleisch von Hauskaninchen    amtstierärztliche Genußtauglichkeits-    Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nbescheinigung nach Muster des An-        in der jeweils geltenden Fassung\nhangs II der Richtlinie 91 /495/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                    3953\nArt,                                                                      Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                           für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                       3\n9.   Frisches Fleisch von Hausgeflügel     amtstierärztliche Genußtauglichkeits-  Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nbescheinigung nach Muster des An-       in der jeweils geltenden Fassung\nhangs IV der Richtlinie 71 /118/EWG\ndes Rates vom 15. Februar 1971 zur\nRegelung gesundheitlicher Fragen\nbeim Handelsverkehr mit frischem\nGeflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 55\nS. 23) in der jeweils geltenden Fas-\nsung\n10.  Frisches Fleisch von Wildgeflügel,    amtstierärztliche Genußtauglichkeits-  Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ndas in Zuchtbetrieben gehalten        bescheinigung nach Muster des An-      in der jeweils geltenden Fassung\nwurde                                 hangs IV der Richtlinie 91/495/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n11.  Bruteier von Geflügel\n11.1 Bruteier von Geflügel in Sendungen    amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-  Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nvon weniger als 20 Eiern              nigung nach Muster 4 des Anhangs IV    90/539/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 90/539/EWG in der       Fassung,\njeweils geltenden Fassung              Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n11.2 Bruteier von Geflügel in Sendungen    amtstierärztliche Gesundheitsbeschei-  Artikel 12, 13 und 14 der Richtlinie\nvon mehr als 19 Eiern                 nigung nach Muster 1 des Anhangs IV    90/539/EWG in der jeweils geltenden\nder Richtlinie 90/539/EWG in der       Fassung,\njeweils geltenden Fassung              Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n12.  Ungekalkte Häute von Klauentieren,    Bescheinigung des Herkunftsbetriebes   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nausgenommen Häute, die zum            nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a       in der jeweils geltenden Fassung,\nmenschlichen Genuß geeignet sind      7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG  Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung (An-  in der jeweils geltenden Fassung\ngabe der Art des Erzeugnisses und\ndes Namens und der Registrier-\nnummer des Betriebes)\n13.  Blut und Erzeugnisse aus Blut, aus-   Bescheinigung des Herkunftsbetriebes   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ngenommen                              nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a       in der jeweils geltenden Fassung,\n7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG  Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\na) Blut und Erzeugnisse aus Blut\nin der jeweils geltenden Fassung       in der jeweils geltenden Fassung\nvon Einhufern,\n(Angabe der Art des Erzeugnisses und\nb) Blut und Erzeugnisse aus Blut,     des Namens und der Registrier-\ndie zum menschlichen Genuß        nummer des Betriebes)\ngeeignet sind,\nc) Futtermittel und\nd) Blutmehl\n14.  Blutserum von Einhufern               Bescheinigung des Herkunftsbetriebes   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nnach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a       in der jeweils geltenden Fassung,\n7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG  Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung       in der jeweils geltenden Fassung\n(Angabe der Art des Erzeugnisses,\ndes Namens und der Registriernum-\nmer des Betriebes und Bestätigung,\ndaß das Serum von Einhufern stammt,\ndie frei von Tierseuchen sind, und der\nBetrieb keinen tierseuchenrechtlichen\nBeschränkungen unterliegt)\n15.  Knochen, Horn und nicht abschlie-     Bescheinigung des Herkunftsbetriebes   Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nßend verarbeitete Erzeugnisse aus     nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a       in der jeweils geltenden Fassung\nKnochen oder Horn, ausgenommen        7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG\nMehle, die nicht zum menschlichen     in der jeweils geltenden Fassung\nGenuß geeignet oder Futtermittel      (Angabe der Art des Erzeugnisses und\nsind                                  des Namens und der Registrier-\nnummer des Betriebes)","3954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,                                                                         Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                             für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                         3\n16. Unbearbeitete Borsten, Haare,         Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nWolle, Federn und Federteile          nact:i Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a        in der jeweils geltenden Fassung\n7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n(Angabe der Art des Erzeugnisses und\ndes Namens und der Registrier-\nnummer des Betriebes)\n17. lmkereierzeugnisse                    Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nnach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a          in der jeweils geltenden Fassung\n7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n(Angabe der Art des Erzeugnisses und\ndes Namens und der Registrier-\nnummer des Betriebes)\n18. Dünger tierischer Herkunft, ausge-    Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nnommen Guano, kohlensaurer Kalk       nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a          in der jeweils geltenden Fassung\nsowie Muschel- und Austernscha-       7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG\nlen, auch geschrotet oder gemahlen    in der jeweils geltenden Fassung\n(Angabe der Art des Erzeugnisses und\ndes Namens und der Registrier-\nnummer des Betriebes)\n19. nicht abschließend präparierte        Bescheinigung des Herkunftsbetriebes      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nJagdtrophäen von Klauentieren und     nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a          in der jeweils geltenden Fassung\nVögeln     ·                ·         7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\n(Angabe der Art des Erzeugnisses und\ndes Namens und der Registrier-\nnummer des Betriebes)\n20. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das  amtstierärztliche Bescheinigung nach      Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nnicht zum menschlichen Genuß ge-      Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An-       in der jeweils geltenden Fassung,\neignet ist                            strich der Richtlinie 90/667/EWG des      Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\nRates vom 27. November 1990 zum            in der jeweils geltenden Fassung\nErlaß veterinärrechtlicher Vorschriften\nfür die Beseitigung, Verarbeitung und\nVermarktung tierischer Abfälle und\nzum Schutz von Futtermitteln tieri-\nschen Ursprungs, auch aus Fisch,\ngegen Krankheitserreger sowie zur\nÄnderung der Richtlinie 90/425/EWG\n(ABI. EG Nr. L 363 S. 51) in der je-\nweils geltenden Fassung oder, im Falle\nder Herkunft aus zugelassenen Be-\ntrieben, Bescheinigung des Herkunfts-\nbetriebes nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-\nstabe b 1. Anstrich der Richtlinie\n90/667/EWG in der jeweils geltenden\nFassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des\nHerstellungsbetriebes, ·\nc) der Art der vorgenommenen Be-\nhandlung,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält und\ne) im Falle der Herkunft aus registrier-\nten Betrieben, daß das Erzeugnis\nmit negativem Ergebnis einer Sal-\nmonellenuntersuchung unterzogen\nwurde)","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                          3955\nArt,                                                                            Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                                  für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                          3\n21.  Aus ungegerbten Klauentierhäuten          amtstierärztliche Bescheinigung nach       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nhergestellte Erzeugnisse des Heim-        Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An-       in der jeweils geltenden Fassung,\ntierbedarfs                               strich der Richtlinie 90/667/EWG in der    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\njeweils geltenden Fassung in Verbin-       in der jeweils geltenden Fassung\ndung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 4 der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung oder, im Falle der\nHerkunft aus zugelassenen Betrieben,\nBescheinigung des Herkunftsbetriebes\nnach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b\n1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\njeweils in Verbindung mit Anhang 1\nKapitel 4 Nr. 4 der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils geltenden\nFassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des Her-\nstellungsbetriebes,\nc) , daß durch Wärmebehandlung\nKrankheitserreger, insbesondere\nSalmonellen, abgetötet wurden,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält,\ne) , daß nach der Verarbeitung wirk-\nsame Maßnahmen ergriffen wur-\nden, um eine Verunreinigung zu\nvermeiden, und,\nf)   im Falle der Herkunft aus registrier-\nten Betrieben, daß das Erzeugnis\nmit negativem Ergebnis einer Sal-\nmonellenuntersuchung unterzogen\nwurde)\n22.  Futtermittel für Heimtiere, die aus\nwenig gefährlichen Stoffen im Sinne\nder Richtlinie 90/667/EWG in der\njeweils geltenden Fassung\nhergestellt wurden\n22.1 Futtermittel für Heimtiere in luftdicht   amtstierärztliche Bescheinigung nach       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nverschlossenen Behältnissen               Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 1. An-       in der jeweils geltenden Fassung,\n(Konserven)                               strich der Richtlinie 90/667/EWG in der    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\njeweils geltenden Fassung in Verbin-       in der jeweils geltenden Fassung\ndung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 1 der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung (Angabe\n. a) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des Her-\nstellungsbetriebes,\nc) , daß das Erzeugnis so erhitzt wor-\nden ist, daß der Fc-Wert minde-\nstens 3 beträgt, und\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält)","3956                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,                                                                             Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                                 für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                          3\n22.2 Halbfeuchtfuttermittel für Heimtiere   amtstierärztliche Bescheinigung nach        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nArtikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An-        in der jeweils geltenden Fassung,\nstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\njeweils geltenden Fassung in Verbin-        in der jeweils geltenden Fassung\ndung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 2 der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung oder, im Falle der\nHerkunft aus zugelassenen Betrieben,\nBescheinigung des Herkunftsbetriebes\nnach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b\n1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\njeweils in Verbindung mit Anhang 1\nKapitel 4 Nr. 2 der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils geltenden\nFassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb} des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des Her-\nstellungsbetriebes,\nc) , daß die Bestandteile tierischer\nHerkunft auf eine Kerntemperatur\nvon mindestens 90 °C erhitzt wur-\nden,\nd) , ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält,\ne) , daß nach der Verarbeitung wirk-\nsame Maßnahmen ergriffen wur-\nden, um eine Verunreinigung zu\nvermeiden, und,\nf)    im Falle der Herkunft aus registrier~\nten Betrieben, daß das Erzeugnis\nmit negativem Ergebnis einer Sal-\nmonellenuntersuchung unterzogen\nwurde)\n22.3 Trockenfuttermittel für Heimtiere      amtstierärztliche Bescheinigung nach         Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nArtikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An-        in der jeweils geltenden Fassung,\nstrich der Richtlinie 90/667/EWG in der     Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\njeweils geltenden Fassung in Verbin-         in der jeweils geltenden Fassung\ndung mit Anhang I Kapitel 4 Nr. 3 der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung oder, im Falle der\nHerkunft aus zugelassenen Betrieben,\nBescheinigung des Herkunftsbetriebes\nnach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b\n1. Anstrich der Richtlinie 90/667/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung\njeweils in Verbindung mit Anhang 1\nKapitel 4 Nr. 3 der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils geltenden\nFassung (Angabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des Her-\nstellungsbetriebes,\nc) , daß die Bestandteile tierischer\nHerkunft auf eine Kerntemperatur\nvon mindestens 90 °C erhitzt\nwurden,\nd) • ob das Erzeugnis Eiweiß von\nWiederkäuern enthält,","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                       3957\nArt,                                                                         Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                             für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                          3\ne) , daß nach der Verarbeitung wirk-\nsame Maßnahmen ergriffen wur-\nden, um eine Verunreinigung zu\nvermeiden, und,\nf)   im Falle der Herkunft aus registrier-\nten Betrieben, daß das Erzeugnis\nmit negativem Ergebnis einer Sal-\nmonellenuntersuchung unterzogen\nwurde)\n23.  Rohmaterial aus wenig gefährlichen   amtstierärztliche Bescheinigung nach       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nStoffen im Sinne der Richtlinie      Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe b 2. An-       in der jeweils geltenden Fassung,\n90/667 /EWG in der jeweils           strich der Richtlinie 90/667/EWG in der    Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG\ngeltenden Fassung                    jeweils geltenden Fassung in Verbin-       in der jeweils geltenden Fassung\ndung mit Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a\n7. Anstrich der Richtlinie 92/118/EWG\nin der jeweils geltenden Fassung (An-\ngabe\na) der Art des Erzeugnisses,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des Her-\nkunftsbetriebes und\nc) , ob das Material Eiweiß von\nWiederkäuern enthält)\n24.  Milch und Milcherzeugnisse\n24.1 Zum menschlichen Genuß bestimm-      Bescheinigung des Herkunftsbetriebes       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nte wärmebehandelte Milch und         nach Artikel 5 Nr. 8 der Richtlinie        in der jeweils geltenden Fassung\nMilcherzeugnisse, die nicht zur un-  92/46/EWG des Rates vom 16. Juni\nmittelbaren Abgabe an den Endver-    1992 mit Hygienevorschriften für die\nbraucher bestimmt sind               Herstellung und Vermarktung von\nRohmilch, wärmebehandelter Milch\nund Erzeugnissen auf Milchbasis\n(ABI. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung (Angabe über\na) die Art der Ware,\nb) die Art der Wärmebehandlung,\nc) den Nam~n und die Registrier-\noder Zulassungsnummer des Her-\nkunftsbetriebes und\nd) den Namen der zuständigen Be-\nhörde, wenn auf diesen nicht aus\nder Registrier- oder Zulassungs-\nnummer geschlossen werden kann)\n24.2 ~ilch, Milchpulver und sonstige ge-  Bescheinigung des Herkunftsbetriebes       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ntrocknete Milcherzeugnisse, nicht    nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a           in der jeweils geltenden Fassung\".\nzum menschlichen Genuß bestimmt      7. Anstrich in Verbindung mit Anhang 1\nKapitel 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie\n92/118/EWG in der jeweils geltenden\nFassung (Angabe\na) der Art der Ware,\nb) des Namens und der Registrier-\noder Zulassungsnummer des Her-\nkunftsbetriebes,\nc) , daß das Erzeugnis einer Wärme-\nbehandlung gemäß Anhang I Kapi-\ntel 1 Nr. 3 Buchstabe a der Richt-\nlinie 92/118/EWG unterzogen wurde,","3958                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,                                                                Rechtsgrundlagen\nBescheinigung\nVerwendungszweck                                                      für zusätzliche Voraussetzungen\n2                                  3·\nd) , daß bei der Verwendung von\nMassengutbehältnissen diese vor\nder Verladung desinfiziert wurden\nund\ne) daß, im Falle von Milchpulver und\nsonstigen getrockneten Milch-\nerzeugnissen, nach der Trocknung\nalle Maßnahmen getroffen wurden,\num eine Verunreinigung der Ware\nzu vermeiden, und diese im Falle\nder Verpackung in unbenutzte Be-\nhältnisse verpackt wurden)\n28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I Nr. 1 werden die Worte „und jünger als sechs Monate\" gestrichen.\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Datum „31. Dezember 1989\" durch das Datum „1. Januar 1991\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Datum „31. Dezember 1989\" durch das Datum „1. Januar 1990\" ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird das Datum „31. Dezember 1991\" durch das Datum „1. Januar 1992\" ersetzt.\n29. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel\" durch das Wort „Hausgeflügel\" ersetzt.\nb) In Nummer 2.1 wird in Spalte 1 das Wort „Zuchtgeflügel\" durch das Wort „Zucht-Hausgeflügel\" ersetzt.\n30. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden in Spalte 1 nach dem Wort „Hauskatzen\" die Worte ,, , mehr als drei Monate alt\"\nangefügt.\nbb) In Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel\" durch das Wort „Hausgeflügel\" ersetzt.\ncc) In Nummer 4.1 wird in Spalte 1 das Wort ,,Zuchtgeflügel\" durch die Worte „Zucht-Hausgeflügel\" ersetzt.\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 4 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel\" durch das Wort „Hausgeflügel\" ersetzt.\nbb) Nummer 5 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Kennzeichnung des Behältnisses mit\n1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und\n2. dem Hinweis\na) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse: ,,Aus-\nschließlich zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse\" oder\nb) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für Heimtiere: ,,Ausschließlich zur Her-\nstellung von Heimtierfutter\".\"","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                        3959\n31. Anlage 9 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 9\n(zu§ 22 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1,\n§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 und § 37)\nEinfuhr von Tieren und Waren\nnach gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen\nBescheinigung,\nArt,                             Rechtsgrundlagen\nRechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                  zur Auflistung von Drittländern\nzur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                        3\n1.  Tiere\n1.  Wildklauentiere                     Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie           Artikel 18 Abs. 1 der Richtiinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden         92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                    Fassung\n2.    Rinder, Schweine, Schafe und       Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in     Artikel 8 und 11 der Richtlinie\nZiegen, ausgenommen Tiere           der jeweils geltenden Fassung,             72/462/EWG in der jeweils geltenden\nnach Nummer 1                       Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG        Fassung\ndes Rates vom 16. September 1986\nüber die Untersuchung von Tieren und\nvon frischem Fleisch auf Rückstände\n(ABI. EG Nr. L 275 S. 36) in der\njeweils geltenden Fassung\n3.   Einhufer\n3. 1 eingetragene Pferde                 Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in    Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie\nder jeweils geltenden Fassung in Ver-      90/426/EWG in der jeweils geltenden\nbindung mit Artikel 3 der Richtlinie       Fassung\n72/462/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n3.2  sonstige Einhufer                   Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in    Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie\nder jeweils geltenden Fassung in Ver-      90/426/EWG in der jeweils geltenden\nbindung mit Artikel 3 der Richtlinie        Fassung\n72/462/EWG in der jeweils geltenden\nFassung,\nArtikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung\n4.   Affen und Halbaffen                Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie            Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                     Fassung\n5.   Hunde und Hauskatzen               Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie            Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                     Fassung\n6.   Hasen und Kaninchen                Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie            Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                     Fassung\n7.   Frettchen, Füchse und Nerze        Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie            Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden          92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                     Fassung\n8.   Hausgeflügel                       Artikel 21 der Richtlinie 90/539/EWG in     Artikel 24 und 32 der Richtlinie\nder jeweils geltenden Fassung               90/539/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n9.   Vögel, ausgenommen Hausgeflügel    Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie           Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden         92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                    Fassung\n10.  Süßwasserfische                    Artikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in     Artikel 20 und 21 der Richtlinie\nder jeweils geltenden Fassung              91/67/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n11.   Bienen                             Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie           Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\n92/65/EWG in der jeweils geltenden         92/65/EWG in der jeweils geltenden\nFassung                                    Fassung","3960                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBescheinigung,\nArt,                                Rechtsgrundlagen\nRechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                      zur Auflistung von Drittländern\nzur_ Festlegung von Bescheinigungen\n2                                       3\nII.  Waren\n1.   Frisches Fleisch von Hausrindern,      Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in   Artikel 14, 15, 16 und 22 der Richtlinie\n-schweinen, -schafen und -ziegen       der jeweils geltenden Fassung            72/462/EWG in der jeweils geltenden\nsowie Einhufern, die als Haustiere                                              Fassung\ngehalten werden\n2.   Fleischerzeugnisse von Tieren nach\nNummer 1\n2.1  Fleischerzeugnisse von Tieren nach     Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in   Artikel 21a und 22 der Richtlinie\nNummer 1, ausgenommen gereinig-        der jeweils geltenden Fassung            72/462/EWG in der jeweils geltenden\nte und gesalzene, getrocknete oder                                              Fassung\nerhitzte Mägen, Därme oder Harn-\nblasen sowie ausgelassene Fette\n2.2 gereinigte und gesalzene, getrock-                                               Veterinärbescheinigung nach Muster\nnete oder erhitzte Mägen, Därme                                                 des Anhangs der Entscheidung\nund Harnblasen von Tieren nach                                                  94/187/EG vom 18. März 1994 zur Fest-\nNummer 1                                                                        legung der Veterinärbedingungen und\ndes Veterinärzeugnisses für die Einfuhr\nvon Tierdärmen aus Drittländern\n(ABI. EG Nr. L 89 S. 18) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n2.3  ausgelassene Fette von Tieren          Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in   Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nnach Nummer 1                          der jeweils geltenden Fassung            ltnie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n3.   Embryonen von Hausrindern, die         Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in   Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember 1990 auf-        der jeweils geltenden Fassung            89/556/EWG in der jeweils geltenden\nbereitet worden sind                                                            Fassung\n4.   Eizellen und Embryonen von             Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie         Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nPferden, Schweinen, Schafen und        92/65/EWG in der jeweils geltenden       92/65/EWG in der jeweils geltenden\nZiegen                                 Fassung                                  Fassung\n5.   Samen von Hausrindern, der nach      · Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in   Artikel 10 und 11 der Richtlinie\ndem 31. Dezember 1989 aufbereitet der jeweils geltenden Fassung                 88/407/EWG in der jeweils geltenden\nworden ist                                                                      Fassung\n6.   Samen von Hausschweinen, der           Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in   Artikel 9 und 10 der Richtlinie\nnach dem 31. Dezember 1991 auf-        der jeweils geltenden Fassung            90/429/EWG in der jeweils geltenden\nbereitet worden ist                                                             Fassung\n7.   Samen von Pferden, Schafen und         Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie         Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie\nZiegen                                 92/65/EWG in der jeweils geltenden       92/65/EWG in der jeweils geltenden -\nFassung                                  Fassung\n8.   Frisches Fleisch von Hausgeflügel      Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in   Artikel 11 und 12 der Richtlinie\nder jeweils geltenden Fassung            91 /494/EWG in der jeweils geltenden\nFassung\n9.   Fleischerzeugnisse von Haus-          Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in   Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\ngeflügel                               der jeweils geltenden Fassung            linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n10.  Frisches Fleisch von Wildgeflügel,    Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in   Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\ndas in Zuchtbetrieben gehalten         der jeweils geltenden Fassung            linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\nwurde                                                                          den Fassung\n11.  Bruteier von Geflügel                 Ar'tikel 21 der Richtlinie 90/539/EWG in Artikel 23 und 24 der Richtlinie\nder jeweils geltenden Fassung            90/539/EWG in der jeweils geltenden\nFassung","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                    3961\nBescheinigung,\nArt,                               RechtsgrundJagen\nRechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                    zur Auflistung von Drittländern\nzur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                     3\n12. Fleisch von Säugetieren wildleben-    Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in  Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nder Arten, die in Zuchtbetrieben     der jeweils geltenden Fassung            linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\ngehalten wurden                                                              den Fassung\n13. Frisches Fleisch erlegten Wildes      Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der       Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nRichtlinie 92/45/EWG in der jeweils     linie 92/45/EWG in der jeweils gelten-\ngeltenden Fassung                        den Fassung\n14. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes   Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b der        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nRichtlinie 92/45/EWG in der jeweils     linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\ngeltenden Fassung                      den Fassung\n15. Fleisch von Hauskaninchen             Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils    linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\ngeltenden Fassung                       den Fassung\n16. Ungekalkte Häute von Klauentieren,   Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nausgenommen Häute, die zum            Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\nmenschlichen Genuß geeignet sind     geltenden Fassung                       den Fassung\n17. Blut und Erzeugnisse aus Blut, aus-   Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\ngenommen                              Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils   linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\ngeltenden Fassung                       den Fassung\na) Blut und Erzeugnisse aus Blut\nvon Einhufern,\nb) Blut und Erzeugnisse aus Blut,\ndie zum menschlichen Genuß\nbestimmt sind,\nc) Futtermittel und\nd) Blutmehl\n18. Blutserum von Einhufern              Artikel 12 der Richtlinie 90/426/EWG in Veterinärbescheinigung nach Anhang\nder jeweils geltenden Fassung in Ver-   der Entscheidung 94/143/EG der Kom-\nbindung mit Artikel 3 der Richtlinie    mission vom 1. März 1994 zur Fest-\n72/462/EWG in der jeweils geltenden     legung der Veterinärbedingungen und\nFassung                                 Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von\nEquidenserum aus Drittländern (ABI. EG\nNr. L 62 S. 41) in der jeweils geltenden\nFassung\n19. Knochen, Horn und nicht abschlie-                                            Bescheinigung des Verfügungsberech-\nßend verarbeitete Erzeugnisse aus                                            tigten nach den Anhängen A und B der\nKnochen oder Horn, ausgenommen                                               Entscheidung 94/446/EG der Kommis-\nMehle, die nicht zum menschlichen                                            sion vom 14. Juni 1994 zur Regelung\nGenuß geeignet oder Futtermittel                                             der Einfuhr aus Drittländern von Kno-\nsind                                                                         chen und Knochenerzeugnissen, Hör-\nnern und Homerzeugnissen sowie\nHufen und Klauen und ihren Erzeug-\nnissen, ausgenommen Mehle, die zur\nWeiterverarbeitung und nicht zum Ver-\nzehr oder zur Verfütterung bestimmt\nsind (ABI. EG Nr. L 183 S. 46) in der\njeweils geltenden Fassung\n20. ausgelassene Fette und Schmalz,      Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\ndie nicht zum menschlichen Genuß     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils    linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\ngeeignet sind                        geltenden Fassung                       den Fassung\n21. unbearbeitete Haare, Wolle, Federn                                           Bescheinigung des Herkunftsbetriebes\nund Federteile                                                               nach Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a 7. An-\nstrich in Verbindung mit Artikel 9 der\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung (Angabe der Art des\nErzeugnisses und des Namens und der\nRegistriernummer des Betriebes)","3962                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBescheinigung,\nArt,                               Rechtsgrundlagen\nRechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                     zur Auflistung von Drittländern\nzur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                      3\n22.  Unbearbeitete Borsten\n22.1 Unbearbeitete Borsten, ausgenom-        Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Veterinärbescheinigung nach Anhang A\nmen aus Drittländem oder Teilen         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils  der Entscheidung 94/435/EG der Kom-\nvon Drittländem, in denen in den        geltenden Fassung                     mission vom 10. Juni 1994 über die\nletzten 12 Monaten vor dem Ver-                                               Veterinärbedingungen und Veterinär-\nsand Afrikanische Schweinepest                                                bescheinigungen für die Einfuhr von\naufgetreten ist                                                               Schweineborsten aus Drittländem (ABI.\nEG{;'r. L 180 S. 40) in der jeweils gel-\ntenden Fassung\n22.2 Unbearbeitete Borsten aus Drittlän-     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Veterinärbescheinigung nach Anhang B\ndern oder Teilen von Drittländern, in   Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils  der Entscheidung 94/435/EG in der\ndenen in den letzten 12 Monaten         geltenden Fassung                     jeweils geltenden Fassung\nvor dem Versand Afrikanische\nSchweinepest aufgetreten ist\n23.  lmkereierzeugnisse                                                            Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nlinie 92/118./EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung\n24.  Dünger tierischer Herkunft, ausge-      Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nnommen Guano, kohlensaurer Kalk         Richtlinie 92/118./EWG in der jeweils linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\nsowie Muschel- und Austernscha-         geltenden Fassung                     den Fassung\nlen, auch getrocknet oder gemahlen\n25.  nicht abschließend präparierte                                                Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nJagdtrophäen von Klauentieren und                                             linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\nVögeln                                                                        den Fassung\n26.  Zur Verwendung als Futtermittel\nverarbeitetes tierisches Eiweiß, aus-\ngenommen bestimmte Futtermittel\nfür Heimtiere\n26.1 Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Veterinärbescheinigung nach Muster\naus gefährlichen Stoffen im Sinne       Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils  des Anhangs A der Entscheidung\nder Richtlinie 90/667/EWG in der je-    geltenden Fassung                     94/344/EG der Kommission vom\nweils geltenden Fassung hergestellt                                           27. April 1994 über die Veterinärbedin-\nwurde, ausgenommen Futtermittel                                               gungen und Veterinärbescheinigungen\nfür Heimtiere in luftdicht verschlos-                                         für die Einfuhr von verarbeitetem tieri-\nsenen Behältnissen                                                            schen Eiweiß, einschließlich derartiges\nEiweiß enthaltende Futtermittel, aus\nDrittländern (ABI. EG Nr. L 154 S. 45)\nin der jeweils geltenden Fassung\n26.2 Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das    Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     Veterinärbescheinigung nach Muster\naus wenig gefährlichen Stoffen         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils  des Anhangs B der Entscheidung\nnach der Richtlinie 90/667/EWG in      geltenden Fassung                     94/344/EG in der jeweils geltenden\nder jeweils geltenden Fassung                                                 Fassung\nhergestellt wurde, ausgenommen\nFuttermittel für Heimtiere\n26.3 Fischmehl und Mehle von anderen         Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der     amtliche Bescheinigung nach Muster\nMeerestieren, ausgenommen Fut-         Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils  des Anhangs C der Entscheidung\ntermittel für Heimtiere                geltenden Fassung                      94/344/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n27.   Aus ungegerbten Klauentierhäuten       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der      Veterinärbescheinigung nach Muster\nhergestellte Erzeugnisse des Heim-     Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils  de$ Anhangs D der Entscheidung\ntierbedarfs                            geltenden Fassung                      94/309/EG der Kommission vom\n27. April 1994 über die Veterinärbedin-\ngungen und Veterinärbescheinigungen\nfür die Einfuhr von Heimtierfutter und\nvon bestimmten ungegerbten eßbaren\nErzeugnissen für Heimtiere, in die wenig\ngefährliche tierische Abfälle eingegan-\ngen sind, aus Drittländern (ABI. EG\nNr. L 137 S. 62) in der jeweils gelten-\nden Fassung","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                    3963\nBescheinigung,\nArt,                               Rechtsgrundlagen\nRechtsgrundlagen\nVerwendungszweck                      zur Auflistung von Orittländem\nzur Festlegung von Bescheinigungen\n2                                     3\n28.   Futtermittel für Heimtiere, die aus\nwenig gefährlichen Stoffen im Sinne\nder Richtlinie 90/667/EWG in der je-\nweils geltenden Fassung hergestellt\nwurden\n28.1 Futtermittel für Heimtiere in luftdicht Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Veterinärbescheinigung nach Muster\nverschlossenen Behältnissen (Kon-      Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils    des Anhangs A der Entscheidung\nserven)                                geltenden Fassung                       94/309/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n28.2 Halbfeuchtfuttermittel für Heimtiere    Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Veterinärbescheinigung nach Muster\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils    des Anhangs B der Entscheidung\ngeltenden Fassung                       94/309/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n28.3 Trockenfuttermittel für Heimtiere       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der       Veterinärbescheinigung nach Muster\nRichtlinie 92/118/EWG in der jeweils    des Anhangs C der Entscheidung\ngeltenden Fassung                       94/309/EG in der jeweils geltenden\nFassung\n29.   Rohmaterial aus wenig gefährlichen     Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\nStoffen im Sinne der Richtlinie        Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils    linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\n90/667/EWG in der jeweils gelten-      geltenden Fassung,                      den Fassung,\nden Fassung                            Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in  Artikel 16 der Richtlinie 72/462/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung           der jeweils geltenden Fassung\n30.   Milch und Milcherzeugnisse\n30.1 Milch und Milcherzeugnisse, die         Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe a und b     Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe b der Richt-\nzum menschlichen Genuß bestimmt        der Richtlinie 92/46/EWG in der jeweils linie 92/46/EWG in der jeweils gelten-\nsind                                   geltenden Fassung                       den Fassung\n30.2 Milch, Milchpulver und sonstige ge-     Artikel 1O Abs. 2 Buchstabe a der       Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richt-\ntrocknete Milcherzeugnisse, nicht      Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils    linie 92/118/EWG in der jeweils gelten-\nzum menschlichen Genuß bestimmt        geltenden Fassung                       den Fassung\".\n32. In Anlage 10 Abschnitt II Nummer 5 wird in Spalte 1 das Wort „Geflügel\" durch das Wort „Hausgeflügel\" ersetzt.\n33. In Anlage 12 Abschnitt II wird nach Nummer 4 folgende Nummer angefügt:\n,,5. Im Falle der Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nach Anlage 9 Abschnitt II Nr. 26 ist eine bakteriologi-\nsche Untersuchung nach Maßgabe der folgenden Beschreibung durchzuführen:\na) Probenahme\nEs sind Einzelproben im Gewicht von je etwa 25 Gramm aus jeweils anderen Packungen und bei unverpack-\nter Ware aus mehreren Schichten und Stellen der Ladung zu entnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme\naus einer Sendung ist das Probenentnahmegerät keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße müssen vor\nder Aufnahme der Proben keimfrei sein und dicht verschlossen der Untersuchungsstelle zugeleitet werden.\nDie für die Probengefäße verwendeten Transportbehältnisse müssen - wenn sie nicht fabrikneu sind - vor\njedem Transport gereinigt und desinfiziert werden.\nDie Zahl der zu entnehmenden Einzelproben ist wie folgt festzulegen:\nBis 250 Tonnen mindestens 25 Einzelproben, für jede weiteren 50 Tonnen zusätzlich 5 Einzelproben.\nb) Untersuchungsgang\nDie für die Untersuchungen verwendeten Medien müssen den Formulierungen nach den Normen der\nInternationalen Standardisierungs-Organisation zur Salmonellenisolierung (ISO 6579) oder einer vergleich-\nbaren Untersuchungsvorschrift entsprechen.\nUnmittelbar vor dem Beginn der Untersuchung werden jeweils fünf Einzelproben gemeinsam als Sammel-\nprobe angelegt. Die Sammelprobe ist - im Falle von gepreßtem Probenmaterial nach Zermahlen - mit der\nzehnfachen Gewichtsmenge gepufferten Peptonwassers - bei stark sauren oder säuernden Produkten mit\nverdoppelter Puffersubstanzmenge - homogen zu vermischen und 16 bis 20 Stunden bei 35 bis 37 °C zu\nbebrüten (Voranreicherung). Anschließend werden 0, 1 ml Voranreicherung zu 1O ml Magnesiumchlorid-\nMalachitgrün-Medium nach Rappaport-Vassiliadis-Medium (RV-Medium) und 10 ml Voranreicherung zu\n100 ml Müller-Kauffmann-Tetrathionat-Medium (MK-Medium) gegeben und 18 bis 24 Stunden bei 42°C im\nFalle der Verwendung des RV-Mediums oder bei 35 bis 37°C im Falle der Verwendung des MK-Mediums\nbebrütet (Selektivanreicherung).","3964                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDanach wird aus jeder Selektivanreicherung je eine Öse (Durchmesser 2,5 bis 3 mm) Material fraktioniert auf\nje eine Brillantgrün-Phenolrot-Agarplatte nach Edel und Kampelmacher sowie auf eine andere für die\nSalmonellendiagnostik geeignete Platte, bevorzugt Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD), ausgestrichen.\nDie beimpften Platten werden mit dem Deckel nach unten 18 bis 24 Stunden bei 35 bis 37 °c bebrütet.\"\n34. Nach Anlage 12 wird folgende Anlage angefügt:\n.,Anlage 13\n(zu § 37 Abs. 1 Satz 2)\nWaren, deren Durchfuhr bei Erfüllung\nbestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig Ist\nArt,\nVoraussetzungen\nVerwendungszweck\n2\n1.   Fleisch von Hausrindem, -schweinen,           1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\n-schafen und -ziegen sowie Einhufern, die          gemacht worden ist.\nals Haustiere gehalten werden, ausge-\n2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere\nnommen\na) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von\na) gereinigte und gesalzene oder getrock-\n20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauen-\nnete Mägen, Därme oder Harnblasen,\nseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder Anstek-\nb) ausgelassene Fette,                                kende Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht\naufgetreten sind,\nc) Fleischerzeugnisse in luftdicht ver-\nschlossenen Behältnissen, die in die-          b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der\nsen so erhitzt worden sind, daß der               Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrank-\nFc•Wert mindestens 3 beträgt, und                 heit, Schweinepest oder Ansteckende Schweinelähmung, soweit die\nTiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind und\nd) Fleischerzeugnisse, die auf eine Kern-\ntemperatur von mindestens 70 Grad              c) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul-\nCelsius erhitzt worden sind                       und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest\noder Ansteckender Schweinelähmung, soweit die Tiere empfänglich\nsind, befunden wurden.\n2.   Mägen, Därme und Harnblasen von Tieren        Gereinigt und gesalzen oder getrocknet.\nnach Nummer 1\n3.   Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num-       Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so\nmer 1 in luftdicht verschlossenen Behält-     erhitzt worden •ist, daß der Fc•Wert mindestens 3 beträgt.\nnissen, die in diesen so erhitzt worden\nsind, daß der Fc•Wert mindestens 3\nbeträgt\n4.  Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num-       Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch\nmer 1, die auf eine Kemtemperatur von         auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden\nmindestens 70 Grad Celsius erhitzt wor-       ist.\nden sind\n5.  Rohmaterial                                   1. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Roh-\nmaterial ausschließlich wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie\n90/667/EWG in der jeweils geltenden Fassung enthält.\n2. Das Transportbehältnis muß flüssigkeitsdicht sein.\n3. Kennzeichnung des Behältnisses mit\n1. dem Namen und der Anschrift des Empfängers und\n2. dem Hinweis\na) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer\noder technischer Erzeugnisse: .,Ausschließlich zur Herstellung\npharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse\" oder\nb) im Falle von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln für\nHeimtiere: \"Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter\".\n6.   Eizellen, Embryonen und Samen von            Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert und verschließbar sein.\nKlauentieren und Pferden","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                     3965\nArt;\nVoraussetzungen\nVerwendungszweck\n2\n7.   Fleisch von Hausgeflügel, ausgenommen          1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nFleischerzeugnisse in luftdicht verschlos-          gemacht worden ist.\nsenen Behältnissen, die in diesen so er-\n2. Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung, daß die Tiere\nhitzt worden sind, daß der Fe-Wert minde-\nstens 3 beträgt, und Fleischerzeugnisse,            a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von\ndie auf eine Kerntemperatur von minde-                 20 Kilometern während der letzten 40 Tage Geflügelpest oder New-\nstens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind              castle-Krankheit nicht aufgetreten sind,\nb) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der\nSchlachtung Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht aufgetre-\nten sind und\nc) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Geflügel-\npest oder Newcastle-Krankheit befunden wurden.\n8.   Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel in         Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so\nluftdicht verschlossenen Behältnissen, die     erhitzt worden ist, daß der Fe-Wert mindestens 3 beträgt.\nin diesen so erhitzt worden sind, daß der\nFe-Wert mindestens 3 beträgt\n9.   Fleischerzeugnisse von Hausgeflügel, die       Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch\nauf eine Kerntemperatur von mindestens        auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden\n70 Grad Celsius erhitzt worden sind            ist.\n10. Bruteier von Geflügel                           1. Das Transportbehältnis muß\na) erstmalig benutzt und sauber sein oder\nb) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizier-\nbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.\n2. Das Transportmittel und -behältnis muß so beschaffen sein, daß Teile\nbeschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen\nkönnen.\n11 . Eier und Sperma von Süßwasserfischen          Das Transportmittel oder -behältnis muß sauber und so beschaffen sein,\ndaß Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.\n12. Fleisch von Säugetieren wildlebender            1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nArten, die in Zuchtbetrieben gehalten               gemacht worden ist.\nwurden, und von Wildgeflügel, das in\n2. Begfeitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere\nZuchtbetrieben gehalten wurde, aus-\ngenommen Fleischerzeugnisse in luftdicht            a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis von\nverschlossenen Behältnissen, die in                    20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseu-\ndiesen so erhitzt worden sind, daß der                 che, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckende\nFe-Wert mindestens 3 beträgt, und                      Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit\nFleischerzeugnisse, die auf eine Kerntem-              die Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind,\nperatur von mindestens 70 Grad Celsius              b) in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem am Tage der\nerhitzt worden sind                                    Schlachtung Maul- und Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrank-\nheit, Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung, Geflügelpest\noder Newcastle-Krankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, nicht\naufgetreten sind und\nc) vor und nach der Schlachtung untersucht und als frei von Maul-\nund Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest,\nAnsteckender Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-\nKrankheit, soweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden.\n13. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num-        Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so\nmer 7 in luftdicht verschlossenen Behält-     erhitzt worden ist, daß der Fe·Wert mindestens 3 beträgt.\nnissen, die in diesen so erhitzt worden\nsind, daß der Fe-Wert mindestens 3\nbeträgt\n14. Fleischerzeugnisse von Tieren nach Num-        Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch\nmer 7, die auf eine Kerntemperatur von        auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden\nmindestens 70 Grad Celsius erhitzt            ist.\nworden sind","3966                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArt,\nVoraussetzungen\nVerwendungszweck\n2\n15. Fleisch erlegten Wildes, ausgenommen          1. Herkunft aus einem Drittland, das nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bekannt-\nFleischerzeugnisse in luftdicht verschlos-        gemacht worden ist.\nsenen Behältnissen, die in diesen so er-\n2. Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß die Tiere\nhitzt worden sind, daß der Fc•Wert minde-\nstens 3 beträgt, und Fleischerzeugnisse,          a) an einem Ort erlegt wurden, an dem und in dessen Umkreis von\ndie auf eine Kerntemperatur von minde-               20 Kilometern während der letzten 40 Tage Maul- und Klauenseu-\nstens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind            che, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, Ansteckende\nSchweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, soweit\ndie Tiere empfänglich sind, nicht aufgetreten sind, und\nb) nach dem Erlegen untersucht und als frei von Maul- und Klauen-\nseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinepest, Anstecken-\nder Schweinelähmung, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit, so-\nweit die Tiere empfänglich sind, befunden wurden.\n16. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes in luft-   Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch so\ndicht verschlossenen Behältnissen, die in    erhitzt worden ist, daß der Fc·Wert mindestens 3 beträgt.\ndiesen so erhitzt worden sind, daß der\nFc•Wert mindestens 3 beträgt\n17. Fleischerzeugnisse erlegten Wildes, die       Begleitung durch eine amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Fleisch\nauf eine Kerntemperatur von mindestens       auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worder:i\n70 Grad Celsius erhitzt worden sind          ist.\n18. Fleisch von Hauskaninchen                     Das Transportmittel muß sauber und desinfiziert sein; das Transportbehält-\nnis muß sauber sein.\n19. Ungekalkte Häute von Klauentieren              Vollkommen durchgesalzen oder vollkommen trocken.\n20. Blut und Erzeugnisse aus Blut, ausgenom-       Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\nmen\na) Blut und Erzeugnisse aus Blut von\nEinhufern,\n·b) Blut und Erzeugnisse aus Blut, die\nzum menschlichen Genuß bestimmt\nsind,\nc) Futtermittel und\nd) Blutmehl\n21. Blutserum von Einhufern                        Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\n22. Knochen, Horn und nicht abschließend           Das Transportbehältnis muß verschließbar und so beschaffen sein, daß\nverarbeitete Erzeugnisse aus Knochen          die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.\noder Horn, die nicht zum menschlichen\nGenuß geeignet oder Futtermittel sind\n23. Ausgelassene Fette und Schmalz                 Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\n24. lmkereierzeugnisse                             Das Transportbehältnis muß bienendicht verschlossen sein.\n25. Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten,           Vollkommen trocken oder in einem sauberen Transportbehältnis, das ver-\nFedern und Federteile                         schließbar ist.\nr\n26. Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen        Das Transportbehältnis muß sauber, desinfiziert, verschließbar und so be-\nGuano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel-       schaffen sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen\nund Austernschalen, auch getrocknet oder     kann.\ngemahlen\n27. Nicht abschließend präparierte Jagd-           Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\ntrophäen\n28. Verarbeitetes tierisches Eiweiß, das nicht    Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen\nzum menschlichen Genuß geeignet ist          sein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.\n29. Aus ungegerbten Klauentierhäuten her-         Das Transportbehältnis muß sauber und verschließbar sein.\ngestellte Erzeugnisse des Heimtierbedarfs","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                    3967\nArt,\nVoraussetzungen\nVerwendungszweck\n2\n30. Futtermittel für Heimtiere                       Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen\nsein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.\n31. Milch und flüssige Milcherzeugnisse              Das Transportbehältnis muß sauber und flüssigkeitsdicht sein.\n32. Milcherzeugnisse, die nicht flüssig sind         Das Transportbehältnis muß sauber, verschließbar und so beschaffen\nsein, daß die Ware während der Beförderung nicht herausfallen kann.\"\nArtikel 2\nÄnderung sonstiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften\nEs werden aufgehoben:\n1. Artikel 2 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 13. Juli\n1994 (BAnz. S. 7289),\n2. Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 8. August 1994 (BAnz.\ns. 8417).\nArtikel 3\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tier-\nseuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 999), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom 11. April 1994\n(BGBI. 1 S. 770), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","3968                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993_ ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.                                                                 Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nzu § 28 des Chemikaliengesetzes\nVom 15. Dezember 1994\nAuf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703) wird bekannt-\ngemacht:\nDas Königreich Schweden hat mit Wirkung vom 1. Januar 1995 die Richtlinie\n92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie\n67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die\nEinstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales\nRecht umgesetzt.\nBonn, den 15. Dezember 1994\nB u ndesm in isteri um\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nMahlmann"]}