{"id":"bgbl1-1994-93-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":93,"date":"1994-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-93-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_93.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung)","law_date":"1994-12-21T00:00:00Z","page":3936,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["3936                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen Süßwasserfasch-Seuchen\nund zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete\n(Fischseuchen-Verordnung)*)\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17                      b) Verdacht des Ausbruchs\nAbs. 3 Nr. 1, 3 bis 7, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des                           aa) der ISA, wenn das Ergebnis der klinischen oder\n§ 17h, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den                                       pathologisch-anatomischen Untersuchung,\n§§ 18 und 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 3\nbb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der klini-\nund 4, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und den §§ 26, 27 und 29,\nschen und pathologisch-anatomischen Unter-\ndes § 79 Abs. 1 Nr. a in Verbindung mit § 78 sowie\nsuchung·\ndes§ 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116)                                den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                               läßt;\nwirtschaft und Forsten:                                                   2. Fischhaltungsbetrieb:\nAnlage oder Einrichtung zur Zucht von Süßwasser-\nfischen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-\nAbschnitt 1                                     gesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-\nrung von Süßwasserfischen zum Zwecke der Ver-\nAllgemeine Vorschriften                                 marktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen\nzur Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur\n§1                                          Abgabe an den Verbraucher.\nBegriffsbestimmungen\n§2\n1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nErfassung von Fischhaltungsbetrieben;\na) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA),                                      Führung von Registern\nder Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Sal-\nmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen                      (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies\nSeptikämie der Salmoniden (VHS}, wenn diese                      bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde\nu,:iter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:\naa) im Falle der ISA durch virologische Untersu-\nchung (Virus- oder Antigennachweis) oder klini-            a) Bezeichnung,\nsche Untersuchung in Verbindung mit patholo-               b) Name und Anschrift des Betreibers,\ngisch-anatomischen Anhaltspunkten,                         c) Lage und Größe,\nbb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische                 d) gehaltene Fischarten,\nUntersuchung gemäß dem Anhang Teil II der                  e) Betriebsart,\nEntscheidung 92/532/EWG der Kommission\nf) Wasserversorgung.\nvom 19. November 1992 über die Probenah-\nmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken-                      (2) Die zuständige Behörde erfaßt die in ihrem Gebiet\nnung und zum Nachweis bestimmter Fischseu-                 vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und\nchen (ABI. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils gel-         legt hierüber ein Verzeichnis an.\ntenden Fassung                                                (3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für\nfestgestellt ist,                                                ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein\nRegister zu führen, in das mindestens folgende Angaben\neinzutragen sind:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:          a) alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der\n1. Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die       Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder\ntierseuchenrechtlichen Vor..chriften für die Vermarktung von Tieren      des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des\nund anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 45 S. 1),         Zulieferers,\ngeändert durch Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993\n(ABI. EG Nr. L 175 S. 34),                                         b) alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der\n2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung          Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des\n~von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung\nbestimmter Fischseuchen (ABI. EG Nr. L 175 S. 23),\nGewichts, der Fischgröße und des Empfängers,\n3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November             c) die festgestellte Mortalität.\n1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Er-\nkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABI. EG          Das Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren\nNr. L 337 S. 18).                                                  und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3937\n(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhal-                             Abschnitt 2\ntungsbetriebe die Führung eines Registers entsprechend\nSchutzmaßregeln bei Ausbruch\nAbsatz 3 anordnen.\noder Verdacht des Ausbruchs der ISA\n§3\n§7\nTransport\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung\n(1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nBehältnissen transportiert werden, die\nbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der\n1. wasserdicht und während des Transports so ver-           amtlichen Feststellung folgendes:\nschlossen sind, daß Wasser nicht mehr als unvermeid-\n1. Die zuständige Behörde erfaßt alle Fischarten und\nlich auslaufen kann,\n-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.                verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber\nDas beim Transport benutzte Wasser soll frei von den            täglich auf dem neuesten Stand zu halten.\nErregern der ISA, IHN und VHS sein.                         2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der\n(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr-         zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhal-\nzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen                 tungsbetrieb verbracht werden.\ngewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf      3. Verendete Süßwasserfische dürfen nur zur unschädli-\nAntrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän-          chen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken\ndigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für            aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten ein Verzeichnis\n4. Von Süßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,\ndieser Plätze und die etwaigen Änderungen.\nErzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegen-\n(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwasser-          stände, die Träger des Seuchenerregers sein können,\nfische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum         dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nFang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer-            verbracht werden.\nden, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluß- und\n5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit\nSeenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauf-\nGenehmigung der zuständigen Behörde betreten und\ntragten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu des-\nmüssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk\ninfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht un-\nreinigen und desinfizieren.\nmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.\n6. Transportmittel, mit denen Süßwasserfische transpor-\n§4                                 tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-\ntungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.\nUnschädlichmachen von Abfällen\n(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsge-\nAbfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussor-     bietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den\ntierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrie-  der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dür-\nben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, daß Seu-       fen Süßwasserfische nur mit Genehmigung der zuständi-\nchenerreger durch sie nicht verschleppt werden können.      gen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde\nkann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Was-\n§5                             sereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbe-\ntrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämp-\nUntersuchung\nfung nicht entgegenstehen.\n(1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat sei-\nnen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach nähe-                                   §8\nrer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich kli-           Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nnisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Pro-\nbenahme sowie die virologische Untersuchung gelten die         (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nAnforderungen der Anlage dieser Verordnung.                 der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-\ntungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von            Sperre:\nAbsatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchen-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                            1. Verendete Süßwasserfische sind unverzüglich un-\nschädlich zu beseitigen.\n§6                             2. Für die lebenden Süßwasserfische ordnet die zustän-\ndige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche\nDesinfektion\nBeseitigung an. Die zuständige Behörde kann für\n(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur     ansteckungsverdächtige Süßwasserfische von einer\nHaltung von Fischen sowie die bei der Haltung von               Anordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt\nFischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu          ist, daß die Süßwasserfische unverzüglich unter amt-\ndesinfizieren.                                                  licher Aufsicht geschlachtet und die Innereien\n(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen              unschädlich beseitigt werden.\nGebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben wei-      3. Nach der Entfernung der Süßwasserfische sind Teiche\ntergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn                sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers\ndies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforder-           sein können, nach näherer Anweisung des beamteten\nlich ist.                                                       Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.","3938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2        3. Verendete oder getötete Süßwasserfische dürfen nur\nunterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer           mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\nAnweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersu-            diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseiti-\nchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz               gung verbracht werden.\neines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal-\ntungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach                                     § 11\nSatz 1 abhängig machen.\nSchutzmaßregeln nach\namtlicher Feststellung In zuge-\nlassenen Gebieten oder In einem\nAbschnitt3                                      zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nSchutzmaßregeln bei                                   in einem nicht zugelassenen Gebiet\nAusbruch oder Verdacht des                      Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse-\nAusbruchs der IHN oder der VHS                 nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbe-\n§9                             trieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festge-\nstellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene\nSchutzmaßregeln in einem nicht                Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschrif-\nzugelassenen Fischhaltungsbetrieb                ten der Sperre:\nin einem nicht zugelassenen Gebiet\n1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-            Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.\nbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen\n2. § 9 gilt entsprechend.\nFischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\ngilt folgendes:\n§12\n1 . Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasser-\nSchutzmaßregeln bei\nfische sind zu töten und unschädlich zu beseitigen.\nAnsteckungsverdacht in zuge-\n2. Sonstige Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmi-                         lassenen Gebieten oder In einem\ngung der zuständigen Behörde und nur in einen ande-                  zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nren von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungs-                   in einem nicht zugelassenen Gebiet\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu\ndiagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel-        (1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsver-\nbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der             dacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-\nSchlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu     lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-\nbeseitigen.                                              nen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder\ndes Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet\n3. Verendete Süßwasserfische sind unschädlich zu             Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D\nbeseitigen.                                             Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D beziehungsweise\n§10                             Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt' II\nBuchstabe C der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils\nSchutzmaßregeln in                     geltenden Fassung an.\nzugelassenen Gebieten oder in\neinem zugelassenen Fischhaltungs-                   (2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet          einem Fischhaltungsbetrieb in einem_ zugelassenen Ge-\nbiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der\nIm Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder         IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige\nVHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelasse-       Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ord-\nnen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen         net für Fischhaltungsbetriebe,\nGebiet gilt folgendes:\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\n1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Fisch-\nhaltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach      2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\n§ 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B        worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7\nAbschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buch-   Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann\nstabe D beziehungsweise Anhang C Abschnitt I Buch-      virologische Untersuchungen anordnen.\nstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richt-\nlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991\nbetreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für                            Abschnitt4\ndie Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen\nZulassung von Gebieten\nder Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils\noder Fischhaltungsbetrieben\ngeltenden Fassung an.\n2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Süßwasser-                                    §13\nfische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig                       Zulassung von Gebieten\nsind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nund nur in einen anderen von derselben Seuche betrof-      Die zuständige Behörde läßt ein Gebiet nur zu, wenn\nfenen Fischhaftungsbetrieb verbracht oder zur unmit-    1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buch-\ntelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der              stabe B oder Anhang B Abschnitt II Buchstabe B der\nSchlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu         Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nbeseitigen.                                                 erfüllt sind,","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                             3939\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An-                  1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie\nhangs B Abschnitt I Buchstabe C und D oder                       91/67/EWG des Rates vorgesehene Muster der Trans-\nAnhangs B Abschnitt II Buchstabe C und D der                     portbescheinigungen (ABI. EG Nr. L 16 S. 8) in der\nRichtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung           jeweils geltenden Fassung begleitet ist.\neingehalten werden, und\nDie Bescheinigungen nach Satz 1 sind vom Empfänger\n3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach            der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und\nArtikel 5 der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils gelten-  der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nden Fassung zugestimmt hat.                                 Satz 1 gilt nicht für ständig in Aquarien gehaltene\ntropische Zierfische.\n§14                                  (2) Zum Verzehr bestimmte Süßwasserfische, die nicht\nZulassung von Fischhaltungsbetrieben                   aus einem Gebiet oder einem Fischhaltungsbetrieb nach\nAbsatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 stammen, dürfen in ein zugelas-\nDie zuständige Behörde läßt einen Fischhaltungsbetrieb       senes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbe-\nnur zu, wenn                                                   trieb nur verbracht werden, wenn sie ausgenommen sind. ·\n1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch-               (3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung des\nstabe A oder Anhang C Abschnitt II Buchstabe A der         Absatzes 1 anordnen, daß amtstierärztliche oder tierärztli-\nRichtlinie 91/67/EWG erfüllt sind,                         che Untersuchungen durchgeführt werden. Für die Unter-\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An-             suchungen von Süßwasserfischen auf IHN und VHS gilt\nhangs C Abschnitt I Buchstabe B und D oder                 der Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG in der\nAnhangs C Abschnitt II Buchstabe B und C der                jeweils geltenden Fassung.\nRichtlinie 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung         (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\neingehalten werden, und                                    den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie\n3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach            91/67/EWG in der jeweils gelte_nden Fassung hinsichtlich\nArtikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils gelten-   IHN oder VHS Programme zur Erlangung einer Zulassung\nden Fassung zugestimmt hat.                                eines Fischhaltungsbetriebes oder eines Gebietes erstel-\nlen. Sie übermittelt diese Programme unter Nennung der\nbetroffenen Betriebe und Gebiete dem Bundesministe-\n§15                              rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Vor-\nWiederzulassung                          lage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nFür die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines\nund Forsten macht Entscheidungen der Kommission der\nFischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung\nEuropäischen Gemeinschaft im Bundesanzeiger bekannt.\ngelten die §§ 13 und 14 entsprechend.\n(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\nden Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie\n§16\n91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Programme\nBekanntmachung                           zur Bekämpfung der Infektiösen Pankreasnekrose der\nDie zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun-          Salmoniden, Frühjahrsvirämie der Karpfen, der bakteriel-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-           len Nierenerkrankung, der Furunkulose, der Rotmaulseu-\nsten die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie        che, der Gyrodactylose sowie der Krebspest erstellen.\nden Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von             Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nGebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bundesmi-             (6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten             Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nmacht dies im Bundesanzeiger bekannt.                           erfüllt sind, übermittelt die zuständige oberste Landes-\nbehörde dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten die entsprechenden Unterlagen zur\n§17\nVorlage bei der EG-Kommission. Absatz 4 Satz 3 gilt ent-\nVerbringen von Fischen                      sprechend.\n(1) Lebende Süßwasserfische dürfen in ein zugelassenes\nGebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb                                        §18\nin einem nicht zugelassenen Gebiet nur verbracht werden,                     Aufhebung der Schutzmaßregeln\nwenn sie aus\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 7 bis\n1 . einem nach § 13 zugelassenen Gebiet oder einem nach         11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA\n§ 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und          erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seu-\ndie Sendung von einer Bescheinigung nach dem                che beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.\nMuster des Anhangs E Kapitel 1 oder 2 der Richtlinie\n91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet          (2) Die Seuche gilt als erloschen, wenn\nist oder                                                    1. alle Süßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes oder\n2. einem Fischhaltungsbetrieb, in dem keine der für ISA,             von Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet oder\nVHS oder IHN empfängliche Arten gehalten werden                  getötet oder entfernt worden sind und\nund der nicht mit Gewässern in Verbindung steht,            2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder\nstammen und die Sendung von einer Bescheinigung                  von Teilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer\nnach dem Muster des Anhangs I oder II der Entschei-              Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt\ndung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember                   worden ist.","3940                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitts                             5. entgegen§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Nr. 2 Satz 1 oder\n§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Süßwasserfische oder\nOrdnungswidrigkeiten\nvon ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse,\n§19                                   Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-       6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich           ohne Genehmigung der zuständigen Behörde betritt oder\noder fahrlässig\n7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Bescheinigung nicht\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7                oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt.\nAbs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 9\nNr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 11 Nr. 2, verbun-\ndenen vollziehbaren Auflage oder                                                     Abschnitt6\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 6                              Schlußvorschriften\nAbs. 2 oder§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1\nzuwiderhandelt.                                                                              §20\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des                             Übergangsvorschrift\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           Wer am 31. Dezember 1994 einen Fischhaltungsbetrieb\nlässig                                                          unterhält, hat dies abweichend von § 2 Abs. 1 innerhalb\n1. entgegen § 2 Abs. 1 oder§ 20 eine Anzeige nicht, nicht       von sechs Monaten der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2. entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht                                       §21\nrichtig oder nicht vollständig führt,                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion            Kraft. Gleichzeitig tritt die Fischseuchen-Schutzverord-\nzuwiderhandelt,                                              nung vom 24. März 1982 (BGBI. 1S. 382), zuletzt geändert\n4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht           durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1\nvornehmen läßt,                                              S. 1151 ), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3941\nAnlage\n(zu§ 5)\nProbenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben\n1.   Probenahme\n1 .1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen\nAnlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.\n1.2 Zum Erregemachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder ver-\nendete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.\n1 .3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Faeces und Geschlechtsprodukte beschränken, wenn die zustän-\ndige Behörde nichts anderes anordnet.\n2.   Probenvolumen\n2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 30, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens\n10 Fischen bestehen.\n3.   Einsendung\n3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu\ntransportieren.                 ·\n3.2 Tote Fische sowie Faeces oder Geschlechtsprodukte sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.\n3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.\n3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.\n4.   Untersuchungsverfahren\nDie Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.\n4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzuchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu 5 Fischen\n(insbesondere Niere, Milz, Pylorusregion) zusammen bearbeitet werden.\n4.2 Brütlinge können zu je 5 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.\n4.3 Bei Faeces oder Geschlechtsprodukten können die Proben von 5 Fischen zusammen bearbeitet werden.\nr","3942                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe\nvon Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des§ 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzli-\nche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\nBGBI. 1S. 2477), der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2266) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nGesundheit:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verband-\nmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBI. 1\nS. 1557) wird wie folgt geändert:\n1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Indikation \"Analgetika\" wird wie folgt gefaßt:\n„Analgetika                           10             30          50\n- Betäubungsmittel                   20             50         100\n- Kombinationen mit Codein           10             20\nb) Die Indikation „Antibiotika/Chemotherapeutika\" wird wie folgt gefaßt:\n,,Antibiotika/Chemotherapeutika       14             30         200\n- Pipemidsäure                       20             50         100\n- Tetracyclinderivate*)                             50         100\n- Malariamittel                      20             50         100\n- Virustatika                        25             50         100\".\nc) Die Indikation „Antiepileptika\" wird wie folgt gefaßt:\n„Antiepileptika                       50             100        200\n- Phenobarbital                      50             100\n2. Die Indikation „Hämostyptika/Antihämorrhagika\" in der Anlage 4 wird wie\nfolgt gefaßt:\n„Hämostyptika/Antihämorrhagika              1              5         30\".\n3. In der Anlage 5 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:\n,,5. Pflaster\nEntwöhnungsmittel                    10St           20St        30St\nKeratolytika, abgeteilt              10St\n- nicht abgeteilt                      1 St\nKoronarmittel                        10St           30St       100St\nSexualhormone                        10St           20St\n- männlich                            10St          30St       100 St\".\n4. In der Anlage 6 wird die Indikation „Urologika\" wie folgt gefaßt:\n,,Urologika:\nInstillationen, abgeteilt                 1 St          10St      100 St''.\nArtikel2\nInkrafttreten\n. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1994\n.Der Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}