{"id":"bgbl1-1994-93-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":93,"date":"1994-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-93-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_93.pdf#page=10","order":6,"title":"Neufassung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"1994-12-21T00:00:00Z","page":3930,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["3930                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Geflüg~l-\npest-Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3925) wird nachstehend der\nWortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der ab 31. Dezember 1994 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1\ns. 1624),\n2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom 23. Mai\n1991 (BGBI. I S. 1151),\n3. den am 31. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des§ 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), der durch Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden ist,\nzu 3. des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 17, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den\n§§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, auch in\nVerbindung mit § 79b, § 24 Abs. 1 und den §§ 26 bis 30 sowie des § 79\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3931\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit\n(Geflügelpest-Verordnung)\n1. Begriffsbestimmung                      rien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die New-\ncastle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.\n§1                                 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\n(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten,         Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmi-\nGänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,         gen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\nTruthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeu-        gegenstehen.\ngung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung           (4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die\ndes Wildbestandes gehalten werden.                            Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                  wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nderlich ist.\n1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese\na) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-\n§6\nmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG\ndes Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschafts-             Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-\nmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest              mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflü-\n(ABI. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden      gel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel\nFassung oder                                           oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe\neinem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind, .\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische\ndurch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen\nnachgewiesen wird;\n2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das                       III. Schutzmaßregeln bei Geflügel\nErgebnis der\na) virologischen oder                                                      1. Allgemeine Schutzmaßregeln\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen\n§7\nUntersuchung den Ausbruch der Geflügelpest be-\nfürchten läßt;                                                (1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühner-\nbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen\n3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese\nTierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.\na) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-        Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, daß\nmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG        im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der\ndes Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschafts-        Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über\nmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-                die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nach-\nKrankheit (ABI. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils gel- weise zu führen.\ntenden Fassung oder\n(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische         Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen            Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü-\nnachgewiesen wird;                                         fung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf-\npflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-\n4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit,            fung nicht entgegenstehen.\nwenn das Ergebnis der\n(3) Werden Hühner oder Truthühner in einem Gehöft\na) virologischen oder\noder sonstigen Standort mit anderem Geflügel zusammen\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen                gehalten, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für das\nUntersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit          andere Geflügel.\nbefürchten läßt.                                              (4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel-\nbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel-\nmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veran-\nII. Allgemeine Vorschriften                    staltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie\nvon einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus\n§§2 bis4                            der hervorgeht, daß der Herkunftsbestand der Tiere, im\nFalle von Eintagsküken der Eltemtierbestand, regelmäßig\n(weggefallen)                         entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers\ngegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.\n§5\n(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.                                       §8\n(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impf-           Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von\nstoffen geimpft werden, die der Entscheidung 9~/152/          Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der\nEWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Krite-        Seuchenbekämpfung erforderlich ist.","3932                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Besondere Schutzmaßregeln                     3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Ge-\nA. Vor amtlicher Feststellung                      höft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofor-\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit                tigen Tötung zulässig.\noder des Verdachts einer dieser Seuchen\n4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-\nnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Ge-\n§9\nnehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-           entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge und Ein-\nbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in             streu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach\neinem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amt-              Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.\nlichen Feststellung folgendes:\n5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel\n1.    Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-             darf nur verwertet werden, wenn es unter behörd-\nschlossenen Stall abzusondern;                                 licher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die\n1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den            Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die\nBestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller             Abwässer sind so zu behandeln, daß eine Weiterver-\nverendeten oder verdächtigen Tiere zu machen;                  breitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist.\n2.   die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich         6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver-\nGeflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der             endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer An-\nTiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,          weisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu be-\nWartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,               seitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt\nvon Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-              wird.\ntrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder       7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige\nsonstigen Standorte haben sich diese Personen                  Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen\nsofort zu reinigen und zu desinfizieren;                       Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind\n3.   Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus           nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\ndem Gehöft entfernt werden;                                    reinigen und zu desinfizieren.\n4.   verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer        8. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der\nso aufzubewahren, daß es vor äußeren Einflüssen ge-            Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-\nschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in           lagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des\nBerührung kommen können;                                      beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-\ntionsmittel tränken und stets feucht halten.\n5.   Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie-\nren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände,      9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel\ndie mit Geflügel in Berührung gekommen sind, dürfen            befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, sei-\naus dem Gehöft nicht entfernt werden.                          nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung\nund Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tier-\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab-               ärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betre-\nsatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbeitungs-           ten werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich\nbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß die Be-            diese Personen nach näherer Anweisung des beam-\nstimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/EWG in                teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nder jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.\n10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-\nher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.\nB. Nach amtlicher Feststellung                   (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit           satz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchen-\noder des Verdachts einer dieser Seuchen             bekämpfung nicht entgegenstehen.\n§10                                (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach\nAbsatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe an-\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü-         ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung\ngelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.       erforderlich ist.\n§ 11                                                          §12\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs           In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich          des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist,\nfestgestellt, so unter1iegen das Gehöft oder der sonstige      sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen\nStandort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:       Behörde gemäß§ 5 Abs. 2 zulässig.§ 7 gilt in diesem Fall\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und        nicht.\nder Geflügelställe oder des sonstigen Standortes\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift                                  §13\n,,Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten\" bezie-        (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-\nhungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels -          castle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nUnbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar anzubringen.   Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige\n2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-         Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des\nschlossenen Stall abzusondern.                           Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                               3933\n(1 a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der New-         delt werden,\ncastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort\n5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-\namtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die\nmen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert\nTötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels so-\nwerden.\nwie die unschädJiche Beseitigung der Eier anordnen.\nSatz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel\n(2) Die zuständige Behörde kann in bezug auf die New-\ncastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft ge-       im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen\nhaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Absatz 1      des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.\nabsehen, sofern sichergestellt wird, daß                        (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\n1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildge-          satz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen\nflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach  1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer\nAbklingen der klinischen Symptome nicht verbracht           von ihr bestimmten Schlachtstätte oder ~u diagnosti-\nwerden und                                                  schen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur,\n2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige          wenn sichergestellt ist, daß das erschlachtete Fleisch\nGegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein         gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des\nkönnen, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer-        Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtli-\nden.                                                        chen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen\nHandel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Ein-\n(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\nfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der\nkann die zuständige Behörde für nicht betroffene Be-\njeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,\ntriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes\nvon einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach       2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen\ndem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffen-            Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der Newcastle-Krank-\nden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Um-        heit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungs-\nfangs und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung ein-           gebiet -, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird,\nschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind,         wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 be-\ndaß eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Be-           hördlich beobachtet wird,\ntriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.\n3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn\ndie Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen\n§14\ndesinfiziert werden.\nGeflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der\n(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter\nGeflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt\nAngabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere so-\nist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet wer-\nwie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständi-\nden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden\ngen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der\nkönnen. In unmittelbarem Anschluß an die Tötung hat der\nBesitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung\nBesitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet\nder zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest\noder vor der Tötung untergebracht worden ist sowie die in\noder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.\nihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegen-\nstände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.\n§16\n§15                                (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-       castle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort\ncastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen    amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um\nStandort amtlich festgestellt, so legt die zuständige        den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei\nBehörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder son-       berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der ört-\nstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilo-      lichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlacht-\nmetern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die  stätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmög-\nStrukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung,    lichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-\ndas Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren-      tungsgebiet zusammen beträgt mindestens 10 Kilometer.\nzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.                         Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann entfallen,\nwenn der Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilo-\n(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des\nmeter beträgt.\nSperrbezirks\n1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-             (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen    Beobachtungsgebiets\nund haltbaren Aufschrift „Geflügelpest-Sperrbezirk\"     1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-\noder „Newcastle-Krankheit-Sperrbezirk\" gut sichtbar         wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der\nanzubringen,                                                 deutlichen und haltbaren ·Aufschrift „Geflügelpest-\n2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks        Beobachtungsgebiet\" oder „Newcastle-Krankheit-Be-\nin geschlossenen Ställen abzusondern,                       obachtungsgebiet\" gut sichtbar anzubringen,\n3. dürfen Geflüg~I und Bruteier aus einem Bestand nicht      2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet\nverbracht werden,                                            verbracht werden,\n4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und          3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige\nVeranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und         Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-\ndarf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan-         bracht werden.","3934                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nWährend der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob-              (2) (weggefallen)\nachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach-\n(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-\ntungsge~iet verbracht werden.\nstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen\n(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab-          mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be-\nsatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel        handlungsverfahren, durch das die Abtötung des\nzur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des           Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer-\nBeobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmi-           den. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen\ngen, wenn sichergestellt ist, daß das erschlachtete Fleisch    Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten\ngemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91 /494/EWG in der       Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen\njeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die             zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder son-\nzuständige · Behörde kann abweichend von Absatz 2              stigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anwei-\nSatz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern        sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.\nin eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn\nsichergestellt ist, daß die Eier und die Verpackungen vor\ndem Verbringen desinfiziert werden.                                                 3. Schutzmaßregeln\n(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt                   auf Geflügelausstellungen\nentsprechend.                                                                     und auf dem Transport\n§19\nC. Bei Ansteckungsverdacht\nWird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellun-\ngen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem\n§17                              Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-     heit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt\nort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-          oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän-\nKrankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige       dige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den\nBehörde epizootiologische Nachforschungen an und               §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.\nunterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                                  4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die                                         §20\nzuständige Behörde kann virologische und serologische             (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nUntersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder son-         maßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die New-\nstigen Standorte anordnen.                                     castle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Ge-\n(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen Stand-       flügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder\norten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen,           sich als unbegründet erwiesen hat.\nfür die Dauer von mindestens sieben Tagen - im Falle              (2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gel-\nvon Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von           ten als erloschen, wenn\n21 Tagen - nicht verbracht werden. Die zuständige Be-\nhörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel           1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder ge-\nzur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte                   tötet und unschädlich beseitigt worden ist oder\nSchlachtstätte genehmigen, wenn eine Untersuchung des              b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das\nBestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat,                    Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet\ndaß das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels in                 oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist\ndem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge-                      und bei dem Geflügel der nicht betroffenen Be-\nschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann                     triebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der\nferner Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zu                    Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü-\ndiagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und                  gels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite-\nunschädlichen Beseitigung genehmigen.                                  ren Erkrankungen festgestellt worden sind,\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des              2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer An-\nansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies              weisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und\naus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                von ihm abgenommen worden ist und\n3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion\nD. Desinfektion                           mindestens 30 Tage vergangen sind.\n(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-\n§18                              Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige\n(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des ver-        Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich besei-\ndächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen       tigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betrie-\nkranke oder verdächtige Tiere geharten worden sind, so-        bes oder sonstigen Standortes durch virologische Unter-\nwie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungs-        suchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG in\nstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit    der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der\ndiesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich        Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nnach .näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu           der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit\nreinigen und zu desinfizieren.                                nicht bestätigt werden konnte.","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3935\nIV. Schutzmaßregeln bei Papageien                 4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16\nund Sittichen sowie bei Wildgeflügel                  Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder§ 17 Abs. 2\nSatz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden\n§21                                 Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder ein-\nstellt,\nWird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\n5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papa-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,\ngeien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht\nin freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten  6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,\nfür diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes            nicht richtig oder nicht vollständig macht,\nverendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagd-     7. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 9\nausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen.                  Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,\n8. einer Vorschrift des§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs.-1\nNr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder§ 18\nV. Ordnungswidrigkeiten                        Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desin-\nfektion oder des§ 11 Abs. 1 Nr. 6 oder§ 21 Satz 2\nüber die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,\n§22\n9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Ge-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nentfernt,\noder fahrlässig\n10. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7\nAbs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster      11. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere,\nHalbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, § 16         Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegen-\nAbs. 3 oder§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen voll-        stände entfernt,\nziehbaren Auflage oder                                   12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 5 Abs. 4, §§ 8,       13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel\n11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a oder§ 17 Abs. 1 Satz 2        verwertet,\noder Abs. 3                                              14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung\nzuwiderhandelt.                                                   mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung\ndurchführt oder mit Geflügel handelt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung\nlässig                                                            mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder\n1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder§ 12 Satz 1 eine Imp-    16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nfung durchführt,                                            § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\n2. entgegen§ 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel\noder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Roh-\nstoffe an Geflügel verfüttert,                                             VI. Schlußvorschriften\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner\noder entgegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht                                      §23\nimpfen läßt,                                                                    (Inkrafttreten)"]}