{"id":"bgbl1-1994-93-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":93,"date":"1994-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-93-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_93.pdf#page=5","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung","law_date":"1994-12-21T00:00:00Z","page":3925,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                  3925\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Geflügelpest-Verordnung*)\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des                           b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch kli-\n§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4                         nische und pathologisch-anatomische Unter-\nund 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den                                 suchungen\n§§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2,                  nachgewiesen wird;\n§ 23, auch in Verbindung mit § 79b, § 24 Abs. 1 und den\n§§ 26 bis 30 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung                       2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn\nmit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der                            das Ergebnis der\nBekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116),                           a) virologischen oder\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten:                                                        b) klinischen und pathologisch-anatomischen\nUntersuchung den Ausbruch der Geflügelpest\nbefürchten läßt;\nArtikel 1                                   3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese\nDie Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-                          a) durch virologische Untersuchung nach den\nkanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1624), ge-                               Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie\nändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 23. Mai 1991                             92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über\n(BGBI. 1S. 1151 ), wird wie folgt geändert:                                         Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung\nder Newcastle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 260\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder\n,,§ 1                                     b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch kli-\nnische und pathologisch-anatomische Unter-\n(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind                               suchungen\nEnten, Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Reb-\nhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur                         nachgewiesen wird;\nZucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsum-                     4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krank-\neiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes                             heit, wenn das Ergebnis der\ngehalten werden.\na) virologischen oder\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen\n1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese\nUntersuchung den Ausbruch der Newcastle-\na) durch virologische Untersuchung nach den                          Krankheit befürchten läßt.\"\nBestimmungen des Anhangs III der Richtlinie\n92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit                  2. § 5 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung\nder Geflügelpest (ABI. EG Nr. L 167 S. 1) in der              a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\njeweils geltenden Fassung oder                                     ,,(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit\nImpfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung\n93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routine-\n1. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemein-\nschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABI. EG                impfungen gegen die Newcastle-Krankheit\nNr. L 167 S. 1),                                                         (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.\"\n2. Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemein-\nschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit               b) In Absatz 3 wird das Wort „zulassen\" durch das\n(ABI. EG Nr. L 260 S. 1).                                                Wort „genehmigen\" ersetzt.","3926                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. In der Überschrift des III. Abschnitts wird das Wort           7. § 11 wird wie folgt geändert:\n\"Hausgeflügel\" durch das Wort \"Geflügel\" ersetzt.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n„2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            einem geschlossenen Stall abzusondern.\"\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 bb) In Nummer 6 wird das Wort „ist\" durch die\nWorte „hat der Besitzer\" ersetzt.\n\"Der Besitzer eines Hühner- oder eines Trut-\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nhühnerbestandes hat die Tiere seines Bestan-\ndes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-                    \"8. Der Besitzer muß an den Ein- und Aus-\nKrankheit impfen zu lassen.\"                                         gängen der StäJle Matten oder sonstige\nsaugfähige Bodenauflagen anbringen und\nbb) In Satz 2 wird das Wort \"Hühner'' durch das                             sie nach näherer Anweisung des beam-\nWort \"Tiere\" ersetzt.                                                teten Tierarztes mit einem wirksamen\ncc) Satz 4 wird gestrichen.                                                 Desinfektionsmittel tränken und stets\nfeucht halten.\"\nb) In Absatz 2 wird das Wort „zulassen\" durch das\nb) In Absatz 2 wird das Wort „zulassen\" durch das\nWort \"genehmigen\" ersetzt.                                        Wort „genehmigen\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird das Wort \"Hühner\" durch die                   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nWorte „Hühner oder Truthühner\" ersetzt.\n\"(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnah-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    men nach Absatz 1 für benachbarte Geflügel-\nhaltungsbetriebe anordnen, wenn dies aus Grün-\n,,(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen                    den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\"\nGeflügelbestand nur verbracht oder eingestellt\noder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder\n8. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n-ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art\nnur verbracht werden, wenn sie von einer tier-                                          ,,§ 13\närztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der                 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der\nhervorgeht, daß der Herkunftsbestand der Tiere,               Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem\nim Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand,              sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die\nregelmäßig entsprechend den Empfehlungen des                  zuständige Behörde die Tötung und unschädliche\nImpfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit                Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche\ngeimpft worden ist.\"                                          Beseitigung der Eier an.\n(1 a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der\n5 In § 8 wird das Wort \"Hausgeflügelbeständen\" durch                 Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen\ndas Wort „Geflügelbeständen\" ersetzt.                             Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nBehörde die Tötung und unschädliche Beseitigung\ndes Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                      Eier anordnen.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt                (2) Die zuständige Behörde kann in bezug auf die\ngeändert:                                                     Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangen-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                           schaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung\nnach Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird,\n„ 1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in           daß\neinem geschlossenen Stall abzusondern;\".         1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                       Wildgeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von\ngefügt:                                                    60 Tagen nach Abklingen der klinischen Sym-\nptome nicht verbracht werden und\n,, 1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnun-\n2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und son-\ngen über deh Bestand des Geflügels\nstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-\nunter Angabe der Zahl aller verendeten\nstoffes sein können, unschädlich beseitigt oder\noder verdächtigen Tiere zu machen;\".\ndesinfiziert werden.\ncc) In Nummer 4 werden die Worte \"ist so aufzu-                  (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebsein-\nbewahren\" durch die Worte „hat der Besitzer           heiten kann die zuständige Behörde für nicht be-\nso aufzubewahren\" ersetzt.                             troffene Betriebseinheiten eines von der Seuche\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             befallenen Betriebes von einer Anordnung nach\nAbsatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten\n,,(2) Die zuständige Behörde kann abweichend               des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebs-\nvon Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen             einheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und\nVerarbeitungsbetrieb genehmigen, wenn sicher-                 ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich\ngestellt ist, daß die Bestimmungen des Anhangs 1             der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß\nder Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden            eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer\nFassung eingehalten werden.\"                                 Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.\"","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                             3927\n9. In § 14 Satz 2 werden die Worte \"sind die Räum-              3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei,\nlichkeiten\" durch die Worte \"hat der Besitzer die                wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem\nRäumlichkeiten\" ersetzt.                                         Verbringen desinfiziert werden.\n(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies\n10. Die §§ 15 bis 17 werden durch folgende Vorschriften          unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes\nersetzt:                                                     der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüg-\nlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem\n,,§ 15\nSperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der            nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nNewcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem           tierärztlich auf Geflügelpest oder Newcastle-Krank-\nsonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die         heit untersuchen zu lassen.\nzuständige Behörde das Gebiet um den befallenen\nBetrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius                                       §16\nvon mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest.               (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der\nHierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels        Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen\nund der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein         Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige\nvon Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über-          Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet\nwachungsmöglichkeiten.                                       fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des\nHandels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vor-\n(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung            handensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen\ndes Sperrbezirks                                             sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von\n1. hat die zuständige Behörde an den Haupt-                  Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen\nzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit            beträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung\nder deutlichen und haltbaren Aufschrift \"Geflü-          des Beobachtungsgebiets kann entfallen, wenn der\ngelpest-Sperrbezirk\" oder \"Newcastle-Krankheit-          Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer\nSperrbezirk\" gut sichtbar anzubringen,                   beträgt.\n2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperr-             (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung\nbezirks in geschlossenen Ställen abzusondern,            des Beobachtungsgebiets\n1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-\n3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand\nwegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit\nnicht verbracht werden,\nder deutlichen und haltbaren Aufschrift \"Geflü-\n4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und              gelpest-Beobachtungsgebiet\" oder \"Newcastle-\nVeranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt             Krankheit-Beobachtungsgebiet\" gut sichtbar an-\nund darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht            zubringen,\ngehandelt werden,                                       2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungs-\n5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, aus-                gebiet verbracht werden,\ngenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht            3. dürfen von Geflügel stammender Dung und\nbefördert werden.                                            flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobach-\ntungsgebiet verbracht werden.\nSatz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von\nGeflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen,               Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des\nanderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienen-              Beobachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem\nverbindungen.                                               Beobachtungsgebiet verbracht werden.\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                (3) Die zuständige Behörde kann abweichend\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen         von Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen\nvon Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in\n1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in           eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene\neiner von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu         Schlachtstätte genehmigen, wenn sichergestellt ist,\ndiagnostischen Zwecken; im Falle der Schlach-           daß das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1\ntung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, daß das       der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden\nerschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der        Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Be-\nRichtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni            hörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\n1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingun-          Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine\ngen für den innergemeinschaftlichen Handel mit          von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sicher-\nfrischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus      gestellt ist, daß die Eier und die Verpackungen vor\nDrittländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils   dem Verbringen desinfiziert werden.\ngeltenden Fassung gekennzeichnet wird,\n(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4\n2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen             Satz 1 gilt entsprechend.\nanderen Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der\nNewcastle-Krankheit auch in einen anderen                                         § 17\nBetrieb im Beobachtungsgebiet-, in dem kein                 (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nanderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser             Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der\nandere Betrieb entsprechend § 17 behördlich             Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die\nbeobachtet wird,                                        zuständige Behörde epizootiologische Nachfor-","3928                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nschungen an und unterstellt die Betriebe oder son-          der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden\nstigen Standorte,                                           Fassung oder nach Anhang III der Richtlinie\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                  92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Ver-\ndacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt           nicht bestätigt werden konnte.\"\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung.\nDie zuständige Behörde kann virologische und            12. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nserologische Untersuchungen des Geflügels dieser\n,,§22\nBetriebe oder sonstigen Standorte anordnen.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1\n(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unter-\nvorsätzlich oder fahrlässig\nliegen, für die Dauer von mindestens sieben Tagen\n- im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die       1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7\nDauer von 21 Tagen - nicht verbracht werden. Die                Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster\nzuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver-                  Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, § 16\nbringen von Geflügel zur sofortigen Schlachtung in              Abs. 3 oder§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen\neine von ihr bestimmte Schlachtstätte genehmigen,               vollziehbaren Auflage oder\nwenn eine Untersuchung des Bestandes durch den\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4,\nbeamteten Tierarzt ergeben hat, daß das Vorhanden-\n§§ 8, 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a oder§ 17\nsein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 3\noder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen\nwerden kann. Die zuständige Behörde kann ferner             zuwiderhandelt.\nAusnahmen für das Verbringen von Geflügel zu                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndiagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung           des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nund unschädlichen Beseitigung genehmigen.                   oder fahrlässig\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des            1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine\nansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn                 Impfung durchführt,\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-\nlich ist.\"                                                   2. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von\nGeflügel oder von Geflügel stammende Erzeug-\n11 . § 20 wird wie folgt gefaßt:                                      nisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert,\n,,§20                              3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthüh-\nner oder entgegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete                   nicht impfen läßt,\nSchutzmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die\nNewcastle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht          4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16\nauf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt              Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17\nist oder sich als unbegründet erwiesen hat.                      Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel\nstammenden Dung oder flüssige Stallabgänge\n(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit             verbringt oder einstellt,\ngelten als erloschen, wenn\n5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder\n1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder               § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,\ngetötet und unschädlich beseitigt worden ist\noder                                                 6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,\nb) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\ndas Geflügel der betroffenen Betriebseinheit         7. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1\nverendet oder getötet und unschädlich besei-             Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort\ntigt worden ist und bei dem Geflügel der nicht           betritt,\nbetroffenen Betriebseinheiten innerhalb von          8. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11\n21 Tagen nach der Tötung und unschädlichen               Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2\nBeseitigung des Geflügels der betroffenen Be-            oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung\ntriebseinheiten keine weiteren Erkrankungen              oder Desinfektion oder des§ 11 Abs. 1 Nr. 6 oder\nfestgestellt worden sind,                                § 21 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung\n2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer                  zuwiderhandelt,\nAnweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt          9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3\nund von ihm abgenommen worden ist und                        Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem\n3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfek-              Gehöft entfernt,\ntion mindestens 30 Tage vergangen sind.                1O. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,\n(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-\n11. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4\nKrankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenver-\nTiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte\ndächtige Geflügel verendet ist oder getötet und\nGegenstände entfernt,\nunschädlich beseitigt worden ist und bei dem übrigen\nGeflügel des Betriebes oder sonstigen Standortes           12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht an-\ndurch virologische Untersuchungen nach Anhang III                bringt,","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                           3929\n13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Ge-                                 Artikel2\nflügel verwertet,\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Ver-      und Forsten kann den Wortlaut der Geflügelpest-Ver-\nbindung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Ver-     ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nanstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt,     an geltenden Fassung im aundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Ver-\nbindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder\nArtikel 3\n16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig,     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\" in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}