{"id":"bgbl1-1994-93-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":93,"date":"1994-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-93-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_93.pdf#page=3","order":4,"title":"Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz","law_date":"1994-12-21T00:00:00Z","page":3923,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1~94                               3923\nVerordnung\nüber die Ermittlung und Zahlung\nder Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungs-        folgt, zu ermitteln und eine sich unter Anrechnung der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3\n19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917) verordnet das Bundes-        ergebende Restschuld bis zum 16. Kalendertag des Fol-\nministerium für Wirtschaft:                                  gemonats an das Bundesamt zu zahlen.\n(3) Auf die jährliche Abgabeschuld sind monatliche Vor-\n§1\nauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vor-\nWahlrecht zwischen monatlicher und                 auszahlungen im Veranlagungsjahr bemißt sich nach dem\njährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe            jeweils gültigen Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\ngemäß § 8 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes,\n(1) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten\nbezogen auf ein Zwölftel der Bemessung~grundlage des\nVerstromungsgesetzes können zwischen monatlicher und\nvorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalen-\njährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe wä~len (Ver-\nderjahres. Dabei ist die Bemessungsgrundlage um einen\nanlagungszeitraum). Die Höhe der für ein Kalenderjahr zu\nProzentsatz zu erhöhen oder zu ermäßigen, der vom\nentrichtenden Ausgleichsabgabe ist unabhängig vom\nBundesministerium für Wirtschaft ermittelt und im Bundes-\ngewählten Veranlagungszeitraum.\nanzeiger bekanntgemacht wird. Das Bundesamt kann\n(2) Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr   die monatlichen Vorauszahlungen abweichend von den\nausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben,      Sätzen 2 und 3 festsetzen, wenn die Summe der von\ndie spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Bun-       dem Abgabeschuldner nach den Sätzen 2 und 3 zu\ndesamt für Wirtschaft (Bundesamt) eingegangen sein           leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu er-\nmuß.                                                       · wartenden Jahresabgabeschuld abweichen würde. Bei\nAbgabeschuldnern, die ihre Geschäftstätigkeit erst in den\n(3) Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist\nKalenderjahren 1993 oder 1994 aufgenommen haben,\ndie Ausgleichsabgabe jährlich zu ermitteln.\nsind die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der\nmonatlichen Vorauszahlungen im Kalenderjahr 1995 im\n§2                             Wege der Schätzung zu ermitteln.\nMonatliche Ermittlung\n(4) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermo-\nund Zahlung der Ausgleichsabgabe\nnat sind jeweils bis zum 16. Kalendertag des folgenden\nBei monatlicher Ermittlung und Zahlung ist die Aus-       Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.\ngleichsabgabe für jeden Kalendermonat (Veranlagungs-\nmonat) bis zum 12. Kalendertag des folgenden Kalender-                                     §4\nmonats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des\nDritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalender-                         Bemessungsgrundlage\ntag dieses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.           (1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind Be-\nDie Erklärung steht einer Festsetzung der Ausgleichsab-      messungsgrundlage der Ausgleichsabgabe die aus der\ngabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die     Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungs-\nErmittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundesamt           bereich des Dritten Verstromungsgesetzes im Veranla-\nherausgegebenen Vordrucke zu verwenden.                      gungszeitraum erzielten Er1öse. Als in einem Veranla-\ngungszeitraum erzielte Erlöse sind dabei die Abschläge\n§3                             und die endgültigen Rechnungsbeträge anzusehen, über\ndie in dem Veranlagungszeitraum eine Rechnung ausge-\nJährliche Ermittlung\nstellt worden ist oder die bei Anwendung des Lastschrift-\nund Zahlung der Ausgleichsabgabe\nverfahrens in dem Veranlagungszeitraum abgebucht wor-\n(1) Bei jährlicher Ermittlung und Zahlung ist die Aus-    den sind; soweit keine Rechnungsausstellung oder\ngleichsabgabe für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr)      Abbuchung erfolgt, ist darauf abzustellen, ob die verein-\nbis zum 31 . Mai des folgenden Kalenderjahres zu ermitteln   barten Abschläge im Veranlagungszeitraum fällig werden.\n(Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro-      Erlöse aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbrau-\nmungsgesetzes) und unter Anrechnung der geleisteten          cher werden auch erzielt, wenn die Gegenleistung für die\nmonatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 bis zum            Stromlieferung nicht aus Geld, sondern aus einer Liefe-\n16. Juni dieses Kalenderjahres an das Bundesamt zu zah-      rung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnli-\nlen. Die Er~lärung steht einer Festsetzung der Ausgleichs-   cher Umsatz) besteht. Beim Tausch und beim tauschähn-\nabgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für       lichen Umsatz gilt der Wert des anderen Umsatzes als\ndie Ermittlung der Abgabeschuld und der monatlichen          erzielter Erlös für die Lieferung von Elektrizität an Endver-\nVorauszahlungen nach Absatz 3 sind die vom Bundesamt         braucher. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Ver-\nherausgegebenen Vordrucke zu verwenden.                      stromungsgesetz und die Umsatzsteuer gehören nicht zu\nden erzielten Erlösen aus der Lieferung von Elektrizität an\n(2) Scheidet ein Abgabeschuldner während des Veran-\nEndverbraucher.\nlagungsjahres aus der Abgabepflicht aus, ist die Höhe der\nzu entrichtenden Ausgleichsabgabe bis zum Ablauf des            (2) Bei Eigenerzeugern ist Bemessungsgrundlage der\nfünften Kalendermonats, der dem Ende der Abgabepflicht       Ausgleichsabgabe der Wert der in einem Kalendermonat","3924                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nselbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität. Dieser       betreiben. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizi-\nWert ist nach der Eigenverbrauchsverordnung vom              tätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im\n18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3701 )~ zuletzt geändert       Rahmen dieser Verordnung einem Elektrizitätsversor-\ndurch die Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1          gungsunternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den\nS. 3922), zu ermitteln.                                      nach dem 31. Dezember 1993 weitergegebenen Strom\nzusätzlich anfallende Abgabe unterschreitet eintausend\n(3) Bei Abgabeschuldnern, die ihren Selbstverbrauch       Deutsche Mark im Kalenderjahr.\nvon Elektrizität aus Eigenerzeugung und Fremdbezug\ndecken können, ist davon auszugehen, daß der Selbstver-         (6) Eigenerzeuger im Sinne dieser Verordnung sind\nbrauch zunächst aus Eigenerzeugung (Netto-Elektrizitäts-     Unternehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung\nerzeugung) gedeckt wird. Voraussetzung hierfür ist, daß      von Elektri;zität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsver-\nzeitgleich (bezogen auf den Kalendermonat) eine Menge        sorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 5 sind.\nelektrischer Arbeit erzeugt wird und am Verbrauchsort\n(7) Unternehmen und Betriebe können zugleich Elektri-\nzur Verfügung steht, die der Menge der selbstverbrauch-\nzitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeuger sein.\nten Elektrizität entspricht. Eine darüber hinausgehe!'lde\nEin anderer (Dritter) wird dann versorgt, wenn die Elektrizi-\nMenge selbstverbrauchter Elektrizität unterliegt als Selbst-\ntät an eine rechtlich se~tändige natürliche oder juristi-\nverbrauch aus ,::remdbezug der Ausgleichsabgabe.\nsche Person geliefert wird. Soweit diese Voraussetzungen\n(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität vorliegen, sind auch Lieferungen zwischen Konzernunter-\nzum eigenen Verbrauch beziehen, können mit Zustim-           nehmen Lieferungen eines Elektrizitätsversorgungsunter-\nmung des Bundesamtes wählen, ob sie diese Lieferungen        nehmens.\nbereits mit der Ausgleichsabgabe belastet oder unbelastet                                   §5\nerhalten. Die zweitgenannte Möglichkeit setzt voraus, daß\ndas liefernde Unternehmen dem Bundesamt die Verpflich-                      Inkrafttreten_, Außerkrafttreten\ntungserklärung des beziehenden Unternehmens, die                (1) Diese Verordnung gilt nur im Gebiet der Bundesrepu-\nAbgabeschuld übernehmen zu wollen, vorlegt. Soweit das       blik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober\nbeziehende Unternehmen seinen übernommenen Ver-              1990.\npflichtungen nicht nachkommt, bleibt das liefernde Unter-\nnehmen Abgabeschuldner.                                         (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kratt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermitt-\n(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne die-     lung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten\nser Verordnung sind Unternehmen, die Elektrizitätsversor-    Verstromungsgesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1\ngung nach § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes          S.3612)außerKratt.             ·\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}