{"id":"bgbl1-1994-93-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":93,"date":"1994-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/93#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-93-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_93.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung","law_date":"1994-12-21T00:00:00Z","page":3922,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["3922                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung\nVom 21. Dezember 1991\nAuf Grund des§ 8 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Verstro-          3. § 5 wird wie folgt geändert:\nmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                a) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „nachweis-\n19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917) verordnet das Bundes-                  lich\" die Wörter „im Kalendermonat\" eingefügt.\nministerium für Wirtschaft:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1                                  „Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 ist der monatliche\nNachweis auch bei jährlicher Ermittlung und Zah-\nDie Eigenverbrauchsverordnung vom 18. Dezember                      lung der Ausgleichsabgabe zu führen.\"\n1974 (BGBI. 1 S. 3701), geändert durch Artikel 6 Abs. 81\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),           4. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „ Wasserkraft\" durch die\nwird wie folgt geändert:                                           Worte „erneuerbare Energien\" ersetzt.\n1 . § 1 wird wie folgt gefaßt:                                  5. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sulfitablaugen\" das\nWort ,, , Klärschlamm\" eingefügt.\n,,§ 1\n(1) Die nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsge-      6. Es wird folgender neuer § 7 eingefügt:\nsetzes abgabepflichtigen Eigenerzeuger von Elektrizi-                                       ,,§7\ntät haben den Wert der von ihnen selbst erzeugten und\nverbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7               Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die\nfestgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu              Voraussetzungen der§§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich\nberechnen.                                                     nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um\n50 vom Hundert herabzusetzen.\"\n(2) Bei der Berechnung bleiben der Kraftwerkseigen-\nbedarf und der Teil des Betriebsverbrauchs, der zur         7. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:\nAufrechterhaltung der Elektrizitätserzeugung und -ver-\nteilung erforderlich ist, außer Betracht.\"                      a) In Absatz 1 werden das Wort „gewerbliche\" ge-\nstrichen und die Zitate,,§§ 2 bis 6\" jeweils durch\ndas Zitat,,§§ 2 bis 7\" ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Jahres\" durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                das Wort „Kalenderjahres\" ersetzt und das Wort\naa) In Satz 1 wird das Zitat,,§§ 3 bis 6\" durch das             ,,gewerbliche\" gestrichen.\nZitat,,§§ 3 bis 7\" ersetzt.\n8. Der bisherige § 8 wird gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Jahres\" durch das\nWort „Kalenderjahres\" ersetzt.\nArtikel2\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Bundes-\nminister\" durch die Wörter „das Bundesministe-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nrium\" ersetzt.                                          Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister für\" Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1~94                               3923\nVerordnung\nüber die Ermittlung und Zahlung\nder Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des § 8 Abs. 6 des Dritten Verstromungs-        folgt, zu ermitteln und eine sich unter Anrechnung der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3\n19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917) verordnet das Bundes-        ergebende Restschuld bis zum 16. Kalendertag des Fol-\nministerium für Wirtschaft:                                  gemonats an das Bundesamt zu zahlen.\n(3) Auf die jährliche Abgabeschuld sind monatliche Vor-\n§1\nauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vor-\nWahlrecht zwischen monatlicher und                 auszahlungen im Veranlagungsjahr bemißt sich nach dem\njährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe            jeweils gültigen Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\ngemäß § 8 Abs. 4 des Dritten Verstromungsgesetzes,\n(1) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 des Dritten\nbezogen auf ein Zwölftel der Bemessung~grundlage des\nVerstromungsgesetzes können zwischen monatlicher und\nvorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalen-\njährlicher Ermittlung der Ausgleichsabgabe wä~len (Ver-\nderjahres. Dabei ist die Bemessungsgrundlage um einen\nanlagungszeitraum). Die Höhe der für ein Kalenderjahr zu\nProzentsatz zu erhöhen oder zu ermäßigen, der vom\nentrichtenden Ausgleichsabgabe ist unabhängig vom\nBundesministerium für Wirtschaft ermittelt und im Bundes-\ngewählten Veranlagungszeitraum.\nanzeiger bekanntgemacht wird. Das Bundesamt kann\n(2) Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr   die monatlichen Vorauszahlungen abweichend von den\nausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben,      Sätzen 2 und 3 festsetzen, wenn die Summe der von\ndie spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Bun-       dem Abgabeschuldner nach den Sätzen 2 und 3 zu\ndesamt für Wirtschaft (Bundesamt) eingegangen sein           leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu er-\nmuß.                                                       · wartenden Jahresabgabeschuld abweichen würde. Bei\nAbgabeschuldnern, die ihre Geschäftstätigkeit erst in den\n(3) Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist\nKalenderjahren 1993 oder 1994 aufgenommen haben,\ndie Ausgleichsabgabe jährlich zu ermitteln.\nsind die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der\nmonatlichen Vorauszahlungen im Kalenderjahr 1995 im\n§2                             Wege der Schätzung zu ermitteln.\nMonatliche Ermittlung\n(4) Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermo-\nund Zahlung der Ausgleichsabgabe\nnat sind jeweils bis zum 16. Kalendertag des folgenden\nBei monatlicher Ermittlung und Zahlung ist die Aus-       Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.\ngleichsabgabe für jeden Kalendermonat (Veranlagungs-\nmonat) bis zum 12. Kalendertag des folgenden Kalender-                                     §4\nmonats zu ermitteln (Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des\nDritten Verstromungsgesetzes) und bis zum 16. Kalender-                         Bemessungsgrundlage\ntag dieses Kalendermonats an das Bundesamt zu zahlen.           (1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind Be-\nDie Erklärung steht einer Festsetzung der Ausgleichsab-      messungsgrundlage der Ausgleichsabgabe die aus der\ngabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für die     Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher im Geltungs-\nErmittlung der Abgabeschuld sind die vom Bundesamt           bereich des Dritten Verstromungsgesetzes im Veranla-\nherausgegebenen Vordrucke zu verwenden.                      gungszeitraum erzielten Er1öse. Als in einem Veranla-\ngungszeitraum erzielte Erlöse sind dabei die Abschläge\n§3                             und die endgültigen Rechnungsbeträge anzusehen, über\ndie in dem Veranlagungszeitraum eine Rechnung ausge-\nJährliche Ermittlung\nstellt worden ist oder die bei Anwendung des Lastschrift-\nund Zahlung der Ausgleichsabgabe\nverfahrens in dem Veranlagungszeitraum abgebucht wor-\n(1) Bei jährlicher Ermittlung und Zahlung ist die Aus-    den sind; soweit keine Rechnungsausstellung oder\ngleichsabgabe für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr)      Abbuchung erfolgt, ist darauf abzustellen, ob die verein-\nbis zum 31 . Mai des folgenden Kalenderjahres zu ermitteln   barten Abschläge im Veranlagungszeitraum fällig werden.\n(Erklärung nach § 9 Abs. 2a Satz 1 des Dritten Verstro-      Erlöse aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbrau-\nmungsgesetzes) und unter Anrechnung der geleisteten          cher werden auch erzielt, wenn die Gegenleistung für die\nmonatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 3 bis zum            Stromlieferung nicht aus Geld, sondern aus einer Liefe-\n16. Juni dieses Kalenderjahres an das Bundesamt zu zah-      rung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnli-\nlen. Die Er~lärung steht einer Festsetzung der Ausgleichs-   cher Umsatz) besteht. Beim Tausch und beim tauschähn-\nabgabe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Für       lichen Umsatz gilt der Wert des anderen Umsatzes als\ndie Ermittlung der Abgabeschuld und der monatlichen          erzielter Erlös für die Lieferung von Elektrizität an Endver-\nVorauszahlungen nach Absatz 3 sind die vom Bundesamt         braucher. Die Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Ver-\nherausgegebenen Vordrucke zu verwenden.                      stromungsgesetz und die Umsatzsteuer gehören nicht zu\nden erzielten Erlösen aus der Lieferung von Elektrizität an\n(2) Scheidet ein Abgabeschuldner während des Veran-\nEndverbraucher.\nlagungsjahres aus der Abgabepflicht aus, ist die Höhe der\nzu entrichtenden Ausgleichsabgabe bis zum Ablauf des            (2) Bei Eigenerzeugern ist Bemessungsgrundlage der\nfünften Kalendermonats, der dem Ende der Abgabepflicht       Ausgleichsabgabe der Wert der in einem Kalendermonat","3924                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nselbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität. Dieser       betreiben. Wer Strom an Dritte weitergibt, ohne Elektrizi-\nWert ist nach der Eigenverbrauchsverordnung vom              tätsversorgungsunternehmen nach Satz 1 zu sein, ist im\n18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3701 )~ zuletzt geändert       Rahmen dieser Verordnung einem Elektrizitätsversor-\ndurch die Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1          gungsunternehmen gleichgestellt, es sei denn, die auf den\nS. 3922), zu ermitteln.                                      nach dem 31. Dezember 1993 weitergegebenen Strom\nzusätzlich anfallende Abgabe unterschreitet eintausend\n(3) Bei Abgabeschuldnern, die ihren Selbstverbrauch       Deutsche Mark im Kalenderjahr.\nvon Elektrizität aus Eigenerzeugung und Fremdbezug\ndecken können, ist davon auszugehen, daß der Selbstver-         (6) Eigenerzeuger im Sinne dieser Verordnung sind\nbrauch zunächst aus Eigenerzeugung (Netto-Elektrizitäts-     Unternehmen und Betriebe, die Anlagen zur Erzeugung\nerzeugung) gedeckt wird. Voraussetzung hierfür ist, daß      von Elektri;zität betreiben, soweit sie nicht Elektrizitätsver-\nzeitgleich (bezogen auf den Kalendermonat) eine Menge        sorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 5 sind.\nelektrischer Arbeit erzeugt wird und am Verbrauchsort\n(7) Unternehmen und Betriebe können zugleich Elektri-\nzur Verfügung steht, die der Menge der selbstverbrauch-\nzitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeuger sein.\nten Elektrizität entspricht. Eine darüber hinausgehe!'lde\nEin anderer (Dritter) wird dann versorgt, wenn die Elektrizi-\nMenge selbstverbrauchter Elektrizität unterliegt als Selbst-\ntät an eine rechtlich se~tändige natürliche oder juristi-\nverbrauch aus ,::remdbezug der Ausgleichsabgabe.\nsche Person geliefert wird. Soweit diese Voraussetzungen\n(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität vorliegen, sind auch Lieferungen zwischen Konzernunter-\nzum eigenen Verbrauch beziehen, können mit Zustim-           nehmen Lieferungen eines Elektrizitätsversorgungsunter-\nmung des Bundesamtes wählen, ob sie diese Lieferungen        nehmens.\nbereits mit der Ausgleichsabgabe belastet oder unbelastet                                   §5\nerhalten. Die zweitgenannte Möglichkeit setzt voraus, daß\ndas liefernde Unternehmen dem Bundesamt die Verpflich-                      Inkrafttreten_, Außerkrafttreten\ntungserklärung des beziehenden Unternehmens, die                (1) Diese Verordnung gilt nur im Gebiet der Bundesrepu-\nAbgabeschuld übernehmen zu wollen, vorlegt. Soweit das       blik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober\nbeziehende Unternehmen seinen übernommenen Ver-              1990.\npflichtungen nicht nachkommt, bleibt das liefernde Unter-\nnehmen Abgabeschuldner.                                         (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kratt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermitt-\n(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne die-     lung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten\nser Verordnung sind Unternehmen, die Elektrizitätsversor-    Verstromungsgesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1\ngung nach § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes          S.3612)außerKratt.             ·\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                                  3925\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Geflügelpest-Verordnung*)\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des                           b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch kli-\n§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4                         nische und pathologisch-anatomische Unter-\nund 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den                                 suchungen\n§§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2,                  nachgewiesen wird;\n§ 23, auch in Verbindung mit § 79b, § 24 Abs. 1 und den\n§§ 26 bis 30 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung                       2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn\nmit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der                            das Ergebnis der\nBekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116),                           a) virologischen oder\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten:                                                        b) klinischen und pathologisch-anatomischen\nUntersuchung den Ausbruch der Geflügelpest\nbefürchten läßt;\nArtikel 1                                   3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese\nDie Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-                          a) durch virologische Untersuchung nach den\nkanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1624), ge-                               Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie\nändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 23. Mai 1991                             92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über\n(BGBI. 1S. 1151 ), wird wie folgt geändert:                                         Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung\nder Newcastle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 260\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder\n,,§ 1                                     b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch kli-\nnische und pathologisch-anatomische Unter-\n(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind                               suchungen\nEnten, Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Reb-\nhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur                         nachgewiesen wird;\nZucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsum-                     4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krank-\neiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes                             heit, wenn das Ergebnis der\ngehalten werden.\na) virologischen oder\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen\n1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese\nUntersuchung den Ausbruch der Newcastle-\na) durch virologische Untersuchung nach den                          Krankheit befürchten läßt.\"\nBestimmungen des Anhangs III der Richtlinie\n92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit                  2. § 5 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung\nder Geflügelpest (ABI. EG Nr. L 167 S. 1) in der              a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\njeweils geltenden Fassung oder                                     ,,(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit\nImpfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung\n93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routine-\n1. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemein-\nschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABI. EG                impfungen gegen die Newcastle-Krankheit\nNr. L 167 S. 1),                                                         (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.\"\n2. Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemein-\nschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit               b) In Absatz 3 wird das Wort „zulassen\" durch das\n(ABI. EG Nr. L 260 S. 1).                                                Wort „genehmigen\" ersetzt.","3926                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. In der Überschrift des III. Abschnitts wird das Wort           7. § 11 wird wie folgt geändert:\n\"Hausgeflügel\" durch das Wort \"Geflügel\" ersetzt.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n„2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            einem geschlossenen Stall abzusondern.\"\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 bb) In Nummer 6 wird das Wort „ist\" durch die\nWorte „hat der Besitzer\" ersetzt.\n\"Der Besitzer eines Hühner- oder eines Trut-\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nhühnerbestandes hat die Tiere seines Bestan-\ndes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-                    \"8. Der Besitzer muß an den Ein- und Aus-\nKrankheit impfen zu lassen.\"                                         gängen der StäJle Matten oder sonstige\nsaugfähige Bodenauflagen anbringen und\nbb) In Satz 2 wird das Wort \"Hühner'' durch das                             sie nach näherer Anweisung des beam-\nWort \"Tiere\" ersetzt.                                                teten Tierarztes mit einem wirksamen\ncc) Satz 4 wird gestrichen.                                                 Desinfektionsmittel tränken und stets\nfeucht halten.\"\nb) In Absatz 2 wird das Wort „zulassen\" durch das\nb) In Absatz 2 wird das Wort „zulassen\" durch das\nWort \"genehmigen\" ersetzt.                                        Wort „genehmigen\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird das Wort \"Hühner\" durch die                   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nWorte „Hühner oder Truthühner\" ersetzt.\n\"(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnah-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    men nach Absatz 1 für benachbarte Geflügel-\nhaltungsbetriebe anordnen, wenn dies aus Grün-\n,,(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen                    den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\"\nGeflügelbestand nur verbracht oder eingestellt\noder auf Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder\n8. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n-ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art\nnur verbracht werden, wenn sie von einer tier-                                          ,,§ 13\närztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der                 (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der\nhervorgeht, daß der Herkunftsbestand der Tiere,               Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem\nim Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand,              sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die\nregelmäßig entsprechend den Empfehlungen des                  zuständige Behörde die Tötung und unschädliche\nImpfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit                Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche\ngeimpft worden ist.\"                                          Beseitigung der Eier an.\n(1 a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der\n5 In § 8 wird das Wort \"Hausgeflügelbeständen\" durch                 Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen\ndas Wort „Geflügelbeständen\" ersetzt.                             Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nBehörde die Tötung und unschädliche Beseitigung\ndes Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                      Eier anordnen.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt                (2) Die zuständige Behörde kann in bezug auf die\ngeändert:                                                     Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangen-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                           schaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung\nnach Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird,\n„ 1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in           daß\neinem geschlossenen Stall abzusondern;\".         1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                       Wildgeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von\ngefügt:                                                    60 Tagen nach Abklingen der klinischen Sym-\nptome nicht verbracht werden und\n,, 1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnun-\n2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und son-\ngen über deh Bestand des Geflügels\nstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-\nunter Angabe der Zahl aller verendeten\nstoffes sein können, unschädlich beseitigt oder\noder verdächtigen Tiere zu machen;\".\ndesinfiziert werden.\ncc) In Nummer 4 werden die Worte \"ist so aufzu-                  (3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebsein-\nbewahren\" durch die Worte „hat der Besitzer           heiten kann die zuständige Behörde für nicht be-\nso aufzubewahren\" ersetzt.                             troffene Betriebseinheiten eines von der Seuche\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             befallenen Betriebes von einer Anordnung nach\nAbsatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten\n,,(2) Die zuständige Behörde kann abweichend               des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebs-\nvon Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen             einheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und\nVerarbeitungsbetrieb genehmigen, wenn sicher-                 ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich\ngestellt ist, daß die Bestimmungen des Anhangs 1             der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß\nder Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden            eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer\nFassung eingehalten werden.\"                                 Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.\"","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                             3927\n9. In § 14 Satz 2 werden die Worte \"sind die Räum-              3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei,\nlichkeiten\" durch die Worte \"hat der Besitzer die                wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem\nRäumlichkeiten\" ersetzt.                                         Verbringen desinfiziert werden.\n(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies\n10. Die §§ 15 bis 17 werden durch folgende Vorschriften          unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes\nersetzt:                                                     der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüg-\nlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem\n,,§ 15\nSperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der            nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nNewcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem           tierärztlich auf Geflügelpest oder Newcastle-Krank-\nsonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die         heit untersuchen zu lassen.\nzuständige Behörde das Gebiet um den befallenen\nBetrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius                                       §16\nvon mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest.               (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der\nHierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels        Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen\nund der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein         Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige\nvon Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über-          Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet\nwachungsmöglichkeiten.                                       fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des\nHandels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vor-\n(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung            handensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen\ndes Sperrbezirks                                             sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von\n1. hat die zuständige Behörde an den Haupt-                  Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen\nzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit            beträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung\nder deutlichen und haltbaren Aufschrift \"Geflü-          des Beobachtungsgebiets kann entfallen, wenn der\ngelpest-Sperrbezirk\" oder \"Newcastle-Krankheit-          Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer\nSperrbezirk\" gut sichtbar anzubringen,                   beträgt.\n2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperr-             (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung\nbezirks in geschlossenen Ställen abzusondern,            des Beobachtungsgebiets\n1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-\n3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand\nwegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit\nnicht verbracht werden,\nder deutlichen und haltbaren Aufschrift \"Geflü-\n4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und              gelpest-Beobachtungsgebiet\" oder \"Newcastle-\nVeranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt             Krankheit-Beobachtungsgebiet\" gut sichtbar an-\nund darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht            zubringen,\ngehandelt werden,                                       2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungs-\n5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, aus-                gebiet verbracht werden,\ngenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht            3. dürfen von Geflügel stammender Dung und\nbefördert werden.                                            flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobach-\ntungsgebiet verbracht werden.\nSatz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von\nGeflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen,               Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des\nanderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienen-              Beobachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem\nverbindungen.                                               Beobachtungsgebiet verbracht werden.\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                (3) Die zuständige Behörde kann abweichend\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen         von Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen\nvon Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in\n1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in           eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene\neiner von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu         Schlachtstätte genehmigen, wenn sichergestellt ist,\ndiagnostischen Zwecken; im Falle der Schlach-           daß das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1\ntung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, daß das       der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden\nerschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der        Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Be-\nRichtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni            hörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\n1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingun-          Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine\ngen für den innergemeinschaftlichen Handel mit          von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sicher-\nfrischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus      gestellt ist, daß die Eier und die Verpackungen vor\nDrittländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils   dem Verbringen desinfiziert werden.\ngeltenden Fassung gekennzeichnet wird,\n(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4\n2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen             Satz 1 gilt entsprechend.\nanderen Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der\nNewcastle-Krankheit auch in einen anderen                                         § 17\nBetrieb im Beobachtungsgebiet-, in dem kein                 (1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nanderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser             Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der\nandere Betrieb entsprechend § 17 behördlich             Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die\nbeobachtet wird,                                        zuständige Behörde epizootiologische Nachfor-","3928                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nschungen an und unterstellt die Betriebe oder son-          der Richtlinie 92/40/EWG in der jeweils geltenden\nstigen Standorte,                                           Fassung oder nach Anhang III der Richtlinie\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                  92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Ver-\ndacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt           nicht bestätigt werden konnte.\"\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung.\nDie zuständige Behörde kann virologische und            12. § 22 wird wie folgt gefaßt:\nserologische Untersuchungen des Geflügels dieser\n,,§22\nBetriebe oder sonstigen Standorte anordnen.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1\n(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unter-\nvorsätzlich oder fahrlässig\nliegen, für die Dauer von mindestens sieben Tagen\n- im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die       1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7\nDauer von 21 Tagen - nicht verbracht werden. Die                Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster\nzuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver-                  Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, § 16\nbringen von Geflügel zur sofortigen Schlachtung in              Abs. 3 oder§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen\neine von ihr bestimmte Schlachtstätte genehmigen,               vollziehbaren Auflage oder\nwenn eine Untersuchung des Bestandes durch den\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4,\nbeamteten Tierarzt ergeben hat, daß das Vorhanden-\n§§ 8, 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a oder§ 17\nsein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 3\noder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen\nwerden kann. Die zuständige Behörde kann ferner             zuwiderhandelt.\nAusnahmen für das Verbringen von Geflügel zu                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndiagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung           des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nund unschädlichen Beseitigung genehmigen.                   oder fahrlässig\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des            1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine\nansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn                 Impfung durchführt,\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-\nlich ist.\"                                                   2. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von\nGeflügel oder von Geflügel stammende Erzeug-\n11 . § 20 wird wie folgt gefaßt:                                      nisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert,\n,,§20                              3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthüh-\nner oder entgegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete                   nicht impfen läßt,\nSchutzmaßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die\nNewcastle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht          4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16\nauf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt              Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17\nist oder sich als unbegründet erwiesen hat.                      Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel\nstammenden Dung oder flüssige Stallabgänge\n(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit             verbringt oder einstellt,\ngelten als erloschen, wenn\n5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder\n1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder               § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,\ngetötet und unschädlich beseitigt worden ist\noder                                                 6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,\nb) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\ndas Geflügel der betroffenen Betriebseinheit         7. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1\nverendet oder getötet und unschädlich besei-             Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort\ntigt worden ist und bei dem Geflügel der nicht           betritt,\nbetroffenen Betriebseinheiten innerhalb von          8. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11\n21 Tagen nach der Tötung und unschädlichen               Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2\nBeseitigung des Geflügels der betroffenen Be-            oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung\ntriebseinheiten keine weiteren Erkrankungen              oder Desinfektion oder des§ 11 Abs. 1 Nr. 6 oder\nfestgestellt worden sind,                                § 21 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung\n2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer                  zuwiderhandelt,\nAnweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt          9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3\nund von ihm abgenommen worden ist und                        Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem\n3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfek-              Gehöft entfernt,\ntion mindestens 30 Tage vergangen sind.                1O. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,\n(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-\n11. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4\nKrankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenver-\nTiere, Teile von Tieren oder andere dort genannte\ndächtige Geflügel verendet ist oder getötet und\nGegenstände entfernt,\nunschädlich beseitigt worden ist und bei dem übrigen\nGeflügel des Betriebes oder sonstigen Standortes           12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht an-\ndurch virologische Untersuchungen nach Anhang III                bringt,","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                           3929\n13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Ge-                                 Artikel2\nflügel verwertet,\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Ver-      und Forsten kann den Wortlaut der Geflügelpest-Ver-\nbindung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Ver-     ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung\nanstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt,     an geltenden Fassung im aundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Ver-\nbindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder\nArtikel 3\n16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig,     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\" in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","3930                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Geflüg~l-\npest-Verordnung vom 21. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3925) wird nachstehend der\nWortlaut der Geflügelpest-Verordnung in der ab 31. Dezember 1994 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1\ns. 1624),\n2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom 23. Mai\n1991 (BGBI. I S. 1151),\n3. den am 31. Dezember 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des§ 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), der durch Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert worden ist,\nzu 3. des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 17, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den\n§§ 18, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, auch in\nVerbindung mit § 79b, § 24 Abs. 1 und den §§ 26 bis 30 sowie des § 79\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1S. 116).\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3931\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit\n(Geflügelpest-Verordnung)\n1. Begriffsbestimmung                      rien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die New-\ncastle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.\n§1                                 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\n(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten,         Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmi-\nGänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,         gen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\nTruthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeu-        gegenstehen.\ngung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung           (4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die\ndes Wildbestandes gehalten werden.                            Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                  wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nderlich ist.\n1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese\na) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-\n§6\nmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG\ndes Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschafts-             Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-\nmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest              mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflü-\n(ABI. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden      gel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel\nFassung oder                                           oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe\neinem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind, .\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische\ndurch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen\nnachgewiesen wird;\n2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das                       III. Schutzmaßregeln bei Geflügel\nErgebnis der\na) virologischen oder                                                      1. Allgemeine Schutzmaßregeln\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen\n§7\nUntersuchung den Ausbruch der Geflügelpest be-\nfürchten läßt;                                                (1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühner-\nbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen\n3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese\nTierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen.\na) durch virologische Untersuchung nach den Bestim-        Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, daß\nmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG        im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der\ndes Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschafts-        Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über\nmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-                die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nach-\nKrankheit (ABI. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils gel- weise zu führen.\ntenden Fassung oder\n(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische         Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich\nund pathologisch-anatomische Untersuchungen            Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü-\nnachgewiesen wird;                                         fung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf-\npflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp-\n4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit,            fung nicht entgegenstehen.\nwenn das Ergebnis der\n(3) Werden Hühner oder Truthühner in einem Gehöft\na) virologischen oder\noder sonstigen Standort mit anderem Geflügel zusammen\nb) klinischen und pathologisch-anatomischen                gehalten, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für das\nUntersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit          andere Geflügel.\nbefürchten läßt.                                              (4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel-\nbestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel-\nmärkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Veran-\nII. Allgemeine Vorschriften                    staltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie\nvon einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus\n§§2 bis4                            der hervorgeht, daß der Herkunftsbestand der Tiere, im\nFalle von Eintagsküken der Eltemtierbestand, regelmäßig\n(weggefallen)                         entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers\ngegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.\n§5\n(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.                                       §8\n(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impf-           Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von\nstoffen geimpft werden, die der Entscheidung 9~/152/          Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der\nEWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Krite-        Seuchenbekämpfung erforderlich ist.","3932                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Besondere Schutzmaßregeln                     3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Ge-\nA. Vor amtlicher Feststellung                      höft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofor-\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit                tigen Tötung zulässig.\noder des Verdachts einer dieser Seuchen\n4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-\nnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Ge-\n§9\nnehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-           entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge und Ein-\nbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in             streu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach\neinem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der amt-              Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.\nlichen Feststellung folgendes:\n5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel\n1.    Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-             darf nur verwertet werden, wenn es unter behörd-\nschlossenen Stall abzusondern;                                 licher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die\n1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über den            Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die\nBestand des Geflügels unter Angabe der Zahl aller             Abwässer sind so zu behandeln, daß eine Weiterver-\nverendeten oder verdächtigen Tiere zu machen;                  breitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist.\n2.   die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich         6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver-\nGeflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der             endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer An-\nTiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,          weisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu be-\nWartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,               seitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt\nvon Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-              wird.\ntrag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder       7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige\nsonstigen Standorte haben sich diese Personen                  Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen\nsofort zu reinigen und zu desinfizieren;                       Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind\n3.   Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus           nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\ndem Gehöft entfernt werden;                                    reinigen und zu desinfizieren.\n4.   verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer        8. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der\nso aufzubewahren, daß es vor äußeren Einflüssen ge-            Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-\nschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm in           lagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des\nBerührung kommen können;                                      beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-\ntionsmittel tränken und stets feucht halten.\n5.   Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie-\nren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände,      9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel\ndie mit Geflügel in Berührung gekommen sind, dürfen            befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, sei-\naus dem Gehöft nicht entfernt werden.                          nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung\nund Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tier-\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab-               ärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betre-\nsatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbeitungs-           ten werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich\nbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß die Be-            diese Personen nach näherer Anweisung des beam-\nstimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/EWG in                teten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nder jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.\n10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-\nher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.\nB. Nach amtlicher Feststellung                   (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit           satz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchen-\noder des Verdachts einer dieser Seuchen             bekämpfung nicht entgegenstehen.\n§10                                (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach\nAbsatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe an-\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü-         ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung\ngelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.       erforderlich ist.\n§ 11                                                          §12\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs           In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich          des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist,\nfestgestellt, so unter1iegen das Gehöft oder der sonstige      sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen\nStandort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:       Behörde gemäß§ 5 Abs. 2 zulässig.§ 7 gilt in diesem Fall\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und        nicht.\nder Geflügelställe oder des sonstigen Standortes\nSchilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift                                  §13\n,,Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten\" bezie-        (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-\nhungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels -          castle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nUnbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar anzubringen.   Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige\n2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem ge-         Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des\nschlossenen Stall abzusondern.                           Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                               3933\n(1 a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der New-         delt werden,\ncastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort\n5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-\namtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die\nmen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert\nTötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels so-\nwerden.\nwie die unschädJiche Beseitigung der Eier anordnen.\nSatz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel\n(2) Die zuständige Behörde kann in bezug auf die New-\ncastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft ge-       im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen\nhaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Absatz 1      des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.\nabsehen, sofern sichergestellt wird, daß                        (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\n1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildge-          satz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen\nflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach  1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer\nAbklingen der klinischen Symptome nicht verbracht           von ihr bestimmten Schlachtstätte oder ~u diagnosti-\nwerden und                                                  schen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur,\n2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige          wenn sichergestellt ist, daß das erschlachtete Fleisch\nGegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein         gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des\nkönnen, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer-        Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtli-\nden.                                                        chen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen\nHandel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Ein-\n(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten\nfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der\nkann die zuständige Behörde für nicht betroffene Be-\njeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,\ntriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes\nvon einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach       2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen\ndem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffen-            Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der Newcastle-Krank-\nden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Um-        heit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungs-\nfangs und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung ein-           gebiet -, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird,\nschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind,         wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 be-\ndaß eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Be-           hördlich beobachtet wird,\ntriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.\n3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn\ndie Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen\n§14\ndesinfiziert werden.\nGeflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der\n(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter\nGeflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt\nAngabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere so-\nist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet wer-\nwie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständi-\nden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden\ngen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der\nkönnen. In unmittelbarem Anschluß an die Tötung hat der\nBesitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung\nBesitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet\nder zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest\noder vor der Tötung untergebracht worden ist sowie die in\noder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.\nihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegen-\nstände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.\n§16\n§15                                (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-\n(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-       castle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort\ncastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen    amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um\nStandort amtlich festgestellt, so legt die zuständige        den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei\nBehörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder son-       berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der ört-\nstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilo-      lichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlacht-\nmetern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die  stätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmög-\nStrukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung,    lichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-\ndas Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren-      tungsgebiet zusammen beträgt mindestens 10 Kilometer.\nzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.                         Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann entfallen,\nwenn der Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilo-\n(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des\nmeter beträgt.\nSperrbezirks\n1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-             (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen    Beobachtungsgebiets\nund haltbaren Aufschrift „Geflügelpest-Sperrbezirk\"     1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrts-\noder „Newcastle-Krankheit-Sperrbezirk\" gut sichtbar         wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der\nanzubringen,                                                 deutlichen und haltbaren ·Aufschrift „Geflügelpest-\n2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks        Beobachtungsgebiet\" oder „Newcastle-Krankheit-Be-\nin geschlossenen Ställen abzusondern,                       obachtungsgebiet\" gut sichtbar anzubringen,\n3. dürfen Geflüg~I und Bruteier aus einem Bestand nicht      2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet\nverbracht werden,                                            verbracht werden,\n4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und          3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige\nVeranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und         Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-\ndarf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan-         bracht werden.","3934                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nWährend der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob-              (2) (weggefallen)\nachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach-\n(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-\ntungsge~iet verbracht werden.\nstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen\n(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Ab-          mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Be-\nsatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel        handlungsverfahren, durch das die Abtötung des\nzur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des           Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer-\nBeobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmi-           den. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen\ngen, wenn sichergestellt ist, daß das erschlachtete Fleisch    Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten\ngemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91 /494/EWG in der       Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen\njeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die             zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder son-\nzuständige · Behörde kann abweichend von Absatz 2              stigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anwei-\nSatz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern        sung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.\nin eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn\nsichergestellt ist, daß die Eier und die Verpackungen vor\ndem Verbringen desinfiziert werden.                                                 3. Schutzmaßregeln\n(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt                   auf Geflügelausstellungen\nentsprechend.                                                                     und auf dem Transport\n§19\nC. Bei Ansteckungsverdacht\nWird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellun-\ngen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem\n§17                              Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-     heit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt\nort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-          oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän-\nKrankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige       dige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den\nBehörde epizootiologische Nachforschungen an und               §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.\nunterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                                  4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die                                         §20\nzuständige Behörde kann virologische und serologische             (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nUntersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder son-         maßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die New-\nstigen Standorte anordnen.                                     castle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Ge-\n(2) Geflügel darf aus Betrieben oder sonstigen Stand-       flügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder\norten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen,           sich als unbegründet erwiesen hat.\nfür die Dauer von mindestens sieben Tagen - im Falle              (2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gel-\nvon Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von           ten als erloschen, wenn\n21 Tagen - nicht verbracht werden. Die zuständige Be-\nhörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel           1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder ge-\nzur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte                   tötet und unschädlich beseitigt worden ist oder\nSchlachtstätte genehmigen, wenn eine Untersuchung des              b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten das\nBestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat,                    Geflügel der betroffenen Betriebseinheit verendet\ndaß das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels in                 oder getötet und unschädlich beseitigt worden ist\ndem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausge-                      und bei dem Geflügel der nicht betroffenen Be-\nschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann                     triebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der\nferner Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zu                    Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü-\ndiagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und                  gels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite-\nunschädlichen Beseitigung genehmigen.                                  ren Erkrankungen festgestellt worden sind,\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des              2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer An-\nansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies              weisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und\naus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                von ihm abgenommen worden ist und\n3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion\nD. Desinfektion                           mindestens 30 Tage vergangen sind.\n(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-\n§18                              Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächtige\n(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des ver-        Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich besei-\ndächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in denen       tigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des Betrie-\nkranke oder verdächtige Tiere geharten worden sind, so-        bes oder sonstigen Standortes durch virologische Unter-\nwie Gegenstände jeder Art, die Träger des Ansteckungs-        suchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG in\nstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit    der jeweils geltenden Fassung oder nach Anhang III der\ndiesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich        Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nnach .näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu           der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit\nreinigen und zu desinfizieren.                                nicht bestätigt werden konnte.","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3935\nIV. Schutzmaßregeln bei Papageien                 4. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16\nund Sittichen sowie bei Wildgeflügel                  Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder§ 17 Abs. 2\nSatz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stammenden\n§21                                 Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder ein-\nstellt,\nWird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\n5. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papa-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,\ngeien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht\nin freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten  6. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,\nfür diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes            nicht richtig oder nicht vollständig macht,\nverendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagd-     7. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 9\nausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen.                  Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,\n8. einer Vorschrift des§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs.-1\nNr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder§ 18\nV. Ordnungswidrigkeiten                        Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desin-\nfektion oder des§ 11 Abs. 1 Nr. 6 oder§ 21 Satz 2\nüber die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,\n§22\n9. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Ge-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nentfernt,\noder fahrlässig\n10. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7\nAbs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster      11. entgegen§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere,\nHalbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, § 16         Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegen-\nAbs. 3 oder§ 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 verbundenen voll-        stände entfernt,\nziehbaren Auflage oder                                   12. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 5 Abs. 4, §§ 8,       13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel\n11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a oder§ 17 Abs. 1 Satz 2        verwertet,\noder Abs. 3                                              14. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung\nzuwiderhandelt.                                                   mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung\ndurchführt oder mit Geflügel handelt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      15. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung\nlässig                                                            mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder\n1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder§ 12 Satz 1 eine Imp-    16. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nfung durchführt,                                            § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\n2. entgegen§ 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel\noder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder Roh-\nstoffe an Geflügel verfüttert,                                             VI. Schlußvorschriften\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner\noder entgegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht                                      §23\nimpfen läßt,                                                                    (Inkrafttreten)","3936                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen Süßwasserfasch-Seuchen\nund zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete\n(Fischseuchen-Verordnung)*)\nVom 21. Dezember 1994\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17                      b) Verdacht des Ausbruchs\nAbs. 3 Nr. 1, 3 bis 7, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des                           aa) der ISA, wenn das Ergebnis der klinischen oder\n§ 17h, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den                                       pathologisch-anatomischen Untersuchung,\n§§ 18 und 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 3\nbb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der klini-\nund 4, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und den §§ 26, 27 und 29,\nschen und pathologisch-anatomischen Unter-\ndes § 79 Abs. 1 Nr. a in Verbindung mit § 78 sowie\nsuchung·\ndes§ 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116)                                den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                               läßt;\nwirtschaft und Forsten:                                                   2. Fischhaltungsbetrieb:\nAnlage oder Einrichtung zur Zucht von Süßwasser-\nfischen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-\nAbschnitt 1                                     gesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-\nrung von Süßwasserfischen zum Zwecke der Ver-\nAllgemeine Vorschriften                                 marktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen\nzur Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur\n§1                                          Abgabe an den Verbraucher.\nBegriffsbestimmungen\n§2\n1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nErfassung von Fischhaltungsbetrieben;\na) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA),                                      Führung von Registern\nder Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Sal-\nmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen                      (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies\nSeptikämie der Salmoniden (VHS}, wenn diese                      bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde\nu,:iter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:\naa) im Falle der ISA durch virologische Untersu-\nchung (Virus- oder Antigennachweis) oder klini-            a) Bezeichnung,\nsche Untersuchung in Verbindung mit patholo-               b) Name und Anschrift des Betreibers,\ngisch-anatomischen Anhaltspunkten,                         c) Lage und Größe,\nbb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische                 d) gehaltene Fischarten,\nUntersuchung gemäß dem Anhang Teil II der                  e) Betriebsart,\nEntscheidung 92/532/EWG der Kommission\nf) Wasserversorgung.\nvom 19. November 1992 über die Probenah-\nmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken-                      (2) Die zuständige Behörde erfaßt die in ihrem Gebiet\nnung und zum Nachweis bestimmter Fischseu-                 vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und\nchen (ABI. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils gel-         legt hierüber ein Verzeichnis an.\ntenden Fassung                                                (3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für\nfestgestellt ist,                                                ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein\nRegister zu führen, in das mindestens folgende Angaben\neinzutragen sind:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:          a) alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der\n1. Richtlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die       Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder\ntierseuchenrechtlichen Vor..chriften für die Vermarktung von Tieren      des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des\nund anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG Nr. L 45 S. 1),         Zulieferers,\ngeändert durch Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993\n(ABI. EG Nr. L 175 S. 34),                                         b) alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der\n2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung          Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des\n~von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung\nbestimmter Fischseuchen (ABI. EG Nr. L 175 S. 23),\nGewichts, der Fischgröße und des Empfängers,\n3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November             c) die festgestellte Mortalität.\n1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Er-\nkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABI. EG          Das Register ist mindestens vier Jahre aufzubewahren\nNr. L 337 S. 18).                                                  und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3937\n(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhal-                             Abschnitt 2\ntungsbetriebe die Führung eines Registers entsprechend\nSchutzmaßregeln bei Ausbruch\nAbsatz 3 anordnen.\noder Verdacht des Ausbruchs der ISA\n§3\n§7\nTransport\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung\n(1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nBehältnissen transportiert werden, die\nbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der\n1. wasserdicht und während des Transports so ver-           amtlichen Feststellung folgendes:\nschlossen sind, daß Wasser nicht mehr als unvermeid-\n1. Die zuständige Behörde erfaßt alle Fischarten und\nlich auslaufen kann,\n-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.                verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber\nDas beim Transport benutzte Wasser soll frei von den            täglich auf dem neuesten Stand zu halten.\nErregern der ISA, IHN und VHS sein.                         2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der\n(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr-         zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhal-\nzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen                 tungsbetrieb verbracht werden.\ngewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf      3. Verendete Süßwasserfische dürfen nur zur unschädli-\nAntrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän-          chen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken\ndigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für            aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten ein Verzeichnis\n4. Von Süßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,\ndieser Plätze und die etwaigen Änderungen.\nErzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegen-\n(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwasser-          stände, die Träger des Seuchenerregers sein können,\nfische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum         dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nFang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer-            verbracht werden.\nden, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluß- und\n5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit\nSeenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauf-\nGenehmigung der zuständigen Behörde betreten und\ntragten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu des-\nmüssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk\ninfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht un-\nreinigen und desinfizieren.\nmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.\n6. Transportmittel, mit denen Süßwasserfische transpor-\n§4                                 tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-\ntungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.\nUnschädlichmachen von Abfällen\n(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsge-\nAbfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussor-     bietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den\ntierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrie-  der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dür-\nben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, daß Seu-       fen Süßwasserfische nur mit Genehmigung der zuständi-\nchenerreger durch sie nicht verschleppt werden können.      gen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde\nkann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Was-\n§5                             sereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbe-\ntrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämp-\nUntersuchung\nfung nicht entgegenstehen.\n(1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat sei-\nnen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach nähe-                                   §8\nrer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich kli-           Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nnisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Pro-\nbenahme sowie die virologische Untersuchung gelten die         (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nAnforderungen der Anlage dieser Verordnung.                 der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-\ntungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von            Sperre:\nAbsatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchen-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                            1. Verendete Süßwasserfische sind unverzüglich un-\nschädlich zu beseitigen.\n§6                             2. Für die lebenden Süßwasserfische ordnet die zustän-\ndige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche\nDesinfektion\nBeseitigung an. Die zuständige Behörde kann für\n(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur     ansteckungsverdächtige Süßwasserfische von einer\nHaltung von Fischen sowie die bei der Haltung von               Anordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt\nFischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu          ist, daß die Süßwasserfische unverzüglich unter amt-\ndesinfizieren.                                                  licher Aufsicht geschlachtet und die Innereien\n(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen              unschädlich beseitigt werden.\nGebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben wei-      3. Nach der Entfernung der Süßwasserfische sind Teiche\ntergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn                sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers\ndies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforder-           sein können, nach näherer Anweisung des beamteten\nlich ist.                                                       Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.","3938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2        3. Verendete oder getötete Süßwasserfische dürfen nur\nunterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer           mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\nAnweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersu-            diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseiti-\nchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz               gung verbracht werden.\neines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal-\ntungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach                                     § 11\nSatz 1 abhängig machen.\nSchutzmaßregeln nach\namtlicher Feststellung In zuge-\nlassenen Gebieten oder In einem\nAbschnitt3                                      zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nSchutzmaßregeln bei                                   in einem nicht zugelassenen Gebiet\nAusbruch oder Verdacht des                      Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse-\nAusbruchs der IHN oder der VHS                 nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbe-\n§9                             trieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festge-\nstellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene\nSchutzmaßregeln in einem nicht                Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschrif-\nzugelassenen Fischhaltungsbetrieb                ten der Sperre:\nin einem nicht zugelassenen Gebiet\n1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-            Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.\nbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen\n2. § 9 gilt entsprechend.\nFischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet\ngilt folgendes:\n§12\n1 . Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasser-\nSchutzmaßregeln bei\nfische sind zu töten und unschädlich zu beseitigen.\nAnsteckungsverdacht in zuge-\n2. Sonstige Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmi-                         lassenen Gebieten oder In einem\ngung der zuständigen Behörde und nur in einen ande-                  zugelassenen Fischhaltungsbetrieb\nren von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungs-                   in einem nicht zugelassenen Gebiet\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu\ndiagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel-        (1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsver-\nbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der             dacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-\nSchlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu     lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-\nbeseitigen.                                              nen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder\ndes Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet\n3. Verendete Süßwasserfische sind unschädlich zu             Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D\nbeseitigen.                                             Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D beziehungsweise\n§10                             Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt' II\nBuchstabe C der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils\nSchutzmaßregeln in                     geltenden Fassung an.\nzugelassenen Gebieten oder in\neinem zugelassenen Fischhaltungs-                   (2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder\nbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet          einem Fischhaltungsbetrieb in einem_ zugelassenen Ge-\nbiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der\nIm Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder         IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige\nVHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelasse-       Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ord-\nnen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen         net für Fischhaltungsbetriebe,\nGebiet gilt folgendes:\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder\n1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Fisch-\nhaltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach      2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\n§ 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B        worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7\nAbschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buch-   Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann\nstabe D beziehungsweise Anhang C Abschnitt I Buch-      virologische Untersuchungen anordnen.\nstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richt-\nlinie 91 /67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991\nbetreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für                            Abschnitt4\ndie Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen\nZulassung von Gebieten\nder Aquakultur (ABI. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils\noder Fischhaltungsbetrieben\ngeltenden Fassung an.\n2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Süßwasser-                                    §13\nfische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig                       Zulassung von Gebieten\nsind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nund nur in einen anderen von derselben Seuche betrof-      Die zuständige Behörde läßt ein Gebiet nur zu, wenn\nfenen Fischhaftungsbetrieb verbracht oder zur unmit-    1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buch-\ntelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der              stabe B oder Anhang B Abschnitt II Buchstabe B der\nSchlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu         Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nbeseitigen.                                                 erfüllt sind,","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                             3939\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An-                  1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie\nhangs B Abschnitt I Buchstabe C und D oder                       91/67/EWG des Rates vorgesehene Muster der Trans-\nAnhangs B Abschnitt II Buchstabe C und D der                     portbescheinigungen (ABI. EG Nr. L 16 S. 8) in der\nRichtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung           jeweils geltenden Fassung begleitet ist.\neingehalten werden, und\nDie Bescheinigungen nach Satz 1 sind vom Empfänger\n3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach            der Sendung mindestens vier Jahre aufzubewahren und\nArtikel 5 der Richtlinie 91 /67/EWG in der jeweils gelten-  der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nden Fassung zugestimmt hat.                                 Satz 1 gilt nicht für ständig in Aquarien gehaltene\ntropische Zierfische.\n§14                                  (2) Zum Verzehr bestimmte Süßwasserfische, die nicht\nZulassung von Fischhaltungsbetrieben                   aus einem Gebiet oder einem Fischhaltungsbetrieb nach\nAbsatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 stammen, dürfen in ein zugelas-\nDie zuständige Behörde läßt einen Fischhaltungsbetrieb       senes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbe-\nnur zu, wenn                                                   trieb nur verbracht werden, wenn sie ausgenommen sind. ·\n1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch-               (3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung des\nstabe A oder Anhang C Abschnitt II Buchstabe A der         Absatzes 1 anordnen, daß amtstierärztliche oder tierärztli-\nRichtlinie 91/67/EWG erfüllt sind,                         che Untersuchungen durchgeführt werden. Für die Unter-\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An-             suchungen von Süßwasserfischen auf IHN und VHS gilt\nhangs C Abschnitt I Buchstabe B und D oder                 der Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG in der\nAnhangs C Abschnitt II Buchstabe B und C der                jeweils geltenden Fassung.\nRichtlinie 91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung         (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\neingehalten werden, und                                    den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie\n3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach            91/67/EWG in der jeweils gelte_nden Fassung hinsichtlich\nArtikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils gelten-   IHN oder VHS Programme zur Erlangung einer Zulassung\nden Fassung zugestimmt hat.                                eines Fischhaltungsbetriebes oder eines Gebietes erstel-\nlen. Sie übermittelt diese Programme unter Nennung der\nbetroffenen Betriebe und Gebiete dem Bundesministe-\n§15                              rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Vor-\nWiederzulassung                          lage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nFür die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines\nund Forsten macht Entscheidungen der Kommission der\nFischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung\nEuropäischen Gemeinschaft im Bundesanzeiger bekannt.\ngelten die §§ 13 und 14 entsprechend.\n(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\nden Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie\n§16\n91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung Programme\nBekanntmachung                           zur Bekämpfung der Infektiösen Pankreasnekrose der\nDie zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun-          Salmoniden, Frühjahrsvirämie der Karpfen, der bakteriel-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-           len Nierenerkrankung, der Furunkulose, der Rotmaulseu-\nsten die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie        che, der Gyrodactylose sowie der Krebspest erstellen.\nden Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von             Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nGebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bundesmi-             (6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten             Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nmacht dies im Bundesanzeiger bekannt.                           erfüllt sind, übermittelt die zuständige oberste Landes-\nbehörde dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten die entsprechenden Unterlagen zur\n§17\nVorlage bei der EG-Kommission. Absatz 4 Satz 3 gilt ent-\nVerbringen von Fischen                      sprechend.\n(1) Lebende Süßwasserfische dürfen in ein zugelassenes\nGebiet oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb                                        §18\nin einem nicht zugelassenen Gebiet nur verbracht werden,                     Aufhebung der Schutzmaßregeln\nwenn sie aus\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 7 bis\n1 . einem nach § 13 zugelassenen Gebiet oder einem nach         11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die ISA\n§ 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und          erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seu-\ndie Sendung von einer Bescheinigung nach dem                che beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.\nMuster des Anhangs E Kapitel 1 oder 2 der Richtlinie\n91 /67/EWG in der jeweils geltenden Fassung begleitet          (2) Die Seuche gilt als erloschen, wenn\nist oder                                                    1. alle Süßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes oder\n2. einem Fischhaltungsbetrieb, in dem keine der für ISA,             von Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet oder\nVHS oder IHN empfängliche Arten gehalten werden                  getötet oder entfernt worden sind und\nund der nicht mit Gewässern in Verbindung steht,            2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder\nstammen und die Sendung von einer Bescheinigung                  von Teilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer\nnach dem Muster des Anhangs I oder II der Entschei-              Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt\ndung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember                   worden ist.","3940                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitts                             5. entgegen§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Nr. 2 Satz 1 oder\n§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Süßwasserfische oder\nOrdnungswidrigkeiten\nvon ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse,\n§19                                   Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-       6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich           ohne Genehmigung der zuständigen Behörde betritt oder\noder fahrlässig\n7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Bescheinigung nicht\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7                oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt.\nAbs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 9\nNr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 11 Nr. 2, verbun-\ndenen vollziehbaren Auflage oder                                                     Abschnitt6\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 6                              Schlußvorschriften\nAbs. 2 oder§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1\nzuwiderhandelt.                                                                              §20\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des                             Übergangsvorschrift\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           Wer am 31. Dezember 1994 einen Fischhaltungsbetrieb\nlässig                                                          unterhält, hat dies abweichend von § 2 Abs. 1 innerhalb\n1. entgegen § 2 Abs. 1 oder§ 20 eine Anzeige nicht, nicht       von sechs Monaten der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n2. entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht                                       §21\nrichtig oder nicht vollständig führt,                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion            Kraft. Gleichzeitig tritt die Fischseuchen-Schutzverord-\nzuwiderhandelt,                                              nung vom 24. März 1982 (BGBI. 1S. 382), zuletzt geändert\n4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht           durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1\nvornehmen läßt,                                              S. 1151 ), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1994                              3941\nAnlage\n(zu§ 5)\nProbenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben\n1.   Probenahme\n1 .1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen\nAnlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.\n1.2 Zum Erregemachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder ver-\nendete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.\n1 .3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Faeces und Geschlechtsprodukte beschränken, wenn die zustän-\ndige Behörde nichts anderes anordnet.\n2.   Probenvolumen\n2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 30, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens\n10 Fischen bestehen.\n3.   Einsendung\n3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu\ntransportieren.                 ·\n3.2 Tote Fische sowie Faeces oder Geschlechtsprodukte sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.\n3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.\n3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.\n4.   Untersuchungsverfahren\nDie Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.\n4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzuchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu 5 Fischen\n(insbesondere Niere, Milz, Pylorusregion) zusammen bearbeitet werden.\n4.2 Brütlinge können zu je 5 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.\n4.3 Bei Faeces oder Geschlechtsprodukten können die Proben von 5 Fischen zusammen bearbeitet werden.\nr"]}