{"id":"bgbl1-1994-92-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":92,"date":"1994-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/92#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-92-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_92.pdf#page=48","order":9,"title":"Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994)","law_date":"1994-12-20T00:00:00Z","page":3904,"pdf_page":48,"num_pages":4,"content":["3904                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des fünften Vermögensbildungsgesetzes\n(VermBDV 1994)\nVom 20. Dezember 1994\nAuf Grund des § 14 Abs. 5 und des § 15 Abs. 2 des Fünf-       (3) Das Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame Lei-\nten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der              stungen auf Grund ·eines Vertrags im Sinne des § 4 des\nBekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 406) ver-          Gesetzes angelegt werden, hat\nordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 156\n1. dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen\nAbs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nLeistungen erworbene Wertpapiere verwahrt oder an\nS. 613), der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. De-\ndessen Unternehmen eine nichtverbriefte Vermögens-\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, ver-\nbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g\nordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nbis I des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Lei-\nstungen begründet oder erworben wird, oder\n§1\n2. dem Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver-\nVerfahren                                 mögensbeteiligung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nAuf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und           stabe g bis I des Gesetzes mit den vermögenswirk-\nRückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben                 samen Leistungen begründet oder erworben_wird,\nden in § 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschrif-       das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen\nten die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer gelten-        geltenden Sperrfrist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nden Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus          Wenn über die verbrieften oder nichtverbrieften Vermö-\nden nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.         gensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist verfügt wor-\nden ist, hat dies der Arbeitgeber oder das Unternehmen\n§2                               dem Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen.\nMitteilungspflichten                         (4) Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Lei-\ndes Arbeitgebers,                        stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des\ndes Kreditinstituts oder des Unternehmens             Gesetzes angelegt werden, hat dem vom Arbeitnehmer\nbenannten Kreditinstitut, das die erworbenen Wertpapiere\n(1) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögens-\nverwahrt, das Ende der für die vermögenswirksamen Lei-\nwirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines\nstungen geltenden Sperrfrist unverzüglich schriftlich mit-\nKalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unterneh-\nzuteilen. Wenn über die Wertpapiere vor Ablauf der Sperr-\nmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen ange-\nfrist verfügt worden ist, hat dies das Kreditinstitut dem\nlegt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die ver-\nArbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.\nmögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.\n(2) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nGesetzes oder § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Ver-                                      §3\nmögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                              Aufzeichnungspflichten\nmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 137)                                  des Beteiligungsunternehmens\n1 . Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge             (1) Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver-\numgewandelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur         mögensbeteiligung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nDurchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in           stabe g bis I des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994,         Sinne des § 6 Abs. 2 oder des§ 7 Abs. 2 des Gesetzes mit\nBGBI. 1S. 1446),                                          vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben\n2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge           wird, hat den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-\numgewandelt 1§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur         gen und das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,\nDurchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in          sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. Bei Ver-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994,         trägen im Sinne des § 4 des Gesetzes genügt die Auf-\nBGBI. 1S. 1446) oder                                     zeichnung des Endes der Sperrfrist.\n3. Sparbeiträge auf einen von dem Arbeitnehmer oder             (2) Zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 ist\nseinem Ehegatten abgeschlossenen Bausparvertrag          auch der Arbeitgeber verpflichtet, an dessen Unterneh-\nüberwiesen (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 des Fünften Vermögens-      men eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne\nbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-             des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I des Gesetzes auf\nmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 630),           Grund eines Vertrags im Sinne des § 6 Abs. 1 oder des § 7\nAbs. 1 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen\nso hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die\nbegründet oder erworben wird.\nvermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,\ndem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen den Betrag\nder vermögenswirksamen Leistungen, das Kalenderjahr,                                        §4\ndetn sie zuzuordnen sind, das Ende der Sperrfrist, seinen                    Festlegung von Wertpapieren\nInstitutsschlüssel (§ 5 Abs. 2) und die bisherige Vertrags-\nnummer des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mit-           (1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne\nzuteilen. Das neue Kreditinstitut oder Unternehmen hat die    des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistun-\nAngaben aufzuzeichnen.                                        gen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeitneh-","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3905\nmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperr-   Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Der Instituts-\nfrist wie folgt in Verwahrung gegeben werden:                schlüssel ist bei der Zentralstelle der Länder anzufordern.\nBei der Anforderung sind anzugeben\n1. Erwirbt der Arbeitnehmer Einzelurkunden, so müssen                                                               1\ndiese in das Depot bei dem Kreditinstitut gegeben wer-    1. Name und Anschrift des anfordernden Kreditinstituts,\nden, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat.            Unternehmens oder Arbeitgebers,\nDas Kreditinstitut muß in den Depotbüchern einen         2. Bankverbindung für die Überweisung der Arbeitneh-\nSperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist anbringen.         mer-Sparzulagen,\nBei Drittverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kun-\ndenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.           3. Lieferanschrift für die Übersendung von Datenträgern.\n2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammel-         Die Vertragsnummer darf keine Sonderzeichen enthalten.\nbestand von Wertpapieren oder werden Wertpapiere            (3) Der Arbeitgeber oder das Unternehmen, bei dem\nbei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwah-          vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nrung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen Sperr-    und 3, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in\nvermerk in das Depotkonto eintragen.                     der Bescheinigung für vermögenswirksame Leistungen,\n(2) Wertpapiere nach Absatz 1 Satz 1                      die noch nicht zum Erwerb von Wertpapieren oder zur\nBegründung von Rechten verwendet worden sind, als\n1. die eine Vermögensbeteiligung an Unternehmen des          Ende der Sperrfrist den 31. Dezember des sechsten\nArbeitgebers oder eine gleichgestellte Vermögens-        Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr anzugeben, dem\nbeteiliguhg (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen  die vermögenswirksamen Leist~ngen zuzuordnen sind.\noder\n(4) In der Bescheinigung über vermögenswirksame Lei-\n2. die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt,             stungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes\nkönnen auch vom Arbeitgeber verwahrt . werden. Der           oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbil-\nArbeitgeber hat die Verwahrung sowie das Ende der            dungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fas-\nSperrfrist aufzuzeichnen.                                    sung (BGBI. 1 S. 137) bei Kreditinstituten oder Versiche-\nrungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer\n(3) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne    unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der Sperr-\ndes § 5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen       frist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben. Dies gilt\ndurch Verwahrung                            '                bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend.\n1. beim Arbeitgeber oder                                        (5) Bei einer schädlichen vorzeitigen Verfügung über\n2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder        vermögenswirksame Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\noder 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des\n3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten inländischen\nFünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar\nKreditinstitut.\n1989 geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137) bei Kreditinstitu-\nIn den Fällen der Nummern 1 und 2 hat der Arbeitgeber die    ten oder Versicherungsunternehmen angelegt worden\nVerwahrung, den Betrag der vermögenswirksamen Lei-           sind, darf eine Bescheinigung nicht erteilt werden.\nstungen, das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, und\ndas Ende· der Sperrfrist aufzuzeichnen. Im Falle der                                       §6\nNummer 3 hat das Kreditinstitut das Ende der Sperrfrist\naufzuzeichnen.                                                       Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage,\nMitteilungspflichten der Finanzämter\n(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der\nArbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem                (1) Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist\nErwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheini-       regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu bean-\ngung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die         tragen. Die festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage ist\nWertpapiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung              auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag aufzurun-\ngenommen worden sind.                                        den. Sind für den Arbeitnehmer die vermögenswirksamen\nLeistungen eines Kalenderjahres auf mehr als einem der in\n§5                             § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes und der in § 17 Abs. 5\nSatz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der\nBescheinigung vermögenswirksamer Leistungen              am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1 S. 137)\n(1) Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes ist   bezeichneten Anlageverträge angelegt worden, so gilt die\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Ver-     Aufrundung für jeden Vertrag.\nmögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezem-              (2) festgesetzte, noch nicht fällige Arbeitnehmer-Spar-\nber 1994 angelegt werden, sind nach amtlich vorge-           zulagen sind der Zentralstelle der Länder zur Aufzeich-\nschriebenem datenerfassungsgerechten Vordruck zu be-         nung der für ihre Auszahlung notwendigen Daten mitzutei-\nscheinigen.                                                  len .. Das gilt auch für die Änderung festgesetzter Arbeit-\n(2) Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeit-  nehmer-Sparzulagen sowie in den Fällen, in denen festge-\ngeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2         setzte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach Auswertung einer\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach      Anzeige über die teilweise schädliche vorzeitige Verfü-\n§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsge-          gung (§ 8 Abs. 4 Satz 2) unberührt bleiben.\nsetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung              (3) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n(BGBI. 1S. 137) angelegt werden, hat in der Bescheinigung    Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1\nseinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des         des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Ja-\nArbeitnehmers anzugeben; dies gilt nicht für Anlagen nach    nuar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137) vor Ablauf\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1   der Sperrfrist teilweise Beträge zurückgezahlt, Ansprüche","3906                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\naus dem Vertrag abgetreten oder beliehen, die Bauspar-          S. 137) sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder\noder Versicherungssumme ausgezahlt, die Festlegung              dem Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Lei-\naufgehoben oder Spitzenbeträge nach § 4 Abs. 3 des              stungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitneh-\nGesetzes oder des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbil-          mers zu überweisen. Die Überweisung ist in den Fällen\ndungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fas-         des § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c und d des Gesetzes\nsung (BGBI. 1 S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark            bis zum Ende des Kalendermonats vorzunehmen, der auf\nnicht rechtzeitig verwendet, so gelten für die Festsetzung      den Kalendermonat folgt, in dem die Zuteilung oder die\noder Neufestsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage die             unschädliche vorzeitige Verfügung angezeigt worden ist.\nBeträge in folgender Reihenfolge als zurückgezahlt:\n1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen                                          §8\nsind,                                                                 Anzeigepflichten des Kreditinstituts,\n2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit-                 des Unternehmens oder des Arbeitgebers\nnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist,                    (1) Der Zentralstelle der Länder ist anzuzeigen,\n3. vermögenswirksame Le.istungen, für die eine Arbeit-          1. von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-\nnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist.                     men, das bei ihm nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des\n(4) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder        Gesetzes oder§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermö-\ndes § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes               gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 gel-\nin der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBI. 1              tenden Fassung (BGBI. 1S. 137) angelegte vermögens-\nS. 630) gilt für die Festsetzung oder Neufestsetzung der           wirksame Leistungen nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes\nArbeitnehmer-Sparzulage der nicht wiederverwendete                 bescheinigt hat, wenn vor Ablauf der Sperrfrist\nErlös, wenn er 300 Deutsche Mark übersteigt, in folgender          a) vermögenswirksame        Leistungen    zurückgezahlt\nReihenfolge als zurückgezahlt:                                         werdea,\n1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen                b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des § 4\nsind,                                                             des Gesetzes, einem Bausparvertrag oder einem\n2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit-                 Vertrag nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermö-\nnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist,                         gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989\n3. vermögenswirksame Leistungen, für die eine Arbeit-                  geltenden Fassung (BGBI. 1 S. 137) durch Rück-\nnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist.                         zahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer\nWeise verfügt wird,\nMaßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahres,\ndas dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangeht, ange-              c) die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgeho-\nlegten Beträge.                                                        ben oder über solche Wertpapiere verfügt wird,\nd) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bauspar-\n§7                                     summe ausgezahlt wird oder\nAuszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage                   e) die Versicherungssumme ausgezahlt oder der Ver-\n(1) Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage ist vom                sicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt\nFinanzamt an den Arbeitnehmer auszuzahlen                              wird, der die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 5\nSatz 1 Nr. 3 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\n1. bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in               zes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung\nVerbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-                  (BGBI. 1S. 137) bezeichneten Vertrags nicht erfüllt;\nPrämiengesetzes sowie bei einer Anlage nach § 2\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes;                                 2. von dem Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame\nLeistungen nach § 4 des Gesetzes oder § 17 Abs. 5\n_ 2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4      Satz 1 Nr. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\ndes Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften         in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1\nVermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989           S. 137) angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge\ngeltenden Fassung (BGBI. 1S. 137), wenn im Zeitpunkt          nach§ 4 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder§ 5\nder Bekanntgabe des Bescheids über ;die Festsetzung           Abs. 3 oder 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\nder Arbeitnehmer-Sparzulage die für die Anlageform            zes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung\nvorgeschriebene Sperrfrist oder die im Wohnungsbau-           (BGBI. 1S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark nicht\nPrämiengesetz oder in der Verordnung zur Durch-               rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden\nführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der                sind;\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994\n(BGBI. 1S. 1446) genannten Sperr- und RQckzahlungs-        3. von dem Kreditinstitut, dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2 mit-\nfristen abgelaufen sind;                                      geteilt worden ist, daß über verbriefte oder nichtver-\nbriefte Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Sperr-\n3. in den Fällen des § 5 Abs. 4;                                   frist verfügt worden ist;\n4. bei einer Anlage nach §·2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geset-      4. von dem Unternehmen oder Arbeitgeber, bei dem eine\nzes, wenn eine unschädliche vorzeitige Verfügung vor-        nichtverbriefte Vermögensbeteiligung nach § 2 Abs. 1\nliegt.                                                        Nr. 1 Buchstabe g bis I des Gesetzes auf Grund eines\n('l) Die bei der Zentralstelle der Länder aufgezeichneten      Vertrags nach § 6 oder § 7 des Gesetzes mit vermö-\nArbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach § 2 Abs. 1               genswirksamen Leistungen begründet oder erworben\nNr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des. Gesetzes oder nach § 17             worden ist, wenn vor Ablauf der Sperrfrist über die Ver-\nAbs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in             mögensbeteiligung verfügt wird oder wenn der Arbeit-\nder am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1                  nehmer die Vermögensbeteiligung nicht bis zum","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                               3907\nAblauf des Kalenderjahres erhalten hat, das auf das       zen und zur Auswertung dem Finanzamt zu übermitteln,\nKalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen           das nach Kenntnis der Zentralstelle zuletzt eine Arbeitneh-\nfolgt;                                                    mer-Sparzulage für den Arbeitnehmer festgesetzt hat.\n5. von dem Arbeitgeber, der Wertpapiere nach§ 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 verwahrt oder bei einem Dritten ver-                              §9\nwahren läßt, wenn vor Ablauf der Sperrfrist die Festle- .\ngung '(On Wertpapieren aufgehoben oder über Wertpa-            Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage\npiere verfügt wird oder wenn bei einer Verwahrung                           durch das Finanzamt\nnach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitnehmer die Ver-\nwahrungsbescheinigung nach § 4 Abs. 4 nicht recht-           Das für die Besteuerung  des Arbeitnehmers    nach  dem\nzeitig vorlegt;                                           Einkommen    zuständige Finanzamt  (§ 19 der  Abgabenord-\nnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzu-\n6. von dem Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame             lage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforde-\nLeistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des          rung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf\n§ 5 des Gesetzes angelegt werden, wenn ihm die            Deutsche Mark nicht übersteigt.\nMitteilung des Kreditinstituts nach § 2 Abs. 4 Satz 2\nzugegangen ist oder wenn der Arbeitnehmer mit den\nvermögenswirksamen Leistungen eines Kalenderjah-                                     §10\nres nicht bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres\ndie Wertpapiere erworben hat.                                               Anwendungszeitraum\n(2) Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen         § 8 dieser Verordnung ist auf vermögenswirksame Lei-\nhat in den Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu kenn-        stungen, über die nach dem 31. Dezember 1994 vorzeitig\nzeichnen, ob eine unschädliche, vollständig schädliche        verfügt worden ist, anzuwenden. Im übrigen ist diese Ver-\noder teilweise schädliche vorzeitige Verfügung vorliegt.      ordnung auf vermögenswirksame Leistungen, die nach\nDer Betrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden       dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, anzuwenden.\nist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils\nangelegten vermögenswirksamen Leistungen sind nur in\nAnzeigen über teilweise schädliche vorzeitige Verfügun-                                  § 11\ngen anzugeben.\nInkrafttreten,\n(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind nach amtlich vorge-               weiter anzuwendende Vorschriften\nschriebenem Vordruck oder nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vor-          (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar\ngeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern für        1994 in Kraft.\ndie innerhalb eines Kalendermonats bekannt gewordenen           (2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-\nvorzeitigen Verfügungen der Zentralstelle der Länder          mögensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 (BGBI. 1\njeweils spätestens bis zum 15. Tag des folgenden Kalen-       S. 1556), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndermonats zuzuleiten.                                         21. Dezember 1993 (BGBI. t S. 2310), tritt am Tage nach\n(4) Sind bei der Zentralstelle der Länder Arbeitnehmer-    der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist auf\nSparzulagen für Fälle aufgezeichnet,                          vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar\n1. die nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 angezeigt werden oder        1994 angelegt worden sind, weiter anzuwenden; § 7 ist\nauch auf vermögenswirksame Leistungen, über die vor\n2. die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 angezeigt werden, wenn       dem 1. Januar 1995 vorzeitig verfügt worden ist, weiter\ndie Anzeigen als vollständig oder teilweise schädliche    anzuwenden. Im übrigen ist die Verordnung zur Durch-\nvorzeitige Verfügung gekennzeichnet sind,                 führung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom\nso hat die Zentralstelle die Auszahlung der aufgezeichne-     4. Dezember 1991 auf vermögenswirksame Leistungen,\nten Arbeitnehmer-Sparzulagen zu sperren. Die Zentral-         die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt worden sind,\nstelle hat die Anzeigen um ihre Aufzeichnungen zu ergän-      nicht mehr anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1994\n·Der Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}