{"id":"bgbl1-1994-92-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":92,"date":"1994-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/92#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-92-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_92.pdf#page=44","order":8,"title":"Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)","law_date":"1994-12-20T00:00:00Z","page":3900,"pdf_page":44,"num_pages":4,"content":["3900                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil J\nVerordnung\nzur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes\nund anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts\n(Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)\nVom 20. Dezember 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 . einer abweichenden landesrechtlichen Regelung auf\nund des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Grund des§ 9 Abs. 1O des Grundbuchbereinigungsgeset-\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182, 2192), des§ 1 zes, die unteren Wasserbehörden.\nAbs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1114), die\nzuletzt durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur                             Unterabschnitt        2\nInsolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911)                           Inhalt der Rechte\ngeändert worden ist, des Artikels 18 Abs. 4 Nr. 2 des Regi-           und Bescheinigungsverfahren\nsterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezem-\nber 1993 (BGBI. 1S. 2182) und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2\n§4\ndes Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom\n14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) verordnet das Bundesmini-              Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte\nsterium der Justiz und auf Grund des § 9 Abs. 9 und           (1) Die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsge-\nAbs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ver-       setzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbar-\nordnet die Bundesregierung:                                 keit umfaßt das Recht, in eigener Verantwortung und auf\neigenes Risiko\nAbschnitt 1                          1. das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instand-\nsetzung und Erneuerung einschließlich Neubau von\nLeitungsrechte                           Energieanlagen und Anlagen nach § 1 Satz 1 zu betre-\nten oder sonst zu benutzen,\nUnterabschnitt 1                          2. auf dem Grundstück\nLeitung srechtse rstrec k un g                      a) bei Energieanlagen (§ 9 Abs. 1 des Grundbuchbe-\nreinigungsgesetzes)\n§1                                      aa) die L.,eitung auf einem Gestänge, auf Masten,\nErstreckung                                       Tragkonstruktionen, in einer Rohrleitung, auf\nauf wasserwirtschaftliche Anlagen                             einem Sockel, in der Erde, in einem Tunnel oder\nin einem Kanal zu führen,\nDie Regelungen des § 9 Abs.1 bis 7 des Grundbuch-\nbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verord-             bb) die für die Fortleitung erforderlichen Einrichtun-\nnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verord-                gen (Buchstabe aa) einschließlich der Funda-\nnung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in                  mente und Gründungen nebst Zubehör und\n§ 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirt-                  dazu erforderliche Einrichtungen zur Informa-\nschaftlichen Anlagen. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereini-                   tionsübermittlung zu halten, zu unterhalten, in-\ngungsgesetzes findet außer in den in§ 9 Abs. 2 des Geset-                standzusetzen, zu betreiben und zu erneuern,\nzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit                cc) die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grund-\nKunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigen-                         stück eingerichteten Transformatoren-, Umfor-\ntümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedin-                   mer-, Regler- und Pumpstationen, Umspann-\ngungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980                   werke und vergleichbare bestehende Son-\n(BGBI. 1S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflich-                 der- und Nebenanlagen und alle sonstigen für\ntet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber,                 Energieumwandlung, Druckregelung und Fort-\nbei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in § 9              leitung auf dem Grundstück eingerichteten\nAbs. 9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes                          Anlagen zu betreiben, instandzusetzen und zu\nbezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechts-                       erneuern,\nform.\nb). bei Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung\n§2                                      oder Abwasserbeseitigung(§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1\nGeltung des Bescheinigungsverfahrens                       des Grundbuchbereinigu~gsgesetzes)\nDie verwaltungstechnischen Voraussetzungen für das               aa) Wasser oder Abwasser in einer Leitung, einem\nBescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 bis 7 des                        (Sammel-)Kanal oder in einem Graben zu\nGrundbuchbereinigungsgesetzes liegen bei den in Ab-                      führen,\nsatz 9 Satz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Anlagen vor.             bb) die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grund-\nstück eingerichteten Brunnen, Brunnengale-\n§3                                           rien, Pumpwerke, Wassertürme, Regenwas-\nserrückhaltebecken, Absturzbauwerke, öffent_-\nBehördenzuständigkeit\nliche Sammelbecken und ähnliche Sonder- und\nZuständig für die Durchführung des Bescheinigungs-                    Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten,\nverfahrens sind bei Anlagen nach § 1 Satz 1, vorbehaltlich              instandzusetzen und zu erneuern,","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                              3901\nc) bei Hochwasserrückhaltebecken (§ 9 Abs. 9 Satz 1      2. nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 26\nNr. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) diese          S. 467) insbesondere seinen §§ 30 und 40,\neinschließlich der zu ihrer Anlage errichteten\n3. der Ersten Durchführungsverordnung zum Wasser.9e-\nDämme und Deiche und der erforderlichen Entwäs-\nsetz vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 26 S. 477), die durch\nserungsgräben und ähnlichen Nebenanlagen zu\ndie Vierte Durchführungsverordnung zum Wasserge-\nbetreiben, zu unterhalten, zu bepflanzen, soweit\nsetz vom 25. April 1989 (GBI. 1Nr. 11 S. 151) geändert\ndies zum Schutz der Anlage geboten ist, und bei\nHochwasser vollständig oder teilweise zu über-          worden ist,\nfluten,                                             4. der Dritten Durchführungsverordnung zum Wasserge-\nd) bei Schöpfwerken und gewässerkundlichen Meß-              setz (Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete) vom 2. Juli\nanlagen (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Grund-       1982 (GBI. 1Nr. 26 S. 487),\nbuchbereinigungsgesetzes) das Schöpfwerk und        5. den Abwassereinleitungsbedingungen vom 22. De-\ndie gewässerkundliche Meßanlage einschließlich          zember 1987 (GBI. 1988 1Nr. 3 S. 27) oder\nder dafür erforderlichen Leitungen und Datenüber-\ntragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten oder   6. den Wasserversorgungsbedingungen vom 26. Januar\nzu erneuern.                                            1978 (GBI. 1Nr. 6 S. 89), geändert durch die Anordnung\nzur Änderung der Wasserversorgungsbedingungen\nDie Fortleitung schließt die Förderung und Sammlung mit\nvom 15. Januar 1979 (GBI. 1Nr. 6 S. 60)\nein. Für den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienst-\nbarkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am        zulässig waren. Der Grundstückseigentümer, Gebäude-\n3. Oktober 1990 maßgeblich.                                  eigentümer oder Erbbauberechtigte darf ein ihm gehören-\ndes Gebäude oder eine ihm gehörende Anlage weiterhin\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Erb-       in dem am 3. Oktober 1990 zulässigen Rahmen nutzen,\nbauberechtigten oder Gebäudeeigentümer.                      instandsetzen und erneuern, soweit eine Leitungsgefähr-\n(3) Die Dienstbarkeit umfaßt ferner das Recht, von dem    dung nicht zu befürchten ist.\nGrundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer und Erb-               (5) Die Ausübung der Dienstbarkeit richtet sich nach den\nbauberechtigten zu verlangen, daß er keine baulichen         örtlichen Verhältnissen und kann einem Dritten überlassen\noder sonstigen Anlagen errichtet oder errichten läßt und\nwerden.\nkeine Einwirkungen oder Maßnahmen vornimmt, die den\nordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der in Absatz 1            (6) Die Bescheinigung nach § 7 ersetzt die Bescheini-\ngenannten Anlagen beeinträchtigen oder gefährden. Bei        gung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1092\nEnergieanlagen umfaßt die Dienstbarkeit insbesondere         Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\ndas Recht, von dem Grundstückseigentümer, Erbbau-\nberechtigten und Gebäudeeigentümer zu verlangen, daß                                       §5\ner in einem in der Bescheinigung (§ 7 Abs. 2) zu bezeich-\nnenden Schutzstreifen                                                              Bestandsschutz\n1. keine leitungsgefährdenden Stoffe anhäuft,                   Wenn nach dem 24. Dezember 1993 die Voraussetzun-\n2. duldet, daß Anpflanzungen und Bewuchs, auch so-           gen für eine Verpflichtung zur Duldung von Energieanla-\nweit sie nicht in den Schutzstreifen hineinreichen, so   gen nach den in § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungs-\ngehalten werden, daß sie den Bestand und den Betrieb     gesetzes genannten Bestimmungen eintreten, bleibt die\nder Anlage nicht gefährden, und, soweit dies der Fall    zuvor begründete Dienstbarkeit bestehen. Soweit die All-\nist, entfernt werden,                                    gemeinen Versorgungsbedingungen dem Versorgungs-\nunternehmen weitergehende Rechte einräumen, sind\n3. das Gelände im Schutzstreifen nicht erhöht oder ab-       diese maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 9\nträgt und                                                Abs. 9 Satz 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Anla-\n4. einen auf dem Grundstück befindlichen Wald so be-         gen entsprechend.                       ·\nwirtschaftet, daß Betrieb und Nutzung der Anlage nicht\ngestört werden.                                                                        §6\nDas Freischneiden von Leitungstrassen kann nicht ver-                           Antrag auf Erteilung\nlangt werden. Breite und Anordnung des Schutzstreifens            der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung\nbestimmen sich nach den für die Anlage am 3. Oktober\n1990 geltenden technischen Normen. wenn solche nicht            (1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagen-\nbestehen, nach sachverständiger Beurteilung. Maßgeb-         rechtsbescheinigung für die Oienstbarkeit gemäß § 9\nlich ist der jeweils bestimmte Mindestumfang. Soweit der     Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß fol-\nSchutzstreifen nach dem 2. Oktober 1990 schmaler sein        gende Angaben enthalten:\nkann, beschränkt er sich auf diesen Umfang. Ist das\n1. eine knappe Beschreibung der Anlage Onsbesondere\nRecht bereits im ·Grundbuch eingetragen, können alle\nEnergieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);\nBeteiligten wechselseitig die Anpassung des Schutz-\nstreifens verlangen.                                         2. die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten\nGrundstücks oder Rechts.\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann auf Grund der\nDienstbarkeit die Beseitigung bestehender baulicher An-         (2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die-\nlagen nicht verlangt werden, die                             ser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.\n1. nach der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1          (3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und\nNr. 10 S. 89) sowie den dazu ergangenen Durch-           Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhän-\nführungsbestimmungen,                                    gende Leitungstrasse handelt.","3902                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§7                             Stelle des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Zeitpunkts\nErteilung der Leitungs-                     tritt der 11. Januar 1995.\nund Anlagenrecht!ibescheinigung                      (4) Ist kein Widerspruch erhoben, so bescheinigt die\nBehörde, daß auf den in der Liste (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\n(1) Die zuständige Behörde macht den Antrag oder den         Buchstabe a) bezeichneten Grundstücken oder Flur-\nOrt, an dem der Antrag und die ihm beigefügten Unter-           stücken zugunsten des antragstellenden Versorgungsun-\nlagen eingesehen werden können, in ortsüblicher Weise           ternehmens eine Dienstbarkeit mit dem für das Grund-\nöffentlich bekannt. Hierbei sind die Art der Leitung und die    stück jeweils angegebenen Inhalt besteht. Die Bescheini-\nbetroffene Kommune anzugeben.                                   gung soll gemarkungsweise erteilt werden, auch soweit\n(2) Nach Ablauf von 4 Wochen von dem Tag der                 sich der Antrag nicht auf eine Gemarkung beschränkt.\nBekanntmachung nach Absatz 1 erteilt die zuständige                (5) Wird ein Widerspruch rechtzeitig erhoben, so hört die\nBehörde die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung,           Behörde die Personen oder Stellen an, welche die Nach-\nwenn                                                            weise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 angefertigt haben.\n1. in einer auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte er-       Wenn danach ein Fehler offenkundig ist, bescheinigt sie\nstellten Karte                                             die Dienstbarkeit mit den erforderlichen Abweichungen\nvon den zunächst vorgelegten Nachweisen. Ist ein Fehler\na) der Verlauf der Leitung einschließlich der Schutz-\nnicht vorhanden oder nicht offenkundig, so bescheinigt\nstreifen,\ndie Behörde die Dienstbarkeit wie beantragt, vermerkt\nb) die Standorte aller Transformatoren, Umspann-           jedoch bei dem Grundstück oder Flurstück, auf das sich\nw~rke, Pumpwerke, Brunnen, Brunnengalerien,             der Widerspruch bezieht, den Widerspruch des Eigen-\nRegenwasserrückhaltebecken, Wassertürme, Ab-            tümers. Ist der Widerspruch verspätet, so entfällt dieser\nsturzbauwerke und vergleichbarer Neben- und             Vermerk und der Grundstückseigentümer ist auf den\nSonderanlagen sowie                                     ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.\nc) die Standorte der Dämme und Deiche, Entwässe-\nrungsgräben, Schöpfwerke, gewässerkundlichen                                          §8\nMeßanlagen einschließlich der dafür erforderlichen                         Grundbuchberichtigung\nLeitungen und Datenübertragungsanlagen\n(1) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens, dem eine\nso genau dargestellt werden, daß die betroffenen\nder Zahl der betroffenen Grundbuchblätter entspre-\nFlurstücke erkennbar sind, und\nchende Anzahl Kopien der e~ten Seite des Antrags beizu-\n2. folgende Unterlagen überg·eben werden:                       fügen sind, berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch,\na) eine Liste, aus der sich ergibt, welchen Gesamt-        indem es das Recht auf Grund der Leitungs- und Anlagen-\ninhalt die Dienstbarkeit auf den einzelnen Grund-       rechtsbescheinigung an rangbereiter Stelle einträgt. Das\nstücken, falls diese aus mehreren Flurstücken           Grundbuchamt kann verlangen, daß die in § 7 Abs. 2 Nr. 1\nbestehen, auf den jeweiligen Flurstücken hat,           bezeichnete Karte vorgelegt wird. Ein Teilvollzug ist zuläs-\nsig. In der Eintragung ist nach Möglichkeit auf die Beschei-\nb) ein Übersichtsplan, der auch schematisch sein           nigung unter Angabe der Behörde, ihres Geschäftszei-\nkann, über das Gesamtnetz, zu dem die beantragte       chens und des Ausstellungsdatums Bezug zu nehmen.\nLeitung gehört, den Standort der Anlage sowie die\nfür ihren Zustand am 3. Oktober 1990 maßgeb-               (2) Enthält die• Bescheinigung einen Vermerk über einen\nlichen Entscheidungen über die Errichtung, den         Widerspruch des Grundstückseigentümers, so ist an\nAusbau oder die Rekonstruktion der Leitung nach        rangbereiter Stelle ein Widerspruch folgenden Inhalts ein-\n§ 67 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1    zutragan: \"Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund-\nbuchs wegen eines nicht eingetragenen Leitungs- und\nNr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung\nAnlagenrechts gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 GBBerG zu Gun-\nvom 25. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 812), oder ver-\nsten von ... \" unter Angabe des Namens und des Sitzes\ngleichbaren Vorschriften oder, soweit der Plan und\ndes Versorgungsunternehmens sowie des Eintragungs-\ndie Entscheidungen nicht vorhanden sind, eine Ver-\ndatums.\nsicherung der Richtigkeit der Liste nach Buch-\nstabe a, die von der technischen Leitung des Unter-                                  §9\nnehmens unterschrieben sein muß, und\nBerichtigungsbewilligung,\n3. die bescheinigte Anlage am 3. Oktober 1990 genutzt                              Verzjchtsbescheinigung\nwurde und                  1.                                                                       1\n(1) Eine Bewilligung, die nach ihrem Inhalt der Berichti-\n4. das antragstellende Versorgungsunternehmen am\ngung des Grundbuchs wegen eines Rechtes nach § 9\n25. Dezember 1993 Betreiber der Anlage war oder\nAbs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes oder nach\nRechtsnachfolger dieses Betreibers ist.\n§ 1 Satz 1 dieser Verordnung dient, muß mit der Erklärung\nIn der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung sind           eines Notars versehen sein, daß die Bewilligung auf einer\nsolche Grundstücke auszunehmen, auf denen nach § 9             Vereinbarung mit dem begünstigten Unternehmen beruht\nAbs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes eine Dienst-           oder der Notar von dem Unternehmen innerhalb von drei\nbarkeit nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht begründet         Monaten seit einer Aufforderung einen Rechtsverzicht\nworden ist.                                                     nach § 9 Abs. 6 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgeset-\n(3) Bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d dieser     zes nicht erhalten hat.\nVerordnung genannten Anlagen und Einrichtungen darf                (2) Der Antrag eines Versorgungsunternehmens nach\ndie Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die Anlagen          § 9 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundbuchbereinigungs-\nund Einrichtungen öffentlichen Zwecken dienen. An die           gesetzes, ihm den Verzicht auf eine Dienstbarkeit zu","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                               3903\nbescheinigen, muß das betroffene Grundstück, Gebäude-       gesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Lei-\neigentum oder Erbbaurecht in grundbuchmäßiger Form           stungen folgende Werte zugrundezulegen:\nbezeichnen und die Erklärung enthalten, daß auf das\n1. für einen US-Dollar 1, 70 Deutsche Mark,\nRecht verzichtet werde. Die Behörde bescheinigt, daß das\nRecht infolge des Verzichts erloschen ist.                  2. für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfäli-\nschen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,\n§10                              3. für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-\nErföschensbescheinigung                          Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,\nAuf Antrag des Versorgungsunternehmens, des Grund-        4. für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle\nstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des               192,80 Deutsche Mark,\nGebäudeeigentümers bescheinigt die Behörde, daß eine         5. für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60\nbei Ablauf des 2. Oktober 1990 im Grundbuch eingetra-            Deutsche Mark,\ngene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energie-\nanlagen oder die in § 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen nicht    6. für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nuß-\nmehr besteht. In dem Antrag muß die Dienstbarkeit mit            kohle 1314,99 Deutsche Mark,\nihrer Grundbuchstelle angegeben und die Erklärung des        7. für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz\nzum Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Versor-             40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.\ngungsunternehmens enthalten sein, daß das eingetragene\nRecht nicht mehr ausgeübt wird und das Unternehmen\nder Erteilung der Erlöschensbescheinigung zustimmt. Die                                  §13\nzuständige Stelle bescheinigt, daß die betreffende Dienst-                     Verlängerung von Fristen\nbarkeit erloschen ist.\n(1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3\nSatz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuch-\nUnterabschnitt 3\nbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Bran-\nSc h lußvorsc h riften                       denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember\n§ 11                             2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an\nAnwendungsregelung für Energieanlagen                 dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Arti-\nkel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nDie§§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energiean-        lichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten ding-\nlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die          lichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.\nRechtsverordnung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 des Grund-\nbuchbereinigungsgesetzes in Kraft tritt.                        (2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeich-\nnete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlän-\ngert.\nAbschnitt2\nWertbeständige Hypotheken,\nnicht eingetragene Rechte                                              Abschnitt 3\nInkrafttreten\n§12\nMittelwerte und Marktpreise                                               §14\nbei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten\nInkrafttreten\nBei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungs-         Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth e u sser-Sch narren berger"]}