{"id":"bgbl1-1994-92-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":92,"date":"1994-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/92#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-92-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_92.pdf#page=41","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung","law_date":"1994-12-20T00:00:00Z","page":3897,"pdf_page":41,"num_pages":3,"content":["Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3897\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung\nVom 20. Dezember 1994\nAuf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom                    (2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-\n7. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 557), der zuletzt durch             hilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach\nArtikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1            § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom\nS. 2135) geändert wqrden ist, verordnet das Bundes-              Ausbildungsdienst beurlaubt ist.\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-               (3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-\nministerium der Finanzen:                                        hilfe besteht ferner nicht\n1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung\nArtikel 1\nschuldhaft dem Ausbildungsdienst fernbleibt;\nDie Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-            2. für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De-                     ungenehmigte oder vom Präsidenten des Patent-\nzember 1977 (BGBI. 1 S. 2491 ), zuletzt geändert durch                amts untersagte Nebentätigkeit ausübt;\nArtikel 22 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 3082), wird wie folgt geändert:                               3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des§ 34 Abs. 6\nSatz 1 und des§ 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines\nschuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der\n1. § 21 c wird wie folgt geändert:\nerneuten Ladung zur Prüfung.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe\n„Während der Ausbildung beim Patentamt, beim              ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber wegen\nPatentgericht und bei einem Gericht für Patent-           einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen\nstreitsachen darf der Bewerber eine Nebentätigkeit        vom Ausbildungsdienst befreit war, bis zu dem Tage,\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes            an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.\nnur mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten\ndes Patentamts ausüben.\"                                                             §43b\nb) In Absatz 3 entfällt das Zitat „der in Absatz 1 Satz 1                      Entstehen und Erlöschen\nund Absatz 2 Satz 2 genannten Art\".                                  des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe\n(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-\n2. § 26 wird wie folgt geändert:                                 hilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Bewerber\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle aufgenom-\nmen hat, der er auf Grund der Zulassung zur Ausbil-\n,,Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vor-          dung beim Patentamt und Patentgericht (§ 20 Abs. 1)\nsitzenden dec Prüfungskommission, zwölf Richtern          zunächst zur Ausbildung zugewiesen worden ist. Für\ndes Patentgerichts, zwölf Mitgliedern des Patent-         Bewerber, denen der Präsident des Patentamts die\namts (§ 26 Abs. 1 des Patentgesetzes) und vierund-        Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen nach\nzwanzig zur Ausbildung befugten Patentanwälten            § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung\noder Patentassessoren zusammen.\"                          einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage der Aufnahme\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         der Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen,\nDie Worte „Der Bundesminister der Justiz\" werden          wenn diese Ausbildung im Anschluß an die Ausbildung\nersetzt durch die Worte „Das Bundesministerium            beim Patentanwalt oder Patentassessor erfolgt.\nder Justiz\".                                                 (2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe\nerlischt mit Ablauf des Tages,\n3. In § 39 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „der Bun-              1. an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;\ndesminister der Justiz\" ersetzt durch die Worte „das\nBundesministerium der Justiz\".                               2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung\n(§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf der Zu-\nlassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüfling\n4. Der Dritte Teil wird wie folgt gefaßt:\nzugegangen ist;\n„Dritter Teil\n3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung des\nDie Sicherung des Unterhalts der Bewerber                   Präsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2, § 30\nAbs. 4) beendet ist;\n§43a\nUnterhaltsbeihilfe                        4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prü-\nfung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben\n(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewer-                worden ist;\nber während der Ausbildung beim Patentamt und\nPatentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen       5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung\nund während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine                (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.\nUnterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht         (3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch\nfür Bewerber, die nach den§§ 171 und 172 der Patent-          aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch auf\nanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.                .. Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.","3898                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wiederholung                                       §43h\nder Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat er yom                              Darlehensbedingungen\nTage der Zulassung an Anspruch auf Unterhalts-\nbeihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit dem                 (1) Das Darlehen ist mit 6 vom Hundert für das Jahr\nAbschluß der en:1euten Prüfung.                                zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt im Zeitpunkt des\nErlöschens des Anspruchs auf Zahlung der Unterhalts-\n(5) Verzichtet der Bewerber oder Prüfling auf Zah-         beihilfe.\nlung der Unterhaltsbeihilfe, so erlischt der Anspruch.\n(2) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monat-\n§43c                                lichen Raten von mindestens 400 Deutsche Mark für\nHöhe der Unterhaltsbeihilfe                    jeweils drei Monate im voraus in einer Summe zurück-\nzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach der letzten\nDie Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus             Zahlung von Unterhaltsbeihilfe zu leisten.\n80 vom Hundert des Grundbetrages und des Ver-\nheiratetenzuschlages nach den §§ 61, 62 des Bun-                   (3) Die Rückzahlungen werden zunächst auf den\ndesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten                 geschuldeten Darlehensbetrag, sodann auf die Zinsen\nBetrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkom-        verrechnet.\nmen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht,                  (4) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig\nals Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Kranken-            zurückgezahlt werden.\nversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauscha-                (5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die\nlierten Betrages wird errechnet nach dem Beitrags-            Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die\nsatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des              Rückzahlung noch nicht fällig ist.\nPatentamts.\n§43d                                    (6) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zah-\nlung der Unterhaltsbeihilfe erhält der Bewerber einen\nZahlungsweise                            Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld fest-\nDie Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus            gestellt wird. Eine Überprüfung dieser Feststellung fin-\ngezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe          det nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides\nnicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur              nicht mehr statt.\nder Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den              (7) Der Rückzahlungsbetrag ist mit 6 vom Hundert\nAnspruchszeitraum entfällt.                                    für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer\n§43e                                den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage überschrit-\nten hat; die Verzinsung beginnt am 31. Tage nach\nAnrechenbares Einkommen                        dem Zahlungstermin. Aufwendungen für die Geltend-\n(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem                  machung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht\nPatentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er           abgegolten.\nausgebildet worden ist, und sonstiges Einkommen                                          §43i\ndes Bewerbers und seines Ehegatten werden auf die                                     Freistellung\nUnterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag                    von der Rückzahlung des Darlehens\nvon 70 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der\nEingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höhe-                   Für die Freistellung von der Rückzahlung des Dar-\nren Dienstes übersteiger11                                    lehens ist § 18a des Bundesausbildungsförderungs-\ngesetzes entsprechend anzuwenden.\n(2) Für die Ermittlung der anzurechnenden Ein-\nkommen des Bewerbers und seines Ehegatten gelten                                         §43j\ndie§§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungs-\nVerfügungen über die Untertialtsbeihilfe\ngesetzes entsprechend.\n(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts\n§43f                                anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhalts-\nVermögensanrechnung                          beihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als er\n(1) Vermögen des Bewerbers und seines Ehegatten           der Pfändung unterliegt.\nwird angerechnet.                                                 (2) Der Präsident des Patentamts kann ein Auf-\n(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Ver-             rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber\nmögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des            Ansprüchen auf Untemaltsbeihilfe nur insoweit geltend\nBundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.            machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung\ngilt nicht, soweit gegen den Bewerber ein Anspruch\n§43g                                 auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\nÄnderung maßgeblicher Umstände                     Handlung besteht.\n(1) Ändert sich ein für die Leistung der Unterhalts-\n§43k                         •\nbeihilfe maßgeblicher Umstand, so wird die Unterhalts-                            Rückforderungen\nbeihilfe vom Beginn des Monats an, in dem die Ände-              (1) Die Rückforderung zuviel gezahlter Untemalts-\nrung eingetreten ist, angepaßt. § 53 Satz 2 des Bun-          beihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürger-\ndesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend             lichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer un-\n,anzuwenden.                                                   gerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Man-\n(2) Der Bewerber und sein Ehegatte sind verpflich-        gels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es\ntet, über ihre Einkommens- und Vermögensverf'1ält-            gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der\nnisse Auskunft zu geben; § 60 des Ersten Buches               Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder wenn der\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.                           Bewerber dem Präsidenten des Patentamts Tatsachen","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3899\nverschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unterhalts-      scheidungen. Die Unterhaltsbeihilfe wird durch den\nbeihilfe ganz oder teilweise ausschließen. Von der         Präsidenten des Patentamts ausgezahlt, er nimmt\nRückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zu-          Zahlungen entgegen.\"\nstimmung des Bundesministeriums der Justiz ganz\noder teilweise abgesehen werden.                       5. § 46 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die zurückgeforderten Beträge der Unterhalts-                                n§46\nbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten Aus-                        Übergangsregelung\nzahlung an mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.           Bewerber, die vor dem 1. Januar 1995 die Aus-\nbildung bei den in § 20 genannten Stellen aufgenom-\n§431                              men haben, beziehen Unterhaltsbeihilfe nach dem bis\nZuständigkeit                         zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht.\"\ndes Präsidenten des Patentamts\nDer Präsident des Patentamts ist zuständig für alle                           Artikel2\nim Zusammenhang mit der Zahlung der Unterhalts-                               Inkrafttreten\nbeihilfe, der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge\nund der Darlehensrückzahlung zu treffenden Ent-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth eu s ser-Sc h narren berge r"]}