{"id":"bgbl1-1994-92-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":92,"date":"1994-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/92#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-92-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_92.pdf#page=33","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin","law_date":"1994-12-17T00:00:00Z","page":3889,"pdf_page":33,"num_pages":8,"content":["Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                              3889\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin*)\nVom 17. Dezember 1994\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                  9. Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24            10. Karten und Luftbilder.\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\n§4\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                                 Ausbildungsrahmenplan\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                      (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nBundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem                nac~ der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung              lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nund Technologie:                                                    (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\n§1                                 Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nDer Ausbildungsberuf VermessungstechnikerNermes-                 Abweichung erfordern.\nsungstechnikerin wird staatlich anerkannt.                              (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n§2                                 zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nAusbildungsdauer                             gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nnachzuweisen.\n§3\n§5\nAusbildungsberufsbild\nAusbildungsplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbild_ungsrahm_enplanes für den Auszubildenden einen\n1. Berufsbildung,                                                  Ausbildungsplan zu erstellen.\n2. Aufbau und Organisation des Vermessungswesens\nsowie der Ausbildungsstätte,                                                                §6\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                 Berichtsheft\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver-                Der Auszubildende hat ein Berichtsheft 1n Form eines\nwendung von Energie und Material,                              Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n5. Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nDaten,\ndurchzusehen.\n6. Anwenden berufsbezogener Rechts- und Verwal-                                                §7\ntungsvorschriften,\nZwischenprüfung\n7. Anfertigen, Erneuern und Fortführen großmal3stäbiger\nKarten, Pläne und Risse,                                          ll) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten\n8. Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen,                  Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    bildung wesentlich ist.","3890                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich            b) Aufbau und Organisation des Vermessungswesens,\nanhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle durchzu-\nc) Datenerfassung, Weiterverarbeitung von Daten,\nführen.\nDatenverwaltung,\n(4) In der praktischen Prüfung sollen in insgesamt               d) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvor-\nhöchstens 240 Minuten zwei Prüfungsaufgaben be-                         schriften,\narbeitet werden. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:                                                           e) Maßsysteme,\n1. Kartieren eines Kartenausschnittes, Vorbereiten eines            f) vermessungstechnische Geräte, Instrumente und\nVermessungsrisses,                                                 Arbeitsmittel,\n2. Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen.                   g) Lage- und Höhenfestpunktfeld,\n(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insge-     h) Fehlerarten,\nsamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden                   Q Lage- und Höhenvermessung einschließlich Doku-\nGebieten bearbeiten:                                                    mentation;\n1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Vermes-           2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsungswesens, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\na) Flächenberechnungen,\n2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver-\nb) Absteckungsberechnungen,\nwendung von Energie und Material,\nc) Koordinatenberechnungen,\n3. Grundlagen der Datenverarbeitung und Datenerfas-\nsung,                                                          d) Sicherungs- und Kontrollberechnungen,\n4. Maßeinheiten,                                                    e) Höhenberechnungen,\n5. großmaßstäbige Karten, Pläne und Risse,                          f) Massenberechnungen;\n6. Lagevermessung.                                              3. im Prüfungsfach Kartenkunde:\n(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-             a) Abbildung des Erdkörpers,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche            b) großmaßstäbige Karten und Pläne,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nc) G~ländeformen, Geländedarstellung,\n§8                                   d) thematische und topographische Karten,\nAbschlußprüfung                              e) rechnergestützte Kartenherstellung,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der            f) Luftbildmessung, Luftbildinterpretation;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(2) Die Prüfung ist praktisch im Prüfungsfach praktische\nÜbungen und schriftlich in den Prüfungsfächern Vermes-             (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nsungskunde, Technische Mathematik, Kartenkunde sowie            lichen Höchstwerten auszugehen:\nWirtschafts- und Sozialkunde durchzuführen.                     1. im Prüfungsfach Vermessungskunde            120 Minuten,\n(3) Im Prüfungsfach praktische Übungen soll der Prüf-        2. im Prüfungsfach Technische\nling in insgesamt höchstens zwölf Stunden drei komplexe             Mathematik                                 120 Minuten,\nAufgaben bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die\n3. im Prüfungsfach Kartenkunde                  60 Minuten,\nerworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen\nanwenden kann. Für die Prüfungsaufgaben kommen                  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\ninsbesondere in Betracht:                                           Sozialkunde                                 60 Minuten.\n1. Anfertigen großmaßstäbiger Karten und Pläne sowie               (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nFortführen großmaßstäbiger Karten und Pläne,               besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. Planen und Vorbereiten von Vermessungen,\n3. Ausführen und Dokumentieren von Vermessungen,                   (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n4. Auswerten von Vermessungen,                                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n5. Bearbeiten von Dateien.                                      wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand\nmündlichen das doppelte Gewicht.\npraxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die\nfachlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die                (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\nStrukturen des. Vermessungswesens versteht. Es kom-            fungsfach Vermessungskunde gegenüber allen anderen\nm~n Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden             Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.\nGebieten in Betracht:\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\n1. im Prüfungsfach Vermessungskunde:                           tischen Prüfung und in der schriftlichen Prüfung min-\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver-     destens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.\nwendung von Energie und Material,                      Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungs-","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3891\naufgabe in der praktischen Prüfung oder ein Prüfungsfach   parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nder schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet          dieser Verordnung.\nworden ist.\n§ 10\n§9\nInkrafttreten\nÜbergangsregelung\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-       dung zum Vermessungstechniker vom 29. November\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-    1976 (BGBI. 1S. 3257) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 17. Dezember 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3892                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                          in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1     1  2    1  3\n2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) Notwendigkeit und Möglichkeiten inner- und außer-\nbetrieblicher berufsbezogener Fortbildung darstellen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufgaben, Aufbau und Organisation des öffentlichen\ndes Vermessungswesens            Vermessungswesens beschreiben\nsowie der Ausbildungs-\nb) Aufgaben, die von gewerblich und freiberuflich Tätigen\nstätte\nausgeführt werden, nennen\n(§ 3 Nr. 2)\nc) Aufbau der Ausbildungsstätte sowie Aufgaben und\nZuständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche\nbeschreiben\nd) Beziehungen der Ausbildungsstätte und ihrer Mit-\narbeiter zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und\nStandesvertretungen und Gewerkschaften darstellen\ne) Aufgaben und Stellung der betriebsverfassungs-\nrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane der Ausbildungsstätte beschreiben\nwährend\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages aufzeigen       der gesamten\nArbeitsschutz                                                                           Ausbildung\nb) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs-      zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)\nstätte geltenden Tarifverträge aufzeigen\nc) Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und\nBeitragssysteme aufzeigen\n. d) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs-\nstätte geltenden Arbeitsschutzgesetze aufzeigen und\ndie Aufgaben und Organisationen des Arbeits-\nschutzes darstellen\n4     Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläu-\nschutz und rationelle           fen anwenden\nVerwendung von Energie\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nund Material\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 3 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung aufzei-\ngen und die Wirkung von Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräten erläutern\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtent-\nzündbaren. Stoffen, vom elektrischen Strom und von\nStrahlen in der Ausbildungsstätte ausgehen können,\nbeschreiben","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3893\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjah~\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                              3                                   4\ne) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-\nwie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch        während\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und        der gesamten\nHilfsstoffen, nutzen                                 Ausbildung\nf) die in der Ausbildungsstätte verwendeten Energie-     zu vermitteln\narten bezeichnen und Möglichkeiten rationeller Ver-\nwendung von Energie im beruflichen Einwirkungs-\nund Beobachtungsbereich nutzen\n5  Erfassen, Verwalten            a) Datensammlungen, insbesondere Ordnungskriterien\nund Weiterverarbeiten              und Inhalt der Dateien sowie unterschiedliche Daten-\nvon Daten                          träger erläutern\n(§ 3 Nr. 5)                                                                               5\nb) Aufbau eines Datenverarbeitungssystems einschließ-\nlich der Peripheriegeräte auch für die graphische\nDatenverarbeitung beschreiben\nc) die Notwendigkeit des Datenschutzes begründen, die\ngesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten\nund die Zugriffsberechtigungen erläutern\nd) Daten auf unterschiedlichen Datenträgern erfassen                 4\nund sichern\ne) Dateien fortführen\nf) Daten nach verschiedenen Kriterien suchen, selek-\ntieren und weiterverarbeiten\ng) Datenfluß von der Erfassung bis zum Endprodukt\nplanen\nh) Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenver-\narbeitung erläutern                                                      6\ni) Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung\nauf die Arbeitsorganisation, die Arbeitsbedingungen\nund die Arbeitsanforderungen an Beispielen der aus-\nbildenden Stätte erklären\nk) vermessungstechnische Programme einsetzen\n6  Anwenden berufs-               a) Eigentum und andere Rechte an Grundstücken sowie\nbezogener Rechts- und              Belastungen und Beschränkungen beschreiben\nVerwaltungsvorschriften\nb) Möglichkeiten des Eigentumsübergangs erläutern\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Bedeutung und Aufbau von Grundbuch und Liegen-\nschaftskataster erklären\nd) Bestimmungen über die Einrichtung und Fortführung\ndes Liegenschaftskatasters unter Berücksichtigung                9\nder geschichtlichen Entwicklung anwenden sowie\ndie rechtliche Bedeutung der Vermarkung bzw.\nAbmarkung erklären\ne) Bestimmungen über die Landesvermessung bei Auf-\nbau, Erhaltung und Nachweis der Festpunktfelder\nanwenden\nf) Grundbegriffe der Bodenschätzung nennen","3894                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                      in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                   2                                          3                                  4\ng) Ziele der Bauleitplanung beschreiben\nh) bau- und planungsrechtliche Vorschriften anwenden\ni) Ziele des Flurbereinigungsverfahrens beschreiben\nk) Ziele des Umlegungsverfahrens beschreiben\n1) Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Grund-                         6\nstücken erläutern\nm) bei der Kosten- und Honorarermittlung für Vermes-\nsungsleistungen mitwirken\nn) Auskunft und Beratung situationsgerecht und bürger-\norientiert vornehmen\n7  Anfertigen, Erneuern       a) auf verschiedenen Zeichenträgern nach unterschied-\nund Fortführen                 liehen Verfahren beschriften und Grenzen, Signaturen\ngroßmaßstäbiger Karten,        und Topographie darstellen\nPläne und Risse\nb) Vorschriften für die Herstellung und Fortführung von\n(§ 3 Nr. 7)\nKarten, Plänen und Rissen anwenden\n16\nc) einfache Kartierungen anfertigen\nd) Deutsche Schrift lesen\ne) in der Ausbildungsstätte gebräuchliche Vervielfälti-\ngungsverfahren anwenden\nf) Risse anfertigen und ausarbeiten\ng) großmaßstäbige Karten und Pläne anfertigen und\nfortführen sowie dabei auftretende Abweichungen\nberücksichtigen                                                12\nh) Maßstabsumwandlungen nach verschiedenen Ver-\nfahren durchführen\ni)  Höhenpunkte auftragen, Höhenlinien konstruieren\nund zeichnen\nk) Längs- und Querprofile konstruieren und zeichnen\n1) Geländeprofile aus Höhenlinien entwickeln                               13\nm) großmaßstäbige Karten und Pläne anfertigen so-\nwie fortführen unter Einsatz der graphischen Daten-\nverarbeitung durch Digitalisieren, Konstruieren und\nPlotten\n8  Ausführen vermessungs-      a) Längen- und Winkelmaßeinheiten erläutern und ge-\ntechnischer Berechnungen        bräuchliche Einheiten anwenden\n(§ 3 Nr. 8)\nb) historische Maßeinheiten umrechnen\nc) ebene Geometrie. lineare Algebra und Arithmetik\nanwenden\nd) Sätze und Funktionen der ebenen Trigonometrie        16\nanwenden\ne) Höhe und Höhenfußpunkt aus den Dreieckseiten\nberechnen und die Rechenformeln ableiten\nf) Sicherungs- und Kontrollberechnungen zu Strecken-\nund Höhenmessungen durchführen","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                            3895\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjah~\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2        3\n1                   2                                              3                                  4\ng) Koordinaten aus orthogonalen und polaren Aufnahme-\nelementen berechnen und die Rechenformel ableiten\nh) die Form des Erdkörpers und seine unterschiedlichen\nmathematischen Hilfskörper beschreiben\ni) Abbildungssysteme von Gauß/Krüger und Soldner\nsowie deren Eigenschaften erläutern\nk) polare und orthogonale Absteckungselemente aus\nKoordinaten ermitteln\n1) Flächen nach unterschiedlichen Verfahren ermitteln\nund Fehlereinflüsse berücksichtigen                            13\nm) geometrisches Nivellement auswerten\nn) trigonometrische Höhenübertragungen auswerten\no) Koordinaten aus einem ebenen Koordinatensystem\nüber zwei identische Punkte in ein anderes ebenes\nKoordinatensystem umformen\np) Schnittpunkte berechnen\nq) Kontrollberechnungen zu Richtungs- und Winkel-\nmessungen durchführen\nr) Polygonzug einfacher Art berechnen\ns) Flächenteilungen nach verschiedenen Bedingungen\nberechnen und Absteckungselemente sowie Ver-\nschiebemaße ermitteln                                                  10\nt) Absteckungselemente eines Kreisbogens berechnen\nu) Erdmassen aus Querprofilen, Flächennivellements\nund Höhenlinienplänen ermitteln\n9  Durchführen von Lage-           a) Arbeitsgeräte und -hilfsmittel einsetzen und warten\nund Höhenvermessungen\nb) Lagevermessungen nach verschiedenen Verfahren\n(§ 3 Nr. 9)\ndurchführen\nc) grobe Messungsfehler aufdecken und beseitigen        13\nd) Strahlengänge in optischen Bauteilen skizzieren und\nGesetzmäßigkeiten der geometrischen Optik er-\nläutern\ne) Aufbau von Vermessungsinstrumenten skizzieren und\nArbeitsweise erläutern\nf) Streckenmeßgeräte und Winkelmeßinstrumente\nprüfen\ng) Nivellierinstrumente prüfen\nh) Höhenvermessungen nach verschiedenen Verfahren                 12\ndurchführen\ni) zufällige und systematische Fehler unterscheiden,\nsystematische Fehlereinflüsse berücksichtigen\nk) Vermessungs- und Grenzpunkte nach Vermessungs-\nunterlagen aufsuchen, überprüfen, vermarken, sichern\nund einmessen","3896                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2     .                                   3                                    4\n1) kombinierte Lage- und Höhenvermessungen für\nLängs- und Querprofile und zur flächenhaften Ge-\nländeaufnahme durchführen\nm) Absteckungsarbeiten nach Lage und Höhe unter\nEinsatz verschiedener Verfahren durchführen\nn) Datenfluß vom Feldeinsatz bis zum Endprodukt                            15\nplanen und durchführen\no) Vermessungsergebnisse dokumentieren\np) Feldvergleiche nach Karten und Luftbildern durch-\nführen\nq) Signalisierungsarbeiten für Bildflüge beschreiben\n10   Karten und Luftbilder      a) Karten mit Hilfe der Zeichenerklärung lesen und den\n(§ 3 Nr. 10)                  Karteninhalt beschreiben\n2\nb) die Maßstabsfolge der Landeskartenwerke sowie das\nSystem von Blattschnitt und -benennung erläutern\nc) Punkte auf der Erdoberfläche mit Hilfe geographi-\nscher Koordinaten lokalisieren\nd) aus der Darstellung durch Höhenlinien, Koten, Schrat-\nfen und Schummerung Geländeformen interpretieren                 2\ne) Zweck und Grundzüge der Generalisierung erläutern\nund an Beispielen aufzeigen\nf) Karten als Informationsträger nutzen\ng) charakteristische Merkmale thematischer und topo-\ngraphischer Karten aufzeigen                                              2\nh) Grundzüge der Luftbildmessung beschreiben\ni) Luftbilder interpretieren"]}