{"id":"bgbl1-1994-92-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":92,"date":"1994-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/92#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-92-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_92.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes","law_date":"1994-12-16T00:00:00Z","page":3858,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["3858                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund des Artikels 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-\nversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger ver-\nsorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2442)\nwird nachstehend der Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der seit\n1. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),\n-2. den mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretenen § 1 Nr. 5 und den am\n1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 2 des Artikels 7 des\nGesetzes vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266),\n3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli\n1992 (BGBI. 1S. 1370),\n4. die mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft getretene Nummer 2 und die am\n25. Dezember 1992 in Kraft getretenen Nummern 1, 3 und 4 des Artikels 1 des\nGesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2088),\n5. die mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Nummern 1 und 2\nund die am 1 . Mai 1992 in Kraft getretene Nummer 3 des Artikels 9 des\nGesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 342),\n6. den mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes\nvom 28. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1394),\n7. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378),\n8. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai\n1994 (BGBI. 1S. 1078),\n9. die mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft getretene Nummer 23, die mit\nWirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Nummern 15 und 16\nBuchstabe c und d, Nummern 20 und 21 Buchstabe b, d und e, Nummer 22\nBuchstabe b und Nummer 26, die mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft\ngetretenen Nummer 28 Buchstabe b und Nummern 29 und 31 sowie die am\n1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Nummern t bis 14 und 16 Buchstabe a,\nb und e, Nummern 17 bis 19 und 21 Buchstabe a und c, Nummer 22\nBuchstabe a und c, Nummern 24, 25, 27 und 28 Buchstabe a und c und\nNummern 30 und 32 des Artikels 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                                     3859\nGesetz\nüber die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern\n(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)\n1n haltsü bersic ht\nAbschnitt 1                                                     Abschnitt V\nAllgemeine Vorschriften                                                 Unfallfürsorge\n§     Geltungsbereich                                           §  30   Allgemeines\n§   2 Arten der Versorgung                                     §   31    Dienstunfall\n§   3  Regelung durch Gesetz                                   §   31 a Erkrankungen und Unfälle im Ausland\n§  32     Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf-\nAbschnitt II                                   wendungen\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag                    §  33    Heilverfahren\n§   4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes                §  34    Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag\n§    5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                            §  35    Unfallausgleich\n§   6  Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit                  §  36    Unfallruhegehalt\n§    7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit                §  37    Erhöhtes Unfallruhegehalt\n§   8  Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten        §  38    Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhe-\n§   9  Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft               standsbeamte\nund vergleichbare Zeiten                                 §  39    Unfall-Hinterbliebenenversorgung\n§  1O Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent-  §  40    Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie\nlichen Dienst\n§  41    Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\n§  11  Sonstige Zeiten\n§  42    Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung\n§  12  Ausbildungszeiten\n§  43    Einmalige Unfallentschädigung\n§  12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten\n§  43a Schadensausgleich in besonderen Fällen\n§  12b Zeiten im Beitrittsgebiet\n§  44    Nichtgewährung von Unfallfürsorge\n§  13  Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender\nVerwendung                                               §  45    Meldung und Untersuchungsverfahren\n§  14  Höhe des Ruhegehaltes                                    §  46    Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\n§  14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\nAbschnitt VI\n§  15  Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit\nund auf Probe                                                               Übergangsgeld, Ausgleich\n§  47    Übergangsgeld\nAbschnitt III\n§  48    Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen\nHinterbliebenenversorgung\n§  16  Allgemeines                                                                        Abschnitt VII\n§  17  Bezüge für den Sterbemonat                                                  Gemeinsame Vorschriften\n§  18  Sterbegeld                                               §  49    Zahlung der Versorgungsbezüge\n§  19  Witwengeld                                               §  50    Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzu-\nwendung\n§  20  Höhe des Witwengeldes\n§  51    Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurück-\n§  21  Witwenabfindung                                                   behaltungsrecht\n§  22  Unterhaltsbeitrag für nicht      witwengeldberechtigte   §  52    Rückforderung von Versorgungsbezügen\nWitwen und frühere Ehefrauen\n§  53    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-\n§  23  Waisengeld                                                        wendungseinkommen\n§  24  Höhe des Waisengeldes                                    §  53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonsti-\n§  25  zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und                    gem Erwerbseinkommen\nUnterhaltsbeiträgen\n§  54    Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\n§  26  Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf     §  55    zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten\nLebenszeit und auf Probe\n§  56    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-\n§  27  Beginn der Zahlungen                                              sorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher\n§  28  Witwerversorgung                                                  Verwendung\n§  57    Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Eheschei-\nAbschnitt IV                                    dung\nBezüge bei Verschollenheit                      §  58   Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge\n§  29  Zahlung der Bezüge                                       §  59   Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung","3860                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§   60   Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer   §    82  Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Ge-\nerneuten Berufung                                              wahrsam\n§   61   Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung            §    83  Gebietsbestimmung\n§   62  Anzeigepflicht\n§   63  Anwendungsbereich                                                                Abschnitt XIII\nÜbergangsvorschriften neuen Rechts\nAbschnitt VIII\n§    84  Ruhegehaltfähige Dienstzeit\nSondervorschriften\n§    85  Ruhegehaltssätze für am 31. Dezember 1991 vorhan-\n§   64  Entzug von Hinterbliebenenversorgung                            deneBeamte\n§   65   Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\n§    85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem\n31. Dezember 1991\nAbschnitt IX\n§    86  Hinterbliebenenversorgung\nVersorgung besonderer Beamtengruppen\n§    87  Unfallfürsorge\n§   66   Beamte auf Zeit\n§    88  Abfindung\n§   67   Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,\nOberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche    §    89  Übergangsgeld\nund Künstlerische Assistenten                                  Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver-\n§    90\n§   68   Ehrenbeamte                                                    sorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher\nVerwendung\nAbschnitt X\n§    91  Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und\nVorhandene Versorgungsempfänger                            Lektoren\n§   69   Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am\n~. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger                                  Abschnitt XIV\n§   69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am                               Änderung von Bundesrecht\n1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger        §§ 92\nbis 104 (Änderung von Rechtsvorschriften)\nAbschnitt XI\nAnpassung der Versorgungsbezüge                                            Abschnitt XV\n§   70   Allgemeine Anpassung                                                          Schlußvorschriften\n§   71   Anpassungszuschlag                                    § 105    Außerkrafttreten\n§§ 72                                                          § 106    Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\nbis 76   (weggefallen)\n§ 107    Ermächtigung zum · Erlaß von Verwaltungsvorschriften\nAbschnitt XII                                  und Zuständigkeitsregelungen\nÜbergangsvorschriften aus bisherigem Recht             § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der\n§   77   Zeiten eines Wartestandes                                      Einheit Deutschlands\n§   78   Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und § 107b Verteilung der Versorgungslasten\nRuhegehaltssätze                                      § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung\n§   79   Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirt-           von Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhestand in\nschaftsgebietes                                                ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Beitritts-\ngebiet\n§   80   Dienst in ehemals · angegliederten Gebieten und im\nHerkunftsland                                         § 108    (weggefallen)\n§   81   Amtlose und andere Zeiten                             § 109    (Inkrafttreten)\nAbschnitt 1                                                           §2\nAllgemeine Vorschriften                                            Arten der Versorgung\n(1) Versorgungsbezüge sind\n.§ 1                                1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,\nGeltungsbereich                            2. Hinterbliebenenversorgung,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundes-            3. Bezüge bei Verschollenheit,\nbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der              4. Unfallfürsorge,\nGemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht\neines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten             5. Übergangsgeld,\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts.                          6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,\n. 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2,\n(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen\nRichtergesetzes entsprechend für die Versorgung der              8. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,\nRichter des Bundes und der Länder.                               9. Unterschiedsbetrag nach§ 50 Abs. 1 Satz 2,\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen  10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,\nReligionsgesellschaften und· ihre Verbände. ·                  11. Anpassungszuschlag nach § 71.","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                              3861\n(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche Sonder-     Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 72a oder 72b des\nzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.                    Bundesbeamtengesetzes oder einer Ermäßigung der\nArbeitszeit nach § 79a Abs. 1 Nr. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 1 des\nBundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden\n§3                               Landesrecht gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nRegelung durch Gesetz                        die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge.\n(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterblie-\nbenen wird durch Gesetz geregelt.                                 (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den\nRuhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die       Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maß-\ndem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zu-             gebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe\nstehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.        zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhe-\nDas gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem      stand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen\nZweck abgeschlossen werden.                                    können.\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann              (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden.                   getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner\nLaufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses\nAmtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens\nzwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die\nAbschnitt II                          Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte\nvorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag\nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das\nBeamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit\n§4                               der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehalt-\nEntstehen und Berechnung des Ruhegehaltes                fähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe\n(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte\nfest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestim-\n1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet      men. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem letzten Amt\nhat oder                                                   mindestens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-\n2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä-        rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet bekleidet hat,\ndigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus-       sind in die Zweijahresfrist- einzurechnen. Das gleiche gilt\nübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen         für die Zeit, in der der Beamte vor der Amtsübertragung\nhat, dienstunfähig geworden ist oder                       die höherwertigen Funktionen des ihm später über-\ntragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat, und\n3. in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist          für die Zeit einer innerhalb der Zweijahresfrist liegenden\noder als in den einstweiligen Ruhestand versetzter         Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhege-\nBeamter als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.        haltfähig berücksichtigt worden ist.\nDie Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in          (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der\ndas Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berechnet,          Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger\nsoweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei\nVorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als       Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo-\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind        gen hat, in den Ruhestand getreten ist. Absatz 3 gil~ auch\neinzurechnen; die Einschränkung des § 10 Abs. 2 gilt           nicht, wenn der Beamte infolge der Schaffung eines neuen\nnicht. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem    Beförderungsamtes durch Gesetz in eine dafür neu aus-\n3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.           gebrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle\n(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem            eingewiesen worden ist.\nBeginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des                 (5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit\nBundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die         höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und\nDienstbezüge gewährt werden.                                   diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird,\nsofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen\n(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\nverbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im ~igenen\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen\nInteresse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den\nDienstzeit berechnet.\nhöheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren\nAmtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n§5                               berechnet. Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten ent-\nRuhegehaltfähige Dienstbezüge                     sprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht über-\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind                      steigen.\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besol-\ndungsrecht zuletzt zugestanden hat, ode~ die diesem                                     §6\nentsprechenden Dienstbezüge,                                       Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit\n2. der Ortszuschlag(§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2,                 (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als           vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhält-\nruhegehaltfähig bezeichnet sind.                           nis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn","3862                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nim Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.                                       §7\nDies gilt nicht für die Zeit\nErhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um\n2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur           die Zeit, die\nnebenbei beansprucht,\n1. ein Ruhestandsbeamter\n3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsbe-             a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden\nrechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach              entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter,\n§ 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,\nBerufssoldat oder in einem Amt im Sinne des § 6\n4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,                                       Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen\n5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer                   neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksich-                 b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4\ntigt' werden, wenn spätestens bei Beendigung des                    zurückgelegt hat,\nUrlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser     2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,\nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen             bis zu fünf Jahren.\ndient,\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend,\n6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter             für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außer-\nVerlust der Dienstbezüge,                                  dem§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.\n7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt\nist.                                                                                    §8\nDienstzeiten nach den§§ 72a, 72b, 79a Abs. 1 Nr. 1 und           Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten\n§ 89a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\ndem entsprechenden Landesrecht sind nur zu dem Teil\nBeamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur\nvor der Berufung in das Beamtenverhältnis\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\n1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Natio-\n(2) Nicht ruhegehaltfähig si,:-id Dienstzeiten\nnalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demo-\n1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Ent-                  kratischen Republik, der früheren Wehrmacht, im\nscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes                früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst\nbezeichneten Art .oder durch Disziplinarurteil beendet         der Polizei gestanden hat oder\nworden ist,\n2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär-\n2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wider-             anwärter oder als Anwärter des früheren Reichs-\nruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine        arbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nHandlung begangen hat, die bei einem Beamten auf               Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen\n· Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,           ist.\ndie nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt\n(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent-\nwerden kann,\nsprechend.\n3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf\n§9\nAntrag des Beamten beendet worden ist,\nNichtberufsmäßiger Wehrdienst,\na) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes\nKriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten\nder Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem\nDienst drohte oder                                      (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein\nb) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um             Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\neiner drohenden Entlassung nach Nummer 2              vor der Berufung in das Beamtenverhältnis\nzuvorzukommen.                                        1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen;                  oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder\ndie Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.             2. sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in ursächlichem\n(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienst-              Zusammenhang mit den Kriegsereignissen minde-\nzeit stehen gleich                                                  stens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung\noder sich insgesamt länger als drei Monate in einem\n1 . die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,              Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des\n2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als                  Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember\nMitglied der Bundesregierung oder einer Landes-                1991 geltenden Fassung) befunden hat oder\nregierung,                                                 3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als\n3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines parlamen-                Folge eines Dienstes im Sinne des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder\ntarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der               der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefan-\nBundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder                genschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams\nbei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit               (Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeits-\nentsprechende Voraussetzungen vorliegen,                       unfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.\n4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen           (2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Voll-\noder überstaatlichen cinrichtung zurückgelegte Dienst-     endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in\nzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.        das Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                               3863\nVerwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes       3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-\nohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag ent-                      schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere\nsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß                  Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige\nan die Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig             Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes\nin einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhe-                 bilden, oder\ngehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.                   b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-\n(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent-         helfergesetzes tätig gewesen ist,\nsprechend.                                                   kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-\nden, die Zeit nacl.l Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3\n§ 10\njedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht\nZeiten im privatrechtlichen                  über zehn Jahre hinaus.\nArbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst\nAls ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück-                                §12\nsichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung                             Ausbildungszeiten\ndes siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das\nBeamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis       (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nim Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im        verbrachte Mindestzeit\nReichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende             1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-\nUnterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner        schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und\nErnennung geführt hat:                                          praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem              Prüfungszeit),\nBeamten obliegenden oder später einem Beamten            2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die\nübertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder                Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben\n2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen       ist,\noder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten            kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-\nhandwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fach-       den. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere\nlichen Tätigkeit.                                        Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbil-\ndung gleich.                  ·\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-\nherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen          (2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatz-\ngleich, die von mehreren .der in Satz 1 bezeichneten         dienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen\nDienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-           Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätig-\nabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-       keit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu\ngender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden         einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige\nsind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen       Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr-\nArbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig       nehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt\nberücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch-       entsprechend.\nlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\n(3) · Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung\nvon Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang\n§ 11                            begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur inso-\nSonstige Zeiten                        weit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit\neinschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.\nDie Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des\nsiebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beam-         (4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten\ntenverhältnis                                                nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,\n1 . a) als Rechtsanwalt oder\n•\nVerwaltungsrechtsrat oder\nwenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrie-\nben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten\nals Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehalts-\nbei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das\nberechtigung nur Gebühren bezieht, oder\ngleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn\nb) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli- mindestens vorgeschrieben werden müssen.\ngionsgesellschaften oder · ihrer Verbände (Arti-\nkel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen                                  § 12a\noder nichtöffentlichen Schuldienst oder\nNicht zu berücksichtigende Zeiten\nc) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-\ndestages oder der Landtage oder kommunaler             Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVertretungskörperschaften oder                       für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer-\nden, sind nicht ruhegehaltfähig.\nd) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-\nverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von\nSpitzenverbänden der Sozialversicherung oder                                     §12b\nihren Landesverbänden                                                  Zeiten im Beitrittsgebiet\ntätig gewesen ist oder                                     (1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den\n2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst       §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige\ngestanden hat oder                                       Zeiten nach den §§ 11 und 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2, die","3864                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nder Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im .Beitrittsgebiet       des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;\nzurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige          Satz 2 gilt entsprechend.\nDienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit\nfür die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und_diese   (2) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17 ,30 Deutsche\nZeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig    Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der\nsind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 7         Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundes-\nsind nicht ruhegehaJtfähig, soweit die allgemeine Warte-     besoldungsgesetzes gilt entsprechend.\nzeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.       (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hun-\nRentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des\ndert für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung\nArtikels 2 des Renten-Überfeitungsgesetzes.\ndes fünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 42 Abs. 4\n(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche   Satz 1 Nr. ·2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-\nRentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Ab-      sprechenden landesrechtlichen Vorschriften in den Ruhe-\nsatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten         stand versetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-\nVorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als      sprechend.                      ·\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden.\n(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5)\nzuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. An die Stelle des\n§13\nRuhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist,\nZurechnungszeit und Zeit                    fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-\ngesundheitsschädigender Verwendung                  fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\n(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten         gruppe A 4 zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. Die\nLebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand        Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig\ngetreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis    Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die\nzum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten         Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach\nLebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vor-           § 25 außer Betracht.\nschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die     (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-\nBerechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen            versorgung mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die\nDienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurech-          Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so\nnungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des Bundes-             ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds\nbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht          zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindest-\nerneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so           versorgung; in den von§ 85 erfaßten Fällen gilt das nach\nwird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes           dieser .Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient.\nzugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berück-           Erhöhungsbeträge nach Absatz 2 und Absatz 4 Satz 3\nsichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde     sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben\nliegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren       bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus\nRuhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.      Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern,     Mindestversorgüng zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nin denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-        nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt minde-\nflüssen ausges_etzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung    stens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unter-\ndes siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten        schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,       entsprechend für Witwen und Waisen.\nwenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert            (6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-\nhat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten,      setzten Beamten beträgt das Ruhegehalt während der\ndessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten         ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünf-\nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente,   undsiebzig vo~ Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nwenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs              bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der\nanerkannt worden ist.                                        sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1        einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüglich eines\nals auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,         Betrages nach Absatz 2. Das Ruhegehalt darf die\nfindet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift         Dienstbezüge • die dem Beamten in diesem Zeitpunkt\nAnwendung.                                                   zustanden, nicht übersteigen.\n§14                                                        § 14a\nHöhe des RuhegehaHes                        Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\n(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-\n(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete\nfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehalt-\nRuhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der\nfähigen Dienstbezüge (§ 5). insgesamt jedoch höchstens\nBeamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten\nfünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf\nLebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er\nzwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle\num eins zu erhöhen ist, wenn In der dritten Stelle ein Rest  1. bis zum Beginn des Ruhestandes ·die Wartezeit von\nverbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen         sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-\nDienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung           lichen Rentenversicherung erfüllt hat,","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                            3865\n.,\n2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des                                   Abschnitt III\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechendem\nHinterbliebenenversorgung\nLandesrecht ist oder\nb) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in                               §16\nden Ruhestand getreten ist und das sechzigste\nLebensjahr vollendet hat,                                                  Allgemeines\n3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch         Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt\nnicht erreicht hat und                                1 . Bezüge für den Sterbemonat,\n4. keine Einkünfte im Sinne des § 53a Abs. ß bezieht.      2. Sterbegeld,\nDie Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie      3, Witwengeld,\ndurchschnittlich im Monat den Betrag in Höhe\neines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18       4. Witwenabfindung,\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht über-       5. Waisengeld,\nschreiten.\n6. Unterhaltsbeiträge,\n(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins     7. Witwerversorgung.\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je\nzwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit\n§ 17\n(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-\nzeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten                        Bezüge für den Sterbemonat\nLebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurück-\n(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-\ngelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berück-\nstandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für\nsichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz\nden Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt\ndarf siebzig vom Hundert nicht überschreiten. In den\nauch für eine für den Sterbemonat gewährte Auf-\nFällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach\nwandsentschädigung.\nAnwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu\nvermindern.                                                   (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile\nder Bezüge für den Sterbemonat können statt an die\n(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterblie-\nweg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsech-          benen gezahlt werden. ·\nzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der\nRuhestandsbeamte                                                                        § 18\n1 . eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver-                              Sterbegeld\nsicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem\nBeginn der Rente, oder                                    (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder\neines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhal-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht    ten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des\nmehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem  Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des\nihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder     Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge\n3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages      des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzu-\nschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen;\nvor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gel-\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.                         ten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten\noder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat\n(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf         einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Ste11e der\nAntrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt      Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhalts-\ndes Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die        beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50\nErhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.\nAbs.1.\n(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1\n§15\nnicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu ge-\nUnterhaltsbeitrag für entlassene             währen\nBeamte auf Lebenszeit und auf Probe             1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,\n(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung       Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur\neiner Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen      Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher\nDienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach        Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstor-\n§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-                bene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,\nsprechendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann         2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank-\nein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes            heit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe\nbewilligt werden.                                              ihrer Aufwendungen.\n(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,          (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines\nder wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens          Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder\nder Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3,         ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1\nAbs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-         genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind,\ndes Landesrecht).                                          Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und","3866                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nwenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft            (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzig-\nder Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster           fache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederver-\nHalbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die          heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs-\nStelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unter-          und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des\nhaltsbeitrag tritt.                                             Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung\n(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhan-          nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1\nden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers           Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in\ndie Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2          einer Summe zu zahlen.\nmaßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann              (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unter-\nvon dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld           haltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die\naufgeteilt werden.                                              Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet\n§19                             ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf\nWitwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemesse-\nWitwengeld                            nen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.\n(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines\nRuhestandsbeamten erhält Witwengeld„ Dies gilt nicht,\n§22\nwenn\nUnterhaltsbeitrag für nicht witwengeld-\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate\nberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen\ngedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen\nUmständen des Falles die Annahme nicht gerechtfer-            (1) In den Fällen des§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern\ntigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck     die besonderen Umstände des Falles keine volle oder\nder Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu ver-          teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag\nschaffen, oder                                             in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbsein-\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den            kommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemes-\nRuhestand geschlossen worden ist und der Ruhe-             senem Umfang anzurechnen. ·\nstandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünf-             (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen\nundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte.          Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf       bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf\nProbe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46         Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-              im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestands-\ndes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entschei-          beamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrecht-\ndung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder            lichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des\ndem entsprechenden Landesrecht zugestellt war.                  Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft\noder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des\n§20                             Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag\nwird jedoch nur gewährt,\nHöhe des Witwengeldes\n1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder er-\n(1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des                werbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozial-\nRuhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder                  gesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldbe-\nhätte erhalten können, wenn er am Todestage in den                   rechtigtes Kind erzieht oder\nRuhestand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 14a finden\n2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.\nkeine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes\n(§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.                          Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht\ndie Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körper-\n(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der\nlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1\nVerstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervor-\nfestgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des\ngegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes\nWitwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf\nangefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig\nfünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwen-\nJahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um\ngeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.\nfünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe\nwerden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer              (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau\ndem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwen-               eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,\ngeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht       deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt\nist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht           war.\nhinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung\n§23\nmit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.\nWaisengeld\n(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist\nauch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.                         (1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebens-\nzeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines\n§21                              verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer\nDienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamten-\nWitwenabfindung\ngesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben\n(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf         ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des\neinen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wieder-       Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden\nverheiratung eine Witwenabfindung.                               Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld.","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                               3867\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines ver-                                     §27\nstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschafts-                              Beginn der Zahlungen\nverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und\nder Ruhestandsbeamte iQ diesem Zeitpunkt bereits im             (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie\nRuhestand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr           eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23\nvollendet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhalts-        Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder,\nbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.       die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten\nWaisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.\n§24\n(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22\nHöhe des Waisengeldes                    Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem\n(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf        eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen\nvom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert        eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.\ndes Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\noder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den\nZahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.\nRuhestand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 14a finden\nkeine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes\n(§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.                                                     §28\n(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen                                 Witwerversorgung\nnicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch         Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer\nkeinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes            oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer\nerhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen     verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die\ngezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den       Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses\nBetrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach            Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der\ndem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.                   Witwer.\n(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche\naus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur\ndas höchste Waisengeld gezahlt.                                                      Abschnitt IV\nBezüge bei Verschollenheit\n§25\nZusammentreffen von Witwengeld,                                                §29\nWaisengeld und Unterhaltsbeiträgen\nZahlung der Bezüge\n(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch\nzusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde               (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter\nzu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an         oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm\nWitwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag,          zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem\nso werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis        die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte\ngekürzt.                                                     Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit\nanzunehmen ist.\n(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisen-\ngeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen-           (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1\ngeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des           bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die\nfolgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch     Im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Wai-\nnicht den vollen Betrag nach § 20 oder§ 24 erhalten.         sengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn         erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten\nneben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag          nicht.\nnach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.                           (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch\n(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die    auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe\nAnwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unter-         entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind läng-\nhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewil-    stens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach\nligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen   Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge\nHinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-       sind anzurechnen.\nnete Höchstgrenze nicht übersteigen.\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraus-\n§26                             setzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vor-\nliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge\nUnterhaltsbeitrag für Hinterbliebene             von ihm zurückgefordert werden.\nvon Beamten auf Lebenszeit und auf Probe\n(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-\n(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau(§ 22 Abs. 2, 3)\nzeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über\nund den Kindern eines Beamten, dem nach§ 15 ein Unter-       den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hin-\nhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt\nterbliebenenversorgung von dem Erst~n des auf die\nwerden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25       Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Aus-\nvorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten\nstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter\nHöhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.\nBerücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes\n(2) § 21 gilt entsprechend.                               neu festzusetzen.","3868                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt V                            denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des\nDienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen\nUnfallfürsorge                           Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch\ngesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden\n§30                                ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich ange-\nAllgemeines                            ordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt\nwar. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt\n(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt,      die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit\nso wird Ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge          Zustimmung des Bundesrates.\ngewährt.\n(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden\n(2) Die UnfaUfürsorge umfaßt                                 ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter\n1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Auf-              außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick\nwendungen (§ 32),                                          auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder\nwegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.\n2. Heilverfahren (§§ 33, 34),\nGleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein\n3. Unfallausgleich (§ 35),                                     Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlun-\n4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),     gen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienst-\nlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders\n5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),            ausgesetzt war, angegriffen wird.\n6. einmalige Unfaflentschadigung (§ 43).                          (5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt\n(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.          werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffent-\nlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beur-\n§31                                laubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser\nTätigkeit einen Körperschaden erleidet.\nDienstunfall\n(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-                                 §31a\ndes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen\nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus-                        Erkrankungen und Unfälle im Ausland\nübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum              Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienst-\nDienst gehören auch                                            unfall auch dann gewährt, wenn eine Erkrankung oder\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit     deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst\nam Bestimmungsort,                                         vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zu-\nrückzuführen sind, denen der Beamte während einer\n2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\nbesonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2\n(2) Als Dienst gilt auch                                     des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt\n1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-                war. Das gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle; .hat        Verhältnisse. Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn\nder Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen           sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung aus-\nFamilienwohnung vom Dienstort an diesem oder in            gesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine\ndessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch       unbillige Härte wäre.\nfür den Weg von und nach der Familienwohnung; der\nZusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbro-                                    §32\nchen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege                           Erstattung von Sachschäden\nzwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertret-                    und besonderen Aufwendungen\nbarem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des\nBundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem               Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder son-\nHaushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten          stige Gegen~tände, die der Beamte mit sich geführt hat,\nberuflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird        beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-\noder weil er mit anderen berufstätigen oder in der         men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch\ngesetzlichen Unfallversicherung versicherten Perso-        die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten\nnen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und            entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar not-\nvon der Dienststelle benutzt;                              wendige Aufwand zu ersetzen.\n2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-\ninstitut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des                                    §33\nBeamten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,                                    Heilverfahren\nwenn der Beamte erstmalig nach Überweisung der\nDienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.            (1) Das Heilverfahren umfaßt\nEin Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heil-       1. die notwendige ärztliche Behandlung,\nverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen            2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen\nWege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.                 Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,\n•                                                orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den\n(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an               Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfall-\nbestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an                folgen erleichtern sollen,\neiner solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei 3. die notwendige Pflege(§ 34).","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                                3869\n(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der            untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann\nVersorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann             diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.\nKrankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt              (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beur-\nwerden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Kranken-     laubung ohne Dienstbezüge gewährt.\nhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen,\nwenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung\n§36\ndes Heilerfolges notwendig ist.\nUnfallruhegehalt\n(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen\nBehandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer          (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienst-\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ver-           unfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so\nletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation      erhält er Unfallruhegehalt.\ndann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körper-\n(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines\nliche Unversehrtheit bedeutet.                                  vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-\n(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außer-         stand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen\ngewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß,           Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13\nso sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist           Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\nder Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,         (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich\nso können auch die Kosten für die Überführung und die           um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt\nBestattung in angemessener Höhe erstattet werden.               mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der\n(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch        ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                nach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom Hundert\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines\n§34                               Betrages nach § 14 Abs. 2 nicht übersteigen. Es darf nicht\nhinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt-\nPflegekosten und Hitflosigkeitszuschlag\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, gruppe A 4 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2\ndaß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen           zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.\nkann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in\nangemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde                                          §37\nkann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.                                 Erhöhtes Unfallruhegehalt\n(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Ver-\n(1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-\nletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein\nlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun-\nZuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen\nden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge· zu gewähren; die\nGefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemes-\nKostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.\nsung des Unfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\n§35                               nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,\nUnfallausgleich                          wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig\ngeworden und in den Ruhestand getreten und im Zeit-\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner   punkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienst-\nErwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich             unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig\nbeschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert,      vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe,\nneben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder               daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen\ndem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in            Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens\nHöhe der Grundrente nach§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundes-           nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Lauf-\nversorgungsgesetzes gewährt.                                    bahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der          Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe\nkörperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-           des gehobenen Dienstes mindestens nach der Be-\nleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des DienstunfaJles eine   soldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahn-\nabschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits             gruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besol-\nbestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs       dungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahn-\nvon der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die      gruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamteri, die sonstigen\nunmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand,        Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Ein-\nauszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individu-      satzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder\nellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert         entsprechend.\nwurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem               (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt,\nDienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich         wenn der Beamte\nfestgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können\nMindestvomhundertsätze festgesetzt werden.                      1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen\nAngriff oder\n(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in\nden Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend           2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne\ngewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.            des§ 31 Abs. 4\nZu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf           einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen\nAnordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich               erleidet.","3870                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem kurz-   unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig\nfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienst-      vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Min-\nlichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der Unfall auf       destunfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der ruhe-\nsonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse         gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nmit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,         dungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des\nohne daß für den Bundesbeamten die sonstigen Voraus-         § 37 ergibt, zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2.\nsetzungen des § 31 a vorliegen. Die Entscheidung über        Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.\nwesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter\n(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der\nGefährdungslage trifft das Bundesministerium des Innern.\nkörperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs-\n(4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von       leben zu beurteilen. Zum Zwecke .der Nachprüfung des\nBeamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes         Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere\nder Feuerwehr infolge eines Unfalles im Sinne der Ab-        Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten\nsätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weitergewährung der         Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die\nDienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen        oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere\nZeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt      Stellen übertragen.\nauch, wenn der Beamte sich des Lebenseinsatzes im               (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen\nSinne des Absatzes 1 bei Ausübung der Diensthandlung         durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeam-\nnicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung        ten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat\nder Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der    oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.\nletzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\nvorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.\n§39\n§38                                           Unfall-Hinterbliebenenversorgung\nUnterhaltsbeitrag für                        (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte,\nfrühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte             oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,\nan den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten\n(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter,   seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.\ndessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den         Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:\nRuhestand geendet hat; erhält neben dem Heilverfahren\n1 . Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des\n(§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall ver-\nUnfallruhegehaltes (§§ 36, 37).\nursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.\n2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberech-\n(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt\ntigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhe-\n1 . bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzwei-         gehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt,\ndrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-            deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder\nbezüge nach Absatz 4 zuzüglich eines Betrages nach           überwiegend durch den Verstorbenen bestritten\n§ 14 Abs. 2,                                                 wurde.\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens             (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt\nzwanzig vom Hundert den der Minderung entspre-           bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,\nchenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.      so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach\nAbschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber\n(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhalts-\nunter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu be-\nbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles\nrechnen.\nunverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach\nNummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten                                  §40\ngilt § 34 entsprechend.                                                           Unterhaltsbeitrag\n(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen                    für Verwandte der aufsteigenden Linie\nsich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf            Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt\nWiderruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge        zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch\nzugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten      den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die\nauf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem  Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zu-\nfrüheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienst-     sammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu\nbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge      gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in\ndes Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2         § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Per-\nentsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren       sonen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag\nBeamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine      den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines\nArbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem    verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.\nErmessen festzusetzen.\n(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge                                     §41\ndes Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhalts-\nUnterhaltsbeitrag für Hinterbliebene\nbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindest-\nunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der    (1) Ist in den Fällen des§ 38 der frühere Beamte oder\nBeamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst-         der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienst-\nunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden       unfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\nund war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienst-   einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                               3871\ngeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter     2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson-\nZugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2          ders gefährlichen Tauchdienstes,\nNr. 1 ergibt.\n3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der\n(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestands-       Ausbildung oder\nbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor-\n4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-\nben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag\ntionsuntersuchungspersonals während des dienst-\nbis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt\nlichen Umgangs mit Munition oder\nwerden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter\nZugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der       5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-\nVerstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.               schutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder\neines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei\n(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen\neiner ~nders gefährlichen Diensthandlung im Ein-\nverstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn\nsatz oder in der Ausbildung dazu oder\nnicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.\n6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten\n(4) § 21 gilt entsprechend.\nbei einem Drehflügelflugzeug\n§.42                             einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen\nVerhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6\nHöchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung             zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41)   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den\ndarf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unter-      Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne\nhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene er-     des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die\nhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von        Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige\nSatz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze          des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten\nmindestens die ·ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der       Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art\nEndstufe der nächsthöheren als der von dem Verstorbe-        gehören.\nnen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde            (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne\nzu legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfall-      des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34  wird die einmalige Unfallentschädigung nach den Ab-\nAbs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) blei- sätzen 1 bis 3 um fünfzig vom Hundert erhöht. Erhalten\nben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages        Bundesbeamte einen Zuschlag nach § 55 Abs. 7 des\nnach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung         Bundesbesoldungsgesetzes, so gilt Satz 1 entsprechend,\nnach § 25 außer Betracht.                                    sofern sie an ihrem Auslandsdienstort denselben ursäch-\nlichen Gefahren ausgesetzt sind wie die dort im Sinne\n§43\ndes § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nEinmalige Unfallentschädigung                  besonders verwendeten Bundesbeamten oder Soldaten.\n(1} Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37          (5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 , 2 und 4\nbezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamten-       wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der\nrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienst-            Unfall Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereig-\nverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von         nissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist,\neinhunderttausend Deutsche Mark, wenn er mfolge des          denen der Beamte während einer besonderen Verwen-\nUnfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um   dung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-\nwenig::,tens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.         dungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Die einmalige\n(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles     Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte\nder in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hin-    grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei\nterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach         denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre.\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:                     (6) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne\n1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder        des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nerhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt        gelten die Absätze 1 und 2 sowie 4 und 5 entsprechend für\nfünfzigtausend Deutsche Mark.                            andere Angehörige des öffentlichen Dienstes des Bundes.\n2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1              (7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch\nnicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in       sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach\nNummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberech-          den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Ent-\ntigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von ins-        schädigung nach den Absätzen 4 bis 6, wird nur die\ngesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark.              Leistung mit dem höheren Betrag gewährt; sind die\nBeträge gleich hoch, wird nur die einmalige Unfallent-\n3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1\nschädigung gewährt.\nund 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und\nEnkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt\nzwölftausendfünfhundert Deutsche Mark.                                               §43a\n(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn ein              Schadensausgleich in besonderen Fällen\nBeamter, der                                                    (1) Schäden, die einem Beamten während einer be-\n1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fltegenden      sonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2\nPersonals während des Flugdienstes,                      des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen,","3872                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nvom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins-        Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist\nbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen         oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens\nEreignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkat~strophen          liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu\nentstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.         melden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge\nGleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen             bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung\nGewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen          weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die\noder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt             Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Mel-\nin Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft•       dung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie\nals Beamter betroffen ist.                                    auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.\n(2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne             (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von\ndes § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes           Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt\nwird ein angemessener Ausgleich auch für Schäden              wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde\ninfolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung,          oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ·ein\ndie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten,        Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall\ngewährt.                                                      vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem\n(3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden         Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.\nEreignisses der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nArt verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt                                   §46\n1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten                     Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\nKinder,                                                     (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen\n2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten      haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den\nKinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeich-     Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43 geregelten\nneten Art nicht vorhanden sind.                          Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den\nDienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-\n(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3\nherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche\nwird nur einmal gewährt. Wird der Schadensausgleich auf\ngegen diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetz-\nGrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenver-\nlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung\nsorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die Absätze 1\nvon Körperschaften.\nbis 3 keine Anwendung.\n(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner\n(5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\ngesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-\n§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-\nrechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Geset-\nten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die\nzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen\nanderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bun-\nnur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall\ndes entstehen.\ndurch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer sol-\n§44                              chen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das\nGesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-\nNichtgewährung von UnfalHürsorge                   ansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. De-\n(1) Unfallfürsorge wird nicht gew~hrt, wenn der Ver-       zember 1943 (RGBI. 1S. 674) Anwendung.\nletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.           (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleib~n\n(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betref-      unberührt.\nfende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wich-           (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die\ntigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst-      nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder\noder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm       Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Ver-\ndie oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte          wendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundes-\nStelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte    besoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche Geld-\nist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.                 leistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens\n(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge-     von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören ins-\nvorschritten wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.      besondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen\ngewährt oder veranlaßt werden; ausgeschlossen ist die\n§45\nAnrechnung der Leistungen privater Schadensversiche-\nMeldung und Untersuchungsverfahren                   rungen, die auf Beiträgen der Beamten beruhen.\n(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach\ndiesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer\nAusschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des                                  Abschnitt VI\nUnfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu                      Übergangsgeld, Ausgleich\nmelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der\nUnfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zustän-                                  §47\ndigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.\nÜbergangsgeld.\n(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge\nnur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre          (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eige-\nvergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,       nen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach\ndaß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende          vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3873\nund bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste\nJahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das        Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt\nSechsfache der Dienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des      entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhe-\nBundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5           stand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird     neben einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.\nauch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der            (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\nEntlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßge-          stand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme\nbend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt     der Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder\nder Entlassung erhalten hätte.                              ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamten-\n(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbroche-  gesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zum\nner hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste     Verlust der Beamtenrechte führen könnte, so darf der\ndesselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Auf-       Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des\ngaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle         Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der\nder Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des        Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrecht-\nfrüheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne        lichen Vorschriften bleiben im übrigen unberührt.\nDienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit              (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von\nberücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regel-      Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72a\nmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen,       Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes oder\nder dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen          entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.\nArbeitszeit entspricht.\n(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\nAbschnitt VII\n1. d'er Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der\n§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-                      Gemeinsame Vorschriften\ngesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder\ndes § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes                                     §49\nentlassen wird oder                                                 Zahlung der Versorgungsbezüge\n2. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 15 bewilligt wird oder          (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungs-\n3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit   bezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsemp-\nangerechnet wird oder                                   fängers und entscheidet über die Berücksichtigung von\n4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis     Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die\noder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit ent-        Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von\nlassen wird oder                                  -     Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte\ndes Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für\n5. ein anderes hauptberufliches öffentlich-rechtliches      das Versorgungsrecht zuständigen Minister, auf andere\nDienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhält- Stellen übertragen. Die Länder können andere Zustän-\nnis im öffentlichen Dienst bestehen bleibt oder         digkeiten bestimmen.\n6. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 3)             (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-\nausgeübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungs-      gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen\nverhältnis geführt hat.                                 erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;\n(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für         vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf\ndie der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge       Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit\ngezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu        zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung\nzahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis    in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese\nbestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim       Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines\nTode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte          Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.\nBetrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.           (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Ange-\n(5) Hat der Entlassene während des Bezuges des           legenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\nÜbergangsgeldes ein neues öffentlich-rechtliches Dienst-    hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für\nverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im  das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen;\nöffentlichen Dienst begründet, wird für dessen Dauer die    Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nZahlung des Übergangsgeldes unterbrochen.                      (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes\nbestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen\n§48                            Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.\nAusgleich bei besonderen Altersgrenzen                (5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der\n(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatz-     Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugs-\ndienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrs-          zinsen.\nkontrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten      (6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\nLebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den       oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungs-\nRuhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen       bereiches dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienst-\nAusgleich in Höhe des fünffachen der Dienstbezüge (§ 1      behörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der\nAbs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des     Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangs-\nletzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche      bevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nMark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein fünftel  abhängig machen.","3874                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der                                   §51\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein\nAbtretung, Verpfändung,\nKonto anzugeben oder einzurichten, auf das die Über-\nAufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\nweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Aus-\nnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des          (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn\nEmpfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende         bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in-\nStelle; bei einer Überweisung der Versorg~ngsbezüge auf     sowe~ abgetreten oder verpfändet werden, als sie der\nein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungs-       Pfändung unterliegen.\nempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung           (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge\nder Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung        kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurück-\nnach § 59 der Außenwirtschaftsverordnong in der je-         behaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der\nweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Konto-     Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht,\nführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.        soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch\nEine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden       auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Hand-\nwerden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder             lung besteht.\nBenutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht\nzugemutet werden kann.                                         (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung\nder Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34),\n(8) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind      auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige\nnur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszu-           Unfallentschädigung (§ 43) können weder gepfändet\nzahlen.                                                     noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen\ndes Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß-\n§50                            oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahh.Milgen\nvon Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das\nOrtszuschlag,                         Sterbegeld angerechnet werden. •\nAusgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)                                  §52\nfinden die für die Beamten geltenden Vorschriften des               Rückforderung von Versorgungsbezügen\nBesoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag\nzwischen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht          (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-\nin Betracht kommenden SMe des Ortszuschlages wird           liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rück-\nneben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berück-         wirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unter-\nsichtigung der' nach den Verhältnissen des Beamten oder     schiedsbeträge nicht zu erstatten.\nRuhestandsbeamten für die Stufen des Ortszuschlages in         (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\nBetracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld              gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des\ngezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für       Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer\ndiese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder    ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts\ndes § 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;           anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des\nsoweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag     rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn\nnicht besteht, wird er neben dem Wai$engeld gezahlt,        der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn\nwenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu         hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann\nberücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn      aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten\nder Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind           Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz\nmehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der            oder teilweise abgesehen werden.\nUnterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach          (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als\nder Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen fünf Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzer-\naufgeteilt.                                                 beträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamt-\n(2) (weggefallen)                                        rückforderung.\n(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag                                  §53\ngezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des\nZusammentreffen von\nBundesk.indergeldgesetzes entspricht, wenn in der Per-\nVersorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen\nson der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundes-\nkindergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach          (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver-\n§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen, keine     wendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so\nPerson vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskinder-        erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum\ngeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise         Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.\nkeinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des             (2) Als Höchstgrenze gelten\nBundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag\ngilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als           1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähi-\nVersorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu              gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\nden neuen Versorgungsbezügen gezahlt.                           gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min-\ndestens ein Betrag in Höhe des Eineinvierteffachen der\n(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-        jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-              stufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils\nlung.                                                           zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                               3875\n2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich      ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berück-\nnach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen            sichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge\nzustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1         des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.\nergibt.\n(4) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz\nWitwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe           entsprechende Leistung aus der Beschäftigung oder\nvon zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges zu           Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 im\nbelassen.                                                     Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1           Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind für den Monat\nund 2 sind Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschä-        Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des\ndigung außer Betracht zu lassen.                              Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.\n(4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren               (5) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Ge-\nBeamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An-              währung einer jährlichen Sonderzuwendung und eine ent-\nspruch auf Versorgung nach§ 38 hat, ist mindestens ein        sprechende Zuwendung aus der Beschäftigung oder\nBetrag als Versorgung zu belassen, der unter Berück-          Tätigkeit sind bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 im\nsichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge      Monat Dezember zu berücksichtigen. Die ruhegehalt-\ndes Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.            fähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind für den\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des         Monat Dezember zu verdoppeln und um den Sonder-\nAbsatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper-       betrag nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen           jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen.\nRechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausge-               (6) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 bis 3\nnommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen       sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger\nReligionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Ver-        Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forst-\nwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im        wirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nicht-\nöffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-      selbständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen,\nstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft      bei den anderen Einkunflßarten das Erwerbseinkommen\noder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung          des Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate.\nvon Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nbeteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-\nscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des                                       §54\nVersorgungsberechtigten der für das Versorgungsrecht              zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nzuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.\n(1} Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\nDienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen\n§53a\n1 . ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche\nZusammentreffen·von Versorgungs-                       Versorgung,\nbezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des\n(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder              verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten\nTätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 5 erfaßt ist, wird auf das     Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-\nRuhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um              gung,\nden das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von\n3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nRuhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt,\nden Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe,     so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die\nwenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Rege-            früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der\nlungen der § 5 Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1,         in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.\n§ 14 Abs. 4 und 6, § 14a sowie § 66 Abs. 2 Satz 2 und\nAbs. 6 unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung nach              (2) Als Höchstgrenze gelten_\ndem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-        1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhe-\nzuwendung steht dem Ruhegehalt nach Satz 1 gleich. Die            gehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten\nAnrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das                ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehalt-\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.                      fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\n(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbs-             dungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt\neinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen            berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nmit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge             nach § 50 Abs. 1,\naus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich           2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-\ndas Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in              oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach\nHöhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehalt-              Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-             nach § 50 Abs. 1,\ngruppe A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach           3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hun-\n§ 50 Abs. 1 überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35)             dert, in den Fällen des§ 37 achtzig vom Hundert, der\nund Aufwandsentschädigungen sind außer Betracht                   ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nzu lassen.                                                        Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld\n(3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im ·            zugrundeliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des\nRahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des                Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 und des Be-\nVersorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens             trages nach § 14 Abs. 2.","3876                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nIst bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1         Leistungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinder-\noder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt            zuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminde-\nnach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze      rungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nmaßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung                beruhen, bleiben unberücksichtigt.\ndieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung\nnach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende            (2) Als Höchstgrenze gelten\nRuhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchst-        1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als\ngrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,               Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nwobei dem zu vermindernden Ruhegehait mindestens                  § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung\nein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert                zugrunde gelegt werden\nzugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhens-\nregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungs-        a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End-\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das\nbezug der Ruhegehaltssatz nach §· 14 Abs. 1 Satz 1\nRuhegehalt berechnet,\nHalbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der            b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollen-\nfür die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in                    deten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.                 Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a,\nIst bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe-                zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt-\ngehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden                      fähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente\nRuhegehaltes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3                berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-\ndieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991                      pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ein-\ngeltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze                     tritt des Versorgungsfalles,\nentsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei\n2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zu-\nder zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens fünf-\nzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für\nundsiebzig vom Hundert beträgt.                                   Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen          des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn\nVersorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von                dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem\nzwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges               Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.\nzu belassen.                                                  Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-\n(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf       gungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert,\nWitwengeld oder eirie ähnliche Versorgung, so erhält er       ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in\ndaneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds-           sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.\nbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in        Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten         gungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1\nHöchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen· nicht hinter           Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum\nseinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages          31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der\nnach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von             für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in\nzwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges              sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.\nzurückbleiben.                                                   (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht\n(5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.                         1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebe-\nnenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des\n§55                                  Ehegatten,\nZusammentreffen                          2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf\nvon Versorgungsbezügen mit Renten                       Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.\n(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis             (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2,bleibt außer\nzum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-            Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der\ngrenze gezahlt. Als Renten gelten\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-\n1. Renten aus den gesetzliche_n Rentenversicherungen,             williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung\n2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-             zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich\nbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen           die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-\nDienstes,                                                     nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der\nSumme der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,\n3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs-            Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,\neinrichtung oder aus einer befreienden Lebensver-             wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,\nsicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines           dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Bei-\nBeschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst            träge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige\nmindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in          Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs-\ndieser Höhe geleistet hat.                                    zeiten und Anrechnungszeiten entspricht,\nWird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt\n2. auf einer Höherversicherung beruht.\noder auf sie verzichtet oder wird an deren Stetle eine\nKapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die       Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die\nStelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger          Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-\nansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den               leistet hat.","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dez~mber 1994                             3877\n(5) Bei Anwendung der §§ 53, 53a ist von der nach       zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst-\nAnwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-        bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besol-\nversorgung auszugehen.                                     dungsgruppe ergibt.\n(6) Beim Zusammentreffen von zwei . Versorgungs-            (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei\nbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Ver-       seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer\nsorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach         zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf\nder frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung        eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,\ndes gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54         Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag ge-\nzu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungs-      zahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung,\nbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren     daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom\nVersorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu             Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die\nregeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach           Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf\nAbsatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren  laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Ver-\nVersorgungsfalles zu berücksichtigen.                       rentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde\n(7) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.                       zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhe-\nstandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung\n(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-      der Verwendung oder der Berufung in das Beamten-\nsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die       verhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewähr-\nauf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonder-        ten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.\nversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demo-\nkratischen Republik geleistet werden oder die von einem       (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor\nausländischen Versicherungsträger nach einem für die       seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder\nBundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder        überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit-\nüberstaatlichen Abkommen gewährt werden.                    telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat\ndie zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung\ndiesen durch Aufrechnung oder in anderer Form ver-\n§56\nringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des\nZusammentreffen von Versorgungs-                 ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.\nbezügen mit Versorgung aus zwischen-\n(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten\nstaatlicher und überstaatlicher Verwendung\noder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der\n(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung      zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder       ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe\nüberstaatlichen. Einrichtung eine Versorgung, ruht sein     des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1\ndeutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die       und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Ab-\nSumme aus der genannten Versorgung und dem deut-            satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie die Absätze 3 und 4\nschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze      finden entsprechende Anwendung.\nübersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der        (6) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.\neiner Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für\njedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\nvollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag· nach                                 §57\n§ 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes\nKürzung\nim zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst voll-         der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung\nendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,\nwenn der Ruhestandsbeamte als lnvaliditätspension die          (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-\nHöchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischen-           versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der    Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts\nRuhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder      begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser\nüberstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht       Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten\nübersteigen. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die        Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung\nZeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer         von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung        um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.\nauszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder           Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-\nsonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche         punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familien-\nerwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat-    gerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst\nlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten     gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten\nnach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen-         Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort      zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach\nbei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten        dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die\nberücksichtigt werden.                                      Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente\n(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeich-  aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht\nneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat         erfüllt sind.\nDezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist ats Ruhe-         (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet\ngehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen,     sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung\ndas sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung     des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder       Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem\nüberstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst-    Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende","3878                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nder Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-    2. der wegen einer nach Beendigung des Beamten-\nstand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen              verhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches\nder beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen         Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im\nBeträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in       ordentlichen Strafverfahren\nden Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom               a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von\nTag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder ver-                   mindestens zwei Jahren oder\nmindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\ndem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder\nsung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-· und Waisen-               heit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens\ngeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach                      sechs Monaten\nAbsatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat        verurteilt worden ist,\noder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte\nRuhestand getreten wäre, nach den Anteilsätzen des\nals Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der\nWitwen- oder Waisengeldes.                                  Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3        Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grund-\noder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine          gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.\nAbfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bun-          (2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder\ndesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften)          das entsprechende Landesrecht finden entsprechende\nwerden nicht gekürzt.                                       Anwendung.\n§60\n§58\nErlöschen der Versorgungsbezüge\nAbwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge                         bei Ablehnung einer erneuten Berufung\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57             Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-\nkann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz            schriften der §§ 39 und 45 Ab&. 1 des Bundesbeamten-\noder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an       gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer\nden Dienstherrn abgewendet werden.                          erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft\nnicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Ver-\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,  haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für\nder aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts\ndiese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienst-\nnach § 1587b Abs. 2 des 'Bürgerlichen Gesetzbuchs zur\nbehörde stellt den Vertust der Versorgungsbezüge fest.\nBegründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu\nEine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht\nleisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die         ausgeschlossen.\nHundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-\ndung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der                                    §61\nZahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen               Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung\noder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versor-\ngungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.          (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Ver-\nVom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei        sorgungsbezüge erlischt\neinem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die            1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht          dem er stirbt,\noder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,   2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in\nin dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,           dem sie sich verheiratet,\nKürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-\n3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in\nsung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\ndem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,\n(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung   4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Ge-\nder Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Ver-                richt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent-\nhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den              lichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu\nMonatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder                   Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder\ndes Ruhegehaltes des Ruhestandsbeamten nicht unter-              wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschrif-\nschreiten.                                                      ten über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des\ndemokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und\n§59                                 Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu\nFreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ver-\nErlöschen\nurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.\nder Versorgungsbezüge wegen Verurteilung\nEntsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund\n(1) Ein Ruhestandsbeamter,                              einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ge-\n1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamten-       mäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung         wirkt hat. In den FäHen des Satzes 1 Nr-. 4 und des Satzes 2\nergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamten-         gilt § 41 sinngemäß. Die §§ ·50 und 51 des Bundes-\ngesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum            beamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht\nVerlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder          finden entsprechende Anwendung.","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                            3879\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-         unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs-\nzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in      behörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der\n§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4   Erteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versor-\ndes Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun-         gungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.\ngen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen\noder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1      (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach\nNr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisengeld       Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldtJaft\nungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem             nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil-\nGrunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der        weise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorlie-\nWaise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14        gen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz\nAbs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt,     oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entschei-\nwird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des          dung trifft die· oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 angerechnet. Das       bestimmte Stelle.\nWaisengeld nach Satz 2 wird über das siebenund-\nzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn                                          §63\n1 . die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-                           Anwendungsbereich\nzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem          Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten\nsich nach§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundes-\nkindergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten       1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,\nist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder       2. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 38 als Ruhegehalt, außer\nBerufsausbildung befunden hat, und                            für die Anwendung des§ 59,\n2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte       3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder\noder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden               Waisengeld,\nUnterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht\nunterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.          4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1\nSatz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die\n(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird            Anwendung des§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,\ndie Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld\nwieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe       5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-           Witwengeld,\nanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-         6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als\nbetrag nach§ 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der             Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,\nEhe steht die Nichtigerklärung gleich.\n7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisen-\n§62                                 geld,\nAnzeigepflicht                         8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamten-\ngesetzes und entsprechendem Landesrecht, den\n(1) Die Beschäftigungsstelle(§ 47 Abs. 5, §§ 53, 54) hat       §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und§ 68 als Ruhegehalt,\nder die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Rege-               Witwen- oder Waisengeld,\nlungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden\nKasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten           9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richter-\nunter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere            gesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen\nÄnderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung                  Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mit-\nsowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich                 glieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde\nanzuzeigen.                                                       als Ruhegehalt,\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der      10. die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des\nRegelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge                   Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort\nzahlenden Kasse                                                   genannten Fällen gewährt werden, als Ruhegehalt;\n1. die Verlegung des Wohnsitzes,                             die ~mpfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als\n2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach           Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.\nden §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a und 22 Abs. 1 Satz 2\nsowie den§§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,\n3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1                              Abschnitt VIII\nNr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den\nSondervorschriften\nErwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,\nUnterhalts- oder Rentenanspruchs(§ 61 Abs. 3 Satz 1\nzweiter Halbsatz),                                                                  §64\n4. die Begründung eines. neuen öffentlich-rechtlichen                 Entzug von Hinterbliebenenversorgung\nDienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar-       (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von\nbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen  Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf\ndes§ 47 Abs. 5,                                          Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen\n5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sech-    die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne\nsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des§ 12b        des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß.\nsowie im Rahmen des Kindererziehungszuschlags-           Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in\ngesetzes                                                 einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die","3880                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\neidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen             (7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach\nzulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die    Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine\nLänder können andere Zuständigkeiten bestimmen.              hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb\n(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben\nhat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind,\nkönnen bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhe-\n§65\ngehaltfähig berücksichtigt werden.\nNichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst                                  §67\n(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser\nProfessoren an Hochschulen, Hochschul-\nBeschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungs-\ndozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,\nbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund\nWissenschaftliche und Künstlerische Assistenten\nder Beschäftigung zu gewährende Versorgung.\n(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten\nProfessoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Ober-\nAbschnitt IX                         assistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und\nKünstlerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen\nVersorgung besonderer Beamtengruppen                   gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nach-\nfolgend nfchts anderes bestimmt ist.\n§66\n(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Profes-\nBeamte auf Zeit                        soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-\n(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer     nieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assisten-\nHinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung   ten nach de~ Habilitation dem Lehrkörper einer Hoch-\nder Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen         schule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die\nentsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes         zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu\nbestimmt ist.                                                zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines\nHochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor,\n(2) Für Beamte auf· Zeit, die eine ruhegehaltfähige       Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur,\nDienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt       Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten lie-\ndas Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer    gende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der beson-\nAmtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit fünfund-       dere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahr-\ndreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge       nehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44\nzuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und steigt mit     Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes\njedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um       als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen\nzwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge          kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber\nbis zum Höchstruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom         hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt\nHundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur  werden.\nDauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einst-\nweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet         (3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Ab-\nAnwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf       satz 2 sowie auf Grund der §§ 1O bis 12 soll in der Regel\nZeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.             bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden\nwerden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vor-\n(3) Ein Übergangsgeld nach§ 47 wird nicht gewährt,\nbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen\nwenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich-\nzugrunde liegt.\ntung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter\nBerufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht         (4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberin-\nnachkommt.                                                   genieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assisten-\n(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amts-   ten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47\nzeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als         Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, ins-\nBeamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende      gesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge\nAmtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes      (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)\ndas Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt    des letzten Monats.\nentsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bis-\nherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares                                     §68\noder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als                                 Ehrenbeamte\nBeamter auf Zeit gewählt werden.\nErleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so\n. (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit    hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem\nentlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.             kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der\n(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält      obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten\ner bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen     Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im\nEintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens     Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zu-\nbis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung wie ein in den einst-   ständigen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle,\nweiligen Ruhestand versetzter Beamter.-§ 7 Satz 1 Nr. 2     ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhalts-\ngilt entsprechend; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2       beitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinter-\ndarf nicht überschritten werden.                            bliebenen.","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                                3881\nAbschnitt X                                nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991\ngeltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des\nVorhandene Versorgungsempfänger                           bisherigen Ruhegehaltes; § 22 Abs. 1 Satz 2, §§ 53\nund 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 gelten-\n§69                                  den Fassung dieses Gesetzes Anwendung. Nummer 2\nAnwendung bisherigen und neuen Rechts für am                    Satz 5 gilt entsprechend. § 26 dieses Gesetzes ist\n1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger                   auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf\nLebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-            dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein\nhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hoch-                   Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt\nschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs-             werden können. Für die Hinterbliebenen eines ent-\nempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder             pflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. De-\ndie Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder          zember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben\nwirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember                ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember\n1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:                       1991 geltenden Fassung entsprechend.\n1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.       6. Die · Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines\n2. Die§§ 3, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 22 Abs. 1        Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember\nSatz 2, die· §§ 33, 34 und 42 Satz 2 sowie die                 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,\n§§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 70 und 71          jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhe-\ndieses Gesetzes finden Anwendung;§ 6 Abs. 1 Satz 5,             gehaltes; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991\n§§ 14a, 55 Abs. 1 und § 56 finden 'in der bis zum               geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebe-\n31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.                  nen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach\nIn den Fällen des§ 141 a des Bundesbeamtengesetzes             dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt§ 91 Abs. 2\noder des entsprechenden bisherigen Landesrechts                Nr. 3 entsprechend.\nr~chten sich die ruhegehaltfähigen Dienstb~züge und\nder maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 dieses               (2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren\nGesetzes. Vorschriften über die Nichtgewährung eines       Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hin-\nUnfallausgleichs während einer Krankenhausbehand-         terbliebenen gelten die§§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3;\nlung sind nicht mehr anzuwenden. Ist in den Fällen der    § 82 findet in der bis zum 31 . Dezember 1991 geltenden\nFassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende\n§§ 53 und 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung\nnach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden              Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei\nRecht für den Versorgungsempfänger günstiger, ver-        § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.\nbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember           (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge\n1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis          nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag\nandauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in      gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der\nden Fällen des§ 53 die Ruhensregelung nach dem bis         Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis :zum 31. De-\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger,           zember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar\nverbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember     1977 gestellt.\n1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis\nandauert. Bei der Anwendung des § 53a treten an\n§69a\ndie Stelle der in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vor-\nschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum           Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am\n31 . Dezember 1976 geltenden Rechts. § 53a gilt nicht,     . 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger\nsolange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeit-          Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-\npunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit      handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschul-\neines Ruhestandsbeamten andauert.                         lehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs-\n3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2           empfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder\nund 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge be-         die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 ein-\nstimmen sich nach diesem Gesetz.                           getreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum\n4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65        31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maß-\ngelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten       gaben:\nHochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten       1. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie die §§ 53, 54 und 55 Abs. 2\nals Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten            bis 8 finden in der vom 1. Januar 1992 an geltenden\nbeamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurech-              Fassung Anwendung. Ist in den Fällen des § 53 die\nnung des dem Entpflichteten zustehenden, minde-                Ruhensregelung nach dem bis zum 31 . Dezember\nstens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes               1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,\n- (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sir:me des             solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus be-\n§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und als ruhegehaltfähige Dienst-             stehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.\nbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 dieses Gesetzes.         2. § 53a findet Anwendung. Hierbei treten an die Stelle\n§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die      der in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften die\nAufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne-              entsprechenden Vorschriften des vor dem 1. Januar\ngehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.                    1992 geltenden Rechts. § 53a gilt nicht, solange eine\n5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhe-          am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus\nstandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und               bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhe-\nvor dem 1. Janttar 1992 verstorben ist, richten sich           standsbeamten andauert.","3882                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines          durch Rechtsverordnung. Die Berechnung des Anpas-\nRuhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember             sungszuschlages ist entsprechend der datenmäßigen\n1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem         Erfassung des Besoldungsaufwandes fortzuentwickeln\n1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter      und spätestens bis zum 31. Oktober 1996 zu überprüfen.\nZugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 56\nfindet in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten-                                   §§ 72 bis 76\nden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen\neines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem                              (weggefallen)\n31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt§ 91 Abs. 2 Nr. 3\nentsprechend.\n4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.                                             Abschnitt XII\nÜbergangsvorschriften\naus bisherigem Recht\nAbschnitt XI                                                       §77\nAnpassung der Versorgungsbezüge                                     Zeiten eines Wartestandes\nDie Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten\n§70\ndes Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel 1\nAllgemeine Anpassung                       des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landes-\nrechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-\n(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberech-\nstand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhe-\ntigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von\ngehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen\ndemselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch\ndem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.\nBundesgesetz entsprechend zu regeln.\n(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im                                        §78\nSinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der                    frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit,\nGrundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der                 Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze\nGrundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder\nVerminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.                (1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1\nNr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden,\nder Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht\n§ 71                            eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten\nAnpassungszuschlag                         und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der\nLänder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses\n(1) Verändert sich der durchschnittliche Besoldungs-      Gesetzes begründet worden ist.\naufwand des Bundes (ohne Sondervermögen) und der\n(2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte\nLänder im früheren Bundesgebiet innerhalb eines Fest-\naus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der Ein-\nstellungszeitraumes von zwölf Monaten durch struk-\nturelle Maßnahmen, wird den Versorgungsempfängern            gangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und\nab 1. Januar 1993 insoweit ein Anpassungszuschlag            er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes\nbereits vor dem 1 . Januar 1976 erhalten hat.\ngewährt. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangs-\ngebührnissen.\n§79\n(2) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli des\nBeamte der früheren Verwaltung\nVorjahres bis zum 1. Juli des nachfolgenden Jahres (Fest-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes\nstellungsjahr). Die Erfassung des durchschnittlichen Be-\nsoldungsaufwandes beginnt erstmals am 1. Juli 1991 für         (1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten\ndie zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Beamten, Richter         Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst übernommenen\nund Berufssoldaten.                                          Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-\nnung der Rente aus der Rentenversicherung und aus\n(3) Der Anpassungszuschlag wird auf der Grundlage         Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungs-\nder nicht auf allgemeinen Besoldungserhöhungen be-           bezüge sowie der Berücksichtigung der rentenversiche-\nruhenden Steigerung des durchschnittlichen Besoldungs-       rungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige\naufwandes im Feststellungsjahr ermittelt. Der sich hieraus   Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen\nergebende Vomhundertsatz der Steigerung wird in Höhe         auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem\nvon siebzig vom Hundert als Anpassungszuschlag fest-         Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung\ngesetzt. Er wird zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,     des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der\nhöchstens auf der Grundlage der Endstufe der Besol-          Maßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten\ndungsgruppe A 16, den am 30. Juni des Vorjahres vor-         Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den\nhandenen Versorgungsempfängern vom 1. Januar des auf         Renten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der\ndas Feststellungsjahr folgenden Jahres an gewährt.           Kinderzuschuß.\n(4) Das Nähere zur Berechnung, Feststellung und              (2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in\nZahlung des Anpassungszuschlages und zu dessen               Dienstverträgen nach. § 8 des Übergangsgesetzes über\nsonstigen versorgungsrechtlichen Auswirkungen regelt         die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates           Verwaltung des Vereinigten Wirtsotlaftsgebietes vom","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                              3883.\n23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-                                   §82\nten Wirtschaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind,                                 Kriegsunfall,\nwerden in voller Höhe auf den Versorgungsanspruch                 Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam\nangerechnet.\n(1) Die§§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetzes\n§80                              und die nach den §§ 92a und 92b des Beamtenrechts-\nrahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschrif-\nDienst in ehemals                       ten gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht\nangegliederten Gebieten und im Herkunftsland            weiter:\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn   1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll-\nim Reichsgebiet im Sinne der§§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1          endung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe-\nstehen gleich                                                     stand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder                Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach\nVolkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete         § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt ent-\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen          sprechend.\nDienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. De-        2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um\nzember 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert                 zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünf-\nwaren,                                                        undsiebzig vom Hundert.\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der           3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4\ngleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen          Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\nDienstherrn im Herkunftsland; § 12b findet entspre-\nchende Anwendung.                                           (2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigen-\nden Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in\nAbsatz 1 Nr. 3 genannten Betrages.\n§81\nAmtlose und andere Zeiten                                                 §83\n(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines                       Gebietsbestimmung\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand,        (1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nnach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrecht-          Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nlichen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhe-     1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\ngehaltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als       in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nAngestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich\nin Kriegsgefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder            (2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundes-\nHeilbehandlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne      republik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.\neine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft,\n(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs-\neine Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heil-\nvertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.\nbehandlung im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem\n8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige\nDienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem\n31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes aus-                               Abschnitt XIII\ngeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur Regelung\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-                Übergangsvorschriften neuen Rechts\ngesetzes fallenden Personen entsprechende Anwendung;\n§ 11 dieses Gesetzes bleibt unberührt. Entsprechendes                                      §84\ngilt für einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im                     Ruhegehaltfähige Dienstzeit\nDienst der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs-\narbeitsdienst gestanden hat.                                    Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum\nAusgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum\n(2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes       31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig\ntritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des     waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig\n31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende           berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. tlanuar\nZeitpunkt.                                                   1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich\ndes bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als\n(3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung\n1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staats-\ntrifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister\npolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen\noder die von ihm bestimmte Stelle.\nruhegehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruf-\nlichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen\nHaltung des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Ent-                                     §85\nscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder                              Ruhegehaltssatz\nkönnen andere Zuständigkeiten bestimmen.                            für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte\n(4) Eine Schädigung im Sinne des § 181 a Abs. 6 Satz 1       (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in\nund des § 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes             den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes\ngilt auch als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2     anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am\nund des§ 5 Abs. 4.                                           31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeit-","3884                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\npunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet      bis zu diesen, Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;\nsich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und    soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeit-\ndes Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember         punkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar\n1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3   1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-\nfindet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sät-      den, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der\nzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem      Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5\nJahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem         der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungs-\nZeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienst-   bezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum\nzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhe-       31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.\ngehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von               (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung\nfünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1       für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet\nSatz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von            sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezem-\nSatz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehn-        ber 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezem-\njährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13  ber 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene\nAbs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden    Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 1 des\nFassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.            Kindererziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die\n(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis    Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum\nüber den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist          31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.\n§ 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 199 1          (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Be-\ngeltenden Fassung anzuwenden.                       -       amten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt\n(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in     erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird,\nden Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes     findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nanderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am  Fassung Anwendung.\n31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte             (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der\nvor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende       am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch\ngesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung    dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem\nder ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-       der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-\nsatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden         rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen\nRecht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser        Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 be-\nVorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Er-       stehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voran-\nreichens der jeweils. maßgebenden gesetzlichen Alters-      gegangen sind.\ngrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den\nRuhestand versetzt wird oder verstirbt.                         (10) Einern öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht\nein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1\n(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhe-     Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches\ngehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zu-        Sozialgesetzbuch gleich.\ngrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz,   _\nder sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehalt-                                  §85a\nfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 erge-\nErneute Berufung In das\nbende Ruhegehaltssatz darf -den Ruhegehaltssatz, der\nBeamtenverhlhnis nach dem 31. Dezember 1991\nsich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden\nRecht ergäbe, nicht übersteigen.                                Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39\noder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem ent-\n(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in\nsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenver-\nden Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes\nhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69a oder\nanderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits\nnach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte\nam 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit\nRuhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für\nfolgenden Maßgaben anzuwenden:\ndas neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das\nfrühere Ruhegehalt zurückbleibt; § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt\nBei Erreichen der Altersgrenze             beträgt der\nnach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2              Vomhundertsatz  unberührt.\ndes Bundesbeamtengesetzes oder             der Minderung                                 §86\nentsprechendem Landesrecht                 für jedes Jahr\nHinterbliebenenversorgung\nvordem       1.Januar2002                       0,0,           (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an ge-\nnach dem 31. Dezember 2001                      0,6,       schiedene Ehegatten(§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den\nnach dem 31. Dezember 2002                      1,2,        bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrecht-\nnach dem 31. Dezember 2003                      1,8,        lichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977\nnach dem 31. Dezember 2004                      2,4,       geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden\nnach dem 31. Dezember 2005                      3,0,        ist.\nnach dem 31. Dezember 2006                      3,6.\n(2) Die Vorschrift des§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den\n(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1     Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung,\nin Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Absatz 2 oder 3, ist     wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu\nentsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehalts-      diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschluß-\nsatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2  grund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfund-\nzu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des§ 56 Abs. 1, die bis   sechzigsten Lebensjahres in§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt\nzum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist§ 56 in der     ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landes-","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                                 3885\nrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter,                                    §89\nwenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.                                        Übergangsgeld\n(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-\n(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach\ngeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten\nInkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen\n(§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe\nVorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn\nam 1 . Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem\nes für den Entlassenen günstiger ist.\nZeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten gel-\ntende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften            (2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim\nnicht enthalten hat.                                         Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit ent-\nlassen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das\n(4) Die Vorschrift des§ 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli\nÜbergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen\n1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein\ngünstiger ist.\nScheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig\n. geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine                                   §90\nVereinbarung nach § 15870 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs getroffen haben.                                                  zusammentreffen von Versorgungs-\nbezügen mit Versorgung aus zwischen-\n§87                                      staatlicher und überstaatlicher Verwendung\nUnfallfürsorge                            (1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit,\n(1) Für. die am 1 . Januar 1977 vorhandenen Beamten        die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1 . Juli\nsteht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im    1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nSinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem           staatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren\nDienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.                außer Betracht.\n(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31            (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungs-\nAbs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen    empfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe\nVerordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit        Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhe-\ndieses Gesetz dem nicht entgegensteht.                       gehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.\n(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung,          (3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor\nfür die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die dem 1 . Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem\nUnfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.            öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen\nKapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem\n§88\nVersorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56\nAbfindung                            Abs. 2 Anwendung.\n(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis                                    §91\nzum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften\nüber die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtenge-                                  Hochschullehrer,\nsetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht              Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren\nweiter Anwendung.                                               (1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen-\n(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene          schaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des\nBeamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren        Kapitels 1, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmen-\nneuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind anstelle        gesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschul-\nder Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen,          rahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Pro-\ndie Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des             fessoren oder als Hochschulassistenten übernommen\nBundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe           worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für\ndes vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu         Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf\nlegen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt        geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe\nder erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maß-          der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrecht-\ngebenden Grundgehalts- und Ortszuschlagssätze im             lichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt\nMonat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf     entsprechend.\nRückzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei         (2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976\nJahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter      von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Ent-\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach        pflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes Innerhalb einer Aus-\n1 . Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei\nschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teil-          gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als\nweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach         Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.\nder Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung             § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die\nAufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne-\naus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und ver-\nsorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung          gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.\nnicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn         2. Die Bezüge der entpflichteten Profess<;>ren gelten unter\neine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamten-               Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden,\nverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf          mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem\neine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungs-           nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen\nrente verzichtet.                                                Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kol-","3886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n·1eggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53      6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun-\nAbs. 2 Nr. 1 sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge          destag oder den Landtag gewählten Beamten und\nim Sinne des § 53a Abs. 2.                                    Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkraft-\n3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines ent-              treten dieses Gesetzes noch erlassen werden.\npflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der\nMaßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinter-                                        § 106\nbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehal-\ntes sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und                  Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\nWaisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem            Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften\n1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für        oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses\ndie Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des        Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten\n§ 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als     an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die\nRuhestandsbeamte.                                         Bezeichnungen dieses Gesetzes.\n4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hoch-\nschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von\nNummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale),                                     § 107\ndas ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beam-                   Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-\ntenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der           vorschriften und Zuständigkeitsregelungen\nAnnahme des Beamtenverhältnisses an einer Hoch-\n(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nwäre, der Höchstgrenze im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1\nBundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-\nsowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne\nrates.\ndes § 53a Abs. 2 hinzugerechnet. Für ihre Hinter-\nbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landes-        (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im     ordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienst-\nLandesdienst maßgebend war.                               behörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen\nübertragen.\n(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem\nnach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen\nLandesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag                                  § 107a\nnach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht                        Überleitungsregelungen aus Anlaß\ngestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn             der Herstellung der Einheit Deutschlands\nder Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung, die bis zum 31. Dezember 1995 zu erlassen\nist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamten-\nAbschnitt XIV\nversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den\nÄnderung von Bundesrecht                       besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini-\ngungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.\n§§ 92 bis 104                        Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-\ndere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versor-\n(Änderung von Rechtsvorschriften)\ngungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von\ndiesem Gesetz.\nAbschnitt XV                             (2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt,\nSchlußvorschriften                        durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich\nder Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und d~s\n§105                             Alters im Sinne des§ 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-\nAußerkrafttreten                        Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommu-\nnalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund\nSoweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses           landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.\nGesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt\nnicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim                                      §107b\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:                          Verteilung der Versorgungslasten\n1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-\n(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in\nWürttemberg,\nden Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und\n2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über      stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so\nkommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,                   tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende\n3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,                    Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versor-\ngungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5,\n4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,                   sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Über-\n5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über           nahme das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet\ndie Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-          hatte; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte,\ndung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-    die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenver-\nschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,       hältnis auf Zeit berufen werden.","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                           3887\n(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind          (5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Ver-\nalle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem          sorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den ab-\nBeamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt gebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den\ndes Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten        Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt\noder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom          anstelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versor-\naufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt ver-         gungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der auf-\nliehen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden     nehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten\n. Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem     Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.\nbeim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt\nverblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungs-                                    §107c\ngewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die\nVerteilung der Versorgungslasten bei\nWahrnehmung einer höherwertigen Funktion.\nerneuter Berufung von Ruhestandsbeamten\n(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom                oder Richtern im Ruhestand in ein öffentlich-\naufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhe-               rechtliches Dienstverhältnis im Beitrittsgebiet\nstand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung\nErwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhe-\ndes abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsalters-\nstand eines Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet auf\ngrenze (§ 26 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)\nGrund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem\ndes Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Ein-\n31. Dezember 1995 erfolgten Berufung in ein öffentlich-\nsetzen der Hinterbliebenenversorgung.\nrechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im\n(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis       Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungs-\nder beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhe-         anspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen\ngehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden         Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in\nDienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten    dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versor-\naufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, gungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54\nVorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Be-     nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestands-\nurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhe-    beamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Be-\ngehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen      rufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis\nden bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten    das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.\ngleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einst-\nweiligen Ruhestand, soweit sie nach § 7 Satz 1 Nr. 2 ruhe-                             § 108\ngehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn\n(weggefallen)\nberücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor\nder Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn\nabgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn                                 § 109\nabgeleistete Dienstzeiten.                                                         (Inkrafttreten)","3888                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach\nder Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte\nsowie nach der HebammenhiHe-Gebührenverordnung\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Dritte Gebührenanpassungsverordnung - 3. GebAV)\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-                                    §3\nschnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4,\nHebammenhilfe-Gebührenverordnung\n7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel° 1 des Gesetzes vom 23. September        Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit      Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des\ndem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom                in Satz 2 genannten Gebiets vom 1. Januar 1995 an\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet das Bundes-       erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der im\nministerium für Gesundheit:                                  Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebam-\nmenhilfe-Gebührenverordnung) genannten Beträge. Für\nLeistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\n§1                              Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages\nnicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt\nGebührenordnung für Ärzte                     der Vergütungsabschlag.\nDie Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1995                                    §4\nan erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der nach § 5                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. § 3\nfindet bei Geburten und Fehlgeburten von dem dort für\ndie jeweilige Vergütungshöhe bestimmten Zeitpunkt an für\n§2                               die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung. Mit\nGebührenordnung für Zahnärzte                   dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zweite Ver-\nordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach\nDie Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des  der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1995       Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebühren-\nan erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der nach          verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n§ 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen             genannten Gebiet vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 777) außer\nGebühr.                                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}