{"id":"bgbl1-1994-92-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":92,"date":"1994-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/92#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-92-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_92.pdf#page=57","order":2,"title":"Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt (Treuhandanstaltumbenennungsverordnung - TreuhUmbenV)","law_date":"1994-12-20T00:00:00Z","page":3913,"pdf_page":57,"num_pages":1,"content":["Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                              3913\nVerordnung\nüber die Umbenennung und die Anpassung\nvon Zuständigkeiten der Treuhandanstalt\n(Treuhandanstaltumbenennungsverordnuilg - TreuhUmbenV)\nVom 20. Dezember 1994\nAuf Grund des § 23b Satz 1 des Treuhandgesetzes, der      liehe Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder\ndurch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994        mittelbar in der Hand des Bundes befinden.\n(BGBI. 1S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bun-       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 7\ndesregierung und auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Satz 6     Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinn-\nNr. 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes,          gemäß.\nder durch Artikel 12 des lnvestitionserleichterungs- und\nWohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. 1S. 466)          (4) § 4 Abs. 2 des lnvestitionsvorranggesetzes bleibt im\nneu gefaßt worden ist, und des § 10 der Grundstücks-         übrigen unberührt.\nverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des\n§3\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182) ver-\nordnet das Bundesministerium der Justiz im Einver-              Die Zuständigkeit des Präsidenten der Treuhandanstalt\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für        für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung\nWirtschaft:                                                  nach der Grundstücksverkehrsordnung geht auf die Bun-\ndesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben\nüber. Dies gilt auch für den Fall, daß Grundstücke aus der\n§1\nVerfügungsbefugnis der Bundesanstalt für vereinigungs-\nDie Treuhandanstalt wird in Bundesanstalt für vereini-    bedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1 Satz 1\ngungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt.                      bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund oder eine\nKapitalgesellschaft übertragen worden sind oder über-\ntragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder\n§2\nAktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des\n(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-    Bundes befinden.\naufgaben ist auch für die Erteilung des lnvestitionsvor-\nrangbescheides nach den Vorschriften des lnvestitions-                                     §4\nvorranggesetzes zuständig bei Vermögenswerten, die im           Soweit im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verord-\nEigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämt-       nung Verfahren nach dem lnvestitionsvorranggesetz oder\nliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder     der Grundstücksverkehrsordnung bei Stellen, die nach\nmittelbar in der Hand der Bundesanstalt für vereinigungs-    dieser Verordnung nicht mehr zuständig sind, beantragt\nbedingte Sonderaufgaben befinden. Diese Zuständigkeit        oder eingeleitet worden sind, werden sie von diesen zu\nbesteht auch für den Fall, daß Beteiligungen an in Satz 1    Ende geführt. Verfahren nach dem lnvestitionsvorrang-\nbezeichneten Kapitalgesellschaften auf den Bund, Ein-        gesetz können aber an die Bundesanstalt für vereini-\nrichtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft          gungsbedingte Sonderaufgaben abgegeben werden,\nübertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile          wenn das Schreiben zur Übersendung des Vorhabenplans\noder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand      an den Anmelder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des lnvestitions-\ndes Bundes befinden.                                         vorranggesetzes noch nicht abgesandt worden ist. Die\n(2) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-    Vorgänge müssen bis zum Ablauf des 31. März 1995 bei\naufgaben ist auch zuständig, wenn Vermögenswerte von         der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-\nin Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften        gaben eingegangen sein.\noder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-\naufgaben auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder                                       §5\neine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämt-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth eu sser-Sc h narren be rg er\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}