{"id":"bgbl1-1994-92-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":92,"date":"1994-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/92#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-92-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_92.pdf#page=32","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Dritte Gebührenanpassungsverordnung - 3. GebAV)","law_date":"1994-12-16T00:00:00Z","page":3888,"pdf_page":32,"num_pages":25,"content":["3888                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach\nder Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte\nsowie nach der HebammenhiHe-Gebührenverordnung\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Dritte Gebührenanpassungsverordnung - 3. GebAV)\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-                                    §3\nschnitt III Nummer 10 in Verbindung mit den Nummern 4,\nHebammenhilfe-Gebührenverordnung\n7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel° 1 des Gesetzes vom 23. September        Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit      Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des\ndem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom                in Satz 2 genannten Gebiets vom 1. Januar 1995 an\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet das Bundes-       erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der im\nministerium für Gesundheit:                                  Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebam-\nmenhilfe-Gebührenverordnung) genannten Beträge. Für\nLeistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\n§1                              Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages\nnicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt\nGebührenordnung für Ärzte                     der Vergütungsabschlag.\nDie Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1995                                    §4\nan erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der nach § 5                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. § 3\nfindet bei Geburten und Fehlgeburten von dem dort für\ndie jeweilige Vergütungshöhe bestimmten Zeitpunkt an für\n§2                               die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung. Mit\nGebührenordnung für Zahnärzte                   dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zweite Ver-\nordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach\nDie Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des  der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1995       Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebühren-\nan erbracht werden, beträgt 81 vom Hundert der nach          verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n§ 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen             genannten Gebiet vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 777) außer\nGebühr.                                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                              3889\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin*)\nVom 17. Dezember 1994\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                  9. Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24            10. Karten und Luftbilder.\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\n§4\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                                 Ausbildungsrahmenplan\n17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das                      (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nBundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem                nac~ der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung              lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nund Technologie:                                                    (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\n§1                                 Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\nliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nDer Ausbildungsberuf VermessungstechnikerNermes-                 Abweichung erfordern.\nsungstechnikerin wird staatlich anerkannt.                              (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n§2                                 zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nAusbildungsdauer                             gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nnachzuweisen.\n§3\n§5\nAusbildungsberufsbild\nAusbildungsplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbild_ungsrahm_enplanes für den Auszubildenden einen\n1. Berufsbildung,                                                  Ausbildungsplan zu erstellen.\n2. Aufbau und Organisation des Vermessungswesens\nsowie der Ausbildungsstätte,                                                                §6\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                                 Berichtsheft\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver-                Der Auszubildende hat ein Berichtsheft 1n Form eines\nwendung von Energie und Material,                              Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n5. Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nDaten,\ndurchzusehen.\n6. Anwenden berufsbezogener Rechts- und Verwal-                                                §7\ntungsvorschriften,\nZwischenprüfung\n7. Anfertigen, Erneuern und Fortführen großmal3stäbiger\nKarten, Pläne und Risse,                                          ll) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten\n8. Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen,                  Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum    zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    bildung wesentlich ist.","3890                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich            b) Aufbau und Organisation des Vermessungswesens,\nanhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle durchzu-\nc) Datenerfassung, Weiterverarbeitung von Daten,\nführen.\nDatenverwaltung,\n(4) In der praktischen Prüfung sollen in insgesamt               d) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvor-\nhöchstens 240 Minuten zwei Prüfungsaufgaben be-                         schriften,\narbeitet werden. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:                                                           e) Maßsysteme,\n1. Kartieren eines Kartenausschnittes, Vorbereiten eines            f) vermessungstechnische Geräte, Instrumente und\nVermessungsrisses,                                                 Arbeitsmittel,\n2. Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen.                   g) Lage- und Höhenfestpunktfeld,\n(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insge-     h) Fehlerarten,\nsamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden                   Q Lage- und Höhenvermessung einschließlich Doku-\nGebieten bearbeiten:                                                    mentation;\n1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Vermes-           2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsungswesens, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\na) Flächenberechnungen,\n2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver-\nb) Absteckungsberechnungen,\nwendung von Energie und Material,\nc) Koordinatenberechnungen,\n3. Grundlagen der Datenverarbeitung und Datenerfas-\nsung,                                                          d) Sicherungs- und Kontrollberechnungen,\n4. Maßeinheiten,                                                    e) Höhenberechnungen,\n5. großmaßstäbige Karten, Pläne und Risse,                          f) Massenberechnungen;\n6. Lagevermessung.                                              3. im Prüfungsfach Kartenkunde:\n(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-             a) Abbildung des Erdkörpers,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche            b) großmaßstäbige Karten und Pläne,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nc) G~ländeformen, Geländedarstellung,\n§8                                   d) thematische und topographische Karten,\nAbschlußprüfung                              e) rechnergestützte Kartenherstellung,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der            f) Luftbildmessung, Luftbildinterpretation;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(2) Die Prüfung ist praktisch im Prüfungsfach praktische\nÜbungen und schriftlich in den Prüfungsfächern Vermes-             (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nsungskunde, Technische Mathematik, Kartenkunde sowie            lichen Höchstwerten auszugehen:\nWirtschafts- und Sozialkunde durchzuführen.                     1. im Prüfungsfach Vermessungskunde            120 Minuten,\n(3) Im Prüfungsfach praktische Übungen soll der Prüf-        2. im Prüfungsfach Technische\nling in insgesamt höchstens zwölf Stunden drei komplexe             Mathematik                                 120 Minuten,\nAufgaben bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die\n3. im Prüfungsfach Kartenkunde                  60 Minuten,\nerworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen\nanwenden kann. Für die Prüfungsaufgaben kommen                  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\ninsbesondere in Betracht:                                           Sozialkunde                                 60 Minuten.\n1. Anfertigen großmaßstäbiger Karten und Pläne sowie               (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nFortführen großmaßstäbiger Karten und Pläne,               besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. Planen und Vorbereiten von Vermessungen,\n3. Ausführen und Dokumentieren von Vermessungen,                   (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n4. Auswerten von Vermessungen,                                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n5. Bearbeiten von Dateien.                                      wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand\nmündlichen das doppelte Gewicht.\npraxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die\nfachlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die                (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-\nStrukturen des. Vermessungswesens versteht. Es kom-            fungsfach Vermessungskunde gegenüber allen anderen\nm~n Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden             Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.\nGebieten in Betracht:\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-\n1. im Prüfungsfach Vermessungskunde:                           tischen Prüfung und in der schriftlichen Prüfung min-\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ver-     destens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.\nwendung von Energie und Material,                      Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungs-","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3891\naufgabe in der praktischen Prüfung oder ein Prüfungsfach   parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nder schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet          dieser Verordnung.\nworden ist.\n§ 10\n§9\nInkrafttreten\nÜbergangsregelung\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-       dung zum Vermessungstechniker vom 29. November\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-    1976 (BGBI. 1S. 3257) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 17. Dezember 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","3892                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                          in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1     1  2    1  3\n2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) Notwendigkeit und Möglichkeiten inner- und außer-\nbetrieblicher berufsbezogener Fortbildung darstellen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufgaben, Aufbau und Organisation des öffentlichen\ndes Vermessungswesens            Vermessungswesens beschreiben\nsowie der Ausbildungs-\nb) Aufgaben, die von gewerblich und freiberuflich Tätigen\nstätte\nausgeführt werden, nennen\n(§ 3 Nr. 2)\nc) Aufbau der Ausbildungsstätte sowie Aufgaben und\nZuständigkeiten der einzelnen Funktionsbereiche\nbeschreiben\nd) Beziehungen der Ausbildungsstätte und ihrer Mit-\narbeiter zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- und\nStandesvertretungen und Gewerkschaften darstellen\ne) Aufgaben und Stellung der betriebsverfassungs-\nrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane der Ausbildungsstätte beschreiben\nwährend\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages aufzeigen       der gesamten\nArbeitsschutz                                                                           Ausbildung\nb) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs-      zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)\nstätte geltenden Tarifverträge aufzeigen\nc) Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und\nBeitragssysteme aufzeigen\n. d) wesentliche Bestimmungen der für die Ausbildungs-\nstätte geltenden Arbeitsschutzgesetze aufzeigen und\ndie Aufgaben und Organisationen des Arbeits-\nschutzes darstellen\n4     Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläu-\nschutz und rationelle           fen anwenden\nVerwendung von Energie\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maß-\nund Material\nnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 3 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung aufzei-\ngen und die Wirkung von Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräten erläutern\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtent-\nzündbaren. Stoffen, vom elektrischen Strom und von\nStrahlen in der Ausbildungsstätte ausgehen können,\nbeschreiben","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3893\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjah~\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                              3                                   4\ne) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen so-\nwie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch        während\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und        der gesamten\nHilfsstoffen, nutzen                                 Ausbildung\nf) die in der Ausbildungsstätte verwendeten Energie-     zu vermitteln\narten bezeichnen und Möglichkeiten rationeller Ver-\nwendung von Energie im beruflichen Einwirkungs-\nund Beobachtungsbereich nutzen\n5  Erfassen, Verwalten            a) Datensammlungen, insbesondere Ordnungskriterien\nund Weiterverarbeiten              und Inhalt der Dateien sowie unterschiedliche Daten-\nvon Daten                          träger erläutern\n(§ 3 Nr. 5)                                                                               5\nb) Aufbau eines Datenverarbeitungssystems einschließ-\nlich der Peripheriegeräte auch für die graphische\nDatenverarbeitung beschreiben\nc) die Notwendigkeit des Datenschutzes begründen, die\ngesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz beachten\nund die Zugriffsberechtigungen erläutern\nd) Daten auf unterschiedlichen Datenträgern erfassen                 4\nund sichern\ne) Dateien fortführen\nf) Daten nach verschiedenen Kriterien suchen, selek-\ntieren und weiterverarbeiten\ng) Datenfluß von der Erfassung bis zum Endprodukt\nplanen\nh) Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenver-\narbeitung erläutern                                                      6\ni) Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung\nauf die Arbeitsorganisation, die Arbeitsbedingungen\nund die Arbeitsanforderungen an Beispielen der aus-\nbildenden Stätte erklären\nk) vermessungstechnische Programme einsetzen\n6  Anwenden berufs-               a) Eigentum und andere Rechte an Grundstücken sowie\nbezogener Rechts- und              Belastungen und Beschränkungen beschreiben\nVerwaltungsvorschriften\nb) Möglichkeiten des Eigentumsübergangs erläutern\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Bedeutung und Aufbau von Grundbuch und Liegen-\nschaftskataster erklären\nd) Bestimmungen über die Einrichtung und Fortführung\ndes Liegenschaftskatasters unter Berücksichtigung                9\nder geschichtlichen Entwicklung anwenden sowie\ndie rechtliche Bedeutung der Vermarkung bzw.\nAbmarkung erklären\ne) Bestimmungen über die Landesvermessung bei Auf-\nbau, Erhaltung und Nachweis der Festpunktfelder\nanwenden\nf) Grundbegriffe der Bodenschätzung nennen","3894                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                      in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                   2                                          3                                  4\ng) Ziele der Bauleitplanung beschreiben\nh) bau- und planungsrechtliche Vorschriften anwenden\ni) Ziele des Flurbereinigungsverfahrens beschreiben\nk) Ziele des Umlegungsverfahrens beschreiben\n1) Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Grund-                         6\nstücken erläutern\nm) bei der Kosten- und Honorarermittlung für Vermes-\nsungsleistungen mitwirken\nn) Auskunft und Beratung situationsgerecht und bürger-\norientiert vornehmen\n7  Anfertigen, Erneuern       a) auf verschiedenen Zeichenträgern nach unterschied-\nund Fortführen                 liehen Verfahren beschriften und Grenzen, Signaturen\ngroßmaßstäbiger Karten,        und Topographie darstellen\nPläne und Risse\nb) Vorschriften für die Herstellung und Fortführung von\n(§ 3 Nr. 7)\nKarten, Plänen und Rissen anwenden\n16\nc) einfache Kartierungen anfertigen\nd) Deutsche Schrift lesen\ne) in der Ausbildungsstätte gebräuchliche Vervielfälti-\ngungsverfahren anwenden\nf) Risse anfertigen und ausarbeiten\ng) großmaßstäbige Karten und Pläne anfertigen und\nfortführen sowie dabei auftretende Abweichungen\nberücksichtigen                                                12\nh) Maßstabsumwandlungen nach verschiedenen Ver-\nfahren durchführen\ni)  Höhenpunkte auftragen, Höhenlinien konstruieren\nund zeichnen\nk) Längs- und Querprofile konstruieren und zeichnen\n1) Geländeprofile aus Höhenlinien entwickeln                               13\nm) großmaßstäbige Karten und Pläne anfertigen so-\nwie fortführen unter Einsatz der graphischen Daten-\nverarbeitung durch Digitalisieren, Konstruieren und\nPlotten\n8  Ausführen vermessungs-      a) Längen- und Winkelmaßeinheiten erläutern und ge-\ntechnischer Berechnungen        bräuchliche Einheiten anwenden\n(§ 3 Nr. 8)\nb) historische Maßeinheiten umrechnen\nc) ebene Geometrie. lineare Algebra und Arithmetik\nanwenden\nd) Sätze und Funktionen der ebenen Trigonometrie        16\nanwenden\ne) Höhe und Höhenfußpunkt aus den Dreieckseiten\nberechnen und die Rechenformeln ableiten\nf) Sicherungs- und Kontrollberechnungen zu Strecken-\nund Höhenmessungen durchführen","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                            3895\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjah~\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2        3\n1                   2                                              3                                  4\ng) Koordinaten aus orthogonalen und polaren Aufnahme-\nelementen berechnen und die Rechenformel ableiten\nh) die Form des Erdkörpers und seine unterschiedlichen\nmathematischen Hilfskörper beschreiben\ni) Abbildungssysteme von Gauß/Krüger und Soldner\nsowie deren Eigenschaften erläutern\nk) polare und orthogonale Absteckungselemente aus\nKoordinaten ermitteln\n1) Flächen nach unterschiedlichen Verfahren ermitteln\nund Fehlereinflüsse berücksichtigen                            13\nm) geometrisches Nivellement auswerten\nn) trigonometrische Höhenübertragungen auswerten\no) Koordinaten aus einem ebenen Koordinatensystem\nüber zwei identische Punkte in ein anderes ebenes\nKoordinatensystem umformen\np) Schnittpunkte berechnen\nq) Kontrollberechnungen zu Richtungs- und Winkel-\nmessungen durchführen\nr) Polygonzug einfacher Art berechnen\ns) Flächenteilungen nach verschiedenen Bedingungen\nberechnen und Absteckungselemente sowie Ver-\nschiebemaße ermitteln                                                  10\nt) Absteckungselemente eines Kreisbogens berechnen\nu) Erdmassen aus Querprofilen, Flächennivellements\nund Höhenlinienplänen ermitteln\n9  Durchführen von Lage-           a) Arbeitsgeräte und -hilfsmittel einsetzen und warten\nund Höhenvermessungen\nb) Lagevermessungen nach verschiedenen Verfahren\n(§ 3 Nr. 9)\ndurchführen\nc) grobe Messungsfehler aufdecken und beseitigen        13\nd) Strahlengänge in optischen Bauteilen skizzieren und\nGesetzmäßigkeiten der geometrischen Optik er-\nläutern\ne) Aufbau von Vermessungsinstrumenten skizzieren und\nArbeitsweise erläutern\nf) Streckenmeßgeräte und Winkelmeßinstrumente\nprüfen\ng) Nivellierinstrumente prüfen\nh) Höhenvermessungen nach verschiedenen Verfahren                 12\ndurchführen\ni) zufällige und systematische Fehler unterscheiden,\nsystematische Fehlereinflüsse berücksichtigen\nk) Vermessungs- und Grenzpunkte nach Vermessungs-\nunterlagen aufsuchen, überprüfen, vermarken, sichern\nund einmessen","3896                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2     .                                   3                                    4\n1) kombinierte Lage- und Höhenvermessungen für\nLängs- und Querprofile und zur flächenhaften Ge-\nländeaufnahme durchführen\nm) Absteckungsarbeiten nach Lage und Höhe unter\nEinsatz verschiedener Verfahren durchführen\nn) Datenfluß vom Feldeinsatz bis zum Endprodukt                            15\nplanen und durchführen\no) Vermessungsergebnisse dokumentieren\np) Feldvergleiche nach Karten und Luftbildern durch-\nführen\nq) Signalisierungsarbeiten für Bildflüge beschreiben\n10   Karten und Luftbilder      a) Karten mit Hilfe der Zeichenerklärung lesen und den\n(§ 3 Nr. 10)                  Karteninhalt beschreiben\n2\nb) die Maßstabsfolge der Landeskartenwerke sowie das\nSystem von Blattschnitt und -benennung erläutern\nc) Punkte auf der Erdoberfläche mit Hilfe geographi-\nscher Koordinaten lokalisieren\nd) aus der Darstellung durch Höhenlinien, Koten, Schrat-\nfen und Schummerung Geländeformen interpretieren                 2\ne) Zweck und Grundzüge der Generalisierung erläutern\nund an Beispielen aufzeigen\nf) Karten als Informationsträger nutzen\ng) charakteristische Merkmale thematischer und topo-\ngraphischer Karten aufzeigen                                              2\nh) Grundzüge der Luftbildmessung beschreiben\ni) Luftbilder interpretieren","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3897\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung\nVom 20. Dezember 1994\nAuf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom                    (2) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-\n7. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 557), der zuletzt durch             hilfe besteht nicht, soweit der Bewerber über die nach\nArtikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1            § 9 Abs. 1 anrechnungsfähige Urlaubszeit hinaus vom\nS. 2135) geändert wqrden ist, verordnet das Bundes-              Ausbildungsdienst beurlaubt ist.\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-               (3) Ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-\nministerium der Finanzen:                                        hilfe besteht ferner nicht\n1. für die Zeit, in der der Bewerber ohne Genehmigung\nArtikel 1\nschuldhaft dem Ausbildungsdienst fernbleibt;\nDie Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-            2. für die Zeit, in der der Bewerber eine nach § 21c\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De-                     ungenehmigte oder vom Präsidenten des Patent-\nzember 1977 (BGBI. 1 S. 2491 ), zuletzt geändert durch                amts untersagte Nebentätigkeit ausübt;\nArtikel 22 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1\nS. 3082), wird wie folgt geändert:                               3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des§ 34 Abs. 6\nSatz 1 und des§ 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines\nschuldhaften Fristversäumnisses bis zum Tage der\n1. § 21 c wird wie folgt geändert:\nerneuten Ladung zur Prüfung.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe\n„Während der Ausbildung beim Patentamt, beim              ruht von dem Tage an, an dem der Bewerber wegen\nPatentgericht und bei einem Gericht für Patent-           einer Erkrankung sechs Wochen lang ununterbrochen\nstreitsachen darf der Bewerber eine Nebentätigkeit        vom Ausbildungsdienst befreit war, bis zu dem Tage,\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes            an dem er seinen Ausbildungsdienst wieder aufnimmt.\nnur mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten\ndes Patentamts ausüben.\"                                                             §43b\nb) In Absatz 3 entfällt das Zitat „der in Absatz 1 Satz 1                      Entstehen und Erlöschen\nund Absatz 2 Satz 2 genannten Art\".                                  des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe\n(1) Der Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbei-\n2. § 26 wird wie folgt geändert:                                 hilfe entsteht mit dem Tage, an dem der Bewerber\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     seine Ausbildung bei der Ausbildungsstelle aufgenom-\nmen hat, der er auf Grund der Zulassung zur Ausbil-\n,,Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Vor-          dung beim Patentamt und Patentgericht (§ 20 Abs. 1)\nsitzenden dec Prüfungskommission, zwölf Richtern          zunächst zur Ausbildung zugewiesen worden ist. Für\ndes Patentgerichts, zwölf Mitgliedern des Patent-         Bewerber, denen der Präsident des Patentamts die\namts (§ 26 Abs. 1 des Patentgesetzes) und vierund-        Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen nach\nzwanzig zur Ausbildung befugten Patentanwälten            § 25 gestattet hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung\noder Patentassessoren zusammen.\"                          einer Unterhaltsbeihilfe mit dem Tage der Aufnahme\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         der Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen,\nDie Worte „Der Bundesminister der Justiz\" werden          wenn diese Ausbildung im Anschluß an die Ausbildung\nersetzt durch die Worte „Das Bundesministerium            beim Patentanwalt oder Patentassessor erfolgt.\nder Justiz\".                                                 (2) Der Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsbeihilfe\nerlischt mit Ablauf des Tages,\n3. In § 39 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „der Bun-              1. an dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat;\ndesminister der Justiz\" ersetzt durch die Worte „das\nBundesministerium der Justiz\".                               2. an dem der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung\n(§ 4) dem Bewerber oder der Widerruf der Zu-\nlassung zur Prüfung (§ 27 Abs. 5) dem Prüfling\n4. Der Dritte Teil wird wie folgt gefaßt:\nzugegangen ist;\n„Dritter Teil\n3. an dem die Ausbildung nach der Erklärung des\nDie Sicherung des Unterhalts der Bewerber                   Präsidenten des Patentamts (§ 27 Abs. 2, § 30\nAbs. 4) beendet ist;\n§43a\nUnterhaltsbeihilfe                        4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von der Prü-\nfung (§ 34 Abs. 5 Satz 3 und 4) bekanntgegeben\n(1) Zur Sicherung des Unterhalts wird dem Bewer-                worden ist;\nber während der Ausbildung beim Patentamt und\nPatentgericht, bei einem Gericht für Patentstreitsachen       5. an dem der Bewerber die wiederholte Prüfung\nund während der Prüfungszeit auf seinen Antrag eine                (§ 39 Abs. 1) nicht bestanden hat.\nUnterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht         (3) Scheidet der Bewerber auf eigenen Wunsch\nfür Bewerber, die nach den§§ 171 und 172 der Patent-          aus der Ausbildung aus, so erlischt der Anspruch auf\nanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.                .. Zahlung der Unterhaltsbeihilfe.","3898                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(4) Wird der Bewerber zur erneuten Wiederholung                                       §43h\nder Prüfung zugelassen (§ 39 Abs. 4), so hat er yom                              Darlehensbedingungen\nTage der Zulassung an Anspruch auf Unterhalts-\nbeihilfe. Der Anspruch erlischt spätestens mit dem                 (1) Das Darlehen ist mit 6 vom Hundert für das Jahr\nAbschluß der en:1euten Prüfung.                                zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt im Zeitpunkt des\nErlöschens des Anspruchs auf Zahlung der Unterhalts-\n(5) Verzichtet der Bewerber oder Prüfling auf Zah-         beihilfe.\nlung der Unterhaltsbeihilfe, so erlischt der Anspruch.\n(2) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monat-\n§43c                                lichen Raten von mindestens 400 Deutsche Mark für\nHöhe der Unterhaltsbeihilfe                    jeweils drei Monate im voraus in einer Summe zurück-\nzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre nach der letzten\nDie Unterhaltsbeihilfe setzt sich zusammen aus             Zahlung von Unterhaltsbeihilfe zu leisten.\n80 vom Hundert des Grundbetrages und des Ver-\nheiratetenzuschlages nach den §§ 61, 62 des Bun-                   (3) Die Rückzahlungen werden zunächst auf den\ndesbesoldungsgesetzes und einem pauschalierten                 geschuldeten Darlehensbetrag, sodann auf die Zinsen\nBetrag, der für Angestellte, deren monatliches Einkom-        verrechnet.\nmen dem Betrag der Unterhaltsbeihilfe entspricht,                  (4) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig\nals Arbeitgeberbeitrag für die gesetzliche Kranken-            zurückgezahlt werden.\nversicherung gezahlt wird; die Höhe dieses pauscha-                (5) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die\nlierten Betrages wird errechnet nach dem Beitrags-            Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die\nsatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des              Rückzahlung noch nicht fällig ist.\nPatentamts.\n§43d                                    (6) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zah-\nlung der Unterhaltsbeihilfe erhält der Bewerber einen\nZahlungsweise                            Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld fest-\nDie Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus            gestellt wird. Eine Überprüfung dieser Feststellung fin-\ngezahlt. Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe          det nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides\nnicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur              nicht mehr statt.\nder Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den              (7) Der Rückzahlungsbetrag ist mit 6 vom Hundert\nAnspruchszeitraum entfällt.                                    für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer\n§43e                                den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage überschrit-\nten hat; die Verzinsung beginnt am 31. Tage nach\nAnrechenbares Einkommen                        dem Zahlungstermin. Aufwendungen für die Geltend-\n(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem                  machung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht\nPatentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er           abgegolten.\nausgebildet worden ist, und sonstiges Einkommen                                          §43i\ndes Bewerbers und seines Ehegatten werden auf die                                     Freistellung\nUnterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag                    von der Rückzahlung des Darlehens\nvon 70 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der\nEingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höhe-                   Für die Freistellung von der Rückzahlung des Dar-\nren Dienstes übersteiger11                                    lehens ist § 18a des Bundesausbildungsförderungs-\ngesetzes entsprechend anzuwenden.\n(2) Für die Ermittlung der anzurechnenden Ein-\nkommen des Bewerbers und seines Ehegatten gelten                                         §43j\ndie§§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungs-\nVerfügungen über die Untertialtsbeihilfe\ngesetzes entsprechend.\n(1) Der Bewerber kann, wenn gesetzlich nichts\n§43f                                anderes bestimmt ist, den Anspruch auf Unterhalts-\nVermögensanrechnung                          beihilfe nur insoweit abtreten oder verpfänden, als er\n(1) Vermögen des Bewerbers und seines Ehegatten           der Pfändung unterliegt.\nwird angerechnet.                                                 (2) Der Präsident des Patentamts kann ein Auf-\n(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Ver-             rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber\nmögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des            Ansprüchen auf Untemaltsbeihilfe nur insoweit geltend\nBundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.            machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung\ngilt nicht, soweit gegen den Bewerber ein Anspruch\n§43g                                 auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\nÄnderung maßgeblicher Umstände                     Handlung besteht.\n(1) Ändert sich ein für die Leistung der Unterhalts-\n§43k                         •\nbeihilfe maßgeblicher Umstand, so wird die Unterhalts-                            Rückforderungen\nbeihilfe vom Beginn des Monats an, in dem die Ände-              (1) Die Rückforderung zuviel gezahlter Untemalts-\nrung eingetreten ist, angepaßt. § 53 Satz 2 des Bun-          beihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürger-\ndesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend             lichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer un-\n,anzuwenden.                                                   gerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Man-\n(2) Der Bewerber und sein Ehegatte sind verpflich-        gels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es\ntet, über ihre Einkommens- und Vermögensverf'1ält-            gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der\nnisse Auskunft zu geben; § 60 des Ersten Buches               Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder wenn der\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.                           Bewerber dem Präsidenten des Patentamts Tatsachen","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3899\nverschwiegen hat, die seinen Anspruch auf Unterhalts-      scheidungen. Die Unterhaltsbeihilfe wird durch den\nbeihilfe ganz oder teilweise ausschließen. Von der         Präsidenten des Patentamts ausgezahlt, er nimmt\nRückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zu-          Zahlungen entgegen.\"\nstimmung des Bundesministeriums der Justiz ganz\noder teilweise abgesehen werden.                       5. § 46 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die zurückgeforderten Beträge der Unterhalts-                                n§46\nbeihilfe sind vom Tage ihrer ungerechtfertigten Aus-                        Übergangsregelung\nzahlung an mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.           Bewerber, die vor dem 1. Januar 1995 die Aus-\nbildung bei den in § 20 genannten Stellen aufgenom-\n§431                              men haben, beziehen Unterhaltsbeihilfe nach dem bis\nZuständigkeit                         zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht.\"\ndes Präsidenten des Patentamts\nDer Präsident des Patentamts ist zuständig für alle                           Artikel2\nim Zusammenhang mit der Zahlung der Unterhalts-                               Inkrafttreten\nbeihilfe, der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge\nund der Darlehensrückzahlung zu treffenden Ent-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth eu s ser-Sc h narren berge r","3900                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. Teil J\nVerordnung\nzur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes\nund anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts\n(Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)\nVom 20. Dezember 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 . einer abweichenden landesrechtlichen Regelung auf\nund des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes Grund des§ 9 Abs. 1O des Grundbuchbereinigungsgeset-\nvom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2182, 2192), des§ 1 zes, die unteren Wasserbehörden.\nAbs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1114), die\nzuletzt durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur                             Unterabschnitt        2\nInsolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2911)                           Inhalt der Rechte\ngeändert worden ist, des Artikels 18 Abs. 4 Nr. 2 des Regi-           und Bescheinigungsverfahren\nsterverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezem-\nber 1993 (BGBI. 1S. 2182) und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2\n§4\ndes Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom\n14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257) verordnet das Bundesmini-              Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte\nsterium der Justiz und auf Grund des § 9 Abs. 9 und           (1) Die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsge-\nAbs. 11 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes ver-       setzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbar-\nordnet die Bundesregierung:                                 keit umfaßt das Recht, in eigener Verantwortung und auf\neigenes Risiko\nAbschnitt 1                          1. das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instand-\nsetzung und Erneuerung einschließlich Neubau von\nLeitungsrechte                           Energieanlagen und Anlagen nach § 1 Satz 1 zu betre-\nten oder sonst zu benutzen,\nUnterabschnitt 1                          2. auf dem Grundstück\nLeitung srechtse rstrec k un g                      a) bei Energieanlagen (§ 9 Abs. 1 des Grundbuchbe-\nreinigungsgesetzes)\n§1                                      aa) die L.,eitung auf einem Gestänge, auf Masten,\nErstreckung                                       Tragkonstruktionen, in einer Rohrleitung, auf\nauf wasserwirtschaftliche Anlagen                             einem Sockel, in der Erde, in einem Tunnel oder\nin einem Kanal zu führen,\nDie Regelungen des § 9 Abs.1 bis 7 des Grundbuch-\nbereinigungsgesetzes und der §§ 4 bis 10 dieser Verord-             bb) die für die Fortleitung erforderlichen Einrichtun-\nnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verord-                gen (Buchstabe aa) einschließlich der Funda-\nnung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in                  mente und Gründungen nebst Zubehör und\n§ 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirt-                  dazu erforderliche Einrichtungen zur Informa-\nschaftlichen Anlagen. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereini-                   tionsübermittlung zu halten, zu unterhalten, in-\ngungsgesetzes findet außer in den in§ 9 Abs. 2 des Geset-                standzusetzen, zu betreiben und zu erneuern,\nzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit                cc) die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grund-\nKunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigen-                         stück eingerichteten Transformatoren-, Umfor-\ntümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedin-                   mer-, Regler- und Pumpstationen, Umspann-\ngungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980                   werke und vergleichbare bestehende Son-\n(BGBI. 1S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflich-                 der- und Nebenanlagen und alle sonstigen für\ntet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber,                 Energieumwandlung, Druckregelung und Fort-\nbei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in § 9              leitung auf dem Grundstück eingerichteten\nAbs. 9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes                          Anlagen zu betreiben, instandzusetzen und zu\nbezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechts-                       erneuern,\nform.\nb). bei Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung\n§2                                      oder Abwasserbeseitigung(§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1\nGeltung des Bescheinigungsverfahrens                       des Grundbuchbereinigu~gsgesetzes)\nDie verwaltungstechnischen Voraussetzungen für das               aa) Wasser oder Abwasser in einer Leitung, einem\nBescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 bis 7 des                        (Sammel-)Kanal oder in einem Graben zu\nGrundbuchbereinigungsgesetzes liegen bei den in Ab-                      führen,\nsatz 9 Satz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Anlagen vor.             bb) die für die Fortleitung auf dem jeweiligen Grund-\nstück eingerichteten Brunnen, Brunnengale-\n§3                                           rien, Pumpwerke, Wassertürme, Regenwas-\nserrückhaltebecken, Absturzbauwerke, öffent_-\nBehördenzuständigkeit\nliche Sammelbecken und ähnliche Sonder- und\nZuständig für die Durchführung des Bescheinigungs-                    Nebenanlagen zu betreiben, zu unterhalten,\nverfahrens sind bei Anlagen nach § 1 Satz 1, vorbehaltlich              instandzusetzen und zu erneuern,","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                              3901\nc) bei Hochwasserrückhaltebecken (§ 9 Abs. 9 Satz 1      2. nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 26\nNr. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes) diese          S. 467) insbesondere seinen §§ 30 und 40,\neinschließlich der zu ihrer Anlage errichteten\n3. der Ersten Durchführungsverordnung zum Wasser.9e-\nDämme und Deiche und der erforderlichen Entwäs-\nsetz vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 26 S. 477), die durch\nserungsgräben und ähnlichen Nebenanlagen zu\ndie Vierte Durchführungsverordnung zum Wasserge-\nbetreiben, zu unterhalten, zu bepflanzen, soweit\nsetz vom 25. April 1989 (GBI. 1Nr. 11 S. 151) geändert\ndies zum Schutz der Anlage geboten ist, und bei\nHochwasser vollständig oder teilweise zu über-          worden ist,\nfluten,                                             4. der Dritten Durchführungsverordnung zum Wasserge-\nd) bei Schöpfwerken und gewässerkundlichen Meß-              setz (Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete) vom 2. Juli\nanlagen (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Grund-       1982 (GBI. 1Nr. 26 S. 487),\nbuchbereinigungsgesetzes) das Schöpfwerk und        5. den Abwassereinleitungsbedingungen vom 22. De-\ndie gewässerkundliche Meßanlage einschließlich          zember 1987 (GBI. 1988 1Nr. 3 S. 27) oder\nder dafür erforderlichen Leitungen und Datenüber-\ntragungsanlagen zu betreiben, zu unterhalten oder   6. den Wasserversorgungsbedingungen vom 26. Januar\nzu erneuern.                                            1978 (GBI. 1Nr. 6 S. 89), geändert durch die Anordnung\nzur Änderung der Wasserversorgungsbedingungen\nDie Fortleitung schließt die Förderung und Sammlung mit\nvom 15. Januar 1979 (GBI. 1Nr. 6 S. 60)\nein. Für den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienst-\nbarkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am        zulässig waren. Der Grundstückseigentümer, Gebäude-\n3. Oktober 1990 maßgeblich.                                  eigentümer oder Erbbauberechtigte darf ein ihm gehören-\ndes Gebäude oder eine ihm gehörende Anlage weiterhin\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Erb-       in dem am 3. Oktober 1990 zulässigen Rahmen nutzen,\nbauberechtigten oder Gebäudeeigentümer.                      instandsetzen und erneuern, soweit eine Leitungsgefähr-\n(3) Die Dienstbarkeit umfaßt ferner das Recht, von dem    dung nicht zu befürchten ist.\nGrundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer und Erb-               (5) Die Ausübung der Dienstbarkeit richtet sich nach den\nbauberechtigten zu verlangen, daß er keine baulichen         örtlichen Verhältnissen und kann einem Dritten überlassen\noder sonstigen Anlagen errichtet oder errichten läßt und\nwerden.\nkeine Einwirkungen oder Maßnahmen vornimmt, die den\nordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der in Absatz 1            (6) Die Bescheinigung nach § 7 ersetzt die Bescheini-\ngenannten Anlagen beeinträchtigen oder gefährden. Bei        gung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1092\nEnergieanlagen umfaßt die Dienstbarkeit insbesondere         Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\ndas Recht, von dem Grundstückseigentümer, Erbbau-\nberechtigten und Gebäudeeigentümer zu verlangen, daß                                       §5\ner in einem in der Bescheinigung (§ 7 Abs. 2) zu bezeich-\nnenden Schutzstreifen                                                              Bestandsschutz\n1. keine leitungsgefährdenden Stoffe anhäuft,                   Wenn nach dem 24. Dezember 1993 die Voraussetzun-\n2. duldet, daß Anpflanzungen und Bewuchs, auch so-           gen für eine Verpflichtung zur Duldung von Energieanla-\nweit sie nicht in den Schutzstreifen hineinreichen, so   gen nach den in § 9 Abs. 2 des Grundbuchbereinigungs-\ngehalten werden, daß sie den Bestand und den Betrieb     gesetzes genannten Bestimmungen eintreten, bleibt die\nder Anlage nicht gefährden, und, soweit dies der Fall    zuvor begründete Dienstbarkeit bestehen. Soweit die All-\nist, entfernt werden,                                    gemeinen Versorgungsbedingungen dem Versorgungs-\nunternehmen weitergehende Rechte einräumen, sind\n3. das Gelände im Schutzstreifen nicht erhöht oder ab-       diese maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 9\nträgt und                                                Abs. 9 Satz 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Anla-\n4. einen auf dem Grundstück befindlichen Wald so be-         gen entsprechend.                       ·\nwirtschaftet, daß Betrieb und Nutzung der Anlage nicht\ngestört werden.                                                                        §6\nDas Freischneiden von Leitungstrassen kann nicht ver-                           Antrag auf Erteilung\nlangt werden. Breite und Anordnung des Schutzstreifens            der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung\nbestimmen sich nach den für die Anlage am 3. Oktober\n1990 geltenden technischen Normen. wenn solche nicht            (1) Der Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagen-\nbestehen, nach sachverständiger Beurteilung. Maßgeb-         rechtsbescheinigung für die Oienstbarkeit gemäß § 9\nlich ist der jeweils bestimmte Mindestumfang. Soweit der     Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes muß fol-\nSchutzstreifen nach dem 2. Oktober 1990 schmaler sein        gende Angaben enthalten:\nkann, beschränkt er sich auf diesen Umfang. Ist das\n1. eine knappe Beschreibung der Anlage Onsbesondere\nRecht bereits im ·Grundbuch eingetragen, können alle\nEnergieträger, Art der Anlage, Leistungsumfang);\nBeteiligten wechselseitig die Anpassung des Schutz-\nstreifens verlangen.                                         2. die grundbuchmäßige Bezeichnung des belasteten\nGrundstücks oder Rechts.\n(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann auf Grund der\nDienstbarkeit die Beseitigung bestehender baulicher An-         (2) Mit dem Antrag sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die-\nlagen nicht verlangt werden, die                             ser Verordnung genannten Unterlagen vorzulegen.\n1. nach der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1          (3) Ein Antrag kann sich auf mehrere Grundstücke und\nNr. 10 S. 89) sowie den dazu ergangenen Durch-           Rechte beziehen, wenn es sich um eine zusammenhän-\nführungsbestimmungen,                                    gende Leitungstrasse handelt.","3902                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§7                             Stelle des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Zeitpunkts\nErteilung der Leitungs-                     tritt der 11. Januar 1995.\nund Anlagenrecht!ibescheinigung                      (4) Ist kein Widerspruch erhoben, so bescheinigt die\nBehörde, daß auf den in der Liste (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2\n(1) Die zuständige Behörde macht den Antrag oder den         Buchstabe a) bezeichneten Grundstücken oder Flur-\nOrt, an dem der Antrag und die ihm beigefügten Unter-           stücken zugunsten des antragstellenden Versorgungsun-\nlagen eingesehen werden können, in ortsüblicher Weise           ternehmens eine Dienstbarkeit mit dem für das Grund-\nöffentlich bekannt. Hierbei sind die Art der Leitung und die    stück jeweils angegebenen Inhalt besteht. Die Bescheini-\nbetroffene Kommune anzugeben.                                   gung soll gemarkungsweise erteilt werden, auch soweit\n(2) Nach Ablauf von 4 Wochen von dem Tag der                 sich der Antrag nicht auf eine Gemarkung beschränkt.\nBekanntmachung nach Absatz 1 erteilt die zuständige                (5) Wird ein Widerspruch rechtzeitig erhoben, so hört die\nBehörde die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung,           Behörde die Personen oder Stellen an, welche die Nach-\nwenn                                                            weise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 angefertigt haben.\n1. in einer auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte er-       Wenn danach ein Fehler offenkundig ist, bescheinigt sie\nstellten Karte                                             die Dienstbarkeit mit den erforderlichen Abweichungen\nvon den zunächst vorgelegten Nachweisen. Ist ein Fehler\na) der Verlauf der Leitung einschließlich der Schutz-\nnicht vorhanden oder nicht offenkundig, so bescheinigt\nstreifen,\ndie Behörde die Dienstbarkeit wie beantragt, vermerkt\nb) die Standorte aller Transformatoren, Umspann-           jedoch bei dem Grundstück oder Flurstück, auf das sich\nw~rke, Pumpwerke, Brunnen, Brunnengalerien,             der Widerspruch bezieht, den Widerspruch des Eigen-\nRegenwasserrückhaltebecken, Wassertürme, Ab-            tümers. Ist der Widerspruch verspätet, so entfällt dieser\nsturzbauwerke und vergleichbarer Neben- und             Vermerk und der Grundstückseigentümer ist auf den\nSonderanlagen sowie                                     ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.\nc) die Standorte der Dämme und Deiche, Entwässe-\nrungsgräben, Schöpfwerke, gewässerkundlichen                                          §8\nMeßanlagen einschließlich der dafür erforderlichen                         Grundbuchberichtigung\nLeitungen und Datenübertragungsanlagen\n(1) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens, dem eine\nso genau dargestellt werden, daß die betroffenen\nder Zahl der betroffenen Grundbuchblätter entspre-\nFlurstücke erkennbar sind, und\nchende Anzahl Kopien der e~ten Seite des Antrags beizu-\n2. folgende Unterlagen überg·eben werden:                       fügen sind, berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch,\na) eine Liste, aus der sich ergibt, welchen Gesamt-        indem es das Recht auf Grund der Leitungs- und Anlagen-\ninhalt die Dienstbarkeit auf den einzelnen Grund-       rechtsbescheinigung an rangbereiter Stelle einträgt. Das\nstücken, falls diese aus mehreren Flurstücken           Grundbuchamt kann verlangen, daß die in § 7 Abs. 2 Nr. 1\nbestehen, auf den jeweiligen Flurstücken hat,           bezeichnete Karte vorgelegt wird. Ein Teilvollzug ist zuläs-\nsig. In der Eintragung ist nach Möglichkeit auf die Beschei-\nb) ein Übersichtsplan, der auch schematisch sein           nigung unter Angabe der Behörde, ihres Geschäftszei-\nkann, über das Gesamtnetz, zu dem die beantragte       chens und des Ausstellungsdatums Bezug zu nehmen.\nLeitung gehört, den Standort der Anlage sowie die\nfür ihren Zustand am 3. Oktober 1990 maßgeb-               (2) Enthält die• Bescheinigung einen Vermerk über einen\nlichen Entscheidungen über die Errichtung, den         Widerspruch des Grundstückseigentümers, so ist an\nAusbau oder die Rekonstruktion der Leitung nach        rangbereiter Stelle ein Widerspruch folgenden Inhalts ein-\n§ 67 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1    zutragan: \"Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund-\nbuchs wegen eines nicht eingetragenen Leitungs- und\nNr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung\nAnlagenrechts gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 GBBerG zu Gun-\nvom 25. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 812), oder ver-\nsten von ... \" unter Angabe des Namens und des Sitzes\ngleichbaren Vorschriften oder, soweit der Plan und\ndes Versorgungsunternehmens sowie des Eintragungs-\ndie Entscheidungen nicht vorhanden sind, eine Ver-\ndatums.\nsicherung der Richtigkeit der Liste nach Buch-\nstabe a, die von der technischen Leitung des Unter-                                  §9\nnehmens unterschrieben sein muß, und\nBerichtigungsbewilligung,\n3. die bescheinigte Anlage am 3. Oktober 1990 genutzt                              Verzjchtsbescheinigung\nwurde und                  1.                                                                       1\n(1) Eine Bewilligung, die nach ihrem Inhalt der Berichti-\n4. das antragstellende Versorgungsunternehmen am\ngung des Grundbuchs wegen eines Rechtes nach § 9\n25. Dezember 1993 Betreiber der Anlage war oder\nAbs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes oder nach\nRechtsnachfolger dieses Betreibers ist.\n§ 1 Satz 1 dieser Verordnung dient, muß mit der Erklärung\nIn der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung sind           eines Notars versehen sein, daß die Bewilligung auf einer\nsolche Grundstücke auszunehmen, auf denen nach § 9             Vereinbarung mit dem begünstigten Unternehmen beruht\nAbs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes eine Dienst-           oder der Notar von dem Unternehmen innerhalb von drei\nbarkeit nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht begründet         Monaten seit einer Aufforderung einen Rechtsverzicht\nworden ist.                                                     nach § 9 Abs. 6 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgeset-\n(3) Bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d dieser     zes nicht erhalten hat.\nVerordnung genannten Anlagen und Einrichtungen darf                (2) Der Antrag eines Versorgungsunternehmens nach\ndie Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die Anlagen          § 9 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundbuchbereinigungs-\nund Einrichtungen öffentlichen Zwecken dienen. An die           gesetzes, ihm den Verzicht auf eine Dienstbarkeit zu","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                               3903\nbescheinigen, muß das betroffene Grundstück, Gebäude-       gesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Lei-\neigentum oder Erbbaurecht in grundbuchmäßiger Form           stungen folgende Werte zugrundezulegen:\nbezeichnen und die Erklärung enthalten, daß auf das\n1. für einen US-Dollar 1, 70 Deutsche Mark,\nRecht verzichtet werde. Die Behörde bescheinigt, daß das\nRecht infolge des Verzichts erloschen ist.                  2. für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfäli-\nschen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,\n§10                              3. für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-\nErföschensbescheinigung                          Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,\nAuf Antrag des Versorgungsunternehmens, des Grund-        4. für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle\nstückseigentümers, des Erbbauberechtigten oder des               192,80 Deutsche Mark,\nGebäudeeigentümers bescheinigt die Behörde, daß eine         5. für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60\nbei Ablauf des 2. Oktober 1990 im Grundbuch eingetra-            Deutsche Mark,\ngene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energie-\nanlagen oder die in § 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen nicht    6. für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nuß-\nmehr besteht. In dem Antrag muß die Dienstbarkeit mit            kohle 1314,99 Deutsche Mark,\nihrer Grundbuchstelle angegeben und die Erklärung des        7. für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz\nzum Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Versor-             40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.\ngungsunternehmens enthalten sein, daß das eingetragene\nRecht nicht mehr ausgeübt wird und das Unternehmen\nder Erteilung der Erlöschensbescheinigung zustimmt. Die                                  §13\nzuständige Stelle bescheinigt, daß die betreffende Dienst-                     Verlängerung von Fristen\nbarkeit erloschen ist.\n(1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3\nSatz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuch-\nUnterabschnitt 3\nbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Bran-\nSc h lußvorsc h riften                       denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember\n§ 11                             2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an\nAnwendungsregelung für Energieanlagen                 dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Arti-\nkel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nDie§§ 6 bis 10 sind von dem Tage an auf Energiean-        lichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten ding-\nlagen anzuwenden, an dem in dem jeweiligen Land die          lichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.\nRechtsverordnung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 des Grund-\nbuchbereinigungsgesetzes in Kraft tritt.                        (2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeich-\nnete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlän-\ngert.\nAbschnitt2\nWertbeständige Hypotheken,\nnicht eingetragene Rechte                                              Abschnitt 3\nInkrafttreten\n§12\nMittelwerte und Marktpreise                                               §14\nbei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten\nInkrafttreten\nBei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungs-         Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leuth e u sser-Sch narren berger","3904                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des fünften Vermögensbildungsgesetzes\n(VermBDV 1994)\nVom 20. Dezember 1994\nAuf Grund des § 14 Abs. 5 und des § 15 Abs. 2 des Fünf-       (3) Das Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame Lei-\nten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der              stungen auf Grund ·eines Vertrags im Sinne des § 4 des\nBekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBI. 1S. 406) ver-          Gesetzes angelegt werden, hat\nordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 156\n1. dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen\nAbs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nLeistungen erworbene Wertpapiere verwahrt oder an\nS. 613), der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. De-\ndessen Unternehmen eine nichtverbriefte Vermögens-\nzember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, ver-\nbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g\nordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nbis I des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Lei-\nstungen begründet oder erworben wird, oder\n§1\n2. dem Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver-\nVerfahren                                 mögensbeteiligung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nAuf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und           stabe g bis I des Gesetzes mit den vermögenswirk-\nRückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben                 samen Leistungen begründet oder erworben_wird,\nden in § 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschrif-       das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen\nten die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer gelten-        geltenden Sperrfrist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nden Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus          Wenn über die verbrieften oder nichtverbrieften Vermö-\nden nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.         gensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist verfügt wor-\nden ist, hat dies der Arbeitgeber oder das Unternehmen\n§2                               dem Kreditinstitut unverzüglich mitzuteilen.\nMitteilungspflichten                         (4) Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Lei-\ndes Arbeitgebers,                        stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des\ndes Kreditinstituts oder des Unternehmens             Gesetzes angelegt werden, hat dem vom Arbeitnehmer\nbenannten Kreditinstitut, das die erworbenen Wertpapiere\n(1) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögens-\nverwahrt, das Ende der für die vermögenswirksamen Lei-\nwirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines\nstungen geltenden Sperrfrist unverzüglich schriftlich mit-\nKalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unterneh-\nzuteilen. Wenn über die Wertpapiere vor Ablauf der Sperr-\nmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen ange-\nfrist verfügt worden ist, hat dies das Kreditinstitut dem\nlegt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die ver-\nArbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.\nmögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.\n(2) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nGesetzes oder § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Ver-                                      §3\nmögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                              Aufzeichnungspflichten\nmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 137)                                  des Beteiligungsunternehmens\n1 . Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge             (1) Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver-\numgewandelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur         mögensbeteiligung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nDurchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in           stabe g bis I des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994,         Sinne des § 6 Abs. 2 oder des§ 7 Abs. 2 des Gesetzes mit\nBGBI. 1S. 1446),                                          vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben\n2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge           wird, hat den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-\numgewandelt 1§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur         gen und das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,\nDurchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in          sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. Bei Ver-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994,         trägen im Sinne des § 4 des Gesetzes genügt die Auf-\nBGBI. 1S. 1446) oder                                     zeichnung des Endes der Sperrfrist.\n3. Sparbeiträge auf einen von dem Arbeitnehmer oder             (2) Zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 ist\nseinem Ehegatten abgeschlossenen Bausparvertrag          auch der Arbeitgeber verpflichtet, an dessen Unterneh-\nüberwiesen (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 des Fünften Vermögens-      men eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne\nbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-             des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I des Gesetzes auf\nmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 630),           Grund eines Vertrags im Sinne des § 6 Abs. 1 oder des § 7\nAbs. 1 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen\nso hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die\nbegründet oder erworben wird.\nvermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,\ndem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen den Betrag\nder vermögenswirksamen Leistungen, das Kalenderjahr,                                        §4\ndetn sie zuzuordnen sind, das Ende der Sperrfrist, seinen                    Festlegung von Wertpapieren\nInstitutsschlüssel (§ 5 Abs. 2) und die bisherige Vertrags-\nnummer des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mit-           (1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne\nzuteilen. Das neue Kreditinstitut oder Unternehmen hat die    des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistun-\nAngaben aufzuzeichnen.                                        gen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeitneh-","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                             3905\nmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperr-   Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Der Instituts-\nfrist wie folgt in Verwahrung gegeben werden:                schlüssel ist bei der Zentralstelle der Länder anzufordern.\nBei der Anforderung sind anzugeben\n1. Erwirbt der Arbeitnehmer Einzelurkunden, so müssen                                                               1\ndiese in das Depot bei dem Kreditinstitut gegeben wer-    1. Name und Anschrift des anfordernden Kreditinstituts,\nden, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat.            Unternehmens oder Arbeitgebers,\nDas Kreditinstitut muß in den Depotbüchern einen         2. Bankverbindung für die Überweisung der Arbeitneh-\nSperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist anbringen.         mer-Sparzulagen,\nBei Drittverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kun-\ndenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut.           3. Lieferanschrift für die Übersendung von Datenträgern.\n2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammel-         Die Vertragsnummer darf keine Sonderzeichen enthalten.\nbestand von Wertpapieren oder werden Wertpapiere            (3) Der Arbeitgeber oder das Unternehmen, bei dem\nbei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwah-          vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nrung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen Sperr-    und 3, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, hat in\nvermerk in das Depotkonto eintragen.                     der Bescheinigung für vermögenswirksame Leistungen,\n(2) Wertpapiere nach Absatz 1 Satz 1                      die noch nicht zum Erwerb von Wertpapieren oder zur\nBegründung von Rechten verwendet worden sind, als\n1. die eine Vermögensbeteiligung an Unternehmen des          Ende der Sperrfrist den 31. Dezember des sechsten\nArbeitgebers oder eine gleichgestellte Vermögens-        Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr anzugeben, dem\nbeteiliguhg (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen  die vermögenswirksamen Leist~ngen zuzuordnen sind.\noder\n(4) In der Bescheinigung über vermögenswirksame Lei-\n2. die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt,             stungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes\nkönnen auch vom Arbeitgeber verwahrt . werden. Der           oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbil-\nArbeitgeber hat die Verwahrung sowie das Ende der            dungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fas-\nSperrfrist aufzuzeichnen.                                    sung (BGBI. 1 S. 137) bei Kreditinstituten oder Versiche-\nrungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer\n(3) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne    unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der Sperr-\ndes § 5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen       frist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben. Dies gilt\ndurch Verwahrung                            '                bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend.\n1. beim Arbeitgeber oder                                        (5) Bei einer schädlichen vorzeitigen Verfügung über\n2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder        vermögenswirksame Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\noder 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des\n3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten inländischen\nFünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar\nKreditinstitut.\n1989 geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137) bei Kreditinstitu-\nIn den Fällen der Nummern 1 und 2 hat der Arbeitgeber die    ten oder Versicherungsunternehmen angelegt worden\nVerwahrung, den Betrag der vermögenswirksamen Lei-           sind, darf eine Bescheinigung nicht erteilt werden.\nstungen, das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, und\ndas Ende· der Sperrfrist aufzuzeichnen. Im Falle der                                       §6\nNummer 3 hat das Kreditinstitut das Ende der Sperrfrist\naufzuzeichnen.                                                       Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage,\nMitteilungspflichten der Finanzämter\n(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der\nArbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem                (1) Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist\nErwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheini-       regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu bean-\ngung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die         tragen. Die festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage ist\nWertpapiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung              auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag aufzurun-\ngenommen worden sind.                                        den. Sind für den Arbeitnehmer die vermögenswirksamen\nLeistungen eines Kalenderjahres auf mehr als einem der in\n§5                             § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes und der in § 17 Abs. 5\nSatz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der\nBescheinigung vermögenswirksamer Leistungen              am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1 S. 137)\n(1) Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes ist   bezeichneten Anlageverträge angelegt worden, so gilt die\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Ver-     Aufrundung für jeden Vertrag.\nmögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezem-              (2) festgesetzte, noch nicht fällige Arbeitnehmer-Spar-\nber 1994 angelegt werden, sind nach amtlich vorge-           zulagen sind der Zentralstelle der Länder zur Aufzeich-\nschriebenem datenerfassungsgerechten Vordruck zu be-         nung der für ihre Auszahlung notwendigen Daten mitzutei-\nscheinigen.                                                  len .. Das gilt auch für die Änderung festgesetzter Arbeit-\n(2) Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeit-  nehmer-Sparzulagen sowie in den Fällen, in denen festge-\ngeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach § 2         setzte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach Auswertung einer\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach      Anzeige über die teilweise schädliche vorzeitige Verfü-\n§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsge-          gung (§ 8 Abs. 4 Satz 2) unberührt bleiben.\nsetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung              (3) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n(BGBI. 1S. 137) angelegt werden, hat in der Bescheinigung    Abs. 2 bis 4 des Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1\nseinen Institutsschlüssel und die Vertragsnummer des         des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der am 19. Ja-\nArbeitnehmers anzugeben; dies gilt nicht für Anlagen nach    nuar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1S. 137) vor Ablauf\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1   der Sperrfrist teilweise Beträge zurückgezahlt, Ansprüche","3906                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\naus dem Vertrag abgetreten oder beliehen, die Bauspar-          S. 137) sind dem Kreditinstitut, dem Unternehmen oder\noder Versicherungssumme ausgezahlt, die Festlegung              dem Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Lei-\naufgehoben oder Spitzenbeträge nach § 4 Abs. 3 des              stungen angelegt worden sind, zugunsten des Arbeitneh-\nGesetzes oder des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbil-          mers zu überweisen. Die Überweisung ist in den Fällen\ndungsgesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fas-         des § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c und d des Gesetzes\nsung (BGBI. 1 S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark            bis zum Ende des Kalendermonats vorzunehmen, der auf\nnicht rechtzeitig verwendet, so gelten für die Festsetzung      den Kalendermonat folgt, in dem die Zuteilung oder die\noder Neufestsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage die             unschädliche vorzeitige Verfügung angezeigt worden ist.\nBeträge in folgender Reihenfolge als zurückgezahlt:\n1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen                                          §8\nsind,                                                                 Anzeigepflichten des Kreditinstituts,\n2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit-                 des Unternehmens oder des Arbeitgebers\nnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist,                    (1) Der Zentralstelle der Länder ist anzuzeigen,\n3. vermögenswirksame Le.istungen, für die eine Arbeit-          1. von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-\nnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist.                     men, das bei ihm nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des\n(4) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder        Gesetzes oder§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermö-\ndes § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes               gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 gel-\nin der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung (BGBI. 1              tenden Fassung (BGBI. 1S. 137) angelegte vermögens-\nS. 630) gilt für die Festsetzung oder Neufestsetzung der           wirksame Leistungen nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes\nArbeitnehmer-Sparzulage der nicht wiederverwendete                 bescheinigt hat, wenn vor Ablauf der Sperrfrist\nErlös, wenn er 300 Deutsche Mark übersteigt, in folgender          a) vermögenswirksame        Leistungen    zurückgezahlt\nReihenfolge als zurückgezahlt:                                         werdea,\n1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen                b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des § 4\nsind,                                                             des Gesetzes, einem Bausparvertrag oder einem\n2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit-                 Vertrag nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermö-\nnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist,                         gensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989\n3. vermögenswirksame Leistungen, für die eine Arbeit-                  geltenden Fassung (BGBI. 1 S. 137) durch Rück-\nnehmer-Sparzulage festgesetzt worden ist.                         zahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer\nWeise verfügt wird,\nMaßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahres,\ndas dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangeht, ange-              c) die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgeho-\nlegten Beträge.                                                        ben oder über solche Wertpapiere verfügt wird,\nd) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bauspar-\n§7                                     summe ausgezahlt wird oder\nAuszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage                   e) die Versicherungssumme ausgezahlt oder der Ver-\n(1) Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage ist vom                sicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt\nFinanzamt an den Arbeitnehmer auszuzahlen                              wird, der die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 5\nSatz 1 Nr. 3 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\n1. bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes in               zes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung\nVerbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-                  (BGBI. 1S. 137) bezeichneten Vertrags nicht erfüllt;\nPrämiengesetzes sowie bei einer Anlage nach § 2\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes;                                 2. von dem Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame\nLeistungen nach § 4 des Gesetzes oder § 17 Abs. 5\n_ 2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4      Satz 1 Nr. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\ndes Gesetzes oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften         in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1\nVermögensbildungsgesetzes in der am 19. Januar 1989           S. 137) angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge\ngeltenden Fassung (BGBI. 1S. 137), wenn im Zeitpunkt          nach§ 4 Abs. 3 oder Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes oder§ 5\nder Bekanntgabe des Bescheids über ;die Festsetzung           Abs. 3 oder 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\nder Arbeitnehmer-Sparzulage die für die Anlageform            zes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fassung\nvorgeschriebene Sperrfrist oder die im Wohnungsbau-           (BGBI. 1S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark nicht\nPrämiengesetz oder in der Verordnung zur Durch-               rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden\nführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der                sind;\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994\n(BGBI. 1S. 1446) genannten Sperr- und RQckzahlungs-        3. von dem Kreditinstitut, dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2 mit-\nfristen abgelaufen sind;                                      geteilt worden ist, daß über verbriefte oder nichtver-\nbriefte Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Sperr-\n3. in den Fällen des § 5 Abs. 4;                                   frist verfügt worden ist;\n4. bei einer Anlage nach §·2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geset-      4. von dem Unternehmen oder Arbeitgeber, bei dem eine\nzes, wenn eine unschädliche vorzeitige Verfügung vor-        nichtverbriefte Vermögensbeteiligung nach § 2 Abs. 1\nliegt.                                                        Nr. 1 Buchstabe g bis I des Gesetzes auf Grund eines\n('l) Die bei der Zentralstelle der Länder aufgezeichneten      Vertrags nach § 6 oder § 7 des Gesetzes mit vermö-\nArbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach § 2 Abs. 1               genswirksamen Leistungen begründet oder erworben\nNr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4 des. Gesetzes oder nach § 17             worden ist, wenn vor Ablauf der Sperrfrist über die Ver-\nAbs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in             mögensbeteiligung verfügt wird oder wenn der Arbeit-\nder am 19. Januar 1989 geltenden Fassung (BGBI. 1                  nehmer die Vermögensbeteiligung nicht bis zum","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                               3907\nAblauf des Kalenderjahres erhalten hat, das auf das       zen und zur Auswertung dem Finanzamt zu übermitteln,\nKalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen           das nach Kenntnis der Zentralstelle zuletzt eine Arbeitneh-\nfolgt;                                                    mer-Sparzulage für den Arbeitnehmer festgesetzt hat.\n5. von dem Arbeitgeber, der Wertpapiere nach§ 4 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 verwahrt oder bei einem Dritten ver-                              §9\nwahren läßt, wenn vor Ablauf der Sperrfrist die Festle- .\ngung '(On Wertpapieren aufgehoben oder über Wertpa-            Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage\npiere verfügt wird oder wenn bei einer Verwahrung                           durch das Finanzamt\nnach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitnehmer die Ver-\nwahrungsbescheinigung nach § 4 Abs. 4 nicht recht-           Das für die Besteuerung  des Arbeitnehmers    nach  dem\nzeitig vorlegt;                                           Einkommen    zuständige Finanzamt  (§ 19 der  Abgabenord-\nnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzu-\n6. von dem Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame             lage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforde-\nLeistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des          rung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf\n§ 5 des Gesetzes angelegt werden, wenn ihm die            Deutsche Mark nicht übersteigt.\nMitteilung des Kreditinstituts nach § 2 Abs. 4 Satz 2\nzugegangen ist oder wenn der Arbeitnehmer mit den\nvermögenswirksamen Leistungen eines Kalenderjah-                                     §10\nres nicht bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres\ndie Wertpapiere erworben hat.                                               Anwendungszeitraum\n(2) Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen         § 8 dieser Verordnung ist auf vermögenswirksame Lei-\nhat in den Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu kenn-        stungen, über die nach dem 31. Dezember 1994 vorzeitig\nzeichnen, ob eine unschädliche, vollständig schädliche        verfügt worden ist, anzuwenden. Im übrigen ist diese Ver-\noder teilweise schädliche vorzeitige Verfügung vorliegt.      ordnung auf vermögenswirksame Leistungen, die nach\nDer Betrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden       dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, anzuwenden.\nist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils\nangelegten vermögenswirksamen Leistungen sind nur in\nAnzeigen über teilweise schädliche vorzeitige Verfügun-                                  § 11\ngen anzugeben.\nInkrafttreten,\n(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 sind nach amtlich vorge-               weiter anzuwendende Vorschriften\nschriebenem Vordruck oder nach amtlich vorgeschriebe-\nnem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vor-          (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar\ngeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern für        1994 in Kraft.\ndie innerhalb eines Kalendermonats bekannt gewordenen           (2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-\nvorzeitigen Verfügungen der Zentralstelle der Länder          mögensbildungsgesetzes vom 4. Dezember 1991 (BGBI. 1\njeweils spätestens bis zum 15. Tag des folgenden Kalen-       S. 1556), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndermonats zuzuleiten.                                         21. Dezember 1993 (BGBI. t S. 2310), tritt am Tage nach\n(4) Sind bei der Zentralstelle der Länder Arbeitnehmer-    der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist auf\nSparzulagen für Fälle aufgezeichnet,                          vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar\n1. die nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 angezeigt werden oder        1994 angelegt worden sind, weiter anzuwenden; § 7 ist\nauch auf vermögenswirksame Leistungen, über die vor\n2. die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 angezeigt werden, wenn       dem 1. Januar 1995 vorzeitig verfügt worden ist, weiter\ndie Anzeigen als vollständig oder teilweise schädliche    anzuwenden. Im übrigen ist die Verordnung zur Durch-\nvorzeitige Verfügung gekennzeichnet sind,                 führung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom\nso hat die Zentralstelle die Auszahlung der aufgezeichne-     4. Dezember 1991 auf vermögenswirksame Leistungen,\nten Arbeitnehmer-Sparzulagen zu sperren. Die Zentral-         die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt worden sind,\nstelle hat die Anzeigen um ihre Aufzeichnungen zu ergän-      nicht mehr anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1994\n·Der Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","3908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Übertragung von liegenschaftsbezogenen Aufgaben\nund Liegenschaftsgesellschaften der Treuhandanstalt\n(Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung - TreuhLÜV)\nVom 20. Dezember 1994\nAuf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhand-           3. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Ver-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom            waltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1\n9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2062) eingefügt worden ist,          des Einigungsvertrages genannten Ländern oder\nverordnet die Bundesregierung:                                  dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von\nMaßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Alt-\n§1                                  lasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der\nUmwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungs-\nÜbertragung von Aufgaben                         gesetzes.\n(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhand-                                ·§2\ngesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages\nzugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben werden                               Übertragung\nmit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundes-                       von Untemehmensbeteillgungen\nministerium der Finanzen übertragen, das sie im Ein-           (1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft          Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg\nund dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr-         unter HRB 36064 eingetragenen Liegenschaftsgesell-\nnimmt.            ·                                         schaft der Treuhandanstalt mbH mit Sitz in Berlin werden\n(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 aus-       mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf den Bund über-\ngenommen sind                                               tragen.\n1 . die Aufgaben in bezug auf das in der Dritten Durchfüh-     (2) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den\nrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August       in der Anlage bezeichneten Gesellschaften werden mit\n1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1333) bestimmte Vermögen,        Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Uegenschaftsgesell-\nsoweit dieses nicht am 31. Dezember 1994 Gewerbe-,      schaft der Treuhandanstalt.mbH übertragen.\nWohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen\nErholungszwecken dient,\n§3\n2. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Ver-\nInkrafttreten\nträgen über den Verkauf von Grundstücken, die zum\nZeitpunkt de{ Aufgabenübertragung noch nicht voll-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nständig abgewickelt sind, sowie                         in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                         3909\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 2)\nFirma                                                 Sitz             Handelsregister- Amtsgericht\nNummer\nGewerbepark Grimma Immobilien GmbH                    Grimma           HRB 9889         Leipzig\nGlasring Thüringen AG                                 Ilmenau          HRB     150      Suhl\nGrundstücks- und Gebäudeverwertungs-\ngesellschaft mbH                                      Suhl             HRB     473      Meiningen\nGrundstücksverwaltungsgesellschaft Markendorf mbH     FrankfurVOder    HRB 2619         FrankfurVOder\nImmobiliengesellschaft Kiremun mbH                    Chemnitz         HRB 1267         Chemnitz\nJUS Immobilien GmbH                                   Suhl             HRB 2190         Meiningen\nLausitzer Braunkohle Wohnungsgesellschaft mbH         Senftenberg      HRB 1981         Cottbus\nMarkendorf Verwaltungsgesellschaft mbH                FrankfurVOder    HRB     133      FrankfurVOder\nMontan Wohnungsgesellschaft mbH                       Rötha            HRB 5695         Leipzig\nService Berlin-Markgrafendamm GmbH                    Berlin           HRB37006         Berlin-Charlottenburg","3910                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben\nund Unternehmensbeteiligungen der Treuhandanstalt\n{Treuhanduntemehmensübertragungsverordnung - TreuhUntÜV)\nVom 20. Dezember 1994\nAufGrund des § 23a Abs. 1, 2 und 3 Satz 3 Halbsatz 2         unter HRB 53659 eingetragenen BMGB Beteiligungs-\ndes Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des            Management-Gesellschaft Berlin mbH mit Sitz in Berlin\nGesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1 S. 2062) eingefügt        werden mit Wirkung vom 30. Dezember 1994 auf den\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                     Bund übertragen.\n(2) Die Geschäfts- und Gesellschaftsanteile der Treu-\n§1                               handanstalt an den in Anlage 1 bis 4 bezeichneten Gesell-\nÜbertragung von Aufgaben                        schaften werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994\nauf die BMGB Beteiligungs-Management-Gesellschaft\n(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhand-          Berlin mbH übertragen.\ngesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zu-\ngewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden                   (3) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den\nzu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundes-            in Anlage 5 bezeichneten Gesellschaften werden mit\nministerium der Finanzen. übertragen, soweit die in § 2        Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Lausitzer und\nbezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligun-      Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH\ngen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen         übertragen.\nnimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(4) Die Aktien der Treuhandanstalt an der im Handels-\nministerium für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen\nregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter\nBundesministerium wahr.\nHRB 34165 eingetragenen Deutsche Kreditbank Aktien-\n(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 au~-           gesellschaft mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom\ngenommen sind                                                  1. Januar 1995 auf den Bund übertragen.\n1. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Ver-\nträgen über die Privatisierung von Unternehmen oder\nUnternehmensteilen,                                                                     §3\n2. die Abwicklung von Unternehmen oder Unternehmens-\nteilen,                                                                     Haftung im Innenverhältnis\n3. die Rückübertragung von Unternehmen oder Unter-                 (1) Im Innenverhältnis haftet für die nach § 23a Abs. 3\nnehmensteilen nach dem Vermögensgesetz sowie               des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnach-\n4. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus                folger übergegangenen Verbindlichkeiten allein der Bund,\nVerwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1      soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-\ndes Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem          zusagen der Treuhandanstalt unmittelbar zugunsten von\nLand Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maß-          Unternehmen handelt.\nnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten              (2) Ferner haftet im Innenverhältnis allein der Bund für\nund von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den\nRahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes, - jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbind-\nsoweit diese sicl, auf die in Anlage 1 bis 3 bezeichneten lichkeiten, soweit diese nicht durch das übertragene\nGesellschaften und ihre Unternehmensbeteiligungen Vermögen gedeckt sind.\nbeziehen.\n§2\n§4\nÜbertragung\nvon Unternehmensbeteiligungen                                              Inkrafttreten\n(1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im          Diese Verordnung tritt am Tage nach der· Verkündung\nHandelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg         in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 92 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1994                          3911\nAnlage1\n(zu § 2 Abs. 2)\nFirma                                                  Sitz             Handelsregister- Amtsgericht\nNummer\nHorst Plaschna Management GmbH & Co.\nBeteiligungssanierungs- und -verkaufs KG              Berlin            HRA24351         Berlin-Charlottenburg\nHorst Plaschna Management GmbH                        Berlin            HRB42167         Berlin-Charlottenburg\nH.W. Urban GmbH & Co. Management KG                   Berlin            HRA24592         Berlin-Charlottenburg\nH.W. Urban GmbH                                       Berlin            HRB43075         Berlin-Charlottenburg\nEREL Verwaltungs GmbH & Co. Management KG             Berlin            HRA25348         Berlin-Charlottenburg\nEREL Verwaltungs GmbH                                 Berlin            HRB 46310        Berlin-Charlottenburg\nEFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG             Berlin            HRA25405         Berlin-Charlottenburg\nEFBE Verwaltungs GmbH                                 Berlin            HRB46309         Berlin-Charlottenburg\nSchröder & Partner GmbH & Co. Management KG           Berlin            HRA25204         Berlin-Charlottenburg\nSchröder & Partner GmbH                               Berlin            HRB46996         Berlin-Charlottenburg\nAnlage2\n(zu § 2 Abs. 2)\nFirma                                                 Sitz              Handelsregister- Amtsgericht\nNummer\nMKM Mansfelder Kupfer und Messing GmbH                Hettstedt         HRB 7208         Halle-Saal kreis\nDampfkesselbau Hohenthurm GmbH                        Hohenthurm        HRB 554          Halle-Saalkreis\nAnlage3\n(zu § 2 Abs. 2)\nFirma                                                 Sitz              Handelsregister- Amtsgericht\nNummer\nSKET Schwermaschinenbau Magdeburg GmbH                Magdeburg         HRB 145          Magdeburg\nEKO Stahl GmbH                                        Eisenhüttenstadt  HRB3883          FrankfurVOder\nKali und Salz Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung                              Sondershausen     HRB2999          Mühlhausen\nCaprolactam Leuna GmbH                                Leuna             HRB 7846         Halle-Saal kreis","3912                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\n(zu § 2 Abs. 2)\nFirma                                                   Sitz             Handelsregister- Amtsgericht\nNummer\nGW - Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung\nvon stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH                Erfurt           HRB5405          Erfurt\nEnergiewerke Nord GmbH                                  Rubenow          HRB     90       Stralsund\nLausitzer und Mitteldeutsche\nBergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH                     Berlin           HRB52334         Berlin-Charlottenburg\nAnlage5\n(zu § 2 Abs. 3)\nFirma                                                   Sitz             Handelsregister- Amtsgericht\nNummer\nLausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH           Brieske          HRB3327          Cottbus\nMitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH      Bitterfeld       HRB2467          Dessau"]}