{"id":"bgbl1-1994-91-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":91,"date":"1994-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/91#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-91-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_91.pdf#page=31","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung","law_date":"1994-12-19T00:00:00Z","page":3848,"pdf_page":31,"num_pages":4,"content":["Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                3847\n5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                  8. Nach§ 17 wird folgender§ 17a eingefügt:\n,,§ 13a                                                       ,,§ 17a\nBeteiligungserklärung                                           Bestandswechsel\nDie Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem                Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr\n1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die             die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden.\nSonderprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei            Dies gilt auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.\"\nder Landesstelle abgegeben werden.\"\n9. Die Abschnittsbezeichnung „5a. Abschnitt\" und die\n6. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:           Überschrift dieses Abschnitts werden gestrichen.\n,,(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handels-\nbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen     10. Die§§ 18a bis 18c werden aufgehoben.\nExemplaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller\nKopien zur Vorlage bei der Landesstelle auszu-\nhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare             11. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten              a) Die Angabe,,, 18a\" wird gestrichen.\nbis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das                b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\ndem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren.\nAndere Vorschriften, nach denen eine längere Auf-                 „Satz 1 gilt auch für die Gebiete, die nach dem\nbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.\"                      Stand vom 3. Oktober 1990, aber nicht mehr nach\ndem Stand vom 30. Juni 1993, zu den in Satz 1\n7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                genannten Ländern gehörten.\"\n,,(1) Die regionale Höchstgrenze wird für das Gebiet\n1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,                                      Artikel 2\nNiedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-\nPfalz, Saarland und Schleswig-Holstein auf             Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\n2 193 920 prämienfähige Tiere und                    Nr. 3, 4, 5, 7 und 11 Buchstabe b am Tage nach der\nVerkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 3 und 7 tritt am 1. Januar\n2. des Landes Baden-Württemberg auf 238 424 prä-          1995, Artikel 1 Nr. 4 und 5 tritt mit Wirkung vom 1. Novem-\nmienfähige Tiere                                     ber 1994 und Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b tritt mit Wirkung\nfestgesetzt.\"                                             vom 30. Juni 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","3848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Mitteilungsverordnung\nVom 19. Dezember 1994\nAuf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom                      b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der                   ,,Die Mitteilungspflicht kann auch durch die Über-\ndurch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993                  sendung einer Mehrausfertigung oder eines Ab-\n(BGBI. 1 S. 231 O) geändert worden ist, verordnet die                drucks des Bescheids erfüllt werden. In diesem\nBundesregierung:                                                     Fall dürfen jedoch nicht mehr personenbezogene\nDaten übermittelt werden, als nach Satz 1 zulässig\nArtikel 1                                 ist.\"\nDie Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993\n(BGBI. 1 S. 1554) wird wie folgt geändert:                    2. In § 1O wird das Wort \"unverzüglich\" durch die Worte\n,,mindestens vierteljährlich\" ersetzt.\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten \"der                                    Artikel2\nGrund der Zahlung (Art des Anspruchs)\" die Worte\n,, , die Höhe der Zahlung\" eingefügt.                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                           3849\nVerordnung\nzur Bewertung der Sachbezüge\nVom 19. Dezember1994\nAuf Grund                                                - jedes Kind nach Vollendung des 6. Lebensjahres um\n40 vom Hundert.\n- des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die        Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das\nSozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom          Lebensalter des Kindes im ersten Entgeltabrechnungs-\n23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Ver-         zeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide\nbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a      Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969           die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der\n(BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des       Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.\nvorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976                  (3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeit-\neingefügt worden ist, und nach Anhörung der Bundes-       räume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigste!\nanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeits-        des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die Vom-\nförderungsgesetzes,                                       hundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach\n- des§ 33 Abs. 5, des§ 41 Abs. 3, des§ 47 Abs. 2 und         Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils\ndes § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der      auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Der sich nach dem\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982            letzten Berechnungsschritt ergebende Betrag ist auf\n(BGBI. 1 S. 21 ), zuletzt geändert durch Artikel 19 des   10 Deutsche Pfennig nach oben zu runden. Bei Mahl-\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S. 1890),             zeiten, deren Abgabe nach§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nverordnet die Bundesregierung:                               Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wird, ist\nder Tageswert auf 10 Deutsche Pfennig nach oben zu\nrunden.\nArtikel 1                                                        §2\nVerordnung                                            Unterkunft und Wohnung\nüber den Wert der Sachbezüge\nWird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung\nin der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1995\nzur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den\n(Sachbezugsverordnung 1995 - SachBezV 1995)\n§§ 3 bis 5.\n§1                                                           §3\nFreie Verpflegung                                            Freie Unterkunft\n(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestell-        (1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich\nten Verpflegung wird auf monatlich 339 Deutsche Mark         315 Deutsche Mark. Stellt der Arbeitgeber keine Heizung\nfestgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung        zur Verfügung, vermindert sich der Wert der Unterkunft in\ngestellt, sind                                               jedem Monat des Kalenderjahres um 24 Deutsche Mark.\n- für Frühstück 75 Deutsche Mark,                               (2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert\n- für Mittagessen 132 Deutsche Mark,                         sich\n- für Abendessen 132 Deutsche Mark                           1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des\nanzusetzen.                                                      Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemein-\nschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,\n(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten,\nsondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber          2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-\nbeschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung ge-              jahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und\nstellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden         3. bei der Belegung\nWerte für                                                        - mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,\n- jeden volljährigen Familienangehörigen um 80 vom\n- mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,\nHundert,\n- mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.\n- jedes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres\num 30 vom Hundert und                                       (3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.","3850                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§4                             Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 150 Deut-\nFreie Wohnung                           sche Mark, die der Arbeitnehmer für Verbesserungs-\nvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung\n(1) Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis        und im Arbeitsschutz erhält.\nunter Berücksichtigung der sich aus der Lage der\nWohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen\nzu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des orts-                                  §7\nüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierig-                             Übergangsvorschrift\nkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 5 Deutsche\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-\nMark je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstat-\nneten Gebiet ist\ntung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)\nmit 4 Deutsche Mark je Quadratmeter monatlich bewertet         1. abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft\nwerden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen,              mit 180 Deutsche Mark,\nsind die durch diese Beschränkungen festgelegten Miet-         2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung\npreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertrag-       mit 3,50 Deutsche Mark je Quadratmeter, bei ein-\nlichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungs-               facher Ausstattung mit 3 Deutsche Mark je Quadrat-\nbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes          meter\nfür den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit\nWohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten            zu bewerten.\ngeförderten Wohnungen vorgesehen sind.                           (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 vermindert sich für\n(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist       Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und\nder übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.                     für Auszubildende der Wert der Verpflegung um 10 vom\nHundert. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 beträgt der\n(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.                   Abschlag 25 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen\ndes§ 3 Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen.\n§5                               (3) Für eine Wohnung im Sinne des § 4, die im Jahre\nVerbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung           1994 nach § 1 Abs. 1 und 2 der Sachbezugsverordnung\n1994 bewertet worden ist, ist der Wert nach § 3\nWerden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung ver-\nAbs. 1 anzusetzen;§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt. Bei einer\nbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der\nWohnung im Sinne des§ 4, für die im Jahre 1994 ein Wert\nUnterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und\nnach § 1 Abs. 5 Satz 3 der Sachbezugsverordnung 1994\ndem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4\nangesetzt worden ist, ist dieser Wert um 10 vom Hundert\nergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.\nzu erhöhen.\n§6\nSonstige Sachbezüge\nArtikel 2\n(1) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4\nÄnderung\nerfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist\nals Wert für diese Sachbezüge der übliche Preis am\nder Arbeitsentgeltverordnung\nAbgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2              Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Be-\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnitts-              kanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1642),\nwerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend.          zule~ geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nFindet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes           12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177), wird wie folgt\nAnwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend.            geändert:\n(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4\nerfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,§ 8 des\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis             Lohnfortzahlungsgesetzes\" durch die Wörter ,,§ 10\nund dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.                             des Entgeltfortzahlungsgesetzes'\" ersetzt.\n(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber        2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 und in § 3a wird jeweils die\nnicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer               Angabe \"§ 3 Abs. 3'\" durch die Angabe \"§ 6 Abs. 3\"\nhergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach         ersetzt.\n§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes\npauschal versteuert werden, können mit dem Durch-\nschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und\nDienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der                                      Artikel 3\nDurchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden.                                   Änderung\nBesteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines\nder Ausgleichsrentenverordnung\nTeils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäf-\ntigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des          § 3 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der\nDurchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt       Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1\nnur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten           S. 1769), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\nzu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags       29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird\nübernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für          wie folgt geändert:"]}