{"id":"bgbl1-1994-91-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":91,"date":"1994-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/91#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-91-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_91.pdf#page=21","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungsverordnung","law_date":"1994-12-16T00:00:00Z","page":3838,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                              3837\nVerordnung\nzur Änderung der Hühnereier-Verordnung;\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 3, des § 1O Abs. 1 Satz 1 und\ndes § 19a Nr. 3 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), von denen\n§ 19a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1467) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft:\nArtikel 1\nIn§ 7 der Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli 1994 (BAnz. S. 6973) wird Satz 2\naufgehoben.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\n·) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994\nzur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien\n(ABI. EG Nr. L 168 S. 34).","3838                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Einfuhruntersuchungsverordnung*)\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und                       2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                         \"(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli                        des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium                        handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nfür Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium der Finanzen:                                                             1. entgegen § 2 Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet\noder\nArtikel 1\n2. entgegen § 3 Satz 1 dort genannte Lebensmittel\nDie Einfuhruntersuchungsverordnung vom 24. Juni                                einführt.\"\n1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geändert durch § 27 der\nFischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBI. 1                        3. § 8 wird wie folgt geändert:\nS. 737), wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort ,,Außerkrafttreten\"\ngestrichen.\n1. Nach § 2 wird folgender§ 3 eingefügt:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nn§3\nEinfuhr                               4. In Anlage 5 wird flach Nummer 4 folgende Nummer 5\nbestimmter Lebensmittel tierischer Herkunft                         angefügt:\nHühnereier, Weinbergschnecken, Froschschenkel,                         \"5. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden\nGelatine und Honig, die zur Verwendung als Lebens-                              Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durch-\nmittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern                       geführt, die in Anhang 1 der Entscheidung\nin das Inland eingeführt werden, die durch eine Ent-                            94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994\nscheidung der Kommission gemäß Artikel 1O Abs. 2                                betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit\nder Richtlinie 92/118 des Rates vom 17. Dezember                                bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Dritt-\n1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheit-                            ländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des\nlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen                              Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils\ntierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für                              geltenden Fassung für die dort aufgeführten\nihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüg-                         Lebensmittel festgelegt ist. Die Entscheidung\nlich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen                             94/360/EG wird vom Bundesministerium für\nnach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG                               Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\nund - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie                           Die Drittländer, die die in Artikel 1 Abs. 1 erster\n90/425 unterliegen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der                         bis dritter Anstrich der Entscheidung 94/360/EG\njeweils geltenden Fassung festgelegt wurden. Die Ent-                           genannten Voraussetzungen erfüllen, werden vom\nscheidung nach Satz 1 wird vom Bundesministerium                                Bundesministerium für Gesundheit im Bundes-\nfür Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntmacht.\"                                 anzeiger bekanntgemacht. Satz 1 gilt nicht bei\nVerdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften die-\nser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlich-\n1  Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Entscheidungen:                   keit der Sendung.\"\n1. Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur\nFestlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitglied-\nstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie\n92/118/EWG des Rates zulassen (ABI. EG Nr. L 120 S. 44);\nArtikel 2\n2. Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betref-         Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. März 1995 in Kraft. Im übrigen\nfend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeug-\nnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG       tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung\ndes Rates (ABI. EG Nr. L 158 S. 41 ).                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                            3839\nVerordnung\nzur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe\n(Beratungshilfevordruckverordnung - BerHVV)\nVom 17. Dezember 1994\nAuf Grund des § 13 des Beratungshilfegesetzes vom          die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1\n18. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 689) verordnet das Bundes-         vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsge-\nministerium der Justiz:                                      richts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten\nBewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt.\n§1\nVordrucke\n§3\n(1) Im Bereich der Beratungshilfe werden eingeführt:\nÄnderung des Vorblatts\n1. für den Antrag natürlicher Personen auf Gewährung\nWerden die Beträge für die kleineren Barbeträge\nvon Beratungshilfe der in Anlage 1 bestimmte Vordruck\n(Abschnitt F der Ausfüllhinweise) geändert, so kann dies\nmit Hinweisblatt;\nberücksichtigt werden, ohne daß es einer Änderung dieser\n2. für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer        Verordnung bedarf.\nVergütung der in Anlage 2 bestimmte Vordruck.\n(2) Der Rechtsuchende muß den nach Absatz 1 Nr. 1                                      §4\nbestimmten Vordruck verwenden, falls er den Antrag nicht                        Übergangsregelung\nmündlich stellt. Der Rechtsanwalt muß für seinen Antrag\nden nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Vordruck verwenden.          Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum\nDie Landesjustizverwaltung kann durch Allgemeinverfü-        31. Dezember 1995 weiterverwendet werden; der Antrag\ngung die Verwendung von Vordrucken zulassen, die mit         natürlicher Personen auf Gewährung von Beratungshilfe\nHilfe von EDV-Anlagen erstellt oder abweichend von dem       nur, wenn er um Angaben zu den Wohnkosten ergänzt\nVordruck nach Absatz 1 Nr. 2 gestaltet sind, aber inhaltlich wird.\nden Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.\n§5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nVereinfachter Antrag                       Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung von\nEin Rechtsuchender, der nach dem Bundessozialhilfe-        Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe vom\ngesetz laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, muß       2. Januar 1981 (BGBI. 1S. 26) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eusser-Sc h narren berg er","3840                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 1\nVordruck für den Antrag auf Beratungshilfe\nAllgemeine Hinweise\nWozu Beratungshilfe?\nDurch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten\nund vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb\neines gerichtlichen Verfahrens. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Genaueres teilen\ndas Amtsgericht oder die Rechtsanwälte mit. Möchte sich der Bürger in einem gerichtlichen Verfah-\nren vertreten lassen, so kommt die Prozeßkostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und\nRechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.\nWird die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtsuchende dem Rechts-\nanwalt eine Gebühr von 20 DM zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann. Im übrigen trägt\ndie Kosten der Beratungshilfe das Land. Eine Vereinbarung über eine Vergütung im Bereich der\nBeratungshilfe wäre nichtig.\nWer erhält Beratungshilfe?\nBeratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine\nBeratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren\nMöglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig\nsein.\nSollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so\nhaben Sie - sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird - selber die gesetzlichen\nGebühren an den Rechtsanwalt zu bezahlen. ·\nWer gewährt Beratungshilfe?\nDie Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen,\nzur Beratungshilfe verpflichtet sind. Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe gewähren, soweit dem\nAnliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder die\nAufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.\nWie erhält man Beratungshilfe?\nErforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Sie können den Antrag\nbei dem Amtsgericht stellen oder Sie können unmittelbar einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der\nBitte um Beratungshilfe aufsuchen. Der Rechtsanwalt wird Ihren Antrag auf Bewilligung der Bera-\ntungshilfe an das Amtsgericht weiterleiten. Für einen schriftlichen Antrag ist das anhängende For-\nmular zu benutzen.\nLiegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern\nes nicht selber die Beratung vornimmt, Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch\neinen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus. Gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag\nzurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.\nDie Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht werden.\nDas Gericht muß deshalb sorgfältig prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Haben Sie\ndaher bitte Verständnis dafür, daß Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen\nmüssen.\nLesen Sie bitte das Antragsformular sorgfältig durch und füllen Sie es gewissenhaft aus. Sie finden auf der\nnächsten Seite Hinweise, die Ihnen die Beantwortung der Fragen erleichtern sollen. Wenn Sie beim Ausfüllen\nSchwierigkeiten haben, wird Ihnen das Amtsgericht oder Ihr Rechtsanwalt behilflich sein.\nSollte der Raum im Antragsformular nicht ausreichen, können Sie Angaben auf einem besonderen Blatt\nmachen. Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.\nDenken Sie bitte daran, die notwendigen Belege beizufügen. Das erübrigt Rückfragen, die das Verfahren ver-\nzögern. Bewußt unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                3841\nAusfüllhinweise\n@ Geben Sie bitte kurz an, worüber Sie beraten werden wollen (kurze Angabe des Sachverhalts). Geben Sie\ngegebenenfalls den Namen und die Anschrift Ihres Gegners an.\n@ Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie bitte zuerst, ob Ihre Versicherung die Kosten\nübernehmen muß. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach.\nWenn Sie die an sich mögliche kostenlose Beratung durch einen Verband, dessen Mitglied Sie sind, in Ihrem\nFall nicht für ausreichend halten, begründen Sie dies kurz auf einem besonderen Blatt.\n@ Anzugeben sind als Bruttoeinkommen Einkünfte jeder Art (Lohn, Gehalt, Renten; Einkünfte aus selbständiger\nArbeit, Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen; ferner Kindergeld, Unterhaltsleistungen, Wohngeld,\nArbeitslosengeld, Ausbildungsförderung). Nettoeinkommen ist der Betrag, der nach Abzug der auf die Ein-\nkünfte gezahlten Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zu son-\nstigen Versicherungen sowie der Werbungskosten zur Verfügung steht. Maßgebend ist in der Regel der letzte\nMonat vor der Antragstellung; bei Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie bei unregelmäßig anfallenden\nEinkünften ist jedoch ein Zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinkünfte anzugeben.\nFügen Sie bitte zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben Belege bei, z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung, bei\nSelbständigen den letzten Steuerbescheid.\nDas Einkommen des Ehegatten ist anzugeben, weil er unter Umständen als Unterhaltspflichtiger in wichtigen\nund dringenden Angelegenheiten für die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aufkommen muß.\n@ Die Kosten für Ihre Unterkunft (einschließlich Heizung) werden von Ihrem Einkommen in Abzug gebracht,\nsofern Sie nicht nach den gegebenen Umständen als offensichtlich überhöht erscheinen. Bitte geben Sie\ndaher die Wohnungsgröße und die monatlich insgesamt (also bei Miete einschließlich Heizungs- und Neben-\nkosten) anfallenden Wohnkosten an.\n@ Wenn Sie für Angehörige sorgen müssen, wird dies bei der Bewilligung der Beratungshilfe berücksichtigt.\nDeshalb liegt es in Ihrem Interesse, wenn Sie angeben, welchen Personen Sie Unterhalt gewähren und ob\ndiese eigene Einkünfte haben.\n® Vermögen sind Grundvermögen, Eigentumswohnungen, Ersparnisse jeder Art, Bausparguthaben, Wertpapiere\nund sonstige wertvolle Gegenstände. Beratungshilfe kann auch dann bewilligt werden, wenn zwar Ver-\nmögenswerte vorhanden sind, diese aber zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage (Ausbildung,\nBerufsausübung, Wohnung, Hausstand) oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Derartige Vermögens-\nwerte sind zum Beispiel:\nGegenstände, die für die Berufsausbildung oder die Berufsausübung benötigt werden;\nein eigengenutztes angemessenes Hausgrundstück (Familienheim);\nein angemessener Hausrat;\nkleinere Barbeträge oder Geldwerte; Beträge bis insgesamt 4 500 DM für Sie persönlich zuzüglich 500 DM\nfür jede Person, der Sie Unterhalt gewähren, sind in der Regel als ein solcher kleinerer Barbetrag oder\nGeldwert anzusehen.\nSollte der Einsatz oder die Verwertung eines anderen Vermögensgegenstandes für Sie und Ihre Familie eine\nHärte bedeuten, erläutern Sie dies bitte auf einem besonderen Blatt.\n@ Wenn Sie eine besondere Belastung geltend machen, bitte den Monatsbetrag oder die anteiligen Monatsbe-\nträge angeben, die von Ihren Einnahmen bzw. den Einnahmen Ihres Ehegatten abgesetzt werden sollen. Bitte\nfügen Sie außer den Belegen auf einem besonderen Blatt eine Erläuterung bei. Eine Unterhaltsbelastung des\nEhegatten aus seiner früheren Ehe kann hier angegeben werden. Auch hohe Kreditraten können als besondere\nBelastung absetzbar sein.","3842                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStempel des Rechtsanwalts\nGeschäftsnummer des Amtsgerichts\nr                                                                                           7                  Eingangsstempel des Amtsgerichts\nAn das\nAmtsgericht .........................................................................\nPostleitzahl, Ort\nL                                                                                           _J\nDie Beratungshille wird bewltragt von (Name, Vorname, ggf. Geburtsname)                        !  Beruf. Erwerbstätigkeit\nAnschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)                                                                            Tagsüber telefoniac:h erreichbar uni« Nr.\n@    Es wird Beratungshilfe in folgender Angelegenheit beantragt:\n@    Eine Rechtsschutzversicherung tritt für den vorliegenden Fall nicht ein.\nEine andere Möglichkeit, kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen (z. B. als Mitglied eines Mietervereins, einer\nGewerkschaft oder einer anderen Organisation) besteht in dieser Angelegenheit nicht.\n•\nWenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bund_essozialhilfegesetz beziehen und den\nletzten Bescheid des Sozialamtes beifügen, sind Angaben zu © bis @ entbehrlich, sofern das Gericht nicht\netwas anderes anordnet.\n©    Meine monatlichen Einkünfte belaufen sich auf brutto: •....•• DM, netto: ....... DM.\nMein Ehegatte hat monatliche Einkünfte von netto: .•.•••. DM.\n@    Die Wohnkosten für die von mir gemeinsam mit ....... Personen bewohnte Wohnung in Größe von .....•• m2\nbetragen monatlich insgesamt •••.•.. DM.\nFamilienverhältnis         Wem Sie den lMler·\n®    Angehörige, denen Sie Unterhalt gewähren\nGeburtsdatum\n(z; 8. Ehegatte. Kind,\nSchwiegermutter\nhall ausschliellcll\nduR:11 l.ahlung\ngewMnn:\n:r.:\nHaben die Angehl)rigen\nEinnahmen?\n(Z. ~ U n i s -\n. -   ~ vom ancknn ~\n1\nName Vorname IAnsctvilt nur wenn sie von Ihrer Ansclvitt abweicht)\nri I        Ja. DM md. neCto\n2\nri I        Ja. DM m1L Mtto\n3\nri I        Ja. DM mit. natto\n..                                                                                                                                              ri I        Ja. DM md. netto\n5\ni\nri I        Ja, DM mtl. netto","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                                                                   3843\n®    Ist Vermögen vorhanden?           D       Nein   D     Ja, in diesem Fall bitte nachstehende weitere Angaben:\nVerl<ehrswert od41r Guthabenbetrag\nGrundvermögen                     Bezeichnung nach Lage, Größe, Nutzungsart\nn      Nein    n\nBank-, Spar-, Bauspar-\nJa\nBezeichnung der Bank, Spar1<asse oder des sonstigen Kreditinstituts\nguthaben, Wertpapiere             Bei Bausparguthaben bitte Auszahkr,gstennin und Verwendungszweck angeben.\nn      Nein    n\nSonstige Vermögenswerte\nJa\nBezeichnung des Gegenstandes\n(einschließlich Bargeld);\nHaushalt, Kleidung, Berufs-\ngegenstände, soweit nicht\nLuxus, bleiben außer\nBetracht\nVerbindlichkeiten (bitte nUI' ausfullen, wenn Vermöqenswerte anoeoeben)                                                                      Restbetrag in DM\nM der Verbindlichkeit, Bezeichnung des Gläubigers, Verwendungszweck\n@    Als besondere Belastung mache ich\ngeltend:\nBesondere Belastung (z. B. Mehrausgaben für körperbehinderten Angehörigen) bitte begründen. Die Angaben sind\nw belegen.\nIn der Angelegenheit, für die ich Beratungshilfe beantrage, ist                        Belege zu folgenden Angaben haben vorgelegen:\nmir bisher Beratungshilfe weder gewährt noch durch das\nAmtsgericht versagt worden.\nD      Bewilligungsbescheid für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt\nEin gerichtliches Verfahren war oder ist nicht anhängig.\nIch versichere, daß meine Angaben vollständig und wahr sind.                           D      Einkünfte\nDas Hinweisblatt zu diesem Vordruck habe ich erhalten.\nD      Sonstiges:\nOrt, Datum                                                                             Ort, Datum\n(Unterschntt des Antragstellers)                                                       (Unterschrift des Rechtspflegers/Rechtsanwalts)"]}