{"id":"bgbl1-1994-91-21","kind":"bgbl1","year":1994,"number":91,"date":"1994-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/91#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-91-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_91.pdf#page=32","order":21,"title":"Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge","law_date":"1994-12-19T00:00:00Z","page":3849,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["3848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Mitteilungsverordnung\nVom 19. Dezember 1994\nAuf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom                      b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der                   ,,Die Mitteilungspflicht kann auch durch die Über-\ndurch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993                  sendung einer Mehrausfertigung oder eines Ab-\n(BGBI. 1 S. 231 O) geändert worden ist, verordnet die                drucks des Bescheids erfüllt werden. In diesem\nBundesregierung:                                                     Fall dürfen jedoch nicht mehr personenbezogene\nDaten übermittelt werden, als nach Satz 1 zulässig\nArtikel 1                                 ist.\"\nDie Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993\n(BGBI. 1 S. 1554) wird wie folgt geändert:                    2. In § 1O wird das Wort \"unverzüglich\" durch die Worte\n,,mindestens vierteljährlich\" ersetzt.\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten \"der                                    Artikel2\nGrund der Zahlung (Art des Anspruchs)\" die Worte\n,, , die Höhe der Zahlung\" eingefügt.                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                           3849\nVerordnung\nzur Bewertung der Sachbezüge\nVom 19. Dezember1994\nAuf Grund                                                - jedes Kind nach Vollendung des 6. Lebensjahres um\n40 vom Hundert.\n- des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die        Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das\nSozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom          Lebensalter des Kindes im ersten Entgeltabrechnungs-\n23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Ver-         zeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide\nbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a      Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969           die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der\n(BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des       Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.\nvorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976                  (3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeit-\neingefügt worden ist, und nach Anhörung der Bundes-       räume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigste!\nanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeits-        des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die Vom-\nförderungsgesetzes,                                       hundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach\n- des§ 33 Abs. 5, des§ 41 Abs. 3, des§ 47 Abs. 2 und         Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils\ndes § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der      auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Der sich nach dem\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982            letzten Berechnungsschritt ergebende Betrag ist auf\n(BGBI. 1 S. 21 ), zuletzt geändert durch Artikel 19 des   10 Deutsche Pfennig nach oben zu runden. Bei Mahl-\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S. 1890),             zeiten, deren Abgabe nach§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nverordnet die Bundesregierung:                               Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wird, ist\nder Tageswert auf 10 Deutsche Pfennig nach oben zu\nrunden.\nArtikel 1                                                        §2\nVerordnung                                            Unterkunft und Wohnung\nüber den Wert der Sachbezüge\nWird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung\nin der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1995\nzur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den\n(Sachbezugsverordnung 1995 - SachBezV 1995)\n§§ 3 bis 5.\n§1                                                           §3\nFreie Verpflegung                                            Freie Unterkunft\n(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestell-        (1) Der Wert einer Unterkunft beträgt monatlich\nten Verpflegung wird auf monatlich 339 Deutsche Mark         315 Deutsche Mark. Stellt der Arbeitgeber keine Heizung\nfestgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung        zur Verfügung, vermindert sich der Wert der Unterkunft in\ngestellt, sind                                               jedem Monat des Kalenderjahres um 24 Deutsche Mark.\n- für Frühstück 75 Deutsche Mark,                               (2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert\n- für Mittagessen 132 Deutsche Mark,                         sich\n- für Abendessen 132 Deutsche Mark                           1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des\nanzusetzen.                                                      Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemein-\nschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,\n(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten,\nsondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber          2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-\nbeschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung ge-              jahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und\nstellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden         3. bei der Belegung\nWerte für                                                        - mit zwei Beschäftigten um 40 vom Hundert,\n- jeden volljährigen Familienangehörigen um 80 vom\n- mit drei Beschäftigten um 50 vom Hundert,\nHundert,\n- mit mehr als drei Beschäftigten um 60 vom Hundert.\n- jedes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres\num 30 vom Hundert und                                       (3) § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.","3850                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§4                             Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 150 Deut-\nFreie Wohnung                           sche Mark, die der Arbeitnehmer für Verbesserungs-\nvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung\n(1) Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis        und im Arbeitsschutz erhält.\nunter Berücksichtigung der sich aus der Lage der\nWohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen\nzu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des orts-                                  §7\nüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierig-                             Übergangsvorschrift\nkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 5 Deutsche\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-\nMark je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstat-\nneten Gebiet ist\ntung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)\nmit 4 Deutsche Mark je Quadratmeter monatlich bewertet         1. abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft\nwerden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen,              mit 180 Deutsche Mark,\nsind die durch diese Beschränkungen festgelegten Miet-         2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung\npreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertrag-       mit 3,50 Deutsche Mark je Quadratmeter, bei ein-\nlichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungs-               facher Ausstattung mit 3 Deutsche Mark je Quadrat-\nbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes          meter\nfür den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit\nWohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten            zu bewerten.\ngeförderten Wohnungen vorgesehen sind.                           (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 vermindert sich für\n(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist       Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und\nder übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.                     für Auszubildende der Wert der Verpflegung um 10 vom\nHundert. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 beträgt der\n(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.                   Abschlag 25 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen\ndes§ 3 Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen.\n§5                               (3) Für eine Wohnung im Sinne des § 4, die im Jahre\nVerbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung           1994 nach § 1 Abs. 1 und 2 der Sachbezugsverordnung\n1994 bewertet worden ist, ist der Wert nach § 3\nWerden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung ver-\nAbs. 1 anzusetzen;§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt. Bei einer\nbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der\nWohnung im Sinne des§ 4, für die im Jahre 1994 ein Wert\nUnterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und\nnach § 1 Abs. 5 Satz 3 der Sachbezugsverordnung 1994\ndem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4\nangesetzt worden ist, ist dieser Wert um 10 vom Hundert\nergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.\nzu erhöhen.\n§6\nSonstige Sachbezüge\nArtikel 2\n(1) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4\nÄnderung\nerfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist\nals Wert für diese Sachbezüge der übliche Preis am\nder Arbeitsentgeltverordnung\nAbgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2              Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Be-\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnitts-              kanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1642),\nwerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend.          zule~ geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nFindet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes           12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177), wird wie folgt\nAnwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend.            geändert:\n(2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4\nerfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,§ 8 des\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis             Lohnfortzahlungsgesetzes\" durch die Wörter ,,§ 10\nund dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.                             des Entgeltfortzahlungsgesetzes'\" ersetzt.\n(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber        2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 und in § 3a wird jeweils die\nnicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer               Angabe \"§ 3 Abs. 3'\" durch die Angabe \"§ 6 Abs. 3\"\nhergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach         ersetzt.\n§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes\npauschal versteuert werden, können mit dem Durch-\nschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und\nDienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der                                      Artikel 3\nDurchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden.                                   Änderung\nBesteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines\nder Ausgleichsrentenverordnung\nTeils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäf-\ntigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des          § 3 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der\nDurchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1 gilt       Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1\nnur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten           S. 1769), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\nzu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags       29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, wird\nübernimmt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für          wie folgt geändert:","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                              3851\n1. Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:                2. In Satz 4 wird das Wort „Sachbezugsverordnung\"\ndurch die Wörter „in diesen Zeiträumen gültigen Sach-\n„Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld\nbezugsverordnungen\" ersetzt.\nbestehen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und son-\nstige Sachbezüge), richtet sich nach der Sachbezugs-\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung; freie\nBeleuchtung ist nicht zu bewerten. Für die Bewertung\nder freien Wohnung gilt § 3 der Sachbezugsverord-                                   Artikel 4\nnung; § 4 der Sachbezugsverordnung bleibt unberück-\nInkrafttreten\nsichtigt. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgelegten\nWerte sind jeweils in der Zeit vom 1. Juli des Geltungs-     Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in\njahres der Sachbezugsverordnung bis zum 30. Juni          Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1995\ndes Folgejahres maßgebend.\"                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","3852                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes,\ndes Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,\nder ArbeitslosenhiHe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes\nfür das Jahr 1995                                      ·\n(AFG-Leistungsverordnung 1995)\nVom 19. Dezember1994\nAuf Grund                                                     S. 885, 1037) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 16\n-  des § 44 Abs. 2c des Arbeitsförderungsgesetzes               Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom\nvom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1       21. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1306) geändert worden ist,\n§ 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975             verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\n(BGBI: 1 S. 3113) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1  ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\nNr. 15 Buchstabe e und Nr. 73 des Gesetzes vom           gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden\nist, und unter Berücksichtigung von Artikel 1 Nr. 6                                      §1\nBuchstabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 1985\n(BGBI. 1S. 2484),                                           Für das Jahr 1995 ergeben sich die Leistungssätze\n-  des § 68 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes, der       1. des Unterhaltsgeldes und des Arbeitslosengeldes aus\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 27 und 73 des Gesetzes           der als Anlage1 *),\nvom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert         2. des Altersübergangsgeldes aus der als Anlage 2*),\nworden ist,\n3. der Arbeitslosenhilfe aus der als Anlage 3*) und\n-  des § 111 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes, der\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 und 74 des Gesetzes       4. des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes\nvom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert             aus der als Anlage 4 *)\nworden ist, und unter Berücksichtigung des § 249c\ndieser Verordnung beigefügten Tabelle.\nAbs. 10 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1\nBuchstabe e des Einigungsvertrages vom 31 . August                                       §2\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom           Für das Jahr 1995 ergeben sich die Leistungssätze\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1033)          des Unterhaltsgeldes nach § 242q Abs. 2 in Verbindung\neingefügt worden ist, sowie des§ 242p des Arbeits-       mit § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und des\nförderungsgesetzes, der durch Artikel 11 Nr. 19 des      Unterhaltsgeldes nach§ 242q Abs. 3 in Verbindung mit\nGesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944) eingefügt     § 44 Abs. 2a und § 46 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\nworden ist,                                              gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden\n-  des § 136 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der      Fassung aus der als Anlage 5 *) dieser Verordnung bei-\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes vom          gefügten Tabelle.\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) geändert worden\nist, und                                                                                §3\n-   des § 249e Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungs-             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\ngesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E\nAbschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages    *) Die Anlagen 1 bis 5 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des        blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II             Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nBonn, den 19. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 91 -·Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994              3853\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-\nverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nVom 17. November1994\nDie Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Wider-\nspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nvom 18. März 1994 (BGBI. 1S. 883) wird wie folgt geändert:\n1.\nIn Abschnitt I wird angefügt:\n,, 13. dem Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,\".\nII.\nDie Anordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.\nBonn, den 17. November 1994\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","3854                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nVom 28. November 1994\nAuf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der\nFassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des\nSoldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vor-\nschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2442)\nerhält Nummer 20 der Übersicht zur Zuständigkeitsanordnung Versorgung vom\n5. September 1991 (BGBI. 1 S. 1983) die aus der Anl~ge ersichtliche Fassung.\nDie bisherigen Nummern 20 bis 27 der Übersicht erhalten die Nummern 21\nbis 28.                              .\nDie Änderung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 28. November 1994\nBundesministerium der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus\nAnlage\nVersorgungs-                    Versorgungsbezüge                              Festsetzung   Bewilligung\nempfänger aus dem             erste         1        weitere          Regelung        von           von\nDienstbereich                      Festsetzung                                  Beihilfen  Unterstützungen\n1                     2a                       2b                 3           4             5\n20.\nBundesministerium\nfür Post und\nTelekommunikation\nAngehörige              Bundesministerium       Oberfinanz-           Oberfinanz-         -            -\ndes Ministeriums        für Post und            direktionen           direktionen\nTelekommunikation\nAngehörige              Oberfinanz-             Oberfinanz-           Oberfinanz-         -            -\nnachgeordneter          direktionen             direktionen           direktionen\nDienststellen","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994               3855\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nfür die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet\nder beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung\n(BMF-ZustAO-Rechtsbehelfe)\nVom 29. November 1994\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), das zuletzt durch\nArtikel 12 Abs. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der\nTelekommunikation vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden\nist, in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 462), das\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung\nvon Frauen und Männern vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1406) geändert worden\nist, ordne ich, zugleich im Namen des Bundesministeriums für Post und Tele-\nkommunikation folgendes an:\n1.\nFür die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der beamten-\nrechtlichen Versorgung von Beamten und Versorgungsempfängern aus dem\nDienstbereich des angegebenen Ministeriums sind die Oberfinanzdirektionen\nzuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid\nerlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. Dies gilt nicht\nfür die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der Beihilfe nach den\nBeihilfevorschriften und der Unterstützung nach den Unterstützungsgrundsätzen\nvon Beamten und Versorgungsempfängern.\nII.\n(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\n(2) Die Anordnung vom 5. September 1991 (BGBI. 1 S. 1988) bleibt unberührt.\nBonn, den 29. November 1994\nBundesministerium der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus","3856                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements·\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.\nPreis des Anlagebandes: 14.40 DM (12.40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,40 DM.                                                           Postvertriebsstück , Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\n· beträgt 7%.\nBerichtigung\ndes Grenzpendlergesetzes\nVom 8. Dezember 1994\nArtikel 3 Nr. 2 des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni                                    2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach\n1994 (BGBI. 1 S. 1395) lautet richtig:                                                          ihrer Anschaffung oder Herstellung\n,,2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                            a) zum Anlagevermögen eines Betriebs des An-\nspruchsberechtigten, der in die Handwerksrolle\n,,(3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investi-                                     oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher\ntionen im Sinne des § 3 Nr. 3, die der Anspruchs-                                            Betriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs\nberechtigte nach dem 30. Juni 1994 begonnen                                                  des verarbeitenden Gewerbes des Anspruchs-\nhat, auf 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,                                             berechtigten gehören und\nsoweit die Bemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr\n5 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn                                         b) in einem solchen Betrieb des Anspruchs-\nberechtigten verbleiben;\n1. der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in\ndem die Investitionen vorgenommen werden, nicht                                   Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.\nmehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegen-                                      Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, die der Anspruchs-\nwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeits-                            berechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen hat\nlohn, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld                                 und bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2\nbeziehen, und                                                                  Nr. 1 vorliegen.\"\"\nBonn, den 8. Dezember 1994\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nForst"]}