{"id":"bgbl1-1994-91-20","kind":"bgbl1","year":1994,"number":91,"date":"1994-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/91#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-91-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_91.pdf#page=29","order":20,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung","law_date":"1994-12-17T00:00:00Z","page":3846,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                 3845\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den\nEntschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen\nVom 17. Dezember 1994\nAuf Grund des § 14 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965\n(BGBI. 1 S. 213), der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1994\n(BGBI. 1 S. 1630) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nder Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem\nBundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahr-\nzeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2093) wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nn§9a\nDie §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1\nNr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung.\"\n2. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 11\nDie Verkehrsopferhilfe erbringt Leistungen an ausländische Staatsangehörige\nohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit. Dies\ngilt nicht, soweit völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland\ndem entgegenstehen.\"\n3. § 13 wird§ 12.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nleuth eusse r-Sc h narren berge r","3846                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nVom 17. Dezember 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der§§ 15 und           3. bei Tieren, die in das Bundesgebiet eingeführt\n16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des              oder versandt wurden, die Kennzeichnung des\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der                     Dritt- oder Versendungslandes sowie ihr zugeord-\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                      net, die Kennzeichnung nach § 4,\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),\n4. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung\nvon denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1\nder betroffenen Tiere nach § 4 unter Angabe des\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1\njeweiligen Datums und der Person, von der die\nS. 1395) geändert worden sind, verordnet das Bundes-\nbetroffenen Tiere übernommen oder an die sie\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nabgegeben worden sind,\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen\nund für Wirtschaft:                                                5. die Rasse der Mutterkühe und\n6. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und\nArtikel 1                                     die Angabe, ob sie kastriert sind.\nDie Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom                         (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschaf-\n5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), zuletzt geändert durch           prämie mindestens folgende Angaben enthalten:\nArtikel 2 der Verordnung vom 18. März 1994 (BGBI. 1\n1 . die am 1. Januar eines jeden Jahres vorhandene\nS. 582), wird wie folgt geändert:\nGesamtzahl der Schafe sowie die Anzahl der weib-\nlichen Schafe, die mindestens einmal abgelammt\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                             haben oder mindestens ein Jahr alt sind (prämien-\n,,§2a                                    fähige Mutterschafe),\nBetriebssitz                           2. bei Bestandsveränderungen die Anzahl der betrof-\nfenen Schafe unter Angabe des jeweiligen Datums\nDer für die Bestimmung der zuständigen Landes-\nund der Person, von der die betroffenen Tiere\nstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem\nübernommen oder an die sie weitergeleitet worden\nder Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen ver-\nsind, und\nanlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereini-\ngungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle               3. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehalte-\nzuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung               nen prämienfähigen Mutterschafe.\nbefindet.\"                                                        (4) Das Bestandsregister ist für das Kalenderjahr\nzu führen, für das die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten\n2. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt               Prämien beantragt werden sollen.\ngefaßt:\n„2. Abschnitt                               (5) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Be-\nstandsregisters ist mit jedem Antrag auf Sonder-\nGemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie,\nprämie, Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie\ndie Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie\".\nund bei der Sonderprämie zusätzlich mit der Abgabe\nder Beteiligungserklärung vorzulegen. Ist zu erwarten,\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:\ndaß Erzeuger mehrfach im Kalenderjahr Anträge\n,,§5                               auf Sonderprämie stellen, können die Landesstellen\nBestandsregister                          Ausnahmen von Satz 1 zulassen. In diesen Fällen\nist sicherzustellen, daß die Erzeuger bei der Abgabe\n(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Mutter-        von Anträgen mindestens in Abständen von sechs\nkuhprämie oder die Mutterschafprämie beantragen               Monaten ein aktuelles Bestandsregister vorlegen.\nwill, hat ein nach Prämienarten getrenntes Bestands-          Die Verpflichtung, das Bestandsverzeichnis mit der\nregister zu führen. Das Bestandsregister                      Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt\n1. für die Sonderprämie ist für alle männlichen Rinder,       unberührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit\nZustimmung der Landesstelle auch auf elektroni-\n2. für die Mutterkuhprämie ist für alle Mutterkühe und\nschen Datenträgern vorgelegt werden.\"\n3. für die Mutterschafprämie ist für alle Schafe\ndes Betriebes zu führen.                                   4. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich\n(2) Das Bestandsregister muß für die Sonder-\nprämie und die Mutterkuhprämie mindestens folgende            1. bei der Mutterkuhprämie nur in der Zeit vom\nAngaben enthalten:                                                  1. September bis 31. Januar für den nächsten in\n1. die Kennzeichnung nach § 4,                                     § 3 Abs. 2 Nr. 2 und\n2. bei der Mutterschafprämie nur in der Zeit vom\n2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeich-\nnung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur\n1. Juni bis 31. Oktober für den nächsten in § 3\nverlorengegangenen oder unleserlich gewordenen\nAbs. 2 Nr. 3\nKennzeichnung,                                           genannten Zeitraum gestellt werden.\"","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                3847\n5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                  8. Nach§ 17 wird folgender§ 17a eingefügt:\n,,§ 13a                                                       ,,§ 17a\nBeteiligungserklärung                                           Bestandswechsel\nDie Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem                Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr\n1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die             die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden.\nSonderprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei            Dies gilt auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.\"\nder Landesstelle abgegeben werden.\"\n9. Die Abschnittsbezeichnung „5a. Abschnitt\" und die\n6. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:           Überschrift dieses Abschnitts werden gestrichen.\n,,(3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handels-\nbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen     10. Die§§ 18a bis 18c werden aufgehoben.\nExemplaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller\nKopien zur Vorlage bei der Landesstelle auszu-\nhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare             11. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten              a) Die Angabe,,, 18a\" wird gestrichen.\nbis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das                b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\ndem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren.\nAndere Vorschriften, nach denen eine längere Auf-                 „Satz 1 gilt auch für die Gebiete, die nach dem\nbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.\"                      Stand vom 3. Oktober 1990, aber nicht mehr nach\ndem Stand vom 30. Juni 1993, zu den in Satz 1\n7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                genannten Ländern gehörten.\"\n,,(1) Die regionale Höchstgrenze wird für das Gebiet\n1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,                                      Artikel 2\nNiedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-\nPfalz, Saarland und Schleswig-Holstein auf             Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\n2 193 920 prämienfähige Tiere und                    Nr. 3, 4, 5, 7 und 11 Buchstabe b am Tage nach der\nVerkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 3 und 7 tritt am 1. Januar\n2. des Landes Baden-Württemberg auf 238 424 prä-          1995, Artikel 1 Nr. 4 und 5 tritt mit Wirkung vom 1. Novem-\nmienfähige Tiere                                     ber 1994 und Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b tritt mit Wirkung\nfestgesetzt.\"                                             vom 30. Juni 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}