{"id":"bgbl1-1994-91-18","kind":"bgbl1","year":1994,"number":91,"date":"1994-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/91#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-91-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_91.pdf#page=11","order":18,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin","law_date":"1994-12-15T00:00:00Z","page":3828,"pdf_page":11,"num_pages":11,"content":["Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                             3827\nFünfter Abschnitt                      die gemäß § 6 Abs. 2 Gegenstand der Bewilligung sind,\nsind nicht isoliert anfechtbar und einklagbar.\nSchluß vorschritten\n§20\n§21\nRechtsweg\nInkrafttreten\n(1) In Ansehung von Entscheidungen des Präsidenten\ndes Amtsgerichts oder des Präsidenten des Landgerichts      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nnach dieser Verordnung finden die §§ 23 bis 30 des       Gleichzeitig treten die Allgemeinen Vorschriften des Bun-\nEinführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz        desministers der Justiz über die Erteilung und die Ent-\nAnwendung.                                               nahme von Abschriften oder Auszügen aus den Schuld-\n(2) Die Entscheidung über den Antrag, Befristungen,    nerverzeichnissen vom 1. August 1955 (BAnz. Nr. 156\nAuflagen, Bedingungen und der Vorbehalt des Widerrufs,   vom 16. August 1955) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sse r-Sc h narren berge r","3828                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin *)\nVom 15. Dezember 1994\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes              Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                   gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                    Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit             in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                 Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nerlaß ·vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet                                            §5\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                                       Ausbildungsplan\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie:                                   ·          Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n§1                                 Ausbildungsplan zu erstellen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                  §6\nDer Ausbildungsberuf Oekorvorlagenhersteller/Oekor-                                       Berichtsheft\nvorlagenherstellerin wird staatlich anerkannt.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n§2\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nAusbildungsdauer                             führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§7\n§3                                                      Zwischenprüfung\nAusbildungsberufsbild                              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die               Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                               des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Berufsbildung,                                                       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                 Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nNummer 6 Buchstabe c und d und laufender Nummer 7\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                           Buchstabe a bis d für das zweite Ausbildungsjahr auf-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-           geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nverwendung,                                                      im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\n5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,                             lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n6. Vorlagen umsetzen,                                                 Berufsausbildung wesentlich ist.\n7. Reproteilprodukte herstellen und bearbeiten,                         (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-\n8. Dekor einrichten.\nstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:\n§4\n1. Anfertigen einer Bleistiftzeichnung nach Vorlage,\nAusbildungsrahmenplan\n2. manuelle Vergrößerung einer Strichvorlage,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-               3. Aufrastem einer gegebenen Vorlage,\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung                 4. Herstellen einer Reproduktion mit Maßstabsverände-\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem                  rung.\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\ndie Abweichung erfordern.\nGebieten schriftlich lösen:\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten                1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-                rationelle Energieverwendung,\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nschriften,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    3. Vorlagenbeurteilung,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-  4. Halbton-, Strich- und Rasterreproduktionstechnik,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     5. Farbauszugstechnik.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                 3829\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           k) Dekoreinrichtung,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n1) Dekorbrandtechnik;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n§8                                   a) Zahlen- und Maßsysteme,\nAbschlußprüfung\nb) Rechnen mit fachbezogenen Daten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          c) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nin insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe             (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als             den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nArbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n1. eine Abwicklung abnehmen und zugehörige Dekor-\nelemente ergänzen,                                        2. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                   90 Minuten,\n2. eine vorhandene Dekorvorlage umarbeiten.\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nAls Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:               Sozialkunde                                   60 Minuten.\n1. einen Farbauszug lithografisch herstellen,                   (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n2. einen Farbauszug reprotechnisch herstellen.                Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDie Arbeitsprobe und das Prüfungsstück sollen jeweils           (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nmit 50 vom Hundert gewichtet werden.                          oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nmatik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft    geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nwerden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-          mündlichen das doppelte Gewicht.\ngene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden          (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nGebieten in Betracht:                                         fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nEnergieverwendung,\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nb) Eigenschaften und Verwendung von Reproduktions-        stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nmaterialien und Hilfsstoffen,\nc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und -beur-                                    §9\nteilung,                                                                   Übergangsregelung\nd} Meß- und Prüfmethoden,                                   Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Beruf Druck-\ne) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduktions-         vorlagenhersteller, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\ngeräte und -systeme,                                   bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzu-\nwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die\nf) Reproduktionsherstellung,                              Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\ng) Bildbearbeitung, Korrektur,\n§ 10\nh) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-\nprozesse, Datenverarbeitung,                                                   Inkrafttreten\ni) Farbenlehre,                                             Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","3830                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     In Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1   1       2      1   3\n2                                         3                                      4\nBerufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                   dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und                 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des              erläutern\nAusbildungsbetriebes       b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\n(§ 3 Nr. 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz              b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 3 Nr. 3)                                                                         während der\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\ngesamten Ausbildung\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie zu vermitteln\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,         a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nUmweltschutz und              Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle Energie-        b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nverwendung                    Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 3 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nen-\nnen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-\nbekämpfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nleichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere\ndurch Wiederverwendung und Entsorgung von\nWerk- und Hilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Be-\nobachtungsbereich anführen","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                 3831\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2          3\n1                   2                                            3                                       4\n5  Arbeitsabläufe planen         a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den\nund vorbereiten                   entsprechenden Verfahrensweg festlegen                 3\n(§ 3 Nr. 5)\nb) bei der Beurteilung von Vorlagen die unterschied-\nliehe Reaktion der Dekorbrandtechnik berücksich-\ntigen                                                                  3\nc) bei der Beurteilung von Vorlagen drucktechnische\nKriterien berücksichtigen\nd) Materialien und Verarbeitungsprozesse entsprechend\nihrer spezifischen Art, Eigenschaften und Einsatz-    10\nbereiche auswählen und vorgeben\ne) Farben unter Berücksichtigung der Drucktechnik\nauswählen sowie Druckreihenfolge festlegen                                    3\n6  Vorlagen umsetzen             a) Kontur zeichnen und pausen                             14\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Farbauszüge von Strichvorlagen manuell und rech-\nnergestützt herstellen                                18                      5\nc) Strichpunktlithographien herstellen                               5\nd) Farbauszüge mit Flächen und Verläufen manuell und\nrechnergestützt herstellen                                    15              5\ne) Farbauszüge für Dekore mit Kontur, Strich, Strich-\npunkt, Fläche und Verlauf manuell und rechner-\ngestützt herstellen\n5      9\nf) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und\nbeurteilen\n7  Reproteilprodukte             a) Kontaktkopien herstellen\nherstellen und bearbeiten     b) Halbton-, Strich- und Rasteraufnahmen in verschie-\n(§ 3 Nr. 7)\ndenen Maßstäben herstellen                             4         6\nc) Aufnahmematerialien entwickeln\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Korrekturen manuell ausführen                                           2\nf) Tonwerte gerätetechnisch korrigieren                                           4\ng) durch manuelle Techniken Begrenzungen von Bild-\ndarstellungen und Änderungen von Zeichnungs-\ndetails ausführen                                                      2      6\nh) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-\nstellen, entfernen und ergänzen\n8  Dekor einrichten              a) Biegung der zu dekorierenden Teile abnehmen\n(§ 3 Nr. 8)                                                                                            14\nb) Hilfskontur aufbringen\nc) Abwicklung abnehmen und zeichnen\nd) Paßgenauigkeit der Abwicklung prüfen und be-\nurteilen                                                                    10\ne) Kontur in Abwicklung einpassen\nf) Abwicklung korrigieren","3832                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.         Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2          3\n1               2                                          3                                     4\ng) Schrift paßgerecht montieren                          3\nh) Dekorvorlagen für verschieden geformte Artikel um-\narbeiten und einpassen\ni)  Dekorelemente montieren\n10\nk) Einrichtungsmontage auf Paßgenauigkeit und Voll-\nständigkeit prüfen und korrigieren\n1) Dekor auf Paßgenauigkeit und Vollständigkeit prüfen","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                             3833\nVerordnung\nzum Schutz des Namens Solingen\n(Solingenverordnung - SolingenV)\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund des § 137 des Markengesetzes vom                                             §3\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) verordnet das Bun-                       Begriff der Schneidwaren\ndesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den\nBundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Land-        Schneidwaren im Sinne des§ 1 sind insbesondere:\nwirtschaft und Forsten und für Gesundheit:                  1. Scheren, Messer und Klingen aller Art,\n2. Bestecke aller Art und Teile von solchen,\n§1\n3. Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen,\nGrundsatz                               Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,\nDer Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur      4. Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner,\nfür solche Schneidwaren benutzt werden, die                     Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende\nKüchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messer-\n1. in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des\nschärfer,\nSolinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt\nworden sind und                                         5. Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,\n2. nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren       6. Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,\narteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.                7. Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut-\nund Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,\n§2                              8. blanke Waffen aller Art.\nHerkunftsgebiet\n§4\nDas Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der                              Inkrafttreten\nkreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis\nMettmann gelegenen Stadt Haan.                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Sch narren berg er","3834                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung\nvon Besteuerungsgrundlagen nach§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung             2. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der zuletzt durch                                     ,,§9\nArtikel 26 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993\nFeststellungsgegenstand bei Einsatz\n(BGBI. 1 S. 2310) geändert worden ist, verordnet das                    von Versicherungen auf den Erlebens-\nBundesministerium der Finanzen:                                        oder Todesfall zu Finanzierungszwecken\nSind für Beiträge zu Versicherungen auf den Er-\nlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den\nSonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des\nArtikel 1                              Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt, stellt das für\ndie Einkommensbesteuerung des Versicherungs-\nDie Verordnung über die gesonderte Feststellung von           nehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der\nBesteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgaben-           außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zin-\nordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2663), ge-            sen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen\nändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 1990                (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes)\n(BGBI. 1S. 2275), wird wie folgt geändert:                      gesondert fest.\"\nArtikel 2\n1. Die Gliederung in drei Abschitte und die Gliederungs-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nüberschriften werden aufgehoben.                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                           3835\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Aufzugsverordnung\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in       2. Dem § 26a wird folgender Satz 3 angefügt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992\n,,Abweichend von Satz 2 dürfen Mühlen-Bremsfahr-\n(BGBI. 1 S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach\nstühle in Mühlen mit einer Mahlleistung von höchstens\nAnhörung der beteiligten Kreise:\n10 Tonnen pro Tag bis spätestens 31. Dezember 2004\nweiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage\nArtikel 1                             vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der\nBenutzer nicht zu befürchten sind.\"\nDie Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1\nS. 173, 205), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 52 des\nGesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird      3. § 28 wird gestrichen.\nwie folgt geändert:\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel2\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.               kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","3836                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und\nSozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1\nÄnderung der Vorschriften\nIn § 16 Abs. 6 Nr. 1 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992\n(BGBI. 1 S. 866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juli 1994\n(BGBI. 1 S. 1670), werden das Datum \"31. Dezember 1994\" durch das Datum\n„30. Juni 1995\" und das Datum „30. Juni 1995\" durch das Datum „31. Dezember\n1995\" ersetzt.\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                              3837\nVerordnung\nzur Änderung der Hühnereier-Verordnung;\nVom 16. Dezember 1994\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 3, des § 1O Abs. 1 Satz 1 und\ndes § 19a Nr. 3 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169), von denen\n§ 19a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1467) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für\nWirtschaft:\nArtikel 1\nIn§ 7 der Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli 1994 (BAnz. S. 6973) wird Satz 2\naufgehoben.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\n·) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994\nzur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien\n(ABI. EG Nr. L 168 S. 34)."]}