{"id":"bgbl1-1994-91-17","kind":"bgbl1","year":1994,"number":91,"date":"1994-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/91#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-91-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_91.pdf#page=5","order":17,"title":"Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuVVO)","law_date":"1994-12-15T00:00:00Z","page":3822,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                  3821\nEnde der\nLfd. Nr.                                       Bezeichnung                       Verschreibungspflicht\nnach§49AMG\n921      Quinagolid und seine Salze                                                1.Januar2000\n922       Rifabutin und seine Salze                                                1.Januar2000\n923       Rimexolon                                                                1.Januar2000\n924      Tacrolimus                                                                1.Januar2000\n925      Terazosin und seine Salze                                                 1.Januar2000\n- zur Behandlung der benignen Prostata-Hyperplasie -\n926      Tiamenidin und seine Salze                                                1.Januar2000\n927      Ursodeoxycholsäure und ihre Salze                                         1.Januar2000\n- zur symptomatischen Behandlung der primär biliären Zirrhose im frühen\nErkrankungsstadium -\n928      Zubereitungen aus                                                         1.Januar2000\nDimethylfumarat,\nEthylhydrogenfumarat, Calciumsalz,\nEthylhydrogenfumarat, Magnesiumsalz\nund\nEthylhydrogenfumarat, Zinksalz\n929      Zubereitungen aus                                                         1.Januar2000\nPhospholipidfraktion aus Rinderlunge,\n1,2-Dipalmitoyl-sn-glycero(3)phosphocholin,\nPalmitinsäure und ihren Salzen\nund\nGlyceroltripalmitat\n930      Zubereitungen aus                                                         1.Januar2000\nTerazosin und seinen Salzen\nund\nMethyclothiazid und seinen Salzen\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","3822                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\n-über das Schuldnerverzeichnis\n(Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuWO)\nVom 15. Dezember 1994\nAuf Grund des § 915h der Zivilprozeßordnung, der          2. das Datum dieses Beschlusses;\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994\n3. die Bezeichnung des Gerichts, das diesen Beschluß\n(BGBI. 1 S. 1566) eingefügt worden ist, des § 107 Abs. 2\nerlassen hat; das Aktenzeichen der Konkurssache.\nSatz 2 der Konkursordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des\noben genannten Gesetzes eingefügt worden ist, des § 284        (3) Vertreter des Schuldners werden nicht in das\nAbs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung vom          Schuldnerverzeichnis eingetragen.\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 3 des        (4) Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des\noben genannten Gesetzes teils neugefaßt, teils geändert      Schuldners in dem Titel nach Absatz 1 Nr. 1 oder dem\nworden ist und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungs-  Beschluß nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Eintragung im\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-   Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. Die Berichtigung ist\nnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der      kenntlich zu machen.\ndurch Artikel 4 des oben genannten Gesetzes geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:\nZweiter Abschnitt\nErster Abschnitt                                           Bewilligungsverfahren\nDas Schuldnerverzeichnis\n§2\n§1                                       Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs\nInhalt des Schuldnerverzeichnisses                       von Abdrucken und der Erteilung von Listen\n(1) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 915          (1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur\nAbs. 1 der Zivilprozeßordnung eingetragen:                   Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses\nAbschnitts erteilt werden.\n1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Titel, der\ndem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt;                 (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraus-\nsetzungen des § 915 Abs. 2, § 915d Abs. 1 und § 915e\n2. das Geburtsdatum, soweit bekannt;                         Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung\n3. das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-       erfüllt sind.\nrung; das Datum der Anordnung der Haft gemäß                (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn\n§ 901 der Zivilprozeßordnung; die Vollstreckung der\nHaft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeß-          1. der Antragsteller schuldhaft        unrichtige Angaben\nordnung;                                                     macht,\n4. das Aktenzeichen der Vollstreckungssache; die Be-         2. Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilli-\nzeichnung des Vollstreckungsgerichts oder der Voll-          gung gemäß § 8 widerrufen werden könnte,\nstreckungsbehörde.                                       3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des\n(2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 107            Antragstellers in bezug auf die Verarbeitung und Nut-\nAbs. 2 der Konkursordnung eingetragen:                           zung personenbezogener Daten begründen, oder\n1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Beschluß,      4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag\ndurch den der Antrag auf Eröffnung des Konkursver-          des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis\nfahrens gemäß § 107 Abs. 1 der Konkursordnung               zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der\nabgewiesen wurde;                                           Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                             3823\n(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berech-         (2) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung\ntigt Kammern, die Abdrucke in Listen zusammenzufassen        beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der\noder hiermit Dritte zu beauftragen und die Listen ihren Mit- Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist sind die\ngliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag         Angaben zu löschen.\nzum laufenden Bezug zu überlassen. Die Überlassung von\nListen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die                                     §6\nVoraussetzungen des § 915 Abs. 2, § 915d Abs. 1 und\nBewilligung\n§ 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung nicht\nerfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Ab-             (1) Die Bewilligung ist nur für und gegen den Antrag-\nsatz 3 vorliegen.                                            steller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.\n§3                                (2) Gegenstand der Bewilligung ist die Entscheidung\nOber den Antrag, Befristungen, Auflagen, Bedingungen\nZuständigkeit\nund der Vorbehalt des Widerrufs.\nÜber Anträge nach § 915d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeß-\n(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom\nordnung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei\nBegünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen\nd~m das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Ist das\nVorschriften, insbesondere der Zivilprozeßordnung und\nAmtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt, so\ndieser Verordnung. In den Fällen des§ 10 Abs. 4 Satz 1 ist\nentscheidet der Präsident des Landgerichts. Ist durch\nweiterhin über die anzuwendenden Datenübertragungs-\nRechtsverordnung gemäß § 915h Abs. 2 Nr. 1 der Zivil-\nregeln zu belehren. Auf § 8 ist gesondert hinzuweisen. Der\nprozeßordnung die Führung eines zentralen Schuldner-\nBewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.\nverzeichnisses bestimmt, so entscheidet der Präsident\ndes Amtsgerichts, bei dem dieses geführt wird; Satz 2 gilt      (4) Die Bewilligung wird der nach den jeweils maßgeb-\nentsprechend.                                                lichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kon-\ntrolle über den Bezieher der Abdrucke zuständigen Stelle\n§4                             mitgeteilt.\nAntrag\n§7\n(1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zustän-\nBefristungen, Auflagen und Bedingungen\ndigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts anzubrin-\ngen. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen        (1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens\nAngaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.              sechs Jahre zu befristen.\n(2) Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen          (2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des\nsich das Vorliegen der in § 915 Abs. 2 und § 915e Abs. 1     § 915 Abs. 2, der §§ 915a, 915b und 915d Abs. 2 und 3\nder Zivilprozeßordnung geforderten Voraussetzungen er-       und der §§ 91 Se bis 915g der Zivilprozeßordnung, der\ngibt. Darüber hinaus muß er enthalten:                       anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze\nund dieser Verordnung kann die Bewilligung mit\n1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antrag-\nstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handels-          1. Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun,\nregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;               Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Aufla-\ngen),\n2. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit\nwelchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses         2. Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Weg-\nAbschnittes gestellt wurden;                                 fall einer Vergünstigung oder Belastung von dem unge-\nwissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt\n3. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen\n(Bedingung),\nFormen die Abdrucke erteilt werden sollen;\nergehen.\n4. die Erklärung, ob Listen gefertigt werden sollen;\n5. die Erklärung, von wem die Listen gefertigt und an wen                                   §8\noder welchen Personenkreis diese weitergegeben wer-             Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen\nden sollen;\n(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt§ 49Abs. 2, 3\n6. die Erklärung, ob Einzelauskünfte im automatisierten      und 5 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nAbrufverfahren erteilt werden sollen.                    entsprechend.\n(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48\n§5                             Abs. 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-\nSpeicherung von Daten des Antragstellers             sprechend.\nim Falle der Nichterteilung der Bewilligung\n(3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen\n(1) Im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Antra-      entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. Wenn die\nges werden der Name des Antragstellers, das Datum des        Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist\nAntrages sowie die Angaben des Antragstellers nach § 4       die Entscheidung dem ehemaligen Inhaber der Bewilli-\nAbs. 2 Nr. 1 von der nach§ 3 zuständigen Stelle erfaßt und   gung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Ent-\naufbewahrt oder maschinell lesbar gespeichert. Diese         scheidung ist den Präsidenten der Gerichte, bei denen\nAngaben dürfen nur dazu erhoben, verarbeitet und ver-        weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten\nwendet werden, Mehrfachanträge und Bewilligungs-             des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden,\nhindernisse zu erkennen.                                     mitzuteilen. Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und","3824                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nweitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entschei-     geführt wird. Darüber hinaus hat der Empfänger der Daten\ndung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre          durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß die\nPflichten nach Absatz 4 bekanntzugeben. Betrifft die Ent-     Anforderungen des Absatzes 3 auch bezüglich der über-\nscheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach         mittelten Daten erfüllt werden.\nSatz 3 durch diese, ansonsten durch das entscheidende\nGericht. Benachrichtigungen nach Satz 4 erfolgen durch\n§ 11\ndie betroffene Kammer.\n(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder       Einstweiliger Ausschluß vom Bezug von Abdrucken\nzurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefer-             (1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug\ntigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unver-      von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden,\nzüglich ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten.          wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende\nDer Bezieher der Abdrucke und die Inhaber von Listen          Wahrscheinlichkeit begründen, daß die Bewilligung als-\nkönnen dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. Das           bald widerrufen oder zurückgenommen wird.\neinzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfzigtausend\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Ist die Verhängung von          (2) Über den einstweiligen Ausschluß entscheidet die\nZwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvor-    nach§ 3 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist mit einer\nnahme anzuordnen.                                             Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; §-8\nAbs. 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der\nEntscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab\nDritter Abschnitt                        Zustellung eine Entscheidung nach § 8 ergeht.\nAbdrucke und Listen                           (3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener\noder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Aus-\nschluß kann wiederholt erlassen werden, wenn während\n§9\nder Dauer der Wirksamkeit des zuerst erlassenen einst-\nInhalt von Abdrucken                       weiligen Ausschlusses ein Verfahren mit dem Ziel des\nWiderrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß\n(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilab-\n§ 8 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen\ndruck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im\nwurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen Ausschlusses\nSchuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die in\n· darf in einem Verfahren nicht mehr als drei Monate betra-\ndem Antrag auf Bewilligung des Bezugs von Abdrucken\ngen. Für den wiederholten einstweiligen Ausschluß gelten\nbezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.\nim übrigen die Absätze 1 und 2.\n(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915\nAbs. 2 und den §§ 915a, 91 Sb und 915d bis 91 Sg der Zivil-\nprozeßordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von                                         §12\nAbdrucken hinzuweisen. Dieser Hinweis kann den Ab-                                   Inhalt von Usten\ndrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt wer-\nden.                                                             (1)  Listen sind Zusammenstellungen      von  Angaben   aus\neinem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme anderer\n(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Ab-\nenthalten.                                                    drucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist\nunzulässig.\n§10\n(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt auf-\nErteilung und Aufbewahrung von Abdrucken\ngrund von Merkmalen, die diesen Angaben gemeinsam\n(1) Die Abdrucke werden dem Bezieher in verschlos- sind und aufgrund derer sie aus den Abdrucken ausge-\nsenem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt wählt werden (Auswahlmerkmale) sowie aufgrund von\noder auf Antrag ausgehändigt. Ersatzzustellung nach Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den\n§ 181 und Zurücklassung nach§ 186 der Zivilprozeßord- Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale). Auswahl-\nnung sowie öffentliche Zustellung sind ausgeschlossen.        merkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 1\nAbs. 1 und 2 beziehen.\n(2) Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach\n§ 9 Abs. 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbun-          (3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen,\nden werden.                                                   den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen\nsein.  In  den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die sich\n(3) Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tra-\naus    § 915 Abs. 2 und den §§ 91 Sa, 91 Sb und 91 Sd\ngen, daß ihm ausgehändigte oder übersandte Abdrucke\nbis 91 Sg der Zivilprozeßordnung ergebenden Pflichten\n1. gesondert aufbewahrt werden,                               des Beziehers von Listen hinzuweisen. § 9 Abs. 2 Satz 2\n2. bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und     findet Anwendung.\n3. gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.                      (4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen ent-\nhalten.\nSatz 1 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere\nForm der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum                                         §13\nZwecke der Maschinenlesbarkeit der Abdrucke.\nAnfertigung, Erteilung\n(4) Werden die Abdrucke gemäß § 91 Sd Abs. 1 der Zivil-                     und Verwendung von Listen\nprozeßordnung in maschinell lesbarer Form übermittelt,\ngelten die Datenübertragungsregeln der Landesjustizver-          (1) Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der\nwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                3825\n(2) Die Listen werden dem Bezieher in verschlossenem                           Vierter Abschnitt\nUmschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder per-\nsönlich ausgehändigt. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entspre-\nAutomatisiertes Abrufverfahren\nchend.\n§17\n§14                                                     Einrichtung\nAusschluß vom Bezug von Listen\n(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraus-\n(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von     setzungen des § 91 Se Abs. 2 der Zivilprozeßordnung Ein-\nListen von deren Bezug auszuschließen, wenn diesem die       zelauskünfte aus den Abdrucken im automatisierten\nBewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre.        Abrufverfahren .nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nDiesen Ausschluß teilen die Kammern ihren Aufsichts-         erteilen.\nbehörden mit.\n(2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die\n(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße     nach § 1 Abs. 1 oder 2 in das Schuldnerverzeichnis aufzu-\ngegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die         nehmenden Eintragungen übermittelt werden. Die Ver-\nBewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der          knüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist\nKammern erteilt haben.                                       nur zulässig, wenn\n(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung     1. die Verknüpfung notwendig ist, um die Zwecke des\nzum Bezug von Abdrucken gemäß § 8 widerrufen werden.             § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erreichen,\n2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerver-\n§15\nzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und aus-\nLöschungen in Abdrucken und Listen                    schließlich zu den in § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßord-\nnung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und\n(1) Löschungen gemäß§ 915g Abs. 1 der Zivilprozeß-\nverwendet werden,\nordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen\nsowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des      3. die Herkunft der Daten durch den Bezieher der\n§ 91 Sg Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eigenverantwortlich        Abdrucke nachgewiesen werden kann und\ndurch.                                                       4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, daß der Emp-\n(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 915g Abs. 2 der             fänger der Auskunft nicht im Wege des Abrufs von mit\nZivilprozeßordnung werden in der gleichen Weise wie die          Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpften\nzugrundeliegenden Abdrucke übermittelt. § 9 Abs. 3 und           Daten Kenntnis von Daten aus Schuldnerverzeichnis-\n§ 1Ofinden entsprechende Anwendung.                              sen erhält, ohne dazu berechtigt zu sein oder ohne daß\ndies zur Erfüllung der Zwecke des § 915 Abs. 2 der\n(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der            Zivilprozeßordnung notwendig ist.\nLöschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in\nder Form, in der die zugrundeliegenden Listen erteilt wer-      (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren\nden. Kammern oder von ihnen gemäß § 91 Se Abs. 3 der         dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung\nZivilprozeßordnung beauftragte Dritte, die Listen ohne       in das Schuldnerverzeichnis nach § 1 Abs. 1 oder 2 zu\nEinsatz von Techniken der automatisierten Datenverarbei-     erfolgen hätte.\ntung erstellen, dürfen alle Listenbezieher unterrichten, die\nzu diesem Zeitpunkt Listen beziehen; davon ausgenom-                                      §18\nmen sind die Listenbezieher, von denen die Kammer oder\nAusgestaltung, insbesondere Protokollierung\nder beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand\nfeststellen können, daß ihnen die zu löschende Eintragung       (1) Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im\nbis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine     automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle),\nAuskunft der Kammer bekannt geworden ist.                    darf einen Abruf nur zulassen, wenn dessen Durchführung\nunter Verwendung von Benutzerkennung und Paßwort\n(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind zu ver-\n(Authentifikation) des zum Abruf Berechtigten (Abrufbe-\nnichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. Satz 1\nrechtigter) und einer davon unabhängigen, selbständigen\ngilt entsprechend für die Mitteilungen an die Listenbezie-\nKennung des zum Abruf zugelassenen Endgerätes (End-\nher nach Absatz 3.\ngerätekennung) erfolgt. Ist der Abruf zulässig, wird die\nAuskunft im Wege des automatischen Rückrufs erteilt.\n§16\n(2) Das Paßwort ist jeweils spätestens nach 120 Tagen\nKontrolle\nzu ändern. Erfolgt die Änderung nicht rechtzeitig, ist durch\nvon Löschungen in Abdrucken und Listen\nein selbsttätiges Verfahren sicherzustellen, daß mit dem\nWerden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die    Paßwort keine Abrufe mehr erfolgen können. Ein Paßwort\nAnnahme rechtfertigen, daß einer Löschungspflicht nach       darf nicht bereits an Abrufberechtigte derselben Aus-\n§ 91 Sg der Zivilprozeßordnung nicht nachgekommen            kunftsstelle vergeben sein oder gewesen sein, muß min-\nwurde, haben sie diese dem Amtsgericht mitzuteilen, bei      destens sechs Stellen lang sein und aus Buchstaben, Zah-\ndem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu        len und Zeichen bestehen. Die Auskunftsstelle speichert\nlöschende Eintragung entnommen wurde. Dieses legt die        die Paßwörter, die innerhalb der zurückliegenden drei\nAngelegenheit der nach § 3 zuständigen Stelle vor, die       Jahre benutzt wurden. Die Speicherung dient der Kon-\nMaßnahmen nach dieser Verordnung ergreifen und die zur       trolle der Ordnungsgemäßheit der Paßwörter, insbeson-\nKontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften    dere zur Vermeidung unzulässiger wiederholter oder\nzuständigen Stellen benachrichtigen kann.                    mehrfacher Verwendung.","3826                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Wird eine Benutzerkennung innerhalb von 120 Tagen      kontrolle oder eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens\nnicht benutzt, ist sie umgehend zu sperren. Sie darf als Teil benötigt.\nder Authentifikation erst wieder zugelassen werden, wenn\ndie Berechtigung zum Abruf der Auskunftsstelle erneut            (7) Zwischen der Auskunftsstelle und dem Abrufberech-\nnachgewiesen wurde.                                           tigten kann vertraglich vereinbart werden, daß\n(4) Die Auskunftsstelle hat durch ein selbsttätiges Ver-   1. das Paßwort und die Endgerätekennung abweichend\nfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen kön-             von Absatz 1 nur beim Abrufberechtigten interne\nnen, sobald die Benutzerkennung, das Paßwort oder die               Zugangsvoraussetzungen zum Abrufverfahren sind;\nEndgerätekennung mehr als zweimal hintereinander\nunrichtig eingegeben wurde.                                   2. die Paßwortspeicherung nach Absatz 2 vom Abrufbe-\nrechtigten statt von der Auskunftsstelle durchgeführt\n(5) Sind bei einem Abrufberechtigten mehrere Nutzer              wird;\nvorhanden, darf der Abrufberechtigte diesen den Zugang\n3. die Abrufsperre nach Absatz 4 bei mehr als zweimal\nzum automatisierten Abrufverfahren nur unter Verwen-\nhintereinander unrichtiger Eingabe von Paßwort oder\ndung jeweils eigener Authentifikationen eröffnen. Sind bei\nEndgerätekennung durch ein selbsttätiges Verfahren\neinem Abrufberechtigten mehrere Endgeräte vorhanden,\nbeim Abrufberechtigten gewährleistet wird;\nist zusätzlich eine Endgerätekennung zu verwenden. Für\ndie Authentifikation der Nutzer und die Endgerätekennung      4. das Paßwort und die Endgerätekennung nach Absatz 6\nnach den Sätzen 1 und 2 gelten die Absätze 2, 3 und 4 mit           beim Abrufberechtigten protokolliert werden.\nder Maßgabe, daß an die Stelle der Auskunftsstelle der\nAbrufberechtigte und an die Stelle des Abrufberechtigten      Der Vertrag bedarf der Schriftform. In ihm muß sich der\ndie Nutzer treten. Bei den von den Nutzern verwendeten        Abrufberechtigte verpflichten, seine Aufzeichnungen der\nEndgeräten hat der Abrufberechtigte durch geeignete           Auskunftsstelle zu Kontrollzwecken jederzeit zur Verfü-\ntechnische Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine             gung zu stellen.\nWeiterverbreitung von Paßwörtern, Benutzer- oder End-\ngerätekennungen nicht möglich ist. Der Abrufberechtigte\nhat der Auskunftsstelle die Einhaltung der Vorschriften                                      §19\ndieses Absatzes jederzeit auf Anforderung nachzuweisen                    Ausschluß von der Abrufberechtigung\nund die gefertigten Protokolle zu diesem Zweck vorzu-\nlegen.                         ·                                  (1) Werden der Auskunftsstelle Tatsachen bekannt, die\nerkennenlassen,daß\n(6) Die Auskunftsstelle hat sicherzustellen, daß Abrufe\nselbsttätig aufgezeichnet werden, wobei                       1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu\nden in § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung genannten\n1 . die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten\nZwecken verwendet werden,\nDaten,\n2. der Tag und die Uhrzeit der Abrufe,                        2. ein berechtigtes Interesse nach § 91 Se Abs. 1 Buch-\nstabe c der Zivilprozeßordnung bei dem Abrufberech-\n3. die Authentifikation und die Endgerätekennung und                tigten nicht vorliegt und dennoch wiederholt Daten\n4. die abgerufenen Daten                                            abgerufen wurden,\nfestgehalten werden und daß Abrufe bei nicht ordnungs-        3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in\ngemäßer Aufzeichnung unterbrochen werden. Minde-                    unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergege-\nstens aufzuzeichnen sind                                            ben werden,\n1. alle Abrufe in der Zeit von 20 bis 8 Uhr, an Sonn- und     4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 18 Abs. 5\nallgemeinen Feiertagen oder außerhalb der normalen              nicht oder nicht hinreichend nachkommt,\nGeschäftszeit der Auskunftsstelle,\n2. zehn Prozent der Abrufe der Abrufberechtigten, die         5. der Abrufberechtigte vertraglichen Pflichten nach § 18\ninnerhalb von 24 Stunden mehr als zehnmal abrufen,             Abs. 7 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder\n3. zehn Prozent der nicht bereits nach Nummer 1 oder 2        6. bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen die\naufzuzeichnenden Abrufe, die nach dem Zufallsprinzip            Unzuverlässigkeit in bezug auf die Verarbeitung und\nauszuwählen sind,                                              Nutzung personenbezogener Daten begründet ist,\n4. alle Abrufe, bei denen datensicherheitsrelevante Ereig-     ist die Auskunftsstelle verpflichtet, den Abrufberechtigten\nnisse auftreten, und                                     vom Abrufverfahren auszuschließen. Diesen Ausschluß\n5. alle versuchten Abrufe, die unter Verwendung von          teilt sie der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen\nfehlerhafter Authentifikation oder Endgerätekennung      Vorschriften zuständigen Stelle mit.\nmehr als einmal vorgenommen werden.\nDie Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle,          (2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1\ninsbesondere zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe,       den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum\nzur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der        Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle\nDatenverarbeitungsanlage sowie in gerichtlichen Verfah-       erteilt haben.\nren verwendet werden. Sie sind nach drei Jahren zu\nlöschen, es sei denn, sie werden noch bis zum Abschluß            (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung\neines bereits eingeleiteten Verfahrens der Datenschutz-       gemäß § 8 widerrufen werden."]}