{"id":"bgbl1-1994-91-0","kind":"bgbl1","year":1994,"number":91,"date":"1994-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-91-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_91.pdf#page=1","order":0,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung","law_date":"1994-12-13T00:00:00Z","page":3818,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["3817\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                Z 5702 A\n1994                      Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1994                                                                                                         Nr. 91\nTag                                                                           Inhalt                                                                                  Seite\n13. 12. 94 Dritte Verordnung zur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung                                                                           3818\nFNA: 96-1-25\n14. 12. 94 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die autcmatische Verschreibungs-\npflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3819\nFNA: 2121-51-7\n15. 12. 94 Verordnung über das Schuldnerverzeichnis {Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuWO)                                                                             3822\nFNA: neu: 310-4-6; neu: 310-4-7\n15. 12. 94 Verordnung über die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin                                                                 3828\nFNA: neu: 806-21-1-187\n16. 12. 94 Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (Solingenverordnung - Solingen V)                                                                                    3833\nFNA: neu: 423-5-2-2\n16. 12. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs-\ngrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  3834\nFNA: 610-1-7\n16. 12. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Aufzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     3835\nFNA: 7102-40\n16. 12. 94 Dritte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            3836\nFNA: 2125-40-46\n16. 12. 94 Verordnung zur Änderung der Hühnereier-Verordnung                                                                                                              3837\nFNA: 2125-40-56\n16. 12. 94 Zweite Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              3838\nFNA: 7832-1-21\n17. 12. 94 Verordnung zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe (Beratungshilfevordruckver-\nordnung - BerHW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3839\nFNA: neu: 303-15-2; 303-15-1\n17. 12. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus\nKraftfahrzeugunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •            3845\nFNA: 925-1-1\n17. 12. 94 Vierte Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung                                                                                         3846\nFNA: 7847-11-4-70\n19. 12. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    3848\nFNA: 610-1-8\n19. 12. 94 Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge                                                                                                                        3849\nFNA: neu: 860-4-1-3-2; 860-4-1-1, 830-2-3\n19. 12. 94 Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, des Altersüber-\ngangsgeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr\n1995 (AFG-Leistungsverordnung 1995) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3852\nFNA: neu: 810-1-19-21\n17. 11. 94 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern • . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .                                    3853\nFNA: 2030-14-82\n28. 11. 94 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\nder beamtenrechtlichen Versorgung .................................. ~ . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       3854\nFNA: 2030-14-73\nFortsetzung nächste Seite","3818                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTag                                                                      Inhalt                                                                                  Seite\n29. 11. 94     Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche auf\ndem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung (BMF-ZustAO-\nRechtsbehelfe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3855\nFNA: neu: 2030-14-83\n8. 12.94     Berichtigung des Grenzpendlergesetzes                                                                                                                  3856\nFNA: 707-6-1-5\nDie Anlagen 1 bis 5 zur Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, des Altersübergangsgeldes,\nder Arbeitslosenhiffe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1995 (AFG-Leistungsverordnung 1995) vom\n19. Dezember 1994 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-\nblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung\nVom 13. Dezember 1994\nAuf Grund des§ 32 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61), der durch\nArtikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1370)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nÄnderung\nder Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung\n§ 2 der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. Sep-\ntember 1989 (BGBI. 1S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezem-\nber 1993 (BGBI. 1S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „zwei Stellen\" durch die Wörter „vier Stellen\"\nersetzt.\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 1995 für Flüge nach Instrumen-\ntenflugregeln 556,50 DM und für Flüge nach Sichtflugregeln 222,60 DM.\"\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „ 1. Januar 1994 35,- DM\" durch die Angabe\n,, 1. Januar 1995 35,50 DM\" ersetzt.\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                             3819\nVierundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht\nVom 14. Dezember 1994\nAuf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das\nBundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1369), wird die Anlage wie folgt geändert:\n1. Folgende Position wird gestrichen:\n„687 Felbinac und seine Salze                                                                   1. Januar 1996\".\n4-Biphenylylessigsäure\n- zur tropischen Anwendung -\n2. Die Positionen 662,665,692 und 831 erhalten folgende Fassung:\n„662 ltraconazol und seine Salze                                                                1.Januar1996\n- zur kurzfristigen Behandlung von Haut- und Schleimhautmykosen -\n665 Octreotid und seine Salze                                                                  1.Januar1996\n- zur symptomatischen Behandlung von Tumoren des Magen-Darm-Traktes -\n692 Lactitol                                                                                        1. Juli 1996\n- zur symptomatischen Behandlung der hepatischen Encephalopathie -\n831 Fluticason-17-propionat                                                                    1 . Januar 1999\".\n- zur Anwendung in der Dermatologie und Rhinologie -","3820                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Folgende Positionen werden angefügt:\nEnde der\nLfd. Nr.                                       Bezeichnung                                Verschreibungspflicht\nnach§49AMG\n886      Adenosin                                                                           1.Januar2000\n- zur symptomatischen Behandlung von paroxysmalen AV-junktionalen\nTachykardien -\n887      Alfuzosin und seine Salze                                                          1.Januar2000\n888      Alglucerase                                                                        1.Januar2000\n889      Atovaquon und seine Salze                                                          1.Januar2000\n890      Buserelin und seine Salze                                                          1.Januar2000\n- Blockade der Hypophysenfunktion zur Vorbereitung der Ovulationsauslösung\nin Zubereitungen zur nasalen Anwendung -\n891      Buspiron und seine Salze                                                           1.Januar2000\n892      Cabergolin und seine Salze                                                         1.Januar2000\n893      Cefetametpivoxil und seine Salze                                                   1.Januar2000\n894      Cicletanin und seine Salze                                                         1.Januar2000\n895      Diclofenac-Colestyramin                                                            1.Januar2000\n896      Dornase alfa                                                                       1.Januar2000\n897      Enoximon                                                                           1.Januar2000\n898      Ethylhydrogenfumarat und seine Salze                                               1.Januar2000\n899      Eisen(II, 111)-oxide (paramagnetisch)                                              1.Januar2000\n- zum inneren Gebrauch -\n900      Eisen(II, 111)-oxide (paramagnetisch), siliconisiert mit [3-(2-Aminoethylamino)=   1.Januar2000\npropyt]trimethoxysilan\n- zum inneren Gebrauch -\n901      Famciclovir und seine Salze                                                        1.Januar2000\n902      Fentanyl                                                                           1.Januar2000\n- zur transdermalen Anwendung bei Tumorschmerzen -\n903      Finasterid                                                                         1.Januar2000\n904      Flupirtin und seine Salze                                                          1.Januar2000\n- zur oralen und rektalen Anwendung -\n905      Fluticason-17-propionat                                                            1.Januar2000\n- zur Anwendung als Antiasthmatikum -\n906      Fluvastatin und seine Salze                                                        1.Januar2000\n907      Formestan                                                                          1.Januar2000\n908      Gadodiamid                                                                         1.Januar2000\n909      Gadoteridol                                                                        1.Januar2000\n910      D-Galactose                                                                        1.Januar2000\n- zur transzervikalen AJJplikation -\n911      Halazepam                                                                          1.Januar2000\n912      Hydrocortison-17-valerat                                                           1.Januar2000\n913      ltraconazol und seine Salze                                                        1.Januar2000\n- zur Behandlung von systemischen Mykosen und Nagelmykosen -\n914       Ketanserin und seine Salze                                                        1. Januar 2000\n915       Levopropoxyphendibudinat                                                          1.Januar2000\n916       Lisinopril und seine Salze                                                        1.Januar2000\n917       Omeprazol und seine Salze                                                         1. Januar 2000\n918       Pantoprazol und seine Salze                                                       1.Januar2000\n919       Pegaspargase                                                                      1.Januar2000\n920       Perindopril und seine Salze                                                       1.Januar2000","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                  3821\nEnde der\nLfd. Nr.                                       Bezeichnung                       Verschreibungspflicht\nnach§49AMG\n921      Quinagolid und seine Salze                                                1.Januar2000\n922       Rifabutin und seine Salze                                                1.Januar2000\n923       Rimexolon                                                                1.Januar2000\n924      Tacrolimus                                                                1.Januar2000\n925      Terazosin und seine Salze                                                 1.Januar2000\n- zur Behandlung der benignen Prostata-Hyperplasie -\n926      Tiamenidin und seine Salze                                                1.Januar2000\n927      Ursodeoxycholsäure und ihre Salze                                         1.Januar2000\n- zur symptomatischen Behandlung der primär biliären Zirrhose im frühen\nErkrankungsstadium -\n928      Zubereitungen aus                                                         1.Januar2000\nDimethylfumarat,\nEthylhydrogenfumarat, Calciumsalz,\nEthylhydrogenfumarat, Magnesiumsalz\nund\nEthylhydrogenfumarat, Zinksalz\n929      Zubereitungen aus                                                         1.Januar2000\nPhospholipidfraktion aus Rinderlunge,\n1,2-Dipalmitoyl-sn-glycero(3)phosphocholin,\nPalmitinsäure und ihren Salzen\nund\nGlyceroltripalmitat\n930      Zubereitungen aus                                                         1.Januar2000\nTerazosin und seinen Salzen\nund\nMethyclothiazid und seinen Salzen\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","3822                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\n-über das Schuldnerverzeichnis\n(Schuldnerverzeichnisverordnung - SchuWO)\nVom 15. Dezember 1994\nAuf Grund des § 915h der Zivilprozeßordnung, der          2. das Datum dieses Beschlusses;\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994\n3. die Bezeichnung des Gerichts, das diesen Beschluß\n(BGBI. 1 S. 1566) eingefügt worden ist, des § 107 Abs. 2\nerlassen hat; das Aktenzeichen der Konkurssache.\nSatz 2 der Konkursordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des\noben genannten Gesetzes eingefügt worden ist, des § 284        (3) Vertreter des Schuldners werden nicht in das\nAbs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung vom          Schuldnerverzeichnis eingetragen.\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 3 des        (4) Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des\noben genannten Gesetzes teils neugefaßt, teils geändert      Schuldners in dem Titel nach Absatz 1 Nr. 1 oder dem\nworden ist und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungs-  Beschluß nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Eintragung im\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-   Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. Die Berichtigung ist\nnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der      kenntlich zu machen.\ndurch Artikel 4 des oben genannten Gesetzes geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:\nZweiter Abschnitt\nErster Abschnitt                                           Bewilligungsverfahren\nDas Schuldnerverzeichnis\n§2\n§1                                       Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs\nInhalt des Schuldnerverzeichnisses                       von Abdrucken und der Erteilung von Listen\n(1) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 915          (1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur\nAbs. 1 der Zivilprozeßordnung eingetragen:                   Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses\nAbschnitts erteilt werden.\n1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Titel, der\ndem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt;                 (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraus-\nsetzungen des § 915 Abs. 2, § 915d Abs. 1 und § 915e\n2. das Geburtsdatum, soweit bekannt;                         Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung\n3. das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-       erfüllt sind.\nrung; das Datum der Anordnung der Haft gemäß                (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn\n§ 901 der Zivilprozeßordnung; die Vollstreckung der\nHaft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeß-          1. der Antragsteller schuldhaft        unrichtige Angaben\nordnung;                                                     macht,\n4. das Aktenzeichen der Vollstreckungssache; die Be-         2. Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilli-\nzeichnung des Vollstreckungsgerichts oder der Voll-          gung gemäß § 8 widerrufen werden könnte,\nstreckungsbehörde.                                       3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des\n(2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 107            Antragstellers in bezug auf die Verarbeitung und Nut-\nAbs. 2 der Konkursordnung eingetragen:                           zung personenbezogener Daten begründen, oder\n1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Beschluß,      4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag\ndurch den der Antrag auf Eröffnung des Konkursver-          des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis\nfahrens gemäß § 107 Abs. 1 der Konkursordnung               zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der\nabgewiesen wurde;                                           Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                             3823\n(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berech-         (2) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung\ntigt Kammern, die Abdrucke in Listen zusammenzufassen        beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der\noder hiermit Dritte zu beauftragen und die Listen ihren Mit- Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist sind die\ngliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag         Angaben zu löschen.\nzum laufenden Bezug zu überlassen. Die Überlassung von\nListen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die                                     §6\nVoraussetzungen des § 915 Abs. 2, § 915d Abs. 1 und\nBewilligung\n§ 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung nicht\nerfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Ab-             (1) Die Bewilligung ist nur für und gegen den Antrag-\nsatz 3 vorliegen.                                            steller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.\n§3                                (2) Gegenstand der Bewilligung ist die Entscheidung\nOber den Antrag, Befristungen, Auflagen, Bedingungen\nZuständigkeit\nund der Vorbehalt des Widerrufs.\nÜber Anträge nach § 915d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeß-\n(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom\nordnung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei\nBegünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen\nd~m das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Ist das\nVorschriften, insbesondere der Zivilprozeßordnung und\nAmtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt, so\ndieser Verordnung. In den Fällen des§ 10 Abs. 4 Satz 1 ist\nentscheidet der Präsident des Landgerichts. Ist durch\nweiterhin über die anzuwendenden Datenübertragungs-\nRechtsverordnung gemäß § 915h Abs. 2 Nr. 1 der Zivil-\nregeln zu belehren. Auf § 8 ist gesondert hinzuweisen. Der\nprozeßordnung die Führung eines zentralen Schuldner-\nBewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.\nverzeichnisses bestimmt, so entscheidet der Präsident\ndes Amtsgerichts, bei dem dieses geführt wird; Satz 2 gilt      (4) Die Bewilligung wird der nach den jeweils maßgeb-\nentsprechend.                                                lichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kon-\ntrolle über den Bezieher der Abdrucke zuständigen Stelle\n§4                             mitgeteilt.\nAntrag\n§7\n(1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zustän-\nBefristungen, Auflagen und Bedingungen\ndigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts anzubrin-\ngen. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen        (1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens\nAngaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.              sechs Jahre zu befristen.\n(2) Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen          (2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des\nsich das Vorliegen der in § 915 Abs. 2 und § 915e Abs. 1     § 915 Abs. 2, der §§ 915a, 915b und 915d Abs. 2 und 3\nder Zivilprozeßordnung geforderten Voraussetzungen er-       und der §§ 91 Se bis 915g der Zivilprozeßordnung, der\ngibt. Darüber hinaus muß er enthalten:                       anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze\nund dieser Verordnung kann die Bewilligung mit\n1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antrag-\nstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handels-          1. Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun,\nregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;               Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Aufla-\ngen),\n2. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit\nwelchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses         2. Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Weg-\nAbschnittes gestellt wurden;                                 fall einer Vergünstigung oder Belastung von dem unge-\nwissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt\n3. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen\n(Bedingung),\nFormen die Abdrucke erteilt werden sollen;\nergehen.\n4. die Erklärung, ob Listen gefertigt werden sollen;\n5. die Erklärung, von wem die Listen gefertigt und an wen                                   §8\noder welchen Personenkreis diese weitergegeben wer-             Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen\nden sollen;\n(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt§ 49Abs. 2, 3\n6. die Erklärung, ob Einzelauskünfte im automatisierten      und 5 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nAbrufverfahren erteilt werden sollen.                    entsprechend.\n(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48\n§5                             Abs. 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-\nSpeicherung von Daten des Antragstellers             sprechend.\nim Falle der Nichterteilung der Bewilligung\n(3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen\n(1) Im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Antra-      entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle. Wenn die\nges werden der Name des Antragstellers, das Datum des        Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist\nAntrages sowie die Angaben des Antragstellers nach § 4       die Entscheidung dem ehemaligen Inhaber der Bewilli-\nAbs. 2 Nr. 1 von der nach§ 3 zuständigen Stelle erfaßt und   gung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Ent-\naufbewahrt oder maschinell lesbar gespeichert. Diese         scheidung ist den Präsidenten der Gerichte, bei denen\nAngaben dürfen nur dazu erhoben, verarbeitet und ver-        weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten\nwendet werden, Mehrfachanträge und Bewilligungs-             des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden,\nhindernisse zu erkennen.                                     mitzuteilen. Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und","3824                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nweitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entschei-     geführt wird. Darüber hinaus hat der Empfänger der Daten\ndung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre          durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß die\nPflichten nach Absatz 4 bekanntzugeben. Betrifft die Ent-     Anforderungen des Absatzes 3 auch bezüglich der über-\nscheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach         mittelten Daten erfüllt werden.\nSatz 3 durch diese, ansonsten durch das entscheidende\nGericht. Benachrichtigungen nach Satz 4 erfolgen durch\n§ 11\ndie betroffene Kammer.\n(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder       Einstweiliger Ausschluß vom Bezug von Abdrucken\nzurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefer-             (1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug\ntigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unver-      von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden,\nzüglich ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten.          wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende\nDer Bezieher der Abdrucke und die Inhaber von Listen          Wahrscheinlichkeit begründen, daß die Bewilligung als-\nkönnen dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. Das           bald widerrufen oder zurückgenommen wird.\neinzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfzigtausend\nDeutsche Mark nicht übersteigen. Ist die Verhängung von          (2) Über den einstweiligen Ausschluß entscheidet die\nZwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvor-    nach§ 3 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist mit einer\nnahme anzuordnen.                                             Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; §-8\nAbs. 3 Satz 3 und 5 gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der\nEntscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab\nDritter Abschnitt                        Zustellung eine Entscheidung nach § 8 ergeht.\nAbdrucke und Listen                           (3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener\noder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Aus-\nschluß kann wiederholt erlassen werden, wenn während\n§9\nder Dauer der Wirksamkeit des zuerst erlassenen einst-\nInhalt von Abdrucken                       weiligen Ausschlusses ein Verfahren mit dem Ziel des\nWiderrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß\n(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilab-\n§ 8 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen\ndruck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im\nwurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen Ausschlusses\nSchuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die in\n· darf in einem Verfahren nicht mehr als drei Monate betra-\ndem Antrag auf Bewilligung des Bezugs von Abdrucken\ngen. Für den wiederholten einstweiligen Ausschluß gelten\nbezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.\nim übrigen die Absätze 1 und 2.\n(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915\nAbs. 2 und den §§ 915a, 91 Sb und 915d bis 91 Sg der Zivil-\nprozeßordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von                                         §12\nAbdrucken hinzuweisen. Dieser Hinweis kann den Ab-                                   Inhalt von Usten\ndrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt wer-\nden.                                                             (1)  Listen sind Zusammenstellungen      von  Angaben   aus\neinem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme anderer\n(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Ab-\nenthalten.                                                    drucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist\nunzulässig.\n§10\n(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt auf-\nErteilung und Aufbewahrung von Abdrucken\ngrund von Merkmalen, die diesen Angaben gemeinsam\n(1) Die Abdrucke werden dem Bezieher in verschlos- sind und aufgrund derer sie aus den Abdrucken ausge-\nsenem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt wählt werden (Auswahlmerkmale) sowie aufgrund von\noder auf Antrag ausgehändigt. Ersatzzustellung nach Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den\n§ 181 und Zurücklassung nach§ 186 der Zivilprozeßord- Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale). Auswahl-\nnung sowie öffentliche Zustellung sind ausgeschlossen.        merkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 1\nAbs. 1 und 2 beziehen.\n(2) Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach\n§ 9 Abs. 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbun-          (3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen,\nden werden.                                                   den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen\nsein.  In  den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die sich\n(3) Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tra-\naus    § 915 Abs. 2 und den §§ 91 Sa, 91 Sb und 91 Sd\ngen, daß ihm ausgehändigte oder übersandte Abdrucke\nbis 91 Sg der Zivilprozeßordnung ergebenden Pflichten\n1. gesondert aufbewahrt werden,                               des Beziehers von Listen hinzuweisen. § 9 Abs. 2 Satz 2\n2. bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und     findet Anwendung.\n3. gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.                      (4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen ent-\nhalten.\nSatz 1 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere\nForm der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum                                         §13\nZwecke der Maschinenlesbarkeit der Abdrucke.\nAnfertigung, Erteilung\n(4) Werden die Abdrucke gemäß § 91 Sd Abs. 1 der Zivil-                     und Verwendung von Listen\nprozeßordnung in maschinell lesbarer Form übermittelt,\ngelten die Datenübertragungsregeln der Landesjustizver-          (1) Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der\nwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                3825\n(2) Die Listen werden dem Bezieher in verschlossenem                           Vierter Abschnitt\nUmschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder per-\nsönlich ausgehändigt. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entspre-\nAutomatisiertes Abrufverfahren\nchend.\n§17\n§14                                                     Einrichtung\nAusschluß vom Bezug von Listen\n(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraus-\n(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von     setzungen des § 91 Se Abs. 2 der Zivilprozeßordnung Ein-\nListen von deren Bezug auszuschließen, wenn diesem die       zelauskünfte aus den Abdrucken im automatisierten\nBewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre.        Abrufverfahren .nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nDiesen Ausschluß teilen die Kammern ihren Aufsichts-         erteilen.\nbehörden mit.\n(2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die\n(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße     nach § 1 Abs. 1 oder 2 in das Schuldnerverzeichnis aufzu-\ngegen Absatz 1 den Präsidenten der Gerichte mit, die         nehmenden Eintragungen übermittelt werden. Die Ver-\nBewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der          knüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist\nKammern erteilt haben.                                       nur zulässig, wenn\n(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung     1. die Verknüpfung notwendig ist, um die Zwecke des\nzum Bezug von Abdrucken gemäß § 8 widerrufen werden.             § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erreichen,\n2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerver-\n§15\nzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und aus-\nLöschungen in Abdrucken und Listen                    schließlich zu den in § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßord-\nnung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und\n(1) Löschungen gemäß§ 915g Abs. 1 der Zivilprozeß-\nverwendet werden,\nordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen\nsowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des      3. die Herkunft der Daten durch den Bezieher der\n§ 91 Sg Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eigenverantwortlich        Abdrucke nachgewiesen werden kann und\ndurch.                                                       4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, daß der Emp-\n(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 915g Abs. 2 der             fänger der Auskunft nicht im Wege des Abrufs von mit\nZivilprozeßordnung werden in der gleichen Weise wie die          Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpften\nzugrundeliegenden Abdrucke übermittelt. § 9 Abs. 3 und           Daten Kenntnis von Daten aus Schuldnerverzeichnis-\n§ 1Ofinden entsprechende Anwendung.                              sen erhält, ohne dazu berechtigt zu sein oder ohne daß\ndies zur Erfüllung der Zwecke des § 915 Abs. 2 der\n(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der            Zivilprozeßordnung notwendig ist.\nLöschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in\nder Form, in der die zugrundeliegenden Listen erteilt wer-      (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren\nden. Kammern oder von ihnen gemäß § 91 Se Abs. 3 der         dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung\nZivilprozeßordnung beauftragte Dritte, die Listen ohne       in das Schuldnerverzeichnis nach § 1 Abs. 1 oder 2 zu\nEinsatz von Techniken der automatisierten Datenverarbei-     erfolgen hätte.\ntung erstellen, dürfen alle Listenbezieher unterrichten, die\nzu diesem Zeitpunkt Listen beziehen; davon ausgenom-                                      §18\nmen sind die Listenbezieher, von denen die Kammer oder\nAusgestaltung, insbesondere Protokollierung\nder beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand\nfeststellen können, daß ihnen die zu löschende Eintragung       (1) Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im\nbis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine     automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle),\nAuskunft der Kammer bekannt geworden ist.                    darf einen Abruf nur zulassen, wenn dessen Durchführung\nunter Verwendung von Benutzerkennung und Paßwort\n(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind zu ver-\n(Authentifikation) des zum Abruf Berechtigten (Abrufbe-\nnichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. Satz 1\nrechtigter) und einer davon unabhängigen, selbständigen\ngilt entsprechend für die Mitteilungen an die Listenbezie-\nKennung des zum Abruf zugelassenen Endgerätes (End-\nher nach Absatz 3.\ngerätekennung) erfolgt. Ist der Abruf zulässig, wird die\nAuskunft im Wege des automatischen Rückrufs erteilt.\n§16\n(2) Das Paßwort ist jeweils spätestens nach 120 Tagen\nKontrolle\nzu ändern. Erfolgt die Änderung nicht rechtzeitig, ist durch\nvon Löschungen in Abdrucken und Listen\nein selbsttätiges Verfahren sicherzustellen, daß mit dem\nWerden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die    Paßwort keine Abrufe mehr erfolgen können. Ein Paßwort\nAnnahme rechtfertigen, daß einer Löschungspflicht nach       darf nicht bereits an Abrufberechtigte derselben Aus-\n§ 91 Sg der Zivilprozeßordnung nicht nachgekommen            kunftsstelle vergeben sein oder gewesen sein, muß min-\nwurde, haben sie diese dem Amtsgericht mitzuteilen, bei      destens sechs Stellen lang sein und aus Buchstaben, Zah-\ndem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu        len und Zeichen bestehen. Die Auskunftsstelle speichert\nlöschende Eintragung entnommen wurde. Dieses legt die        die Paßwörter, die innerhalb der zurückliegenden drei\nAngelegenheit der nach § 3 zuständigen Stelle vor, die       Jahre benutzt wurden. Die Speicherung dient der Kon-\nMaßnahmen nach dieser Verordnung ergreifen und die zur       trolle der Ordnungsgemäßheit der Paßwörter, insbeson-\nKontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften    dere zur Vermeidung unzulässiger wiederholter oder\nzuständigen Stellen benachrichtigen kann.                    mehrfacher Verwendung.","3826                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Wird eine Benutzerkennung innerhalb von 120 Tagen      kontrolle oder eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens\nnicht benutzt, ist sie umgehend zu sperren. Sie darf als Teil benötigt.\nder Authentifikation erst wieder zugelassen werden, wenn\ndie Berechtigung zum Abruf der Auskunftsstelle erneut            (7) Zwischen der Auskunftsstelle und dem Abrufberech-\nnachgewiesen wurde.                                           tigten kann vertraglich vereinbart werden, daß\n(4) Die Auskunftsstelle hat durch ein selbsttätiges Ver-   1. das Paßwort und die Endgerätekennung abweichend\nfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen kön-             von Absatz 1 nur beim Abrufberechtigten interne\nnen, sobald die Benutzerkennung, das Paßwort oder die               Zugangsvoraussetzungen zum Abrufverfahren sind;\nEndgerätekennung mehr als zweimal hintereinander\nunrichtig eingegeben wurde.                                   2. die Paßwortspeicherung nach Absatz 2 vom Abrufbe-\nrechtigten statt von der Auskunftsstelle durchgeführt\n(5) Sind bei einem Abrufberechtigten mehrere Nutzer              wird;\nvorhanden, darf der Abrufberechtigte diesen den Zugang\n3. die Abrufsperre nach Absatz 4 bei mehr als zweimal\nzum automatisierten Abrufverfahren nur unter Verwen-\nhintereinander unrichtiger Eingabe von Paßwort oder\ndung jeweils eigener Authentifikationen eröffnen. Sind bei\nEndgerätekennung durch ein selbsttätiges Verfahren\neinem Abrufberechtigten mehrere Endgeräte vorhanden,\nbeim Abrufberechtigten gewährleistet wird;\nist zusätzlich eine Endgerätekennung zu verwenden. Für\ndie Authentifikation der Nutzer und die Endgerätekennung      4. das Paßwort und die Endgerätekennung nach Absatz 6\nnach den Sätzen 1 und 2 gelten die Absätze 2, 3 und 4 mit           beim Abrufberechtigten protokolliert werden.\nder Maßgabe, daß an die Stelle der Auskunftsstelle der\nAbrufberechtigte und an die Stelle des Abrufberechtigten      Der Vertrag bedarf der Schriftform. In ihm muß sich der\ndie Nutzer treten. Bei den von den Nutzern verwendeten        Abrufberechtigte verpflichten, seine Aufzeichnungen der\nEndgeräten hat der Abrufberechtigte durch geeignete           Auskunftsstelle zu Kontrollzwecken jederzeit zur Verfü-\ntechnische Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine             gung zu stellen.\nWeiterverbreitung von Paßwörtern, Benutzer- oder End-\ngerätekennungen nicht möglich ist. Der Abrufberechtigte\nhat der Auskunftsstelle die Einhaltung der Vorschriften                                      §19\ndieses Absatzes jederzeit auf Anforderung nachzuweisen                    Ausschluß von der Abrufberechtigung\nund die gefertigten Protokolle zu diesem Zweck vorzu-\nlegen.                         ·                                  (1) Werden der Auskunftsstelle Tatsachen bekannt, die\nerkennenlassen,daß\n(6) Die Auskunftsstelle hat sicherzustellen, daß Abrufe\nselbsttätig aufgezeichnet werden, wobei                       1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu\nden in § 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung genannten\n1 . die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten\nZwecken verwendet werden,\nDaten,\n2. der Tag und die Uhrzeit der Abrufe,                        2. ein berechtigtes Interesse nach § 91 Se Abs. 1 Buch-\nstabe c der Zivilprozeßordnung bei dem Abrufberech-\n3. die Authentifikation und die Endgerätekennung und                tigten nicht vorliegt und dennoch wiederholt Daten\n4. die abgerufenen Daten                                            abgerufen wurden,\nfestgehalten werden und daß Abrufe bei nicht ordnungs-        3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in\ngemäßer Aufzeichnung unterbrochen werden. Minde-                    unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergege-\nstens aufzuzeichnen sind                                            ben werden,\n1. alle Abrufe in der Zeit von 20 bis 8 Uhr, an Sonn- und     4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 18 Abs. 5\nallgemeinen Feiertagen oder außerhalb der normalen              nicht oder nicht hinreichend nachkommt,\nGeschäftszeit der Auskunftsstelle,\n2. zehn Prozent der Abrufe der Abrufberechtigten, die         5. der Abrufberechtigte vertraglichen Pflichten nach § 18\ninnerhalb von 24 Stunden mehr als zehnmal abrufen,             Abs. 7 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder\n3. zehn Prozent der nicht bereits nach Nummer 1 oder 2        6. bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen die\naufzuzeichnenden Abrufe, die nach dem Zufallsprinzip            Unzuverlässigkeit in bezug auf die Verarbeitung und\nauszuwählen sind,                                              Nutzung personenbezogener Daten begründet ist,\n4. alle Abrufe, bei denen datensicherheitsrelevante Ereig-     ist die Auskunftsstelle verpflichtet, den Abrufberechtigten\nnisse auftreten, und                                     vom Abrufverfahren auszuschließen. Diesen Ausschluß\n5. alle versuchten Abrufe, die unter Verwendung von          teilt sie der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen\nfehlerhafter Authentifikation oder Endgerätekennung      Vorschriften zuständigen Stelle mit.\nmehr als einmal vorgenommen werden.\nDie Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle,          (2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1\ninsbesondere zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe,       den Präsidenten der Gerichte mit, die Bewilligungen zum\nzur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der        Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle\nDatenverarbeitungsanlage sowie in gerichtlichen Verfah-       erteilt haben.\nren verwendet werden. Sie sind nach drei Jahren zu\nlöschen, es sei denn, sie werden noch bis zum Abschluß            (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung\neines bereits eingeleiteten Verfahrens der Datenschutz-       gemäß § 8 widerrufen werden.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                             3827\nFünfter Abschnitt                      die gemäß § 6 Abs. 2 Gegenstand der Bewilligung sind,\nsind nicht isoliert anfechtbar und einklagbar.\nSchluß vorschritten\n§20\n§21\nRechtsweg\nInkrafttreten\n(1) In Ansehung von Entscheidungen des Präsidenten\ndes Amtsgerichts oder des Präsidenten des Landgerichts      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nnach dieser Verordnung finden die §§ 23 bis 30 des       Gleichzeitig treten die Allgemeinen Vorschriften des Bun-\nEinführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz        desministers der Justiz über die Erteilung und die Ent-\nAnwendung.                                               nahme von Abschriften oder Auszügen aus den Schuld-\n(2) Die Entscheidung über den Antrag, Befristungen,    nerverzeichnissen vom 1. August 1955 (BAnz. Nr. 156\nAuflagen, Bedingungen und der Vorbehalt des Widerrufs,   vom 16. August 1955) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sse r-Sc h narren berge r","3828                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin *)\nVom 15. Dezember 1994\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes              Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                   gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                    Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit             in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                 Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nerlaß ·vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet                                            §5\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                                       Ausbildungsplan\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie:                                   ·          Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n§1                                 Ausbildungsplan zu erstellen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                  §6\nDer Ausbildungsberuf Oekorvorlagenhersteller/Oekor-                                       Berichtsheft\nvorlagenherstellerin wird staatlich anerkannt.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n§2\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nAusbildungsdauer                             führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§7\n§3                                                      Zwischenprüfung\nAusbildungsberufsbild                              (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die               Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                               des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Berufsbildung,                                                       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                 Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nNummer 6 Buchstabe c und d und laufender Nummer 7\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                           Buchstabe a bis d für das zweite Ausbildungsjahr auf-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-           geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den\nverwendung,                                                      im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-\n5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,                             lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\n6. Vorlagen umsetzen,                                                 Berufsausbildung wesentlich ist.\n7. Reproteilprodukte herstellen und bearbeiten,                         (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-\n8. Dekor einrichten.\nstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:\n§4\n1. Anfertigen einer Bleistiftzeichnung nach Vorlage,\nAusbildungsrahmenplan\n2. manuelle Vergrößerung einer Strichvorlage,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-               3. Aufrastem einer gegebenen Vorlage,\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung                 4. Herstellen einer Reproduktion mit Maßstabsverände-\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem                  rung.\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\ndie Abweichung erfordern.\nGebieten schriftlich lösen:\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten                1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-                rationelle Energieverwendung,\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nschriften,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    3. Vorlagenbeurteilung,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-  4. Halbton-, Strich- und Rasterreproduktionstechnik,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     5. Farbauszugstechnik.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                 3829\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           k) Dekoreinrichtung,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n1) Dekorbrandtechnik;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n§8                                   a) Zahlen- und Maßsysteme,\nAbschlußprüfung\nb) Rechnen mit fachbezogenen Daten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          c) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nin insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe             (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als             den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nArbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n1. eine Abwicklung abnehmen und zugehörige Dekor-\nelemente ergänzen,                                        2. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                   90 Minuten,\n2. eine vorhandene Dekorvorlage umarbeiten.\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nAls Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:               Sozialkunde                                   60 Minuten.\n1. einen Farbauszug lithografisch herstellen,                   (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n2. einen Farbauszug reprotechnisch herstellen.                Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDie Arbeitsprobe und das Prüfungsstück sollen jeweils           (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nmit 50 vom Hundert gewichtet werden.                          oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-            wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nmatik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft    geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nwerden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-          mündlichen das doppelte Gewicht.\ngene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden          (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nGebieten in Betracht:                                         fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nEnergieverwendung,\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nb) Eigenschaften und Verwendung von Reproduktions-        stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nmaterialien und Hilfsstoffen,\nc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und -beur-                                    §9\nteilung,                                                                   Übergangsregelung\nd} Meß- und Prüfmethoden,                                   Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Beruf Druck-\ne) reprotechnische Verfahrenswege, Reproduktions-         vorlagenhersteller, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung\ngeräte und -systeme,                                   bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzu-\nwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die\nf) Reproduktionsherstellung,                              Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\ng) Bildbearbeitung, Korrektur,\n§ 10\nh) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-\nprozesse, Datenverarbeitung,                                                   Inkrafttreten\ni) Farbenlehre,                                             Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","3830                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     In Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1   1       2      1   3\n2                                         3                                      4\nBerufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                   dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und                 a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\nOrganisation des              erläutern\nAusbildungsbetriebes       b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\n(§ 3 Nr. 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz              b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 3 Nr. 3)                                                                         während der\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\ngesamten Ausbildung\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie zu vermitteln\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,         a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nUmweltschutz und              Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle Energie-        b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nverwendung                    Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 3 Nr. 4)\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nen-\nnen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-\nbekämpfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nleichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere\ndurch Wiederverwendung und Entsorgung von\nWerk- und Hilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\narten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Be-\nobachtungsbereich anführen","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1994                                 3831\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2          3\n1                   2                                            3                                       4\n5  Arbeitsabläufe planen         a) Vorlagen beurteilen, Umsetzbarkeit prüfen und den\nund vorbereiten                   entsprechenden Verfahrensweg festlegen                 3\n(§ 3 Nr. 5)\nb) bei der Beurteilung von Vorlagen die unterschied-\nliehe Reaktion der Dekorbrandtechnik berücksich-\ntigen                                                                  3\nc) bei der Beurteilung von Vorlagen drucktechnische\nKriterien berücksichtigen\nd) Materialien und Verarbeitungsprozesse entsprechend\nihrer spezifischen Art, Eigenschaften und Einsatz-    10\nbereiche auswählen und vorgeben\ne) Farben unter Berücksichtigung der Drucktechnik\nauswählen sowie Druckreihenfolge festlegen                                    3\n6  Vorlagen umsetzen             a) Kontur zeichnen und pausen                             14\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Farbauszüge von Strichvorlagen manuell und rech-\nnergestützt herstellen                                18                      5\nc) Strichpunktlithographien herstellen                               5\nd) Farbauszüge mit Flächen und Verläufen manuell und\nrechnergestützt herstellen                                    15              5\ne) Farbauszüge für Dekore mit Kontur, Strich, Strich-\npunkt, Fläche und Verlauf manuell und rechner-\ngestützt herstellen\n5      9\nf) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und\nbeurteilen\n7  Reproteilprodukte             a) Kontaktkopien herstellen\nherstellen und bearbeiten     b) Halbton-, Strich- und Rasteraufnahmen in verschie-\n(§ 3 Nr. 7)\ndenen Maßstäben herstellen                             4         6\nc) Aufnahmematerialien entwickeln\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Korrekturen manuell ausführen                                           2\nf) Tonwerte gerätetechnisch korrigieren                                           4\ng) durch manuelle Techniken Begrenzungen von Bild-\ndarstellungen und Änderungen von Zeichnungs-\ndetails ausführen                                                      2      6\nh) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-\nstellen, entfernen und ergänzen\n8  Dekor einrichten              a) Biegung der zu dekorierenden Teile abnehmen\n(§ 3 Nr. 8)                                                                                            14\nb) Hilfskontur aufbringen\nc) Abwicklung abnehmen und zeichnen\nd) Paßgenauigkeit der Abwicklung prüfen und be-\nurteilen                                                                    10\ne) Kontur in Abwicklung einpassen\nf) Abwicklung korrigieren"]}