{"id":"bgbl1-1994-90-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":90,"date":"1994-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/90#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-90-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_90.pdf#page=44","order":6,"title":"Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte (Wahrnehmungsverordnung - WahrnV)","law_date":"1994-12-14T00:00:00Z","page":3812,"pdf_page":44,"num_pages":5,"content":["3812                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Wahrnehmung einzelner\nden Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle,\nden Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte\n(Wahrnehmungsverordnung - WahmV)\nVom 14. Dezember1994\nAuf Grund des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der         4. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                  ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder\n(BGBI. 1981 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 des Geset-        Änderung der angemessenen Vergütung;\nzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden\n5. Entscheidung über Anträge auf\nist, des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986                    a) Änderung einer Rolleneintragung, die die Person,\n(BGBI. 1S. 1455), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes             den Namen oder Wohnort des Anmelders oder\nvom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert worden                     Patentinhabers oder des Vertreters betrifft,\nist, des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom              b) Eintragung oder Löschung eines Rollenvermerks\n22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), des § 12a Abs. 1 des                über die Einräumung eines Rechts zur ausschließ-\nGeschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt                   lichen Benutzung der Erfindung;\nTeil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, der durch das Gesetz vom 18. Dezember          6. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht\n1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügt und durch Artikel 4 des          a) in vollem Umfang, soweit die Einsicht in die Akten\nGesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert                   jedermann freisteht oder der Anmelder dem\nworden ist, des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schrift-                  Antrag zugestimmt hat,\nzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382)\nb) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die\nsowie des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes\nEinsicht in die Akten oder die Erfinderbenennung\nvom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), jeweils in Verbin-\nnur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten\ndung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent-\nInteresses gewährt wird;\namt vom 5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), der zuletzt\ndurch Verordnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1                7. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbe-\nS. 3462) geändert worden ist, verordnet der Präsident des         sondere\nDeutschen Patentamts:                                            a) Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel\nund zur Einreichung der Erfinderbenennung,\n§1\nb) Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmel-\nPrüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen                   der auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die\nMängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Grün-\n(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prü-\nden, denen der Anmelder widersprochen hat,\nfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte\ndes gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte             c) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer\nbetraut:                                                               Priorität erforderlichen Angaben zu machen und\nentsprechende Unterlagen einzureichen,\n1 . Entscheidung über Anträge auf\nd) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzah-\na) Hinausschiebung des Absendens der Nachricht\nlung der Anmeldegebühr, einer Jahresgebühr mit\nnach § 17 Abs. 4 oder Stundung der Gebühr und\nZuschlag oder der Erteilungsgebühr, wegen nicht\ndes Zuschlags nach § 17 Abs. 5 des Patentgeset-\nfristgerechter Stellung des Prüfungsantrags oder\nzes,\nwegen Inanspruchnahme einer inländischen Prio-\nb) Stundung oder Erlaß von Erteilungs- und Jahres-                rität als zurückgenommen gilt,\ngebühren nach § 18 Abs. 1 des Patentgesetzes,\ne) Feststellung, daß die Prioritätserklärung als nicht\nc) Erstattung von Auslagen gemäß § 18 Abs. 2 des                  abgegeben gilt oder der Prioritätsanspruch ver-\nPatentgesetzes,                                               wirkt ist,\nd) Stundung der Gebühr nach § 23 Abs. 4 Satz 5 des           f)   Feststellung, daß die Teilungserklärung als nicht\nPatentgesetzes,                                               abgegeben gilt;\nsofern dem Antrag entsprochen wird oder der zustän-      8. formelle Bearbeitung von Recherchen- und Prüfungs-\ndige Prüfer(§ 27 Abs. 2 und 4 des Patentgesetzes) der        anträgen, einschließlich der Feststellung, daß der\nEntscheidung zugestimmt hat;                                 Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr oder wegen\neines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt\n2. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von\ngilt;\nnicht fällig gewordenen Gebühren nach § 19 des\nPatentgesetzes;                                          9. formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;\n3. Feststellung, daß das Patent wegen nicht rechtzeitig    10. formelle Bearbeitung des Beschränkungsverfahrens,\nerfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen            einschließlich der Feststellung, daß der Antrag auf\nnicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem         Beschränkung des Patents wegen Nichtzahlung der\nZuschlag erloschen ist;                                      Gebühr als nicht gestellt gilt;","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                                3813\n11. Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das           d) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzah-\nPatentamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusam-                  lung der Anmeldegebühr oder wegen Inanspruch-\nmenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Fest-          nahme einer inländischen Priorität als zurückge-\nstellung, daß die internationale Anmeldung als zurück-          nommen gilt,\ngenommen gilt, mit Ausnahme der Entscheidung über\ne) Gewährung von Anhörungen,\nAnträge auf Wiedereinsetzung.\nf) Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Grün-\n(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prü-               den, denen der Anmelder nicht widersprochen hat,\nfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte\ndes mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte               g) Zurückweisung der Anmeldung aus sachlichen\nbetraut:                                                              Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen\nhat, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle\n1. Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich der Ertei-             der Zurückweisung zugestimmt hat,\nlung von Auskünften über den Akteninhalt und von\nAbschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die             h) Verfügung der Eintragung des Gebrauchsmusters;\nEinsicht in die Akten jedermann freisteht oder der         2. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen ein-\nAnmelder dem Antrag zugestimmt hat;                           schließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen\nNichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt;\n2. Aufforderung, Mängel der Patentanmeldung zu besei-\ntigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne        3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Rol-\nweitere technische oder rechtliche Beurteilung fest-           leneintragung, die die Person des Anmelders oder\nstellbar sind, sowie Aufforderung, die Zusammenfas-           Inhabers des Gebrauchsmusters oder seines Vertre-\nsung, die Erfinderbenennung und die für geteilte oder         ters betrifft;\nausgeschiedene Anmeldungen erforder1ichen Anmel-           4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht\ndungsuntertagen einzureichen;\na) in vollem Umfang, soweit die Einsicht jedermann\n3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer inlän-             freisteht oder der Anmelder dem Antrag zuge-\ndischen oder ausländischen Priorität erforderlichen               stimmt hat,\nAngaben zu machen und entsprechende Unterlagen\neinzureichen;                                                 b) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die Ein\"'.\"\nsieht in die Akten nur bei Glaubhaftmachung eines\n4. Aufforderung, einen Recherchen- oder Prüfungsantrag                berechtigten Interesses gewährt wird;\nauch für die Anmeldung eines Hauptpatents zu stellen;\n5. formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbe-\n5. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung des Ertei-             sondere\nlungsbeschlusses;\na) Aufforderung, formelle Mängel des Löschungsan-\n6. formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfah-                trags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirk-\nren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel             samkeit des Gebrauchsmusters zu beseitigen\nbei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen,              sowie im Feststellungsverfahren das besondere\nsoweit diese ohne weitere technische oder rechtliche              Rechtsschutzinteresse nachzuweisen,\nBeurteilung feststellbar sind.\nb) Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen\n(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 7 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in        Nichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt,\nVerfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmel-            c) Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung,\ndungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entspre-\nchend anzuwenden.                                                 d) Löschung, wenn der Inhaber des Gebrauchsmu-\nsters dem Löschungsantrag nicht widersprochen,\nden Widerspruch zurückgenommen oder in die\n§2                                     Löschung eingewilligt hat;\nGebrauchsmusterstelle                       6. Entscheidung über Anträge auf\nund Gebrauchsmusterabteilungen\na) Hinausschiebung des Absendens der Nachricht\n(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der                    nach § 23 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes,\nGebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterab-                  b) Stundung von Verlängerungsgebühren nach § 23\nteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes                   Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes,\nund vergleichbare Angestellte betraut:\nsofern dem Antrag entsprochen wird oder der Leiter\n1. Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen, ins-               der Gebrauchsmusterstelle der Ablehnung des An-\nbesondere                                                     trags zugestimmt hat.\na) Aufforderung zur Beseitigung sachlicher und for-          (2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der\nmeller Mängel,                                         Gebrauchsmusterstelle und     der  Gebrauchsmusterabtei-\nb) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer         lungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und\nPriorität oder des Anmeldetages einer Patentan-        vergleichbare Angestellte betraut:\nmeldung erforderlichen Angaben zu machen und           1. Aufforderung, Mängel der Gebrauchsmusteranmel-\nentsprechende Unterlagen einzureichen,                    dung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art\nc) Feststellung, daß die Erklärung der Inanspruch-            und ohne weitere technische oder rechtliche Beurtei-\nnahme des Anmeldetages einer Patentanmeldung              lung feststellbar sind;\noder die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt  2. Aufforderung, im Falle der Inanspruchnahme einer Pri-\noder daß der Prioritätsanspruch verwirkt ist,             orität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung","3814                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie erforderlichen Angaben zu machen und entspre-        3. Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Ein-\nchende Unterlagen einzureichen;                             tragungen im Register oder von Veröffentlichungen;\n3. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen ein-          4. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung von Ände-\nschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen          rungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers\nNichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt;            der Marke oder anderer Personen in das Register;\n4. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Eintra-       5. Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer einge-\ngung des Gebrauchsmusters;                                  tragenen Marke, einschließlich der Feststellung des\nVerzichts auf die abgetrennte Eintragung;\n5. Gewährung von Akteneinsicht, einschließlich der E.rtei-\nlung von Auskünften über den Akteninhalt und von         6. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der\nAbschriften und Aoszügen aus den Akten, soweit die          Schutzdauer, einschließlich der Löschung, wenn nach\nEinsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem          Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutz-\nAntrag zugestimmt hat;                                      dauer unterblieben ist;\n6. formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfah-        7. formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, ein-\nren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel       schließlich der Feststellung, daß der Löschungsan-\nbei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen,        trag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als\nsoweit diese ohne weitere technische oder rechtliche        nicht gestellt gilt;\nBeurteilung feststellbar sind.                           8. Bearbeitung von Anträgen auf internationale Regi-\nstrierung von Marken;\n§3                              9. Bearbeitung von Verfahren, die international regi-\nTopographiestelle und Topographieabteilung                strierte Marken betreffen, insbesondere von\nAuf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographie-           a) Anträgen auf nachträgliche territoriale Schutz-\nstelle und der Topographieabteilung durch Beamte des                erstreckung von international registrierten Marken\ngehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare                inländischer Inhaber,\n·Angestellte ist § 2 entsprechend anzuwenden.                    b) Anträgen auf Ersatz der nationalen Eintragung\ndurch die internationale Registrierung,\n§4                                 c) Anträgen auf Löschung von international regi-\nMusterregister                               strierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der\nBasismarke,\n(1) Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Muster-\nd) Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei\nregisters werden auch Beamte des gehobenen Dienstes\ninternational registrierten Marken inländischer\nund vergleichbare Angestellte betraut.\nInhaber;\n(2) Dies gilt nicht\n10. Bearbeitung von international registrierten Marken,\n1. für Geschäfte, die nach § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5      deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik\ndes Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen             Deutschland erstreckt worden ist;\nMitglied(§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmuster-\n11. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geo-\ngesetzes) vorbehalten sind;                                 graphischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung\n2. für die Entscheidung über Anträge auf Hinausschie-           und von Einsprüchen nach der Verordnung (EWG)\nbung des Absendens der Nachricht nach § 9 Abs. 4            Nr. 2081/92, mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu\noder auf Stundung der Verlängerungsgebühr und des           treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der\nZuschlags nach § 9 Abs. 5 des Geschmacksmusterge-           Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender\nsetzes, sofern dem Antrag nicht entsprochen wird oder       Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht eingegangen\ndas rechtskundige Mitglied der Ablehnung des Antrags        gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Ein-\nnicht zugestimmt hat.                                      sprüchen an das Bundesministerium der Justiz;\n(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinset-   12. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;\nzung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskostenhilfe     13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiederein-\ngilt § 7 Abs. 1 und 2.                                          setzung in den vorigen Stand.\n(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Mar-\n§5\nkenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dien-\nMarkenabteilungen                     stes und vergleichbare Angestellte betraut:\n(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Mar-      1. Aufforderung, formelle Mängel von Erklärungen auf\nkenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen                Teilung einer eingetragenen Marke zu beseitigen;\nDienstes und vergleichbare Angestellte betraut:             2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfah-\n1. Bearbeitung von Anträgen· auf Eintragung des Über-        ren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel\ngangs des durch die Eintragung der Marke begründe-       bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;\nten Rechts in das Register;                           3. Gewährung von Einsicht in die Akten eingetragener\n2. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Ver-        Marken, einschließlich der Erteilung von Auskünften\npfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von         über den Akteninhalt und von Abschriften und Aus-\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines             zügen aus den Akten;\nKonkursverfahrens in das Register, soweit das durch   4. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international\ndie Eintragung begründete Recht betroffen ist;           registrierten Marken.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                             3815\n§6                                     schaftlichen Verhältnisse mit unzureichenden Bele-\nMarkenstellen                               gen eingereicht hat oder einem sonstigen Auflagen-\nbescheid nicht nachgekommen ist,\nMit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Marken-\nb) Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und\nstellen werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder\ndie Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter\nvergleichbare Angestellte betraut:\nVerfahrenskostenhilfe,\n1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder\nc) Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertre-\nvon Erklärungen auf Teilung angemeldeter Marken zu\nters.\nbeseitigen;\n(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten\n2. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldun-\nGeschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und\ngen von Marken einschließlich der Erteilung von Aus-\nvergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgen-\nkünften über den Akteninhalt und von Abschriften und\nder Geschäfte betraut:\nAuszügen aus den Akten, soweit der Anmelder dem\nAntrag zugestimmt hat;                                    1. Erlaß von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;\n3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Prio-     2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kosten-\nrität erforderlichen Angaben zu machen und entspre-          ansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8\nchende Unterlagen einzureichen;                              der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-\nschen Patentamt (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über\n4. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ur-\nVerwaltungskosten beim Deutschen Patentamt);\nsprungsland eingetragene Marke erforderlichen An-\ngaben zu machen und entsprechende Unterlagen ein-         3. Entscheidung nach § 9 der Verordnung über Verwal-\nzureichen.                                                   tungskosten beim Deutschen Patentamt (§ 10 Abs. 3\nder Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-\n§7                                 schen Patentamt);\nGemeinsame Vorschriften                     4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der\nEntschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie\n(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten          Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittel-\nGeschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und             lose Beteiligte.\nvergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgen-\nder Geschäfte betraut:                                                                   §8\n1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinset-            Aufhebung der Verordnung vom 22. Mai 1970\nzung in den vorigen Stand;\nDie Wahrnehmungsverordnung vom 22. Mai 1970\n2. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrens-         (BGBI. 1S. 663), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nkostenhilfe, insbesondere                                 vom 3. Juni 1993 (BGBI. I S. 814), wird aufgehoben.\na) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskosten-\nhilfe, einschließlich d_es Antrags auf Beiordnung                                 §9\neines Vertreters, wenn der Antragsteller trotz Auf-\nInkrafttreten\nforderung keine oder eine offensichtlich unvollstän-\ndige Erklärung über seine persönlichen und wirt-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nMünchen, den 14. Dezember 1994\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer","3816                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolttarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97 ,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11, 15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.                                                        Postvertriebsstück • Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.               vom)              1nkrafttretens\n29. 11. 94           Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Sechzehnten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen\nBremen)                                                                12101      (233       13. 12. 94)               22. 12. 94\n96·1·2·16\n5. 12.94           Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nplatz Laage)                                                           12189      (235       15. 12. 94)                  5. 1. 95\n96-1-2-142"]}