{"id":"bgbl1-1994-90-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":90,"date":"1994-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/90#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-90-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_90.pdf#page=18","order":4,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)","law_date":"1994-12-06T00:00:00Z","page":3786,"pdf_page":18,"num_pages":20,"content":["3786                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Physiotherapeuten\n(PhysTh-APrV)\nVom 6. Dezember 1994\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 12        (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Phy-\nAbs. 1 Satz 8 und 9 des Masseur- und Physiotherapeuten-        siotherapeuten (Schule) ab, an der er die Ausbildung\ngesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1084) verordnet          abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die\ndas Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit           Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll,\ndem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:            kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vor-\nsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher\nzu hören.\nAbschnitt 1\n§3\nAllgemeine Vorschriften\nPrüfungsausschuß\n§1                                  (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil-\ndet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:\nAusbildung\n1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde\n(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten           oder einem von der zuständigen Behörde mit der\numfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theo-           Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vor-\nretischen und praktischen Unterricht von 2 900 Stunden             sitzenden,\nund die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 600\nStunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und        2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die\nPhysiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18              Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der\nSatz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entspre-                staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-\nchend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle            steht,\nFächer der Anlage 1 erstrecken muß.                            3. folgenden Fachprüfern:\n(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und         a) mindestens einem Arzt,\nPhysiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum\nPhysiotherapeuten umfaßt mindestens den in der An-.                b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden\nlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unter-               Physiotherapeuten oder Krankengymnasten oder\nricht von 1 400 Stunden und die aufgeführte praktische                 einem Diplom-Medizinpädagogen oder Medizin-\nAusbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3                pädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung\ndes Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens.                   als Physiotherapeut,\nden in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und prakti-         c) wetteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften\nschen Unterricht von 1 000 Stunden und die aufgeführte                 entsprechend den zu prüfenden Fächern;\npraktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische\ndem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer\nUnterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebe-\nangehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-\nnen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter\nwiegend ausgebildet haben.\nder Verantwortung der Schule steht, durchgeführt wer-\nden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durch-           (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von\ngeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.               Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-\n(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Mög-       den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden\nlichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen        bestellen.\nFähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzu-\n(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen\nüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.\noder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde\n(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den      bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und\nAusbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist            nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren\ndurch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4          Stellvertreter für die einzelnen Fächer.\nnachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2\nSatz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheini-          (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und\ngung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die        Beobachter zur Teilnahme an alten Prüfungsvorgängen\nerfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.               entsenden.\n§4\n§2                                                  Zulassung zur Prüfung\nStaatliche Prüfung                          (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings\n(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9   über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungs-\nund § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeuten-            termine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prü-\ngesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen münd-       fungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem\nlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Aus-   Ende der Ausbildung liegen. Wird die Prüfung als Ergän-\nbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus           zungsprüfung und in Teilabschnitten abgelegt, darf der\neiner Ergänzungsprüfung, die in zwei Teilabschnitten ab-       Termin für den ersten Abschnitt der Prüfung nicht vor dem\ngelegt werden kann.                                            Abschluß des theoretischen und praktischen Unterrichts","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                               3787\nliegen. Der zweite Abschnitt der Prüfung darf erst nach         (3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schrift-\ndem Abschluß der praktischen Ausbildung durchgeführt         lichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und\nwerden.                                                      jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wie-\nderholen, wenn er die Note „mangelhaft\" oder „unge-\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-     nügend\" erhalten hat.\ngende Nachweise vorliegen:\n(4) Hat der Prüfling eine Fächergruppe der praktischen\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fa-\nPrüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wieder-\nmilienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-\nholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn\nurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-\ner an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren\nten Familienbuch,\nDauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-\n2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme      schusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt\nan den Ausbildungsveranstaltungen. Aus der Beschei-      werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für\nnigung muß sich für die Prüflinge, die die Ergänzungs-   die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr\nprüfung in Teilabschnitten ablegen wollen, ergeben,      nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Teilnahme an\ndaß sie die nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erforderlichen    der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf\nVoraussetzungen für die Teilnahme an dem jeweiligen      Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die\nAbschnitt erfüllen.                                      Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate\nnach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen\n(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem    kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zu-\nPrüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn           lassen.\nschriftlich mitgeteilt werden.\n§8\n§5                                                Rücktritt von der Prüfung\nNiederschrift\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-\nÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus  fung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt\nder Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und        unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\netwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.             ses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den\nRücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die\n§6                             Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vor-\nliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärzt-\nBenotung\nlichen Bescheinigung verlangt werden.\nDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen\nin der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie            (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\nfolgt benotet:                                               oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rück-\ntritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht\n-   \"sehr gut\" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in  bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.\nbesonderem Maße entspricht,\n-   ,,gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll\n§9\nentspricht,\n-   \"befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemeinen                            Versäumnisfolgen\nden Anforderungen entspricht,                               (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt\n-   \"ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-    er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder\nweist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-        unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht\nspricht,                                                 bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7\nAbs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so\n-   ,,mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforderun-     gilt die Prüfung als nicht unternommen.\ngen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die not-\nwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die             (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nMängel in absehbarer Zeit behoben werden können,         vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\n-   \"ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforderun-      § 8 Abs.1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\ngen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so\nlückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit                                     §10\nnicht behoben werden können.\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche\n§7                                Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei\nBestehen und Wiederholung der Prüfung               Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der\nPrüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täu-\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2\nschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betref-\nAbs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.\nfenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden\" erklären;§ 7\n(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein       Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das       Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der\nNichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des       gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs\nPrüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der     nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung\ndie Prüfungsnoten anzugeben sind.                            zulässig.","3788                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 11                                 (2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer\nabgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,\nPrüfungsunterlagen\nsich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann\nAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß           auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet\nder Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu              der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die\ngewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,              Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der\nAnträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder-            mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes\nschriften zehn Jahre aufzubewahren.                              Fach mindestens mit „ausreichend\" benotet wird.\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf\nbegründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim\nAbschnitt2\nmündlichen Teil der Prüfung gestatten.\nPrüfungsbestimmungen\nfür die Ausbildung zum                                                      §14\nPhysiotherapeuten nach § 1 Abs. 1\nPraktischer Teil der Prüfung\n§12                                  (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-\ngende Fächergruppen:\nSchriftlicher Teil der Prüfung\n1. a) Krankengymnastische Behandlungstechniken:\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-         der Prüfling hat mindestens drei spezifische kran-\ngende Fächergruppen:                                                      kengymnastische Behandlungstechniken am Pro-\n1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/                       banden auszuführen und zu erklären;\nPädagogik/Soziologie;                                            b) Bewegungserziehung:\n2. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre;                     der Prüfling hat eine krankengymnastische Grup-\nBewegungslehre;                                                      penbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmern\ndiagnosebezogen anzuleiten;\n3. Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwen-\ndung der Physiotherapie in den medizinischen Fach-          2. a) Massagetherapie:\ngebieten;                                                            der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fach-\nprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am\n4. Spezielle Krankheitslehre.                                             Probanden auszuführen und zu erklären;\nDer Prüfling hat in den vier Fächergruppen in jeweils einer           b) Elektro-, Licht- und Strahlentherapie:\nAufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beant-                    der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fach-\nworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert                  prüfers mindestens eine Behandlungstechnik am\n45 Minuten, in der Fächergruppe 2 90 Minuten, in der                      Probanden auszuführen und zu erklären;\nFächergruppe 3 180 Minuten und in der Fächergruppe 4\n90 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei             c) Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie:\nTagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden                        der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fach-\nvon der Schulleitung bestellt.                                            prüfers mindestens eine Behandlungstechnik am\nProbanden auszuführen und zu erklären;\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor-                3. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den\nschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist                medizinischen Fachgebieten:\nvon mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den                   der Prüfling hat an einem Patienten aus den medizini-\nNoten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-                  schen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie\nfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die                  an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebie-\nNote für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten             ten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder\nder vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den                   Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu\nschriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prü-        bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit\nfung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten              Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu er-\nmindestens mit „ausreichend\" benotet wird.                            stellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behand-\nlungstechniken durchzuführen.\n§13                                   (2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzel-\nMündlicher Teil der Prüfung                      nen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens\neinem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b,\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-   abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer\ngende Fächer:                                                    bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im\n1. Anatomie,                                                     Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die jeweilige\nFächergruppe sowie aus den Noten der drei Fächergrup-\n2. Physiologie,                                                  pen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.\n3. Spezielle Krankheitslehre.                                    Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede\nFächergruppe mindestens mit „ausreichend\" und dabei\nDie Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf         kein Fach schlechter als „mangelhaft\" benotet wird.\ngeprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling\nnicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht            (3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier\nlänger als fünfzehn Minuten geprüft werden.                     Wochen abgeschlossen sein.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                                3789\nAbschnitt 3                              (2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet\nder praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der\nBestimmungen für                           praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung\ndie Ergänzungsprüfung                         statt.\nnach § 1 Abs. 2 Satz 1\n(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n§15\nSchriftlicher Teil der Prüfung\nAbschnitt4\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf fol-\nBestimmungen für\ngende Fächergruppen:                                                               die Ergänzungsprüfung\nnach § 1 Abs. 2 Satz 2\n1. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre;\nBewegungslehre;                                                                           §18\n·2. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den                              Schriftlicher Teil der Prüfung\nmedizinischen Fachgebieten.\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nDer Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer        das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in\nAufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantwor-         den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in einer\nten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert            Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen,\n90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Auf-           schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichts-\nsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.             führenden werden von der Schulleitung bestellt.\n(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab,        (2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet\nist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Been-        der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der\ndigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im          ~aktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung\nersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichts-        statt.\narbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der              (3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.\npraktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung\nzu schreiben.                                                                                 §19\n(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.                                   Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung\n(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt§ 16 ent-\n§16                               sprechend.\nMündlicher Teil der Prüfung                        (2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 ent-\nsprechend.\n(1) Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4\nAbs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes\nbestanden haben, erstreckt sich der mündliche Teil der                                    Abschnitts\nPrüfung auf das Fach Physiologie. Die Prüflinge werden\neinzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung                              Erlaubniserteilung\nsoll für den Prüfling nicht länger als zehn Minuten dauern.\n§20\n(2) Für Prüflinge, die die in § 1 Nr. 1 des Masseur- und\nPhysiotherapeutengesetzes genannte Berufsbezeich-                                      Erlaubnisurkunde\nnung führen dürfen, erstreckt sich der mündliche Teil der           liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Mas-\nPrüfung auf die Fächer:                                          seur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der\n1 . Anatomie,                                                    Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1\nNr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde\n2. Physiologie,                                                  die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.\n3. Spezielle Krankheitslehre.\n§21\nDie Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf\ngeprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling                              Sonderregelungen\nnicht länger als fünfzehn Minuten, im Fach Nummer 2                                für Inhaber von Diplomen\nnicht länger als zehn Minuten geprüft werden.                                     oder Prüfungszeugnissen\naus anderen Mitgliedstaaten der EU\n(3) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nder mündliche Teil der Prüfung nach Beendigung des\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ntheoretischen und praktischen Unterrichts im ersten\nAbschnitt der Prüfung statt.                                        (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 2 des\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen,\n(4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                      können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2\nAbs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der\n§17                               zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates\nausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen\nPraktischer Teil.der Prüfung\nvon einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisteraus-\n(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die    zug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden\nin § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.              kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der","3790                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAntragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat           (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nbereits ausgeüb.t, so kann die für die Erteilung der Erlaub-  anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des        eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nHeimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen        Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis\nden Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs-     nach§ 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutenge-\noder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen-            setzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage\nden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-       der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen\ngen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat     dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach\ndie für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in     Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des\nden Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kennt-        Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt, so wird der Ab-\nnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Masseur-          lauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt\nund Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im         gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn\nHinblick auf die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 die-     eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates innerhalb\nses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die        von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier\nzuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates zu         Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat-\nunterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über-    oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten\nprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie      Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1\nhinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen        Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteifungen innerhalb von\nund Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sät-      vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie\nzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen        durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe\nsind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung     einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständi-\nnur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vortage die          gen Behörde ersetzen.\nAusstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 2 dd                               Abschnitt6\nMasseur..; und Physiotherapeutengesetzes beantragen,                               Schlußvorschriften\nkönnen zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2\nAbs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine entspre-                                      §22\nchende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nHeimat- oder Herkunftstaates vortegen. Absatz 1 Satz 4\nund 5 gilt entsprechend.                                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 16 Abs. 2\n(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 2 des    des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes etwas\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen,            anderes ergibt, die Ausbildungs- und Pr~fungsordnung\nkönnen ihre im Heimat- oder Herkunftstaat bestehende          für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBI. 1\nrechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies           S. 885), zuletzt geändert durch Anlage ·1 Kapitel X Sach-\nnach dem Recht des Heimat- oder Herkunftstaates zuläs-        gebiet D Abschnitt II Nr. 15 des Einigungsvertrages vom\nsig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses. Staates         31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nführen. Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die        vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1080),\ndie Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.        außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\n•","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                              3.!91\nAnlage 1\n(zu§ 1 Abs. 1)\nA       Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten\nStunden\n1         Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde                                                                         40\n1.1.      Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs\n1.2       Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit\nim Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen\nwie in~besondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat\n1.3       Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen\n1.4       Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des\nGesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander\n1.5       Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung\nsind\n1.6       Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz\n1. 7      Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht\n1.8       Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-\nausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten\n1.9       Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung,\nSozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)\n1.10      Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland\n2         Anatomie                                                                                                  240\n2.1       Allgemeine Anatomie\n2.1.1     Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur\n2.1.2     Achsen, Ebenen, Orientierungssystem\n2.1.3     Allgemeine Zytologie\n2.1.4     Allgemeine Histologie\n2.1.5     Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre\n2.2       Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems\n2 .2 .1   Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane\n2.2.2     Palpation der Bewegungsorgane\n2.2.3     Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten\n2.2.4     Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten\n2 .2 .5   Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes\n2.3       Anatomie der inneren Organe\n2.3.1     Überblick über die inneren Organe\n2.3.2     Herz-Kreislaufsystem\n2.3.3     Respirationssystem\n2.3.4     Blut- und Abwehrsystem\n2.3.5     Verdauungssystem\n2.3.6     Urogenitalsystem\n2.3. 7    Endokrines System\n2.4       Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane\n2.4.1     Einführung in das Nervensystem\n2.4.2     Makroskopische Anatomie des Nervensystems\n2.4.3     zentrales Nervensystem","3792                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStunden\n2.4.4  Peripheres Nervensystem\n2.4.5  Vegetatives Nervensystem\n2.4.6  Funktionelle Anatomie des Nervensystems\n2.4. 7 Anatomie der Sinnesorgane und der Haut\n3      Physiologie                                                                        140\n3.1    Grundlagen der Zellphysiologie\n3.2    Nerven- und Sinnesphysiologie\n3.2.1  ZentraJes Nervensystem\n3.2.2  Vegetatives Nervensystem\n3.2.3  Motorische Systeme\n3.2.4  Allgemeine Sinnesphysiologie\n3.2.5  Somatoviszerales sensorisches System\n3.2.6  Gleichgewichtssystem\n3.2. 7 Nozizeption und Schmerz\n3.3    Muskelphysiologie\n3.3.1  Skelettmuskulatur\n3.3.2  Molekularer Mechanismus der Kontraktion\n3.3.3  Regulation der Muskelkontraktion\n3.3.4  Muskelmechanik\n3.3.5  Muskelenergetik\n3.3.6  Glatte Muskulatur\n3.4    Herz-, Blut- und Gefäßphysiologie\n3.4.1  Herzerregung, -mechanik, En~rgetik der Herzaktion\n3.4.2  Funktionen, Volumen und Zusammensetzung des Blutes\n3.4.3  Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr\n3.4.4  Arterielles, venöses und lymphatisches System\n3.4.5  Regulation des Gesamtkreislaufs\n3.4.6  Lungenkreislauf und Pfortaderkreislauf\n3.5    Physiologie des Respirationssystems\n3.5.1  Ventilation und Atmungsmechanik\n3.5.2  Pulmonaler Gasaustausch\n3.5.3  Atemgastransport\n3.5.4  Gewebeatmung\n3.6    Physiologie des Verdauungs-, Urogenital-, Stoffwechsel- und endokrinen Systems\n3. 7   Zusammenwirken der Systeme\n4      A 11 g e me i n e Kran k h e i t s I eh r e                                         30\n4.1    Pathologie der Zelle\n4.2    Krankheit und Krankheitsursachen\n4.3    Krankheitsverlauf und -symptome\n4.4    Entzündungen und Ödeme\n4.5    Degenerative Veränderungen\n4.6    Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen\n4. 7   Störungen der immunologischen Reaktionen\n4.8   Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen\n4.9   Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994         3793\nStunden\n5     Spezielle Krankheitslehre                                                            360\n5.1   Innere Medizin\n5.2   Orthopädie/Traumatologie\n5.3   Chirurgie/Traumatologie\n5.4   Neurologie\n5.5   Psychiatrie\n5.6   Gynäkologie und Geburtshilfe\n5. 7  Pädiatrie\n5.8   Dermatologie\n5.9   Geriatrie\n5.1 0 Rheumatologie\n5.11  Arbeitsmedizin\n5.12  Sportmedizin\n6     Hygiene                                                                               30\n6.1   Allgemeine Hygiene und Umweltschutz\n6.2   Persönliche Hygiene\n6.3   Bakteriologie, Virologie und Parasitologie\n6.4   Verhütung und Bekämpfung von Infektionen\n6.5   Desinfektion, Sterilisation\n6.6   Wasserhygiene\n7     Erste Hilfe und Verbandtechnik                                                        30\n7 .1  Allgemeines Verhalten bei Notfällen\n7 .2  Erstversorgung von Verletzten\n7 .3  Blutstillung und Wundversorgung\n7.4   Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung\n7.5   Versorgung von Knochenbrüchen\n7 .6  Transport von Verletzten\n7. 7  Verhalten bei Arbeitsunfällen\n7.8   Verbandtechniken\n8     Angewandte Physik und Biomechanik                                                     40\n8.1   Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen\n8.2   Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung\n8.3   Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers\n8.4   Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft\n8.5   Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen\n8.6   Biomechanik und Ergonomie\n9     Sprache und Schrifttum                                                                20\n9.1   Vortrag und Diskussion. Einführung in wissenschaftliches Arbeiten, Dokumentation\n9.2   Mündliche und schriftliche Berichterstattung\nq 3   Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur\n1\n1ene Terminologie","3794                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStunden\n10      Psychol og i e/Pädagog i k/Soziologie                                                             60\n10.1    Psychologie\n10.1.1· Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit\n10.1.2  Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie\n10.1.3  Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch\nKranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, psychische Besonderheiten Alterskranker und\nBehinderter\n10.1.4  Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß\n10.1.5  Gesprächsführung, Supervision\n10.2    Pädagogik\n10.2.1  Grundlagen der Pädagogik\n10.2.2  Einführung in die Sonderpädagogik\n10.3    Soziologie\n10.3.1  Grundlagen der Soziologie\n10.3.2  Soziales Umfeld - Krankheitserleben\n10.3.3  Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung\n11      Prävention und Rehabilitation                                                                     20\n11.1    Grundlagen und Stellung der Prävention\n11.2    Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung\n11.3    Grundlagen der Rehabilitation\n11.4    Einrichtungen der Rehabilitation und ihre Fachkräfte\n11.5    Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation\n11.6    Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team\n12      Trainingslehre                                                                                    40\n12 .1   Grundlagen der Trainingslehre\n12.2    Beanspruchungsform6n des Trainings\n12._3   Aufbau und Prinzipien des Trainings\n12.4    Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation\n12.5    Psychologische Aspekte des Trainings\n13      Bewegungslehre                                                                                    60\n13.1    Grundlagen der Bewegungslehre\n13.2   Bewegungs- und Haltungsanalysen\n13.3   Prinzipien der Bewegung\n13.4   Sensomotorische Entwicklung\n13.5   Bewegungen als sensomotorischer Lernprozeß\n14     Bewegungserziehung                                                                               120\n14.1   Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät\n14.2   Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik\n14.3   Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik\n14.4   Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung\n14.5   Psychomotorische Übungskonzepte\n14.6   Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik, Gymnastik,\nSport und Psychomotorik","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                    3795\nStunden\n14. 7   Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung\n14.8    Behindertensport\n15      Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken                                        100\n15.1    Grundlagen der Befunderhebung\n15.2    Inspektion\n15.3    Funktionsprüfung\n15.4    Palpation\n15.5    Meßverfahren\n15.6    Reflexvernalten\n15. 7   Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten\n15.8    Systematik der Befunderhebung\n15.9    Dokumentation\n15.10   Synthese der Befunderhebung\n15.11   Erstellung des Behandlungsplanes\n16      Kran kengym nastisch e Behand I u n gstech n i ken                                             500\n16.1    Grundlagen krankengymnastischer Techniken\n16.2    Atemtherapie\n16.3    Entspannungstechniken\n16.4    Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät\n16.5    Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad\n16.6    Gangschulung\n16.7    Manuelle Therapie\n16.8    Funktionsanalyse\n16.9    Medizinische Trainingstherapie\n16.10   Neurophysiologische Behandlungsverfahren\n16.10.1 Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation\n16.10.2 Behandlung nach Bobath\n16.10.3 Behandlung nach Vojta\n16.10.4 Sonstige Verfahren\n16.11   Psychomotorik\n16.12   Sonstige Behandlungstechniken\n17      Massagetherapie                                                                                150\n17.1    Grundlagen der Massage\n17.2    Techniken und Wirkungen der Massage\n17.3    Klassische Massage\n17.4    Bindegewebsmassage\n17.5    Sonderformen\n17.6    Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen\n18      Elektro-, Licht-, Strahlentherapie                                                              60\n18.1    Einführung in die Elektrotherapie, physikalische Grundlagen\n18.2    Einführung in die Elektrodiagnostik\n18.3    Elektrotherapie mit nieder-, mittel- und hochfrequenten Stromformen, Ultraschallbehandlung\n18.4    Grundlagen der Lichttherapie\n18.5    Grundlagen der Strahlentherapie","3796                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStunden\n19          Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie                                              60\n19.1        Grundlagen und Anwendungen in der Hydro- und Balneotherapie\n19.2        Grundlagen und Anwendungen in der Thermotherapie\n19.3        Grundlagen und Anwendungen in der lnhalationstherapie\n20          Methodische Anwendung der Physiothe_rapie in den medizinischen\nFachgebieten                                                                                 700\n20.1        Innere Medizin\n20.2        Chirurgie/Traumatologie\n20.3        Orthopädie/Traumatologie\n20.4        Gynäkologie und Geburtshilfe\n20.5        Neurologie/Neurochirurgie\n20.6        Psychiatrie\n20. 7       Pädiatrie\n20.8        Geriatrie\n20.9        Rheumatologie\n20.1 O      Arbeitsmedizin\n20.11       Sportmedizin\n20.12       Sonstige\nZur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20                                                                   100\nStunden insgesamt                                                                                      2900\nB         Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten\nStunden\nPraktische Ausbildung in\n1.           Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen\nFachgebieten:\n1.1          Chirurgie                                                                                   240\n1.2          Innere Medizin                                                                              240\n1.3          Orthopädie                                                                                  240\n1.4          Neurologie                                                                                  240\n1.5         Pädiatrie                                                                                   160\n1.6          Psychiatrie                                                                                  80\n1.7         Gynäkologie                                                                                  80\nZur Verteilung auf die Fachgebiete 1.1 bis 1.7                                                          240\n2.          sonstigen Einrichtungen, Exkursionen                                                         80\nStunden insgesamt                                                                                     1 600","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                               3797\nAnlage2\n(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1)\nA           Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten\nStundenzahl\n1           Physiologie                                                                                               50\n1.1         Grundlagen der Zellphysiologie\n1.2         Nerven- und Sinnesphysiologie\n1.2.1       Zentrales Nervensystem\n1.2.2       Vegetatives Nervensystem\n1.2.3       Motorische Systeme\n1.2.4       Allgemeine Sinnesphysiologie\n1.2.5       Somatoviszerales sensorisches System\n1.2.6       Gleichgewichtssystem\n1.2.7       Nozizeption und Schmerz\n1.3         Muskelphysiologie\n1.3.1       Skelettmuskulatur\n1.3.2       Molekularer Mechanismus der Kontraktion\n1.3.3       Regulation der Muskelkontraktion\n1.3.4       Muskelmechanik\n1.3.5       Muskelenergetik\n1.3.6       Glatte Muskulatur\nVon den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht\nerteilt werden.\n2           Angewandte Physik und Biomechanik                                                                         20\n2.1         Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen\n2.2         Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung\n2 .3        Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers\n2.4         Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft\n2.5         Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen\n2.6         Biomechanik und Ergonomie\nVon den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht\nerteilt werden.\n3           Trainingslehre                                                                                            40\n3.1         Grundlagen der Trainingslehre\n3.2         Beanspruchungsformen des Trainings\n3.3         Aufbau und Prinzipien des Trainings\n3.4         Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation\n3.5         Psychologische Aspekte des Trainings\nVon den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht\nerteilt werden.\n4           Bewegungslehre                                                                                            60\n4.1         Grundlagen der Bewegungslehre\n4.2         Bewegungs- und Haltungsanalysen\n4.3         Prinzipien der Bewegung","3798                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStundenzahl\n4.4         Sensomotorische Entwicklung\n4.5         Bewegung als sensomotorischer Lernprozeß\nVon den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht\nerteilt werden.\n5           Bewegungserziehung                                                                               50\n5.1         Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik\n5.2         Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung\n5.3         Psychomotorische Übungskonzepte\n5.4         Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psycho-\nmotorik\n5.5         Behindertensport\n5.6         Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung\nVon den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht\nerteilt werden.\n6           Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken                                   70\n6.1         Grundlagen der Befunderhebung\n6.2         Inspektion\n6.3         Funktionsprüfungen\n6.4         Palpation\n6.5         Meßverfahren\n6.6         Reflexverhalten\n6. 7        Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten\n6.8         Systematik der Befunderhebung\n6.9         Dokumentation\n6.10        Synthese der Befunderhebung\n6.11        Erstellung des Behandlungsplanes\nVon den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6. 7 und 6.8 bis zu\n10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.\n7           Krankengymnastische Behandlungstechniken                                                        500\n7.1         Grundlagen krankengymnastischer Techniken\n7.2         Atemtherapie\n7.3         Entspannungstechniken\n7.4         Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät\n7.5         Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad\n7.6         Gangschulung\n7.7         Manuelle Therapie\n7.8         Funktionsanalyse\n7.9         Medizinische Trainingstherapie\n7.10        Neurophysiologische Behandlungsverfahren\n7.10.1      Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation\n7.10.2      Behandlung nach Bobath\n7.10.3      Behandlung nach Vojta\n7.10.4      Sonstige Verfahren\n7.11        Psychomotorik\n7.12        Sonstige Behandlungstechniken\nVon den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden\ntheoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                         3799\nStundenzahl\n8           Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen                                     500\nFachgebieten\n8.1         Innere Medizin\n8.2         Chirurgie/Traumatologie\n8.3         Orthopädie/Traumatologie\n8.4         Gynäkologie und Geburtshilfe\n8.5         Neurologie/Neurochirurgie\n8.6         Psychiatrie\n8. 7        Pädiatrie\n8.8         Geriatrie\n8.9         Rheumatologie\n8.10        Arbeitsmedizin\n8.11        Sportmedizin\n8.12        Sonstige\nVon den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht\nerteilt werden.\nZur freien Verfügung                                                                                          110\nFür Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung\nder Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten\nsind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle\nKrankheitslehre vorzusehen.\nStunden insgesamt                                                                                           1400\nB           Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten\nStunden\nPraktische Ausbildung in\n1.          Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen\nFachgebieten:\n1.1         Chirurgie                                                                                         160\n1.2         Innere Medizin                                                                                    160\n1.3         Orthopädie                                                                                        160\n1.4         Neurologie                                                                                         80\n1.5         Pädiatrie                                                                                          80\n1.6         Psychiatrie                                                                                        20\n1.7         Gynäkologie                                                                                        20\n2.          sonstigen Einrichtungen                                                                            20\nStunden insgesamt                                                                                             700","3800                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage3\n(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)\nA          Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten\nStunden\n1          Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken                             50\n1.1        Grundlagen der Befunderhebung\n1 .2       Inspektion\n1.3        Funktionsprüfung\n1.4        Palpation\n1.5        Meßverfahren\n1 .6       Reflexverhalten\n1 .7       Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten\n1.8        Systematik der Befunderhebung\n1.9        Dokumentation\n1 .10      Synthese der Befunderhebung\n1 .11      Erstellung des Behandlungsplanes\nVon den vorgesehenen 50 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 1.2 bis 1.4, 1. 7 und 1.8 bis zu\n10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.\n2          Kran kengym nastisc he Behand I ungstec h n i ken                                        400\n2.1        Grundlagen krankengymnastischer Techniken                                                (30)\n2.2        Atemtherapie                                                                             (30)\n2.3        Entspannungstechniken                                                                    (10)\n2.4        Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad                                           (10)\n2.5        Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät                                         (10)\n2.6        Gangschulung                                                                             (10)\n2.7        Manuelle Therapie                                                                        (60)\n2.8        Funktionsanalyse                                                                         (20)\n2.9        Medizinische Trainingstherapie                                                           (10)\n2.10       Neurophysiologische Behandlungsverfahren\n2.10.1     Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation                                               (80)\n2.10.2     Behandlung nach Bobath                                                                   (40)\n2.10.3     Behandlung nach Vojta                                                                    (40)\n2.10.4     Sonstige Verfahren                                                                       (10)\n2.11       Psychomotorik                                                                            (20)\n2.12       Sonstige Behandlungstechniken                                                            (20)\nVon den vorgesehenen 400 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 2.3 bis 2.6 bis zu 50 Stunden\ntheoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.\n3          Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen                           500\nFachgebieten einschließlich Spezielle Krankheitslehre\n3.1        Innere Medizin                                                                          (80)\n3.2        Chirurgie/Traumatologie                                                                 (60)\n3.3        Orthopädie/fraumatologie                                                                (60)\n3.4        Gynäkologie und Geburtshilfe                                                            (30)\n3.5        Neurologie/Neurochirurgie                                                               (70)\n3.6        Psychiatrie                                                                             (30)","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                        3801\nStunden\n3.7         Pädiatrie                                                                                       (70)\n3.8         Geriatrie                                                                                       (20)\n3.9         Rheumatologie                                                                                   (10)\n3.10        Arbeitsmedizin                                                                                  (10)\n3.11        Sportmedizin                                                                                    (20)\n3.12        Sonstige                                                                                        (40)\nVon den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 200 Stunden theoretischer Unterricht als l;ernunterricht\nerteilt werden.\nZur freien Verfügung                                                                                         50\nFür Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über ~:fie Ausübung\nder Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten\nsind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie und\nBewegungserziehung vorzusehen.\nStunden insgesamt                                                                                         1000\nB           Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten\nStunden\nPraktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den\nmedizinischen Fachgebieten:\n1           Chirurgie                                                                                         80\n2           Innere Medizin                                                                                   80\n3           Orthopädie                                                                                       80\n4           Neurologie/Psychiatrie                                                                           80\n5           Pädiatrie                                                                                        60\n6           Gynäkologie                                                                                      20\nStunden insgesamt                                                                                           400","3802                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\n(zu § 1 Abs. 4)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\nhat in der Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nregelmäßig und mit Erfolg\n1.          an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 9/§ 12 Abs. 2/§ 18\nSatz2*)\n2.          an dem theoretischen und praktischen Unterricht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*)\nan der praktischen Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*)\ndes Masseur- und Physiotherapeutengesetzes teilgenommen.\n(Zutreffendes ankreuzen.)\nDie Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus -\num _ _ _ _ _ Tage*)- unterbrochen worden.\nOrt, Datum\n(StempeQ\n(Unterschrift(en) der Schulleitung)\n•) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                      3803\nAnlage5\n(zu§ 7 Abs. 2 Satz 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                            Geburtsort\nhat am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ die staatliche Prüfung nach § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor\ndem staatlichen Prüfungsausschuß bei der _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nin _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung\n2. im mündlichen Teil der Prüfung\n3. im praktischen Teil der Prüfung\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","3804                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage&\n(zu§ 20)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nName, Vorname\ngeboren am                                     in\nerhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis,\ndie Berufsbezeichnung\nzu führen.\nOrt, Datum\n(SiegeQ\n(Unterschrift)","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                              3805\nVerordnung\nzur neunten Anpassung der Renten\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(9. Rentenanpassungsverordnung - 9. RAV)\nVom 12. Dezember 1994\nAuf Grund                                                versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der\nReichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995\n- des § 255b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\neingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt.\n-Gesetzliche Rentenversicherung-, der durch·Artikel 1\nDer Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.\nNr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606)\neingefügt worden ist,\n§3\n- der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsord-\nnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom                                 Pflegegeld\n25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,\nDas Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung be-\n- des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der       trägt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle, für die\nLandwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891)       § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund                    zwischen 400 Deutsche Mark und 1 601 Deutsche Mark\nmonatlich.\n- des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozial-\nzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli                                   §4\n1991 (BGBI. 1S. 1606, 1707)\nAnpassung\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-                  des allgemeinen Rentenwerts (Ost)\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                      in der Alterssicherung der Landwirte\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend:                                   Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung\nder Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deut-\n§1                             sche Mark.\nAnpassung                                                        §5\ndes aktuellen Rentenwerts (Ost)                                       Grenzbetrag\nin der gesetzlichen Rentenversicherung                        für die Zahlung eines Sozialzuschlags\nDer aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar         Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines\n1995 ari 35,45 Deutsche Mark.                               Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte\nBetrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1081 Deutsche Mark\n§2                             monatlich.\n§6\nAnP,assungsfaktor in der Unfallversicherung\nInkrafttreten\nDie vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-\nleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}