{"id":"bgbl1-1994-90-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":90,"date":"1994-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/90#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-90-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_90.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe (HeilBÄndV)","law_date":"1994-12-06T00:00:00Z","page":3770,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["3770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und\nmedizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener\nAusbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe\n(HeilBÄndV)\nVom 6. Dezember 1994\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 und 3 des Masseur- und             (5) Während der praktischen Tätigkeit nach Absatz 4 ist\nPhysiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1          in allen für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen\nS. 1084), des§ 8 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom         und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu\n28. November 1989 (BGBI. 1S. 2061), der durch Artikel 4      geben, durch entsprechenden praktischen Einsatz die im\nNr. 2 Buchstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes            theoretischen und praktischen Unterricht sowie in der\nvom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) angefügt worden ist,       praktischen Ausbildung nach Absatz 1 erworbenen\nund des § 10 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes          Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vertiefen\nvom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1384), der durch Artikel 5     und weiterzuentwickeln sowie zu lernen, diese bei der\nNr. 2 Buchstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes            praktischen Arbeit anzuwenden.\nvom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) angefügt worden               (6) Nach ordnungsgemäßer Ableistung der praktischen\nist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit          Tätigkeit nach Absatz 4 erhält der Praktikant eine Beschei-\nim Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung            nigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Bescheinigung\nund Wissenschaft sowie auf Grund des § 5 Abs. 2              ist von dem Leiter des Krankenhauses oder der medizini-\ndes Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes           schen Einrichtung und von dem Masseur und medizini-\nvom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1246), der durch Artikel 2      schen Bademeister, Krankengymnasten oder Physiothe-\nNr. 2 Buchstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes            rapeuten zu unterschreiben, unter dessen Aufsicht die\nvom 8. März 1994 (BGBI. 1 S. 446) angefügt worden ist,       praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.\nund des § 5 Abs. 2 des Logopädengesetzes vom 7. Mai\n1980 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 3 Nr. 2 Buch-                                    §2\nstabe b des Heilberufsänderungsgesetzes vom 8. März                               Staatliche Prüfung\n1994 (BGBI. 1S. 446) angefügt worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Gesundheit:                               (1) Die staatliche Prüfung für den Lehrgang nach\n§ 1 Abs. 1 umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen\nmündlichen und einen praktischen Teil.\nArtikel 1                             (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                  Masseure und medizinische Bademeister (Schule) ab, an\nfür Masseure und medizinische Bademeister               der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde,\n(MB-APrV)                            in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung\nabgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund\nAusnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten\n§1\nPrüfungsausschüsse sind vorher zu hören.\nAusbildung\n(1) Der zweijährige Lehrgang der Masseure und medi-                                    §3\nzinischen Bademeister umfaßt den in der Anlage 1 auf-                             Prüfungsausschuß\ngeführten theoretischen und praktischen Unterricht von\n2 230 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung         (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil-\ndet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:\nvon 800 Stunden. Für Umschüler nach § 18 Satz 1 des\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes sind die              1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde\nStundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich             oder einem von der zuständigen Behörde mit der\nder Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken           Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vor-\nmuß.                                                             sitzenden,\n(2) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Mög-      2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die\nlichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen          Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der\nstaatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-\nFähigkeiten .und Fertigkeiten zu entwickeln und einzu-\nsteht,\nüben. Die praktische Ausbildung findet in Krankenhäusern\noder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen am       3. folgenden Fachprüfern:\nPatienten statt.                                                  a) mindestens einem Arzt,\n(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den          b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden\nAusbildungsveranstaltungen des Lehrgangs nach Ab-                    Masseur und medizinischen Bademeister oder\nsatz 1 ist durch eirle Bescheinigung nach dem Muster der             einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem\nAnlage 2 nachzuweisen.                                               Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen\nAusbildung als Physiotherapeut,\n(4) Die praktische Tätigkeit nach § 7 des Masseur- und\nPhysiotherapeutengesetzes soll innerhalb eines Jahres            c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften\nnach Ablegen der staatlichen Prüfung (§ 2) begonnen                 entsprechend den zu prüfenden Fächern;\nwerden. Sie erstreckt sich auf die für die praktische            dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer\nAusbildung während des Lehrgangs genannten Bereiche              angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-\n(Anlage 1 Teil 8).                                               wiegend ausgebildet haben.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von                                          §6\nAbsatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-                         Mündlicher Teil der Prüfung\nden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden\nbestellen.                                                      (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nfolgende Fächer:\n(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen\noder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde          1. Anatomie,\nbestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und        2. Spezielle Krankheitslehre.\nnach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren\nDie Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf\nStellvertreter für die einzelnen Fächer.\ngeprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in\n(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und       jedem Fach nicht länger als 30 Minuten dauern.\nBeobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen\n(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer\nentsenden.\nabgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,\n§4                             sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann ·\nauch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet\nZulassung zur Prüfung                     der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen\n(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüf-      mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen\nlings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die           Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist\nPrüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.       bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit \"ausrei-\nDer Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor     chend\" benotet wird.\ndem Ende der Ausbildung liegen.                                 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-     begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim\ngende Nachweise vorliegen:                                   mündlichen Teil der Prüfung gestatten.\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-                                        §7\nlienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heirats-\nurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe                              Praktischer Teil der Prüfung\ngeführten Familienbuch,                                     (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf\n2. die Bescheinigung nach§ 1 Abs. 3 über die Teilnahme       folgende Fächergruppen:\nan den Ausbildungsveranstaltungen.                       1. Physikalisch-therapeutische Befundtechniken; Klassi-\nsche Massagetherapie; Reflexzonentherapie; Sonder-\n(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermin~ sollen            formen der Massagetherapie;\ndem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungs-\nbeginn schriftlich mitgeteilt werden.                        2. Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und\nanderer physikalisch-therapeutischer Verfahren; Elek-\ntro-, Licht- und Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-,\n§5                                 Thermo- und lnhalationstherapie.\nSchriftlicher Teil der Prüfung                Der Prüfling hat in jedem Fach der jeweiligen Fächer-\ngruppe fallbezogen seine Kenntnisse und Fertigkeiten\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf  nachzuweisen sowie sein Handeln zu erläutern und zu\nfolgende Fächergruppen:                                      begründen. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen\n1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/          bis zu fünf am Patienten oder Probanden geprüft. Die\nPädagogik/Soziologie; Spezielle Krankheitslehre;         Prüfung soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als\n20 Minuten je Fach dauern.\n2. Prävention und Rehabilitation; Physiologie; Klassische\nMassagetherapie; Reflexzonentherapie.                       (2) Der Prüfling hat weiterhin unter Aufsicht an einem\nPatienten oder, soweit ein Patient nicht zur Verfügung\nDer Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils steht, an einer zugewiesenen Person mit vorgegebener\neiner Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu be- Diagnose eine Behandlung nach vorheriger Befund-\nantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 . erhebung und Behandlungsvorschlag durchzuführen und\ndauert 120 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. dabei nachzuweisen, daß er die im Unterricht erworbenen\nDer schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann.\ndurchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgt\nSchulleitung bestellt.                                       durch· einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Ein-\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von     vernehmen     mit den  Patienten  und  dem   für  die Patienten\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vor-            verantwortlichen    Arzt. Die  Prüfung  soll  für  den Prüfling\nschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist       nicht  länger als 60 Minuten  dauern ..\nvon mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den             (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzel-\nNoten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü- nen Fach der jeweiligen Fächergruppe des Absatzes 1\nfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die sowie im Falle des Absatzes 2 von zwei Fachprüfern,\nNote für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten darunter mindestens einem Fachprüfer nach§ 3 Abs. 1\nder beiden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den Nr. 3 Buchstabe b abgenommen und benotet. Aus den\nschriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-\nPrüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichts- -fungsausschusses im Benehmeh mit den Fachprüfern die\narbeiten mindestens mit „ausreichend'' ~;.,r otet wird.\n1               Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 sowie aus den","3772                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nNoten der beiden Fächergruppen und der Note für die             werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf ein-\nPrüfung nach Absatz 2 die Prüfungsnote für den prak-            schließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die\ntischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung       Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis\nist bestanden, wenn jede Fächergruppe des Absatzes 1            über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings\nmindestens mit „ausreichend'\" und dabei kein Fach               auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die\nschlechter als „mangelhaft'\" sowie die Prüfung nach             Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate\nAbsatz 2 mindestens mit „ausreichend\" benotet werden.           nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; in begrün-\ndeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen\n§8                              zulassen.\nNiederschrift\n§ 11\nÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus                       Rücktritt von der Prüfung\nder Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und\netwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.                   (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der\nPrüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt\n§9                              unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende\nBenotung\nden Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.\nDie schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in     Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe\nder mündlichen und in der praktischen Prüfung werden            vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vortage einer\nwie folgt benotet:                                              ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.\n-    ,,sehr gut\" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in      (2). Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\nbesonderem Maße entspricht,                                oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen\n-    ,,gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll       Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als\nentspricht,                                                nicht bestanden. § 1OAbs. 3 gilt entsprechend.\n-    ,,befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemeinen\nden Anforderungen entspricht,                                                            §12\n-    ,,ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel                                Versäumnisfolgen\naufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch\nentspricht,                                                   (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder\ngibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig\n-    ,,mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforderun-       ab odet unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung\ngen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die        als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund\nnotwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die         vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein\nMängel in absehbarer Zeit behoben werden können,           wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unter-\n-    ,,ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforderun-       nommen.\ngen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse\nso lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit         (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nnicht behoben werden können.                               vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\n§10\nBestehen und Wiederholung der Prüfung                                               §13            I\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2\nAbs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.               Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei\n(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein           Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das          Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines\nNichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des         Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den\nPrüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der        betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden\"\ndie Prüfungsnoten anzugeben sind.                               erklären; § 1O Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche\nEntscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur\n(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftli-\nbis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines\nchen Prüfung und jedes Fach der mündlichen Prüfung\nTäuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach\nsowie in der praktischen Prüfung jede Fächergruppe des\n§ 7 Abs. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 2 einmal wieder-       Abschluß der Prüfung zulässig.\nholen, wenn er die No.te „mangelhaft\" oder „ungenügend\"\nerhalten hat.                                                                                §14\n(4) Hat der Prüfling in der praktischen Prüfung eine                              Prüfungsunterlagen\nFächergruppe des § 7 Abs. 1, die Prüfung nach § 7 Abs. 2\noder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so             Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß\ndarf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden,         der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu\n·wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,          gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,\nderen Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungs-           Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsnieder-\nausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt           schriften zehn Jahre aufzubewahren.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                            3773\n§15                               (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nErlaubnisurkunde                       anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nliegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des           Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Ertei-       nach § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeuten-\nlung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung        gesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach\nnach§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige    Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraus-\nBehörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der            setzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden Aus-\nAnlage 5 aus.                                               künfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen\nStelle des Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt, so wird\n§16\nder Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeit-\nSonderregelungen                       punkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,\nfür Inhaber von Diplomen                    wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates\noder Prüfungszeugnissen                     innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf\naus einem anderen Mitgliedstaat der EU              dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-            des Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum             genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen,          innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der\nkönnen zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach           Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der     die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber\nzuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates         der zuständigen Behörde ersetzen.\nausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen\nvon einer solchen Behörde ausgestellten Strafregister-\nauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden                                 Artikel 2\nkann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der                                 Änderung\nAntragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat                der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nbereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaub-\nfür Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten\nnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des\nHeimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen         § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nden Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs-    Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März\noder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen-           1977 (BGBI. 1 S. 509), die zuletzt durch Anlage I Kapitel X\nden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand-         Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 10 des Einigungsvertrages\nlungen, die die Ausübung des· Berufs betreffen, einholen.    vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nHat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde   Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\nin den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen           1080) geändert worden ist, wird wie folgt neugefaßt:\nKenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Mas-\nseur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind                                    ,,§ 15\nund im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\nNr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so                               Sonderregelungen\nhat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunft-                      für Inhaber von Diplomen\nstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat-                         oder Prüfungszeugnissen\nbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die                   aus einem anderen Mitgliedstaat der EU\nFolgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten        oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nBescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-               mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nlen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen       (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des\nund Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen   Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes be-\nder Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der\nantragen, können zum Nachweis, daß die Vorausset-\nVorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate\nzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen,\nzurückliegt.\neine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 1 des   Herkunftstaates ausgestellte entsprechende Bescheini-\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen,           gung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten\nkönnen zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach            Strafregisterauszug oder, vyenn ein solcher nicht bei-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine ent-        gebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis\nsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde             vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat-\nihres Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1        oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so kann die für die\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.                              Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der\n(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Nr. 1 des   zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen,           Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte\nkönnen ihre im Heimat- oder Herkunftstaat bestehende         Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maß-\nrechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies          nahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Ver-\nnach dem Recht des Heimat- oder Herkunftstaates              haltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung\nzulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses            des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung\nStaates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehr-          der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des\nanstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat,       Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außer-\naufzuführen.                                                 halb des Geltungsbereichs des Beschäftigungs- und","3774                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nArbeitstherapeutengesetzes eingetreten sind und im                                      ,,§ 16\nHinblick auf die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2\nSonderregelungen\ndieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat\nfür Inhaber von Diplomen\nsie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunft-\noder Prüfungszeugnissen\nstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat-\naus einem anderen Mitgliedstaat der EU\nbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nFolgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nBescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-\nlen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen       (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des\nund Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen  Logopädengesetzes beantragen, können zum Nachweis,\nder Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der    daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses\nVorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate          Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde\nzurückliegt.                                                des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte ent-\nsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des       Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein\nBeschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes bean-        solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleich-\ntragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen        wertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine       Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits ausgeübt, so\nentsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde         kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nihres Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1       Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.                             Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen den Antrag-\nsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder\nstrafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden\n(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des\nstandeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen,\nBeschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes bean-\ndie die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat die\ntragen, können ihre im Heimat- oder Herkunftstaat be-\nfür die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den\nstehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und,\nFällen des Satzes 1 oder2 von Tatbeständen Kenntnis, die\nsoweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunft-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Logopädengesetzes\nstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses   eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen\nStaates führen. Daneben sind Name und Ort der Lehr-         des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein\nanstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat,      können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder\naufzuführen.                                                Herkunftstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese\nTatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die\n(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines        Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder         Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den        len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen\nEuropäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis    und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen\nnach § 1 des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten-        der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der\ngesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach       Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate\nVorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraus-        zurückliegt.\nsetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden\nAuskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zustän-          (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des\ndigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates eingeholt,    Logopädengesetzes beantragen, können zum Nachweis,\nso wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem daß die Voraussetzungen nach.§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses\nZeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder,      Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung\nder zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunft-\nwenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftstaates\nstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\ninnerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf\ndieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle          (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des\ndes Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1     Logopädengesetzes beantragen, können ihre im Heimat-\ngenannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die        oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil-\nnach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen      dungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des\ninnerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der          Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung\nAntragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über    in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name\ndie Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber       und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung\nder zuständigen Behörde ersetzen.\"                          verliehen hat, aufzuführen.\n(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nArtikel 3                         Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis\nnach § 1 des Logopädengesetzes ist kurzfristig, späte-\nÄnderung der Ausbildungs-                    stens vier Monate nach Vortage der Nachweise über das\nund Prüfungsordnung für Logopäden                 Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3\n§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für           von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunft-\nLogopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1892) wird         staates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genann-\nwie folgt neugefaßt:                                        ten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                             3775\nAuskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-        scheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder\noder Herkunftstaates innerhalb von vier Monaten nicht         Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt\neingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von        entsprechend.\nder zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates          (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des\ndie in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht        Rettungsassistentengesetzes beantragen, können ihre\nausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nach-        im Heimat- oder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige\ngefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht      Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem\ngemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer       Recht des Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist,\nBescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen         die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.\nErklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.\"        Daneben sind Name und Ort der Lehranstalt, die die\nAusbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.\nArtikel 4                              (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nÄnderung der Ausbildungs-\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nund Prüfungsverordnung für Rettungs-                 Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis\nassistentinnen und Rettungsassistenten                nach§ 1 des Rettungsassistentengesetzes ist kurzfristig,\n§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für          spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über\nRettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom           das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu\n7. November 1989 (BGBI. 1 S. 1966) wird wie folgt            entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2\nneugefaßt:                                                   oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder\nHerkunftstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1\n,,§ 18                           genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem\nSonderregelungen                        die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des\nfür Inhaber von Diplomen                    Heimat- oder Herkunftstaates innerhalb von vier Monaten\noder Prüfungszeugnissen                     nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden\naus einem anderen Mitgliedstaat der EU              von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunft-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-            staates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigun-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum             gen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3\nnachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des\nnicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage\nRettungsassistentengesetzes beantragen, können zum\neiner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-\nNachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde\ndieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen\nersetzen.\"\nBehörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte\nentsprechende Bescheinigung oder einen von einer\nsolchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,                                  Artikel 5\nwenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen                                   Änderung\ngleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller              der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nden Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits aus-                    für Orthoptistinnen und Orthoptisten\ngeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis\nzuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des               § 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nHeimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen        Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990\nden Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs-     (BGBI. 1S. 563), die durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D\noder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen-            Abschnitt II Nr. 17 des Einigungsvertrages vom 31. August\nden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand-          1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen.      23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081) geändert\nHat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde    worden ist, wird wie folgt neugefaßt:\nin den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen\n.,§ 16\nKenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Ret-\ntungsassistentengesetzes eingetreten sind und im Hin-                               Sonderregelungen\nblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses                       für Inhaber von Diplomen\nGesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die                              oder Prüfungszeugnissen\nzuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates zu                   aus einem anderen Mitgliedstaat der EU\nunterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu                 oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nüberprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die              mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nsie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen       (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des\nund Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den           Orthoptistengesetzes beantragen, können zum Nach-\nSätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mit-             weis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der       dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen\nBeurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der          Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte\nVorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate            entsprechende Bescheinigung oder einen von einer\nzurückliegt.                                                  solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des         wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen\nRettungsassistentengesetzes beantragen, können zum            gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller\nNachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3       den Beruf im Heimat- oder Herkunftstaat bereits aus-\ndieses Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Be-             geübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis","3776                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des              (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nHeimat- oder Herkunftstaates Auskünfte über etwa gegen        anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nden Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs-     eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\noder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegen-            Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis\nden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand-          nach§ 1 des Orthoptistengesetzes ist kurzfristig, späte-\nlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen.      stens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das\nHat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde    Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nin den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen            scheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3\nKenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des              von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunft-\nOrthoptistengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf     staates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genann-\ndie Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes       ten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-\nvon Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige          künfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-\nStelle des Heimat- oder Herkunftstaates zu unterrichten       oder Herkunftstaates innerhalb von vier Monaten nicht\nund sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und        eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von\nihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich    der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftstaates\nder von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nach-           die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht\nweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3    ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nach-\ngenannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-          gefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht\ntraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur         gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer\nzugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die              Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen\nAusstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.           Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.\"\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des\nOrthoptistengesetzes beantragen, können zum Nach-                                       Artikel 6\nweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\ndieses Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Beschei-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nHerkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt          in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 16\nentsprechend.                                                 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes\n(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des         etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungs-\nOrthoptistengesetzes beantragen, können ihre im Heimat-       ordnung für Masseure und für Masseure und medizinische\noder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil-             Bademeister vom 7. Dezember 1960 (BGBI. 1 S. 880),\ndungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des          zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D\nHeimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung      Abschnitt II Nr. 14 des Einigungsvertrages vom 31. August\nin der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name       1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nund Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung       23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1080), außer\nverliehen hat, aufzuführen.                                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehafer","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                               3Tn\nAnlage1\n(zu Artikel 1 § 1 Abs. 1)\nA      Theoretischer und praktischer Unterricht\nStunden\n1      Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde                                                                            40\n1.1.   Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs\n1.2    Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit\nim Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen\nwie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat\n1.3    Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen\n1.4    Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des\nGesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander\n1.5    Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind\n1.6    Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz\n1.7    Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht\n1.8    Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-\nausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten\n1.9    Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung,\nSozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)\n1.10   Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland\n2      Anatomie                                                                                                     240\n2.1    Allgemeine Anatomie\n2.1.1  Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur\n2.1.2  Achsen, Ebenen, Orientierungssystem\n2.1.3  Allgemeine Zytologie\n2.1.4  Allgemeine Histologie\n2.1 .5 Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre\n2.2    Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems\n2.2.1  Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane\n2.2.2  Palpation der Bewegungsorgane\n2.2.3  Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten\n2.2.4  Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten\n2.2.5  Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes\n2.3    Anatomie der inneren Organe\n2.3.1  Überblick über die inneren Organe\n2.3.2  Herz-Kreislaufsystem\n2 .3.3 Respirationssystem\n2.3.4  Blut- und Abwehrsystem\n2.3.5  Verdauungssystem\n2.3.6  Urogenitalsystem\n2.3.7  Endokrines System\n2.4    Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane\n2.4.1  Einführung in das Nervensystem\n2.4.2  Makroskopische Anatomie des Nervensystems\n2.4.3  Zentrales Nervensystem","3778                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStunden\n2.4.4  Peripheres Nervensystem\n2.4.5  Vegetatives Nervensystem\n2.4.6  Funktionelle Anatomie des Nervensystems\n2.4. 7 Anatomie der Sinnesorgane und der Haut\n3      Physiologie                                                                  90\n3.1    Herz-Kreislaufsystem\n3.2    Stoffwechsel\n3.3    Endokrines System\n3.4    Respirationssystem\n3.5    Nerven- und Sinnessystem\n3.6    Haltungs- und Bewegungssystem\n3. 7   Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr\n3.8    Zusammenwirken der Systeme\n4      Allgemeine Krankheitslehre                                                   30\n4.1    Pathologie der Zelle\n4.2    Krankheit und Krankheitsursachen\n4.3    Krankheitsverlauf und -symptome\n4.4    Entzündungen und Ödeme\n4.5    Degenerative Veränderungen\n4.6    Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen\n4. 7   Störungen der immunologischen Reaktionen\n4.8    Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen\n4.9    Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung\n5      Spezielle Krankheitslehre                                                   360\n5.1    Innere Medizin\n5.2    Orthopädie/Traumatologie\n5.3    Chirurgie/Traumatologie\n5.4    Neurologie\n5.5    Psychiatrie\n5.6    Gynäkologie und Geburtshilfe\n5.7    Pädiatrie\n5.8    Dermatologie\n5.9    Geriatrie\n5.10   Rheumatologie\n5.11  Arbeitsmedizin\n5.12  Sportmedizin\n6     Hygiene                                                                      30\n6.1   Allgemeine Hygiene und Umweltschutz\n6.2   Persönliche Hygiene\n6.3    Bakteriologie, Virologie und Parasitologie\n6.4   Verhütung und Bekämpfung von Infektionen\n6.5    Desinfektion, Sterilisation\n6.6    ~asserhygiene","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                    3779\nStunden\n7       Erste Hilfe und Verbandtechnik                                                                    30\n7.1     Allgemeines Verhalten bei Notfällen\n7 .2    Erstversorgung von Verletzten\n7.3     Blutstillung und Wundversorgung\n7.4     Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung\n7 .5    Versorgung von Knochenbrüchen\n7.6     Transport von Verletzten\n7. 7    Verhalten bei Arbeitsunfällen\n7.8     Verbandtechniken\n8       Angewandte Physik und Biomechanik                                                                 20\n8.1     Einführung in die Grundlagen der Kinematik\n8.2     Einführung in die Grundlagen der Dynamik\n8.3     Einführung in die Grundlagen der Statik\n9       Sprache und Schrifttum                                                                            20\n9.1     Vortrag und Diskussion, Dokumentation\n9.2     Mündliche und schriftliche Berichterstattung\n9.3     Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur\n9.4     Einführung in fachbezogene Terminologie\n10      Psych o I og i e/P äd agog i k/Soziol og i e                                                      60\n10.1    Psychologie\n10.1 .1 Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit\n10.1 .2 Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie\n10.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch\nKranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, Psychische Besonderheiten Alterskranker und\nBehinderter\n10.1.4 Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß\n10.1.5 Gesprächsführung, Supervision\n10.2    Pädagogik\n10.2.1 Grundlagen der Pädagogik\n10.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik\n10.3    Soziologie\n10.3.1 Grundlagen der Soziologie\n10.3.2 Soziales Umfeld - Krankheitserleben\n10.3.3 Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung\n11      Prävention und Rehabilitation                                                                     20\n11.1    Grundlagen und Stellung der Prävention\n11.2    Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung\n11 .3   Grundlagen der Rehabilitation\n11.4    Einrichtungen der Rehabilitation und ihrer Fachkräfte\n11.5    Medizinische, berufliche und soz~ale Rehabilitation\n11.6    Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team","3780                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nStunden\n12     Bewegungserziehung                                                                               30\n12.1   Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät\n12.2   Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik\n12.3   Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Gymnastik und Sport\n13     Physi kal i sch-th erapeuti sc he Befundtechniken                                                60\n13.1   Einführung in die Befunderhebung\n13.2   Techniken der Befunderhebung\n14     Klassische Massagetherapie                                                                      300\n14.1   Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie\n14.2   Technik und Wirkung der Griffe\n14.3   Wirkungen der klassischen Massagetherapie\n14.4   Sicht- und Tastbefund\n14.5   Klassische Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren\n14.6   Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen\n14. 7  Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität\n15     R ef I exzo nentherapie                                                                         150\n15.1   Techniken und Wirkungen der Reflexzonentherapie\n15.2   Entstehung von Reflexzonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur und ihre Störungen\n15.3   Sicht- und Tastbefund\n15.4   Reflexzonentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren\n15.5   Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen\n15.6   Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität\n16     Sonderformen der Massagetherapie                                                                200\n16.1   Grundlage der manuellen Lymphdrainage/Komplexe physikalische Entstauungstherapie\n16.2   Unterwasserdruckstrahlmassage\n16.3   Colon-, Periost- und Segmenttherapie\n16.4   Tiefenfriktion\n16.5   Sportmassage\n16.6   Fußreflexzonentherapie\n16.7   Apparative Massagetechniken, insbesondere Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgeräte\n16.8   Sonstige Massagetechniken\n16.9   Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen\n16.10  Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität\n16.11  Sonderformen der Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen\nVerfahren\n17     Übungsbehandlung im Rahmen der Massage\nund anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren                                              150\n17 .1  Aufgaben der Masseure und medizinischen Bademeister im Rahmen der Übungsbehandlung\n17 .2  Grundlagen der Übungsbehandlung, Befundaufnahme\n17.3   Techniken und Wirkungen der passiven und aktiven Übungsbehandlung\n17 .4  Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen\n17.5   Übungsbehandlung in Verbindung mit anderen phyc .·.                    en Verfahren","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                   3781\nStunden\n18      Elektro-, Licht- und Strahlentherapie                                                            150\n18.1    Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektro-, Licht- und Strahlentherapie\n18.2    Elektrotherapie\n18.2.1 Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz)\n18.2.2 Ultraschalltherapie\n18.2.3 Hydroelektrische Bäder\n18.2.4 lontophorese\n18.2.5 Elektrodiagnostik\n18.3    Lichttherapie, UV-Bestrahlungen\n18.4    Strahlentherapie\n18.5    Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen\n18.6    Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität\n18. 7   Sicherheitsvorschriften für den Gebrauch elektromedizinischer Geräte\n18.8    Elektro-, Licht- und Strahlentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen\nVerfahren\n19      Hydro-, Baln·eo-, Thermo- und lnhalationstherapie                                                150\n19.1    Physikalische und physiologische Grundlagen\n19.2    Hydrotherapeutische Anwendungen und ihre Wirkungen, insbesondere Kneippsche Verfahren\n19.3    Medizinische Bäder mit festen, flüssigen und gasförmigen medizinischen Zusätzen\n19.4    Spezielle Verfahren der Bäderheilkunde und ihre Wirkungen\n19.5    Wärmetherapie mit gestrahlter und geleiteter Wärme\n19.6    Wärmepackungen und Wärmekompressen\n19. 7   Kryotherapie\n19.8    Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen\n19.9    Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität\n19.10   Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie\n19.11   Grundlagen der lnhalationstherapie\n19.12   Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-\ntherapeutischen Verfahren\nZur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19                                                                  100\nStundenzahl insgesamt                                                                                 2 230\nB       Praktische Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister\nPraktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen:\n1. Klassische Massagetherapie\n2. Reflexzonentherapie\n3. Sonderformen der Massagetherapie\n4. Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren\n5. Elektro-, Licht- und Strahlentherapie\n6. Hydro-, Balneo-, Thermo- und lnhalationstherapie\nMindeststunden                                                                                          800","3782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage2\n(zu Artikel 1 § 1 Abs. 3)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Lehrgang in der Massage\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                           Geburtsort\nhat in der Zeitvom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für\nMasseure und medizinische Bademeister gemäß § 4 Abs. 1 und 2/§ 18 Satz 1; des Masseur- und Physiotherapeuten-\ngesetzes teilgenommen.\nDie Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeiten\nhinaus - um ____ Tage*) - unterbrochen worden.\nOrt, Datum\n(Stempel)\n(Unterschrift(en) der Schulleitung)\n•> Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                                 3783\nAnlage3\n(zu Artikel 1 § 1 Abs. 6)\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Ableistung der praktischen Tätigkeit\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                         Geburtsort\nist in der Zeit vom __________________ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nim Rahmen der Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister nach § 7 Abs. 1 des Masseur- und\nPhysiotherapeutengesetzes erfolgreich als Praktikant tätig gewesen.\nDie praktische Tätigkeit ist - nicht - über die nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz zulässigen\nFehlzeiten hinaus - um ____ Tage*) - unterbrochen worden.\nOrt, Datum\n(StempeQ\n(Unterschrift(en) der Leitung)                             (Unterschrift des Masseurs und medizinischen Bademeisters,\nKrankengymnasten oder Physiotherapeuten)\n; Nichtzutreffendes streichen.","3784                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\n(zu Artikel 1 § 10 Abs. 2)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung\nfür Masseure und medizinische Bademeister\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                            Geburtsort\nhat am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-\ngesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nin _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung\n2. im mündlichen Teil der Prüfung\n3. im praktischen Teil der Prüfung\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                       3785\nAnlage5\n(zu Artikel 1 § 15)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\nName, Vorname\ngeboren am                                      in\nerhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis,\ndie Berufsbezeichnung\nzu führen.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}