{"id":"bgbl1-1994-90-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":90,"date":"1994-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/90#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-90-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_90.pdf#page=37","order":1,"title":"Verordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (9. Rentenanpassungsverordnung - 9. RAV)","law_date":"1994-12-12T00:00:00Z","page":3805,"pdf_page":37,"num_pages":11,"content":["Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                              3805\nVerordnung\nzur neunten Anpassung der Renten\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(9. Rentenanpassungsverordnung - 9. RAV)\nVom 12. Dezember 1994\nAuf Grund                                                versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der\nReichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995\n- des § 255b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\neingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt.\n-Gesetzliche Rentenversicherung-, der durch·Artikel 1\nDer Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.\nNr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606)\neingefügt worden ist,\n§3\n- der §§ 1151 und 1153 der Reichsversicherungsord-\nnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom                                 Pflegegeld\n25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,\nDas Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung be-\n- des § 105 des Gesetzes über die Alterssicherung der       trägt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle, für die\nLandwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891)       § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist,\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund                    zwischen 400 Deutsche Mark und 1 601 Deutsche Mark\nmonatlich.\n- des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozial-\nzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli                                   §4\n1991 (BGBI. 1S. 1606, 1707)\nAnpassung\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-                  des allgemeinen Rentenwerts (Ost)\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                      in der Alterssicherung der Landwirte\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend:                                   Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung\nder Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deut-\n§1                             sche Mark.\nAnpassung                                                        §5\ndes aktuellen Rentenwerts (Ost)                                       Grenzbetrag\nin der gesetzlichen Rentenversicherung                        für die Zahlung eines Sozialzuschlags\nDer aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Januar         Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines\n1995 ari 35,45 Deutsche Mark.                               Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte\nBetrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1081 Deutsche Mark\n§2                             monatlich.\n§6\nAnP,assungsfaktor in der Unfallversicherung\nInkrafttreten\nDie vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-\nleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","3806                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1995\n(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1995)\nVom 12. Dezember 1994\nAuf Grund\n- des § 69 Abs. 2 und des § 160 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Renten-\nversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261 ),\n- des § 255b Abs. 2 und des § 275b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 69 und 95 des\nGesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind, und\n- des§ 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891)\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund\n- des§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung-,\nder durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) angefügt worden ist,\n- des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und\n- der §§ 259c und 281 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77 und 103 des Gesetzes\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,\nverordnet das Bundesministerium für ~rbeit und Sozialordnung:\n§1\nDurchschnittsentgelt in der Rentenversicherung\n(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1993 beträgt 48 178 Deutsche Mark.\n(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1995 beträgt 50 972 Deutsche Mark.\n(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.\n§2\nBezugsgröße in der Sozialversicherung\n(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1995\n48 720 Deutsche Mark jährlich und 4 060 Deutsche Mark monatlich.                                    ··\n(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1995\n39 480 Deutsche Mark jährlich und 3 290 Deutsche Mark monatlich.\n§3\nBeitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung\n(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1995\n1. in der Rentenversicherung ·der Arbeiter und der Angestellten ~3 600 Deutsche Mark jährlich und 7 800 Deutsche\nMark monatlich,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 115 200 Deutsche Mark jährlich und 9 600 Deutsche Mark monatlich.\nDie Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum \"1. 1. 1995-31. 12. 1995\" um die Jahres-\nbeträge ergänzt.\n(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1995\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 76 800 Deutsche Mark jährlich und 6 400 Deutsche\nMark monatlich,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 93 600 Deutsche Mark jährlich und 7 800 Deutsche Mark monatlich.\nDie Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1995-31. 12. 1995\" um die Jahres-\nbeträge ergänzt.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                              3807\n§4\nUmrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich In der Rentenversicherung\n(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1995 berechneten\nFaktoren betragen im Jahre 1995\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung\na) von Entgeltpunkten in Beiträge                                                                       9480,7920,\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge                                                                7706,7079,\nb) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen\nin Entgeltpunkte                                                                                 0,0001054764,\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)                                                             0,0001297571,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung\na) von Entgeltpunkten in Beiträge                                                                      12 590,0840,\nvon Entgeftpunkten (Ost) in Beiträge                                                               10 234, 1766,\nb) von Beiträgen in Entgeltpunkte                                                                    0,0000794276,\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)                                                             0,0000977118.\n(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung\nmaßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.                      ·\n(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung\nmaßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge\ndurch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.\n(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet,\nindem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der\nVersicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien\nund vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgelt-\npunkten in Beiträge maßgebend wäre.\n•\n§5\nAngleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung\nBei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1994 ergehen, sind\ndie Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:\nDer Angleichungsfaktor beträgt                            bei einem Ehezeitende in der Zeit\n1,9123770                                     vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990\n1,6622568                                     vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991\n1,5128293                                     vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991\n1,3549353                                     vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992\n1,2364660                                     vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992\n1,1654098                                     vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993\n1,0657854                                     vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993\n1,0283838                                     vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994\n1,0278342                                     vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994\n§6\nWerte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets\nDie Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:\nJahr                            Umrechnungswert                   vorläufiger Umrechnungswert\n1993                                  1,3197\n1995                                                                           1,2302","3808                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§7\nBeitrag in der Alterssicherung der Landwirte für das Beitrittsgebiet\nDer Beitrag in der Alterssicherung der .Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1995 monatlich\n237 Deutsche Mark.\n§8\nBeitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte für das Beitrittsgebiet\nIn Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag (Ost) für das\nKalenderjahr 1995 wie folgt festgesetzt:\nmonatlicher                                                  monatlicher\nEinkommensklasse                 Zuschußbetrag               Einkommensklasse                 Zuschußbetrag\n(Ost)                                                        (Ost)\nbis     16000DM                     190DM                   28 001-29 000 DM                     91 DM\n16 001-17 000 DM                    182DM                   29 001-30 000 DM                     830M\n-\n17 001-18 000 DM                    174DM                   30 001-31 000 DM                     76DM\n18 001-19 000 DM                    167DM                   31 001-32 000 DM                     68OM\n19 001-20 000 DM                    159DM                   32 001-33 000 DM                     61 DM\n20 001-21 000 DM                    152DM                   33 001-34 000 DM                     53DM\n21 001-22 000 DM                    144DM                   34 001-35 000 DM                     46DM\n22 001-23 000 DM                    137DM                   35 001-36 000 DM                     38DM\n23 001-24 000 DM                    129DM                   36 001-37 000 DM                     30DM\n24 001-25 000 DM                    121 DM                  37 001-38 000 DM                     230M\n25 001-26 000 DM                    114DM                   38 001-39 000 DM                     15DM\n26 001-27 000 DM\n•       106OM                   39 001-40 000 DM                       SDM\n27 001-28 000 DM                     99OM\n§9\nDurchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\n(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1993 um die\nfolgenden endgültigen Werte ergänzt:\nQualifikationsgruppe\nJahr                          1                   2                   3                    4                   5\nEnergie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)\n1993                       70827               64579               61905                 48432              40178\nChemische Industrie (Tabelle 2)\n1993                       62158               56677               54329                 42506              35261\nMetallurgie (Tabelle 3)\n1993                       58198               53063               50868                 39799              33012\nBaumaterialienindustrie (Tabelle 4)\n1993                      61650               56211               53884                 42157              34972\nWasserwirtschaft (Tabelle 5)\n1993                      58221               53086               50888                 39811              33028\nMaschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)\n1993                      62836                57295               54922                42967              35645\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)\n1993                      61761                56314              53982                 42233              35033","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                   3809\nQualifikationsgruppe\nJahr                            1                   2                  3              4             5\nLeichtindustrie (o. Textilindustrie) (Tabelle 8)\n1993                         51470               46931              44989          35196          29199\nTextilindustrie (Tabelle 9)\n1993                         51 792              47222              45267          35414          29380\nLebensmittelindustrie (Tabelle 10)\n1993                         54876               50035              47964          37524          31128\nBauwirtschaft (Tabelle 11)\n1993                         64553               58860              56424          44144          36618\nSonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)\n1993                         51662               46803              44 725         34243          27820\nProduzierendes Handwerk (Tabelle 13)\n1993                         40925               37317              35 771         27986          23217\nLand- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)\n1993                         49558               45214              43354          33982          28239\nVerkehr (Tabelle 15)\n1993                         64549               58930              56525          44408          36983\nPost- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)\n1993                         56431               51 518             49416          38823          32330\nHandel (Tabelle 17)\n1993                         47438               43335              41 578         32726          27301\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)\n1993                         46955               42287              40289          30219          24046\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)\n1993                         50222               45226              43086          32318          25716\nStaatliche-Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)\n1993                         44344               40011              38157          28815          23091\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)\n1993                         49058               44 750             42905          33618          27929\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)\n1993                         44218               40339              38681          30321          25194\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)\n1993                         51060               46558              44629          34919          28966\n(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1995 um die\nfolgenden vorläufigen Werte ergänzt:\nQualifikationsgruppe\nJahr                            1                   2                  3              4             5\nEnergie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)\n1995                         74935               68325              65495          51241          42508\nChemische Industrie (Tabelle 2)\n1995                         65763               59964              57480          44971          37306\nMetallurgie (Tabelle 3)\n1995                         61573               56141              53818          42107          34927","3810                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nQualifikationsgruppe\nJahr                            1                  2                   3             4      5\nBaumaterialienindustrie (Tabelle 4)\n1995                         65226               59471               57009         44602 37000\nWasserwirtschaft (fabelle 5)\n1995                         61598               56165               53840         42120 34944\nMaschinen- und Fahrzeugbau (fabelle 6)\n1995                         66480               60618               58107         45459 37712\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)\n1995                         65343               59580               57113         44683 37065\nLeichtindustrie (o. Textilindustrie) (Tabelle 8)\n1995                         54455               49653              47598          37237 30893\nTextilindustrie (fabelle 9)\n1995                         54 796              49961               47892         37468 31 084\nLebensmittelindustrie (Tabelle 10)\n1995                         58059               52937               50746         39700 32933\nBauwirtschaft (fabelle 11)\n1995                         68297               62274               59697         46704 38742\nSonstige produzierende Bereiche (fabelle 12)\n1995                         54658               49518               47319         36229 29434\nProduzierendes Handwerk (Tabelle 13)\n1995                         43299               39481               37846         29609 24564\nLand- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)\n1995                         52432               47836               45869         35953 29877\nVerkehr (fabelle 15)\n1995                         68293               62348               59803         46984 39128\nPost- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)\n1995                         59704               54506               52282         41075 34205\nHandel (fabelle 17)\n1995                         50189               45848               43990         34624 28884\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (fabelle 18)\n1995                         49678               44740               42626         31972 25441\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (fabelle 19)\n1995                         53135               47849               45585         34192 27208\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)\n1995                        46916               42332               40370         30486 24430\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)\n1995                        51903               47346              ·45393         35568 29549\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (fabelle 22)\n1995                        46783               42679               40924         32080 26655\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (fabelle 23)\n1995                        54021               49258               47217         36944 30646","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994 3811\n§10\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ar_beit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","3812                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Wahrnehmung einzelner\nden Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle,\nden Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte\n(Wahrnehmungsverordnung - WahmV)\nVom 14. Dezember1994\nAuf Grund des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der         4. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                  ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder\n(BGBI. 1981 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 des Geset-        Änderung der angemessenen Vergütung;\nzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden\n5. Entscheidung über Anträge auf\nist, des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986                    a) Änderung einer Rolleneintragung, die die Person,\n(BGBI. 1S. 1455), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes             den Namen oder Wohnort des Anmelders oder\nvom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert worden                     Patentinhabers oder des Vertreters betrifft,\nist, des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom              b) Eintragung oder Löschung eines Rollenvermerks\n22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), des § 12a Abs. 1 des                über die Einräumung eines Rechts zur ausschließ-\nGeschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt                   lichen Benutzung der Erfindung;\nTeil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, der durch das Gesetz vom 18. Dezember          6. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht\n1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügt und durch Artikel 4 des          a) in vollem Umfang, soweit die Einsicht in die Akten\nGesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366) geändert                   jedermann freisteht oder der Anmelder dem\nworden ist, des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schrift-                  Antrag zugestimmt hat,\nzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382)\nb) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die\nsowie des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes\nEinsicht in die Akten oder die Erfinderbenennung\nvom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), jeweils in Verbin-\nnur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten\ndung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent-\nInteresses gewährt wird;\namt vom 5. September 1968 (BGBI. 1S. 997), der zuletzt\ndurch Verordnung vom 15. November 1994 (BGBI. 1                7. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbe-\nS. 3462) geändert worden ist, verordnet der Präsident des         sondere\nDeutschen Patentamts:                                            a) Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel\nund zur Einreichung der Erfinderbenennung,\n§1\nb) Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmel-\nPrüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen                   der auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die\nMängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Grün-\n(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prü-\nden, denen der Anmelder widersprochen hat,\nfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte\ndes gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte             c) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer\nbetraut:                                                               Priorität erforderlichen Angaben zu machen und\nentsprechende Unterlagen einzureichen,\n1 . Entscheidung über Anträge auf\nd) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzah-\na) Hinausschiebung des Absendens der Nachricht\nlung der Anmeldegebühr, einer Jahresgebühr mit\nnach § 17 Abs. 4 oder Stundung der Gebühr und\nZuschlag oder der Erteilungsgebühr, wegen nicht\ndes Zuschlags nach § 17 Abs. 5 des Patentgeset-\nfristgerechter Stellung des Prüfungsantrags oder\nzes,\nwegen Inanspruchnahme einer inländischen Prio-\nb) Stundung oder Erlaß von Erteilungs- und Jahres-                rität als zurückgenommen gilt,\ngebühren nach § 18 Abs. 1 des Patentgesetzes,\ne) Feststellung, daß die Prioritätserklärung als nicht\nc) Erstattung von Auslagen gemäß § 18 Abs. 2 des                  abgegeben gilt oder der Prioritätsanspruch ver-\nPatentgesetzes,                                               wirkt ist,\nd) Stundung der Gebühr nach § 23 Abs. 4 Satz 5 des           f)   Feststellung, daß die Teilungserklärung als nicht\nPatentgesetzes,                                               abgegeben gilt;\nsofern dem Antrag entsprochen wird oder der zustän-      8. formelle Bearbeitung von Recherchen- und Prüfungs-\ndige Prüfer(§ 27 Abs. 2 und 4 des Patentgesetzes) der        anträgen, einschließlich der Feststellung, daß der\nEntscheidung zugestimmt hat;                                 Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr oder wegen\neines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt\n2. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von\ngilt;\nnicht fällig gewordenen Gebühren nach § 19 des\nPatentgesetzes;                                          9. formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;\n3. Feststellung, daß das Patent wegen nicht rechtzeitig    10. formelle Bearbeitung des Beschränkungsverfahrens,\nerfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen            einschließlich der Feststellung, daß der Antrag auf\nnicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem         Beschränkung des Patents wegen Nichtzahlung der\nZuschlag erloschen ist;                                      Gebühr als nicht gestellt gilt;","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                                3813\n11. Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das           d) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzah-\nPatentamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusam-                  lung der Anmeldegebühr oder wegen Inanspruch-\nmenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Fest-          nahme einer inländischen Priorität als zurückge-\nstellung, daß die internationale Anmeldung als zurück-          nommen gilt,\ngenommen gilt, mit Ausnahme der Entscheidung über\ne) Gewährung von Anhörungen,\nAnträge auf Wiedereinsetzung.\nf) Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Grün-\n(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prü-               den, denen der Anmelder nicht widersprochen hat,\nfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte\ndes mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte               g) Zurückweisung der Anmeldung aus sachlichen\nbetraut:                                                              Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen\nhat, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle\n1. Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich der Ertei-             der Zurückweisung zugestimmt hat,\nlung von Auskünften über den Akteninhalt und von\nAbschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die             h) Verfügung der Eintragung des Gebrauchsmusters;\nEinsicht in die Akten jedermann freisteht oder der         2. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen ein-\nAnmelder dem Antrag zugestimmt hat;                           schließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen\nNichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt;\n2. Aufforderung, Mängel der Patentanmeldung zu besei-\ntigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne        3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Rol-\nweitere technische oder rechtliche Beurteilung fest-           leneintragung, die die Person des Anmelders oder\nstellbar sind, sowie Aufforderung, die Zusammenfas-           Inhabers des Gebrauchsmusters oder seines Vertre-\nsung, die Erfinderbenennung und die für geteilte oder         ters betrifft;\nausgeschiedene Anmeldungen erforder1ichen Anmel-           4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht\ndungsuntertagen einzureichen;\na) in vollem Umfang, soweit die Einsicht jedermann\n3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer inlän-             freisteht oder der Anmelder dem Antrag zuge-\ndischen oder ausländischen Priorität erforderlichen               stimmt hat,\nAngaben zu machen und entsprechende Unterlagen\neinzureichen;                                                 b) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die Ein\"'.\"\nsieht in die Akten nur bei Glaubhaftmachung eines\n4. Aufforderung, einen Recherchen- oder Prüfungsantrag                berechtigten Interesses gewährt wird;\nauch für die Anmeldung eines Hauptpatents zu stellen;\n5. formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbe-\n5. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung des Ertei-             sondere\nlungsbeschlusses;\na) Aufforderung, formelle Mängel des Löschungsan-\n6. formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfah-                trags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirk-\nren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel             samkeit des Gebrauchsmusters zu beseitigen\nbei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen,              sowie im Feststellungsverfahren das besondere\nsoweit diese ohne weitere technische oder rechtliche              Rechtsschutzinteresse nachzuweisen,\nBeurteilung feststellbar sind.\nb) Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen\n(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 7 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in        Nichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt,\nVerfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmel-            c) Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung,\ndungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entspre-\nchend anzuwenden.                                                 d) Löschung, wenn der Inhaber des Gebrauchsmu-\nsters dem Löschungsantrag nicht widersprochen,\nden Widerspruch zurückgenommen oder in die\n§2                                     Löschung eingewilligt hat;\nGebrauchsmusterstelle                       6. Entscheidung über Anträge auf\nund Gebrauchsmusterabteilungen\na) Hinausschiebung des Absendens der Nachricht\n(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der                    nach § 23 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes,\nGebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterab-                  b) Stundung von Verlängerungsgebühren nach § 23\nteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes                   Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes,\nund vergleichbare Angestellte betraut:\nsofern dem Antrag entsprochen wird oder der Leiter\n1. Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen, ins-               der Gebrauchsmusterstelle der Ablehnung des An-\nbesondere                                                     trags zugestimmt hat.\na) Aufforderung zur Beseitigung sachlicher und for-          (2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der\nmeller Mängel,                                         Gebrauchsmusterstelle und     der  Gebrauchsmusterabtei-\nb) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer         lungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und\nPriorität oder des Anmeldetages einer Patentan-        vergleichbare Angestellte betraut:\nmeldung erforderlichen Angaben zu machen und           1. Aufforderung, Mängel der Gebrauchsmusteranmel-\nentsprechende Unterlagen einzureichen,                    dung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art\nc) Feststellung, daß die Erklärung der Inanspruch-            und ohne weitere technische oder rechtliche Beurtei-\nnahme des Anmeldetages einer Patentanmeldung              lung feststellbar sind;\noder die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt  2. Aufforderung, im Falle der Inanspruchnahme einer Pri-\noder daß der Prioritätsanspruch verwirkt ist,             orität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung","3814                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndie erforderlichen Angaben zu machen und entspre-        3. Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Ein-\nchende Unterlagen einzureichen;                             tragungen im Register oder von Veröffentlichungen;\n3. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen ein-          4. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung von Ände-\nschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen          rungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers\nNichtzahlung der Gebühr als nicht gestellt gilt;            der Marke oder anderer Personen in das Register;\n4. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Eintra-       5. Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer einge-\ngung des Gebrauchsmusters;                                  tragenen Marke, einschließlich der Feststellung des\nVerzichts auf die abgetrennte Eintragung;\n5. Gewährung von Akteneinsicht, einschließlich der E.rtei-\nlung von Auskünften über den Akteninhalt und von         6. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der\nAbschriften und Aoszügen aus den Akten, soweit die          Schutzdauer, einschließlich der Löschung, wenn nach\nEinsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem          Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutz-\nAntrag zugestimmt hat;                                      dauer unterblieben ist;\n6. formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfah-        7. formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, ein-\nren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel       schließlich der Feststellung, daß der Löschungsan-\nbei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen,        trag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als\nsoweit diese ohne weitere technische oder rechtliche        nicht gestellt gilt;\nBeurteilung feststellbar sind.                           8. Bearbeitung von Anträgen auf internationale Regi-\nstrierung von Marken;\n§3                              9. Bearbeitung von Verfahren, die international regi-\nTopographiestelle und Topographieabteilung                strierte Marken betreffen, insbesondere von\nAuf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographie-           a) Anträgen auf nachträgliche territoriale Schutz-\nstelle und der Topographieabteilung durch Beamte des                erstreckung von international registrierten Marken\ngehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare                inländischer Inhaber,\n·Angestellte ist § 2 entsprechend anzuwenden.                    b) Anträgen auf Ersatz der nationalen Eintragung\ndurch die internationale Registrierung,\n§4                                 c) Anträgen auf Löschung von international regi-\nMusterregister                               strierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der\nBasismarke,\n(1) Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Muster-\nd) Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei\nregisters werden auch Beamte des gehobenen Dienstes\ninternational registrierten Marken inländischer\nund vergleichbare Angestellte betraut.\nInhaber;\n(2) Dies gilt nicht\n10. Bearbeitung von international registrierten Marken,\n1. für Geschäfte, die nach § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5      deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik\ndes Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen             Deutschland erstreckt worden ist;\nMitglied(§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmuster-\n11. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geo-\ngesetzes) vorbehalten sind;                                 graphischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung\n2. für die Entscheidung über Anträge auf Hinausschie-           und von Einsprüchen nach der Verordnung (EWG)\nbung des Absendens der Nachricht nach § 9 Abs. 4            Nr. 2081/92, mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu\noder auf Stundung der Verlängerungsgebühr und des           treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der\nZuschlags nach § 9 Abs. 5 des Geschmacksmusterge-           Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender\nsetzes, sofern dem Antrag nicht entsprochen wird oder       Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht eingegangen\ndas rechtskundige Mitglied der Ablehnung des Antrags        gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Ein-\nnicht zugestimmt hat.                                      sprüchen an das Bundesministerium der Justiz;\n(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinset-   12. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;\nzung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskostenhilfe     13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiederein-\ngilt § 7 Abs. 1 und 2.                                          setzung in den vorigen Stand.\n(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Mar-\n§5\nkenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dien-\nMarkenabteilungen                     stes und vergleichbare Angestellte betraut:\n(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Mar-      1. Aufforderung, formelle Mängel von Erklärungen auf\nkenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen                Teilung einer eingetragenen Marke zu beseitigen;\nDienstes und vergleichbare Angestellte betraut:             2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfah-\n1. Bearbeitung von Anträgen· auf Eintragung des Über-        ren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel\ngangs des durch die Eintragung der Marke begründe-       bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;\nten Rechts in das Register;                           3. Gewährung von Einsicht in die Akten eingetragener\n2. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Ver-        Marken, einschließlich der Erteilung von Auskünften\npfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von         über den Akteninhalt und von Abschriften und Aus-\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines             zügen aus den Akten;\nKonkursverfahrens in das Register, soweit das durch   4. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international\ndie Eintragung begründete Recht betroffen ist;           registrierten Marken.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1994                             3815\n§6                                     schaftlichen Verhältnisse mit unzureichenden Bele-\nMarkenstellen                               gen eingereicht hat oder einem sonstigen Auflagen-\nbescheid nicht nachgekommen ist,\nMit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Marken-\nb) Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und\nstellen werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder\ndie Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter\nvergleichbare Angestellte betraut:\nVerfahrenskostenhilfe,\n1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder\nc) Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertre-\nvon Erklärungen auf Teilung angemeldeter Marken zu\nters.\nbeseitigen;\n(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten\n2. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldun-\nGeschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und\ngen von Marken einschließlich der Erteilung von Aus-\nvergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgen-\nkünften über den Akteninhalt und von Abschriften und\nder Geschäfte betraut:\nAuszügen aus den Akten, soweit der Anmelder dem\nAntrag zugestimmt hat;                                    1. Erlaß von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;\n3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Prio-     2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kosten-\nrität erforderlichen Angaben zu machen und entspre-          ansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8\nchende Unterlagen einzureichen;                              der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-\nschen Patentamt (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über\n4. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ur-\nVerwaltungskosten beim Deutschen Patentamt);\nsprungsland eingetragene Marke erforderlichen An-\ngaben zu machen und entsprechende Unterlagen ein-         3. Entscheidung nach § 9 der Verordnung über Verwal-\nzureichen.                                                   tungskosten beim Deutschen Patentamt (§ 10 Abs. 3\nder Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut-\n§7                                 schen Patentamt);\nGemeinsame Vorschriften                     4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der\nEntschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie\n(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten          Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittel-\nGeschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und             lose Beteiligte.\nvergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgen-\nder Geschäfte betraut:                                                                   §8\n1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinset-            Aufhebung der Verordnung vom 22. Mai 1970\nzung in den vorigen Stand;\nDie Wahrnehmungsverordnung vom 22. Mai 1970\n2. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrens-         (BGBI. 1S. 663), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nkostenhilfe, insbesondere                                 vom 3. Juni 1993 (BGBI. I S. 814), wird aufgehoben.\na) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskosten-\nhilfe, einschließlich d_es Antrags auf Beiordnung                                 §9\neines Vertreters, wenn der Antragsteller trotz Auf-\nInkrafttreten\nforderung keine oder eine offensichtlich unvollstän-\ndige Erklärung über seine persönlichen und wirt-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.\nMünchen, den 14. Dezember 1994\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer"]}