{"id":"bgbl1-1994-89-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":89,"date":"1994-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/89#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-89-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_89.pdf#page=19","order":7,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1994-12-09T00:00:00Z","page":3755,"pdf_page":19,"num_pages":10,"content":["Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                                          3755\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 9. Dezember 1994\nAuf Grund                                                                                  Artikel 1\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 3 Buchstabe a und b,                                     Verordnung\nNr. 4 und Nr. 7, des § 6a Abs. 2 und des § 47 Abs. 1                       über die EG-Typgenehmigung\nNr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Straßenverkehrsgeset-                     für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                   (EG-TypV)*)\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset-                        1n ha ltsverzeic h n i s\nzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangs-                                      Abschnitt 1\nworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2\nEG-Typgenehmigung\ndes Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),\nNummer 4 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes      §      Anwendungsbereich\nvom 26. November 1964 (BGBI. 1 S. 921 ), Nummer 7          § 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren\neingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom         § 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung\n15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), § 6a Abs. 1 neugefaßt\n§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung\ndurch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980\n(BGBI. 1 S. 413), verordnet das Bundesministerium für      § 5 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme\nund Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\nVerkehr und\n§ 6 Widerspruch\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. Sa, Nr. 7 und Abs. 2a des Straßen-       § 7 Besondere Verfahren\nverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch§ 70      § 8 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1\n§ 9 Zulassung und Veräußerung\nS. 721 ), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2\n§ 10 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und\nEuropäischen Union und mit der Kommission der Euro-\nAbsatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung               päischen Gemeinschaft\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-                                         Abschnitt2\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nAnerkennung und Akkreditierung\nsicherheit und\nvon Stellen zur Prüfung und Begut-\nachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n- des§ 6a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 des Straßen-\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Glie-    § 11 Anerkennung und Anerkennungsstelle\nderungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten         § 12 Erteilung der Anerkennung\nFassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980            § 13 Änderung der Anerkennung\n(BGBI. 1S. 413) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit   § 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n§ 15 Widerspruchsverfahren\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr und                                § 16 Überwachung der anerkannten Stellen\n§ 17 Vorläufige Anerkennungen\n- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-        § 18 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle\nschutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),\ndie zuletzt gemäß Artikel 5 der Verordnung vom             •) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 70/156/EWG\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden           in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992\nzur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechts-\nsind, verordnen - hinsichtlich des § 38 des Bundes-           vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-\nImmissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig-          fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ge-\nten Kreise - das Bundesministerium für Verkehr und            ändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. Sep-\ntember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und             die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\nReaktorsicherheit:                                            (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).","3756                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil    1\nAbschnitt3                                                           §2\nAkkreditierung von Stellen                                     Genehmigungsbehörde\nzur Kontrolle der Qualitätssicherung                              und Genehmigungsverfahren\n§ 19 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle\n(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik\n§ 20 Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der        Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.\nAkkreditierung\n(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf\nAbschnitt4                           Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in\nAllgemeine Vorschriften                    Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnis-\nrichtlinie. Ist der Herste11er in dem Gebiet, in welchem der\n§ 21 Harmonisierte Normen\nVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\n§ 22 Freistellungsklausel                                       gemeinschaft oder das Abkommen über den Europäi-\n§ 23 Übergangsvorschriften                                      schen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, so hat er\neinen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, der in der\nBundesrepublik Deutschland ansässig ist.\n(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorge-\nAbschnitt 1                            schriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme,\nBauteile und selbständige technische Einheiten entfällt,\nEG-Typgenehmigung\nwenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraft-\nfahrt-Bundesamt erteilt wurden.\n§1\n(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden\nAnwendungsbereich                          Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp vorzuneh-\n(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung          mende Zuordnung\nvon                                                             1. der Genehmigungsanträge,\n1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit           2. der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von                nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,\nmehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge),          3. der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Arti-\ndie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden,         kel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder\nsowie                                                      4. der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der\n2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen                Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach\nEinheiten                                                      Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie aner-\nkannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebs-\nnach der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaubnisricht-             erlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Rege-\nlinie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates            lungen\nvom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), angepaßt\neinen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,\ndurch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom\nder Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der\n29. September 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).\nBetriebserlaubnisrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muß\n(2) Ausgenommen sind                                         von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung\ndurch die Genehmigungsbehörde erstellt worden sein. Die\n1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre        Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß für den Fahr-\nAnhänger,                                                   zeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt\n2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen           und   Anhänger-    wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihr oder beim\nArbeitsmaschinen sowie                                      Hersteller vorzuführen ist.\n3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse            (5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines\nvon weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei       Qualitätssicherungssystems (§ 3 Abs. 1) gegenüber der\nElektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchst-      Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei        nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann\nFremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von               durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch\nnicht mehr als 50 cm 3 oder - bei anderen Antriebs-        durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle\narten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht         oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates\nmehr als 4 kW und                                          vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundes-\namt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden.\n4. vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von\nAbweichend von Satz 1 kann der Antragsteller den Nach-\nnicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur\nweis durch Vorlage eines Zertifikats erbringen, das\nGüterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei\nElektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung        1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,\nvon nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buch-       2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19\nstaben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates              akkreditierten Zertifizierungsstelle oder\nvom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für           3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen\nzweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG           Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle\nNr. L 225 S. 72).\nausgestellt ist.\n(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der          Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Vor-\nBetriebserlaubnisrichtlinie.                                    aussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                                  3757\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung                                         §4\nnach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie\nÄnderung der EG-Typgenehmigung\ndurchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle {§ 2\nAbs. 5 Satz 3 Nr. 2) oder einen Technischen Dienst                Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat die Genehmi-\nnach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen    gungsbehörde über jede Änderung zu den Angaben, die in\nlassen.                                                        den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unter-\n(7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde          richten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen T echni-\nschen Dienst beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit\nnach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu\nder Genehmigungsbehörde darüber entscheiden, ob die\nerklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mit-\nÄnderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunter-\ngliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt\nlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die\nworden ist.\nBeschreibungsuntertagen, so bedarf es für die notwen-\n§3                                dige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmi-\ngung eines Antrages an die Genehmigungsbehörde, die\nErteilung der EG-Typgenehmigung                    die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat. Die\n(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,          Genehmigungsbehörde nimmt die Änderungen der Be-\nwenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 ·Abs. 1 bis 4 der      schreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens\nBetriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller    nach Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie\nüber ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang X              vor.\nder Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, das entweder der                                     §5\nNorm EN 29002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem\ngleichwertigen Standard entspricht, um zu gewährleisten,                  Nachträgliche Nebenbestimmungen,\ndaß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile                      Widerruf, Rücknahme und Er1öschen\noder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem              der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\ngenehmigten Typ übereinstimmen.                                   (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beseitigung\n(2) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu           aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-\nversehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der   schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher\nsich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch            Fahrzeuge, Bauteile oder selbständiger technischer\nderen Inhaber sicherzustellen.                                 Einheiten je nach den Umständen nachträglich Neben-\nbestimmungen anordnen.\n(3) Der Inhaber der Genehmigung hat die Übereinstim-\nmungsbescheinigungen nach Anhang IX der Betriebs-                  (2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder\nerlaubnisrichtlinie auszustellen und jedem dem genehmig-       mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien\nten Typ entsprechenden Fahrzeug beizufügen oder vor-           ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden\nzuhalten. Er ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungs-       Beschreibungsunterlagen sind.\nbescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann die EG-Typ-\nFahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraft-\ngenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-\nfahrt-Bundesamt auszufüllen. Auf der Übereinstimmungs-\nnehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß\nbescheinigung hat er zu vermerken, daß durch ihn ein\nFahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des         1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung\nFahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstim-                oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten\nmungsbescheinigung können auch von einem hierfür                    mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit\ndurch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver-                 dem genehmigten Typ übereinstimmen (Artikel 11\ntreter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha-                Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie) oder\nber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung         2. Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Ein-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das                   heiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden,\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,                obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbe-\nnicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes              scheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen\nund die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der                 Kennzeichnung versehen sind, oder\nÜbereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevoll-          3. der Hersteller nicht über ein vorgeschriebenes Qua-\nmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik            litätssicherungssystem nach Anhang X der Betriebser-\nDeutschland ansässig ist.                                           laubnisrichtlinie verfügt oder dieses System nicht mehr\n(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bau-            in der vorgeschriebenen Weise anwendet.\nteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in         (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-\nÜbereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten          migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß\nBauteile beziehungsweise selbständigen technischen Ein-        Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 5 Abs. 4 der Betriebserlaubnis-\nheiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie   richtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unter-\nzu kennzeichnen.                                               lagen für jeden Fahrzeugtyp, für den es die Genehmigung\n(5) Der Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für           erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurück-\nein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Ver-     genommen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2\nwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der              gilt Artikel 5 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie.\nBetriebserlaubnisrichtlinie enthält, hat nach Artikel 6 Abs. 4    (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-\nder Betriebserlaubnisrichtlinie mit jedem hergestellten Bau-   migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß\nteil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführ-     Artikel 4 Abs. 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie monatlich\nliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefem und          eine Liste der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile\nVorschriften über den Einbau anzugeben.                        und selbständige technische Einheiten, die es während","3758                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndieses Monats erteilt, verweigert, widerrufen oder zurück-    fanden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Verwendung im\ngenommen hat.                                                 Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens\nsechs Monaten untersagen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\n§6\nsprechend.\nWiderspruch                              (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung solcher\nGegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist         Fahrzeuge oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeug-\nder Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent-           teile, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betref-\nscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchs-           fenden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zugelassen oder in\nbehörde.                                                      den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsstelle nach\n§ 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren.\n§7                              Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von\nBesondere Verfahren                        sechs Monaten nicht überschreiten.\n(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 und 3\n§9\nder Betriebserlaubnisrichtlinie obliegenden Aufgaben\nwerden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraft-                          Zulassung und Veräußerung\nfahrt-Bundesamt wahrgenommen.                                    (1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungs-\n(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des         bescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur\nArtikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisricht-     Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in den\nlinie hergestellt werden, können Betriebserlaubnisse nach     Y.erkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen\n§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt           Ubereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Be-\nwerden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge           triebserlaubnisrichtlinie) versehen sind. Bauteile und selb-\naus Kleinserien, für die in einem anderen Mitgliedstaat       ständige technische Einheiten, die unter die Betriebs-\neine Typgenehmigung erteilt ist, auf Antrag diese Typ-        erlaubnisrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im\ngenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im        Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Ver-\nübrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebs-       kehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden\nerlaubnisrichtlinie.                                          Einzelrichtlinien Obereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3\nder Betriebserlaubnisrichttinie gekennzeichnet sind.\n(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahr-\nzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 8            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des\nAbs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie, für die   Artikels 8 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie.\nes eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, die Weitergeltung\ndieser Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b                                      §10\nder Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen.                                Zusammenarbeit mit den anderen\n(4) Für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige techni-             Mitgliedstaaten der Europllachen Union und\nsche Einheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe c       mit der Kommission der Europllschen Gemeinschaft\nder Betriebserlaubnisrichtlinie kann eine EG-Typgenehmi-         Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die\ngung erteilt werden. Die Vorschriften der§§ 1 bis 6 dieser    zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der\nVerordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen           Europäischen Union oder die Kommission der Euro-\ngilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnis-      päischen Gemeinschaft unter Berufung auf die Betriebs-\nrichtlinie.                                                   erlaubnisrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum\n§8                              ersuchen.\nEG-Typgenehmigungen\naus anderen Mitgliedstaaten                                          Abschnitt 2\nAnerkennung und\n(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Be-\nAkkreditierung von Stellen\ntriebserlaubnisrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen\nzur Prüfung und Begutachtung\ngelten nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Betriebserlaubnis-\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\nrichtlinie auch im Inland.\n(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge                                  § 11\nmit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile                  Anerkennung und Anerkennungsstelle\noder selbständige technische Einheiten mit einer vorge-\nschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten              (1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Dien-\nTyp übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt von          sten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in\nden zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die      Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten\nGenehmigung erteilt wurde, eine Überprüfung gemäß             Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der\nArtikel 11 Abs. 3 bis 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie       Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen\nverlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die          internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach\nZulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland             Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.\nzuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten.              (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen auch von amtJich\n(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahr-        anerkannten Sachverständigen wahrgenommen werden,\nzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten        wenn die Technische Prüfstelle, der sie angehören, hierfür\ndie Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl          anerkannt ist.\nsie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung             (3) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft-\nbeziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung          fahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an\nversehen sind, kann das Amt die Veräußerung der betraf-       die Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                                     3759\n§12                                                              §15\nErteilung der Anerkennung                                        Widerspruchsverfahren\n(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen         Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der\nUnterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu        Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet\nrichten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden,      das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.\ndie von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die         Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß,\nvon ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.         dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Lan-\n(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag-       desbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzu-\nsteller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte        wenden.\nPrüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung                                              §16\nder Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß\nder Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den                      Überwachung der anerkannten Stellen\nerforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Per-       Die Anerkennungsstelle kann jederzeit die Erfüllung der\nsonal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerken-         Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestim-\nnungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der         mungen und die Beachtung der mit der Anerkennung ver-\nAntragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen            bundenen Pflichten überprüfen oder überprüfen lassen.\ndes Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.                   Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind\n(3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet          befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkann-\ndie Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr         ten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu\nerrichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei             betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-\nVertreter der zuständigen obersten Landesbehörden an-          men und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Ein-\ngehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung      sicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die\ngegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter.            Maßnahmen zu ermöglichen.\n(4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen\nBescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der                                          § 17\nPrüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der                         Vorläufige Anerkennungen\nBescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein,\num die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufga-                 (1) Soweit Technische Dienste vom Kraftfahrt-Bundes-\nben durch die Stelle zu gewährleisten.                         amt auf der Grundlage der Norm EN 45 001 (Ausgabe\n(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommis-        Mai 1990) bereits vorläufig und befristet anerkannt sind,\nsion der Europäischen Gemeinschaft und den zuständi-           bleiben diese Anerkennungen bis zum Ablauf der im\ngen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und              Anerkennungsbescheid benannten Frist wirksam.\nAnschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11            (2) Für die Anerkennung nach Absatz 1 gelten § 12\nAbs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüf-              Abs. 5 und die §§ 13 bis 16 entsprechend.\nzuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der\nAnerkennung.                                                                                  §18\n§13                                       Akkreditierung und Akkreditierungsstelle\nÄnderung der Anerkennung\n(1) Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der\n(1) Die anerkannte Stelle hat der Anerkennungsstelle        Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 0eweils\njede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen        Ausgabe Mai 1990) akkreditieren lassen. Nach Satz 1\nnach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.     akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in\n(2) Die Anerkennung kann durch Nachtrag geändert            § 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen\nwerden. Für das Nachtragsverfahren gilt§ 12.                   keiner gesonderten Anerkennung.\n(2) Stellen, die Prüfungen und Begutachtungen von\n§14                             · Fahrzeugen     oder   Fahrzeugteilen   sowie   von   hierzu ver-\nwendeten Meß- oder Prüfeinrichtungen für Zwecke der\nErlöschen, Widerruf                       Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder der\nund Rücknahme der Anerkennung                      Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte\n(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa Prüfungen oder Begutachtungen nach dem Straßenver-\nfestgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der kehrsrecht vornehmen, können sich ebenfalls nach\nanerkannten Stelle.                                            Absatz 1 Satz 1 akkreditieren lassen. Die Akkreditierung\n(2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen            enthält die  Befugnis  zur Erfüllung  der in Satz 1 beschriebe-\nwerden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien      nen Aufgaben.\nnicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht einge-          (3) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-\nhalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ord- fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm\nnungsgemäß wahrgenommen werden.§ 12 Abs. 3 und 4 EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.\nist entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-\n(3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenom- steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Prüf- und\nmen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kri-       Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahr-\nterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbe-          nehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien\nscheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entspre- gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach\nchend anzuwenden.                                              den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an\n(4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden.                             Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn","3760                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndurch die Begutachtung nach der Norm EN 45 002 (Aus-                                            §22\ngabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewie-\nFreistellungsklausel\nsen wird.\nDie anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-\n(5) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs-\ndesrepublik Deutschland und die Länder von allen\nverfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12\nAnsprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die\nAbs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend\ndurch die Ausübung der mit der Anerkennung oder\nanzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschus-\nAkkreditierung nach dem zweiten und dritten Abschnitt\nses (§ 12 Abs. 3) tritt der Akkreditierungsausschuß.\nübertragenen Befugnisse verursacht werden.\n§23\nAbschnitt 3\nÜbergangsvorschriften\nAkkreditierung von Stellen\nzur Kontrolle der Qualitätssicherung                            (1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 92/53/EWG vom\n18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.\n(2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M1 im\n§19\nSinne der Betriebserlaubnisrichttinie ab 1. Januar 1996\nAkkreditierung und Akkreditierungsstelle                und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgeneh-\nmigung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab\n(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung             1. Januar 1998 anzuwenden.\nvon Qualitätssicherungssystemen nach Anhang X Ab-\nschnitt 1.3 der Betriebserlaubnisrichtlinie kontrollieren\n(Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme),                                       Artikel 2\nmüssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Sep-\ntember 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkre-                                 Änderung der Straßen-\nditiert sein.                                                                    verkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-             Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm          sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\nEN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.                         (BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127 }, wird wie\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Auf-        folgt geändert:\ngaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungs-\nsysteme wahrnehmen.\n1. § 18 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die              a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Erteilung\ndurch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates                  einer Betriebserlaubnis\" die Wörter „oder einer\nerteilt ist(§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.                    EG-Typgenehmigung\" eingefügt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „wenn die zustän-\n§20                                          dige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt\nErteilung, Änderung, Beendigung                              hat\" durch die Wörter „wenn für die Fahrzeuge\nund Überwachung der Akkreditierung                              eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmi-\ngung erteilt ist\" ersetzt.\n(1) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-            c) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „des § 23\nsteller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Kontroll-                Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4\" durch die\nzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der                           Wörter „der Vorschriften über den Fahrzeugbrief\"\nKontrollaufgaben nach den Kriterien gemäß der Norm                         ersetzt.\nEN 45 012 (Ausgabe September 1989) erfolgen wird, und\nwenn durch die Begutachtung gemäß der Norm EN 45 002                   d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende\n(Ausgabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nach-                    Nummer 1 a eingefügt:\ngewiesen wird.                                                            ,, 1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbe-\nscheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder'.\n(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13,\n14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend\nanzuwenden.                                                       2. In§ 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-\ngefügt:\nAbschnitt 4                                      „(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die\nEG-Typgenehmigung.\"\nAllgemeine Vorschriften\n3. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n§21\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Fahrzeug-\nHarmonisierte Normen                                   brief (§ 25)\" die Wörter „einschließlich der von\nSoweit in dieser Verordnung auf EN Normen Bezug                        der Zulassungsstelle herauszutrennenden Blätter''\ngenommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,                           gestrichen.\nBerlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt                 b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verantwortliche\"\narchivmäßig gesichert niedergelegt.                                       die Wörter „unter Angabe des Datums\" eingefügt.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                             3761\n4. In§ 21 Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn ein                diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten\namtlich anerkannter Sachverständiger\" die Wörter               auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a\n,,oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)\"              Anlage VIiia Abschnitt 2. Der Antragsteller hat\neingefügt.                                                     nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                  Staat, in dem das Abkommen über den Europäi-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             schen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Ver-\nkehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersu-\n,,(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens            chung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach\nfür ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeug-             § 29 und die Abgasuntersuchung nach§ 47a vor\nanhänger hat der Verfügungsberechtigte bei                  Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzuneh-\nder Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu               men. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmi-\nbeantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen             gung, die in einem Staat außerhalb der Europäi-\nregelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß            schen Union oder des Europäischen Wirtschafts-\ndie nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrs-             raums im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung\ngesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregi-              eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine\nsterverordnung vorgesehenen Daten enthalten.                Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-\nMit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahr-           chung nach § 29 und eine Abgasuntersuchung\nzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung               nach§ 47a vorzunehmen.\"\nund der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vor-\nzulegen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist,     c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\ndie Ausfertigung eines Briefes zu beantragen. Mit\n\"(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraft-\ndem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist\nfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht\neine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes\nvon nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach\ndarüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zen-\nihrer Bauart und Einrichtung geeignet und be-\ntralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist,\nstimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beför-\nnoch daß es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief\nderung von Personen oder vorwiegend der Beför-\ndürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke\nderung von Gütern zu dienen, und die außer dem\nmit einem für die Bundesdruckerei geschützten\nFührersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen\nwasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal ver-\nhaben.\"\nwendet werden. Der Nachweis für eine EG-Typ-\ngenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines\nKennzeichens durch Vorlage der nach Artikel 6        6. § 24 wird wie folgt geändert:\nder Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni          a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort\n1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) vorgeschriebenen              ,,Betriebserlaubnis\" die Wörter „oder der EG-Typ-\nÜbereinstimmungsbescheinigung zu führen, so-                genehmigung\" eingefügt.\nweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vor-\nlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Über-      b) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach den Wörtern „fehlt\neinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für              noch die\" das Wort „erforderliche\" eingefügt.\ndasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt\nist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. fer-    7. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntigt die Zulassungsstelle für ein Fahrzeug mit einer\nEG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf           a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nder Übereinstimmungsbescheinigung diese Aus-                „Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die\nfertigung unter Angabe der betreffenden Brief-              vorgesehenen Angaben über die Beschreibung\nnummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von                 des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Hierfür\nden Vorschriften Ober das Zulassungsverfahren               werden der Zulassungsstelle, soweit es für die\nausgenommen sind, ist zum Nachweis der Be-                  Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom\ntriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheini-              Kraftfahrt-Bundesamt Datenblätter zur Verfügung\ngung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder zum Nachweis           gestellt, um die Eintragungen maschinell vorneh-\nder EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene                   men zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat\nÜbereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5                  diese Datenblätter zu erstellen, soweit es über\nNr. 1a) vorzulegen.\"                                        die hierzu erforderlichen Angaben verfügt. Die\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:            Zulassungsstelle hat demjenigen, der ihr den Fahr-\n,,(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung,              zeugbrief übergeben hat, oder der von diesem\ndie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der              bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief\nEuropäischen Union oder in einem Staat, in wel-             unverzüglich auszuhändigen.\"\nchem das Abkommen über den Europäischen                  b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Dieser'' durch\nWirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen              die Wörter „Der Empfänger\" ersetzt.\nvor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer\nUntersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-           8. § 26 wird aufgehoben.\nchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei\nAnwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen\n9. § 27 wird wie folgt geändert:\neine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre.\nWäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung           a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der Kartei oder\ndes amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der           Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4a)\" durch die Wörter „im\nZulassungsstelle eine Prüfplakette zuzuteilen, die          Fahrzeugregister\" ersetzt.","3762                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter \"so           13. Am Ende des Abschnitts 2.3 der Anlage VIII wird\ngenügt eine Anzeige des Erwerbers, für die § 23              folgender Satz angefügt:\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 entsprechend gilt\" durch           \"Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die\ndie Wörter \"so genügt eine Anzeige des Erwerbers             vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nunter Angabe der Halterdaten nach § 33                       ordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes              Abs. 5 anzuwenden.\"\nund Vortage des Versicherungsnachweises nach\n§ 29a\" ersetzt.\nArtikel 3\nc) In Absatz 4 wird die Angabe\"§ 23 Abs. 1 Satz 4\"\ndurch die Angabe \"§ 23 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.                                   Änderung\nder Fahrzeugregisterverordnung\nd) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987\n„Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf    (BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 der\nKosten des Halters unter Festsetzung einer Frist       Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127), wird\nfür die Vorlage bei der Zulassungsstelle im \"Ver-      wie folgt geändert:\nkehrsblatt\" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall\neine Ausnahme unbedenklich ist.\"                       1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:\n,,5. Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-\n10. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                            gung, \".\n\"Betriebserlaubnis\" die Wörter „oder EG-Typgeneh-\nmigung\" eingefügt.                                          2. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach den\nWörtern \"Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs,\"\n11. In § 29a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-\ndie Wörter „das Datum der ersten Zulassung, die\ngefügt:\nFahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeich-\n,,(4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflicht-              nung des Arbeitsganges der letzten Veränderung\nversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht                 und Hinweise auf den Diebstahl eines Fahrzeuges\nunterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu                   oder des amtlichen Kennzeichens,\" eingefügt.\nführen.\"                                                        b) In Absatz 2 wird der Buchstabe p wie folgt gefaßt:\nnP) Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgeneh-\n12. § 29f und § 29g Satz 3 werden aufgehoben.                                migung,\".\nArtikel 4\nÄnderung der Gebührenordnung\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGB!. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2106), wird wie folgt geändert:\n1. Im 1. Abschnitt der Anlage zu§ 1 werden in der Überschrift zu A nach dem Wort \"Straßenverkehrs-Ordnung,\" die\nWörter\" Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,\" eingefügt.\n2. Im 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird in A nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:\n„ 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\nAkkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der Herstellung\nvon Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\nAnfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion\nZertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen\n115         Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen\nund Fahrzeugteilen\n115.1       Anerkennung (ohne Begehung)                                                           10 000-33 000 DM\n115.2       Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung)                                               5000-16000 DM\n115.3       Begehung                                                                               4 000-10 000 DM\n115.4       Überwachung (mit Begehung)                                                             4000-15000 DM\n116        Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen\nund Fahrzeugteilen\n116.1      Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                                    15000-58000     DM\n116.2      Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                        8000-29000     DM\n116.3      Begutachtung                                                                           5 000-22 000   DM\n116.4      Überwachung (mit Begutachtung)                                                         8000-30000     DM","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                               3763\n117       Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der\nHerstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n117.1     Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                                    14 000-30000 DM\n117.2     Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                        7000-15000 DM\n117.3     Begutachtung                                                                           5000-10000 DM\n117.4     Überwachung (mit Begutachtung)                                                         4000- 8000 DM\n118       Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten\nPflichtaufgaben erbracht werden                                                                    150 DM\n119       Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten\nim Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X\nAbschnitt 1.1 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)\n119.1     Erstmalige Verifizierung (ohne Audit)                                                  4000-16 000 DM\n119.2     Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit)                                        1 000- 3 000 DM\n119.3     Stundensatz für Audit                                                                              140 DM\n120       Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion\n120.1     Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der\nBetriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit)                                     2 000- 4 000 DM\n120.2     Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X\nAbschnitt 2.1 bis 2.4 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz)                      140 DM\n121       Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-\nBundesamt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung nach Nr. 119)\n121.1     Zertifizierung (ohne Audit)                                                            8000-17000 DM\n121.2     Überwachung (ohne Audit)                                                               3000- 6000 DM\n121.3     Re-Zertifizierung (ohne Audit)                                                         5 000-10 000 DM\n121.4     Stundensatz für Audit                                                                              140 DM\n122       Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten\nPflichtaufgaben erbracht werden                                                                    140 DM\".\nArtikel 5                            \"dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf der Grundlage\neiner ausländischen Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 2\nÄnderung der                            der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden\nFahrschüler-Ausbildungsordnung                       soll.\"\nIn § 6a Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung,                                     Artikel 6\ndie zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. April\n1993 (BGBI. 1S. 412) geändert worden ist, wird der Punkt                              Inkrafttreten\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz            Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach der Verkün-\nangefügt:                                                      dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","3764                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~94. Teil 1\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung\nüber die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Rugplatz Lahr\nVom 9. Dezember 1994\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom\n30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-\nschen Flugplatz Lahr vom 2. Juni 1983 (BGBI. 1S. 669) wird aufgehoben.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1994\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}