{"id":"bgbl1-1994-89-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":89,"date":"1994-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/89#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-89-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_89.pdf#page=8","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften (Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen)","law_date":"1994-12-07T00:00:00Z","page":3744,"pdf_page":8,"num_pages":11,"content":["3744                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen)\nVom 7. Dezember 1994\nAuf Grund                                                                          Artikel 1\ndes§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2                Änderung der Seeschiffahrts-\nSatz 1 Nr. 1 sowie des § 9a des Seeaufgabengesetzes                aufgaben-Übertragungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-\ntember 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundes-        § 1 der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-\nministerium für Verkehr,                                nung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt\ngeändert:\n-  des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes verordnet\ndas Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-       1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndesministerium der Finanzen,                               a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Auf der\n-  des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes verordnet               Hohen See\" durch die Wörter „Seewärts der\ndas Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen              Begrenzung des deutschen Küstenmeeres\" und die\nmit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-              Wörter ,,Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium               Seeschiffahrt\" durch die Wörter ,,Aufgaben nach § 1\nder Finanzen,                                                  Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa\ndes Seeaufgabengesetzes\" ersetzt.\n-  des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-           b) In Nummer 1 werden am Schluß vor den Wörtern\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)              ,,zu überwachen\" die Wörter,,, soweit das Völker-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein-            recht dies zuläßt oder erfordert,\" eingefügt.\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,\n-  des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes       2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seeschiffahrts-\nvom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146) verordnet das        straßen\" die Wörter „und im übrigen deutschen\nBundesministerium für Verkehr.                             Küstenmeer'' eingefügt.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                                 3745\nArtikel2                                        Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im\nSinne dieser Verordnung die Wasserflächen\nÄnderung der Zuständig-\nzwischen den Ufern der nachstehend be-\nkeitsbezeichnungs-Verordnung See\nzeichneten Teile der angrenzenden Binnen-\nDie Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom                         wasserstraßen:\".\n4. März 1994 (BGBI. 1S. 442) wird wie folgt geändert:                 bb) Folgende neue Nummern 19 bis 21 werden\nangefügt:\n1. In § 1 Nr. 2 wird in Buchstabe d am Ende das Semi-                        ,, 19. Warnow von der Mündung in die Unter-\nkolon durch ein Komma ersetzt und der folgende                                   warnow bis zur Mühlendammschleuse in\nBuchstabe e angefügt:                                                            Rostock;\n„e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne                              20. Ryck bis zur Steinbecker-Tor-Brücke in\ndes Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsüber-                                 Greifswald;\neinkommens der Vereinten Nationen von 1982\n(BGBI. 1994 II S. 1798) in der deutschen aus-                         21. Uecker bis zur Straßenbrücke in Uecker-\nschließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der                             münde.\"\nnach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels                cc) Satz 2 wird gestrichen.\nzulässigen Maßnahmen;\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                         ,,(2) Im Bereich der Wasserflächen zwischen der\nseewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Bundes-               Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begren-\nflagge zu führen\" die Wörter .,, sowie bei den in § 1         zung des Küstenmeeres sind lediglich § 1 Abs. 4,\nNr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen\" eingefügt.             § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 16, 22\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „2\" durch die Angabe               bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7, 14 und 32 Abs. 5,\n,,2 Buchstabe a bis d\" ersetzt.                               § 35 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 55 bis 61 anzu-\nwenden.\"\n3. In § 3 werden die Wörter „Artikels 23 des Über-\neinkommens über die Hohe See\" durch die Wörter             2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Ver-\neinten Nationen von 1982\" ersetzt.                             a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch-\ngehende Schiffahrt\" die Wörter „auf den Binnen-\nwasserstraßen\" eingefügt.\nArtikel3                              b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schleppver-\nbände,\" die Wörter „die die für eine Seeschiffahrts-\nÄnderung                                  straße bekanntgemachten Abmessungen nach\nder Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung                         Länge, Breite und Tiefgang überschreiten,\" ein-\nDie Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der               gefügt.\nBekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),               c) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 10a\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                   eingefügt:\n8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), wird wie folgt geändert:\n„ 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\nFahrzeuge mit Ausnahme von Sportfahr-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                 zeugen und von Fahrzeugen der Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       wehr, die in der Lage sind, durch das Was-\nser mit einer Geschwindigkeit von 25 kn\naa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz durch fol-\noder mehr zu fahren, wie zum Beispiel\ngende Sätze ersetzt:\nTragflächen- und Bodeneffektfahrzeuge;\" .\n.,Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrts-\nstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die             d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:\nim Osten durch eine Verbindungslinie zwi-               „ 13. Wegerechtschiffe\nschen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08\" N;                           a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-\n07° 01' 52\" 0), Borkum (53° 34' 06\" N; 06° 45'                       ostsee-Kanal, die die für eine Seeschiff-\n31 '' 0) und dem Schnittpunkt der Koordinaten                        fahrtsstraße bekanntgemachten Abmes-\n53° 39' 35 N; 06° 35' 00\" 0 begrenzt wird.\n11\nsungen überschreiten oder die wegen\nSeeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verord-                        ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen\nnung sind                                                            anderer Eigenschaften gezwungen sind,\n1. die Wasserflächen zwischen der Küsten-                            den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich\nlinie bei mittlerem Hochwasser oder der                          in Anspruch zu nehmen,\nseewärtigen Begrenzung der Binnenwas-                         b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen\nserstraßen und einer Linie von drei See-                         zwischen der seewärtigen Begrenzung im\nmeilen Abstand seewärts der Basislinie,                          Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2\n2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11                           und der seewärtigen Begrenzung des\nder Anlage 1 begrenzten Wasserflächen                            Küstenmeeres, die die von der Strom-\nder seewärtigen Teile der Fahrwasser im                          und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\nKüstenmeer.                                                      gemachten Voraussetzungen erfüllen;","3746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nsie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge               27. Verkehrszentralen\nim Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Inter-                      die von der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\nnationalen Regeln von 1972 zur Verhütung                         tung des Bundes eingerichteten Revierzen-\nvon Zusammenstößen auf See;•.                                    tralen. •\ne) Nach Nummer 20 werden der Punkt durch ein              3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nSemikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21\nbis 27 angefügt:                                          „Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage\nausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der\n„21. Wassermotorräder                                     Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Ver-\nmotorisierte Wassersportgeräte mit Wasser-          kehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher,\nstrahlantrieb, die als Personal Water Craft         auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen\nwie „Wasserbob.. , ,,Wasserscooter-, ,,Jet-         Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzu-\nbike'\" oder „Jetski„ bezeichnet werden, oder        hören und unverzüglich entsprechend den Bedingun-\nsonstige gleichartige Geräte;                       gen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksich-\n22. Maritime Verkehrssicherung                           tigen.'\"\ndie von der Verkehrszentrale zur Verhütung\n4. In § 13 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf dem\nvon Kollisionen und Grundberührungen, zur\nNord-Ostsee-Kanal„ das Wort „und'\" durch ein\nVerkehrsablaufsteuerung oder zur Verhü-\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Untertrave„ die\ntung von der Schiffahrt ausgehender Ge-\nWörter „und der Unterwarnow'\" eingefügt.\nfahren für die Meeresumwelt gegebenen\nVerkehrsinformationen und Verkehrsunter-\n5. § 30 wird wie folgt geändert:\nstützungen sowie erlassenen Verfügungen\nzur Verkehrsregelung und -lenkung;                  a) In Absatz 1 wird das Wort „ Wamow„ durch das\nWort „Unterwarnow„ ersetzt.\n23. Verkehrsinformationen\nnautische Warnnachrichten sowie Mitteilun-          b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fahrzeuge\ngen der Verkehrszentrale über die Verkehrs-             im Sinne von Absatz 1'\" das Wort „weitere„ gestri-\nlage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tide-               chen und die Wörter „und sonstige bekanntge-\nverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in             machte Fahrzeuge'\" eingefügt.\nregelmäßigen Abständen oder auf Anforde-\nrung einzelner Schiffe gegeben werden;           6. § 31 wird wie folgt geändert:\n24. Verkehrsunterstützungen                              a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nHinweise und Warnungen der Verkehrszen-                 ,,Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segel-\ntrale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen              surfen'\".\nim Rahmen einer Schiffsberatung von der             b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nVerkehrszentrale aus durch Seelotsen nach               ,,Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserski-\n§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelots-              laufen erlaubt; dies gilt nicht auf den von der\nwesen in der Fassung der Bekanntmachung                 Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\nvom 13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213),                gemachten Wasserflächen ...\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) geändert            c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nworden ist, die bei verminderter Sicht, auf               ,,(5) Im Fahrwasser ist das Fahren mit Wasser-\nAnforderung oder wenn die Verkehrszen-                  motorrädern mit Ausnahme auf den mit Sicht-\ntrale es auf Grund der Verkehrsbeobach-                 zeichen 8.8 der Anlage I gekennzeichneten oder\ntung für erforderlich hält, gegeben werden              von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde be-\nund sich entsprechend den Erfordernissen                kanntgemachten Wasserflächen verboten. Außer-\nder Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie                 halb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wasser-\nder Wetter- und TideverhäJtnisse auch auf               motorrädern erlaubt; dies gilt nicht auf den von der\nPositionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwin-             Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\ndigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe               gemachten Wasserflächen. Absatz 2 Satz 1 und\nerstrecken können;                                      Absatz 4 gelten auch für das Fahren mit Wasser-\n25. Verkehrsregelungen                                       motorrädern ...\nschiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Ver-\n7. § 43 wird wie folgt geändert:\nkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend\nden Erfordernissen der Verkehrslage, der            a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nFahrwasser- sowie der Wetter- und Tidever-             ,,Verkehrslenkungsstelle„ durch das Wort „ Ver-\nhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Über-              kehrszentrale„ ersetzt.\nholen, Begegnen, Höchst- und Mindestge-            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nschwindigkeiten oder über das Befahren\n„Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der\neiner Seeschiffahrtsstraße umfassen können;\nVorschriften über das Verhalten im Verkehr die\n26. Verkehrslenkung                                          Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale un-\nMaßnahmen der Verkehrszentralen am                     verzüglich entsprechend den Bedingungen der\nNord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr               jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen\nzum Zweck der Gefahrenabwehr oder der                  und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslen-\nVerkehrsablaufsteuerung gelenkt wird;                  kung nachzukommen ...","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                                  3747\n8. In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Verkehrslenkungsstelle\"          machten Verkehrszentrale folgende Angaben zu\ndurch das Wort „Verkehrszentrale\" ersetzt.                    melden:\n1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben\n9. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt               nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit\ngefaßt:                                                           Nummer 2.6 der Anlage zur Anlaufbedingungsver-\n„Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der                     ordnung vom 23. August 1994 {BGBI. 1 S. 2246),\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\".                     geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom\n7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3744), abgegeben\n10. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefaßt:                    worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der von\nden Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekannt-\n.. Strom- und Schiffahrtspolizei\".                                 gemachten Seeschiffahrtsstraßen:\n11. Nach § 55 wird folgender neuer § 55a eingefügt:                    a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,\n.,§55a                                   b) Position des Fahrzeugs,\nc) Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs in\nVerkehrszentralen\nMetern,\nDie Verkehrszentralen sind im Rahmen der ent-\nd) Abgangs- und Bestimmungshafen,\nsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers\neingerichteten maritimen Verkehrssicherung für fol-               e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien\ngende Maßnahmen zuständig:                                             oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut beför-\ndert werden, und, wenn dies zutrifft, Angabe\n1. Verkehrsinformatk>nen,\nder Ladungsart und -menge und der UN-Num-\n2. Verkehrsunterstützungen,                                            mer, oder solche Güter befördert worden sind\n3. Verkehrsregelungen und                                              und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-\ngast oder vollständig inertisiert sind,\n4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.\"\nf) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung\nvorliegen und\n12. § 57 wird wie folgt geändert:\ng) Reeder oder dessen Bevollmächtigte;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. während der weiteren Fahrt bei den bekanntge-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nmachten Positionen:\n\"1. der Verkehr von außergewöhnlich großen\na) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,\nFahrzeugen sowie von Luftkissen- und\nHochgeschwindigkeitsfahrzeugen,\".                   b) Position des Fahrzeugs,\nbb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern                      c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und\n.Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-            d) Passierzeit des Fahrzeugs;\neinträchtigt werden\" die Wörter 11 oder eine\n3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.\nGefahr für die Meeresumwelt entstehen\" ein-\ngefügt.                                                 (2) Die Meldungen nach Absatz 1 haben nach Maß-\ngabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der\ncc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern\nAnlage zur Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen .\n• Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen\"\ndie Wörter „oder eine Gefahr für die Mee-               (3) Nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-\nresumwelt darstellen\" eingefügt.                     Sprechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im Sinne\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf\nden bekanntgemachten UKW-Kanälen und, wenn\naa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „aus-              technisch durchführbar, auf dem UKW-Kanal 16 an-\ngleichen\" das Wort „und\" durch das Wort              sprechbar sein.\"\n..oder\" ersetzt.\nbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „verhin-       14. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndern\" das Wort .oder\" eingefügt und der              a) In Nummer 1 wird das Wort „Grundregel\" durch\nPunkt durch ein Komma ersetzt.                           das Wort „Grundregeln\" ersetzt.\ncc) folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:\nb) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\n.c) die eine Gefahr für die Meeresumwelt ver-               14. einer Vorschrift des§ 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2\n11\nhindern oder beseitigen.\"                                  zweiter Halbsatz, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1 zwei-\nter Halbsatz oder Satz 3 über das Wasserski-\n13. § 58 wird wie folgt gefaßt:\nlaufen, das Segelsurfen oder das Fahren mit\n..§58                                         Wassermotorrädern zuwiderhandelt,\".\nSchiffahrtspolizeiliche Meldungen                 c) Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und                     „40. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine Meldung\nSchleppverbänden, die die von der Strom- und Schiff-                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nfahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Abmessun-                          der vorgeschriebenen Weise oder nicht\ngen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeu-                         rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3\ngen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der von der                           nicht ständig über UKW-Sprechfunk an-\nStrom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntge-                          sprechbar ist.\"","3748                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n15. Die Anlage I wird wie folgt geändert:\na) In der Vorbemerkung wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:\n„e) Feuer\nEs werden verwendet:\n-   Festfeuer(F/F.)\n-   Unterbrochenes Feuer\nmit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)                      [J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1\n1 1...,..,.,,\noder\nmit Gruppen von 2 Unterbrechungen\n(Oe [2]/Ubr. [21)\n11    llJ 1 11             11 11 11 11 11\noder\nmit Gruppen von 3 Unterbrechungen\n(Oe [3]/Ubr. [3D                                   111      lll. J11 111 111 111 111\n-\n-\nGleichtaktfeuer (lso/Glt.)\nBlitzfeuer\n111.1111111                                   • 1111\nmit Einzelblitzen (FIJBlz.)\nl•• --11111•••••                                   1 • 111\noder\nmit Gruppen von 2 Blitzen (FI. [2]/Blz. [21)     1 1 I_I_I 1 1 1 1 1 II                      II       11 11\noder\nmit Gruppen von 2 + 1 Blitzen\n(FI. [2 + 1]/Blz. (2 + 11)\nIII W_III III III III III III\noder\nmit Gruppen von 5 Blitzen (FI. [SVBlz. [SD           11111       111 JJ__          11111             II 111\n-   Funkelfeuer\nmit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.)\noder\nmit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3VFkl. [31)\noder\nmit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9VFkl. [9D\noder\nmit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink\n(Q [6] + LFI/Fkl. [6] + Blk.)\noder\nmit Unterbrechungen (IQ/Fkl.unt.)\n-   Schnelles Funkelfeuer\nmit dauerndem schnellen Funkei (VQ/SFkl.)          ,uuuw1,1,,1u1,,, •• ,,,,,u,,, •••• •••••••• ,.,, .uuuuuuuu,\noder\nmit Gruppen von 3 schnellen Funkeln\n(VQ [3VSFkl. [31)\noder\nmit Gruppen von 9 schnellen Funkeln\n(VQ [9VSFkl. [9D\noder\nmit Gruppen von 6 schnellen Funkeln\nund 1 Blink (VQ [6] + LFVSFkl. [6] + Blk.)\nuuu •     __ uuu•                 wrn    •            uuu •\noder\nmit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.)               HHWUU       HHUHW         lH'1UHU         UUHUUl\nEin Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-\nerscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer\nsichtbar. In den Klammem ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt. ..","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994               3749\nb) Abschnitt    1-  Sichtzeichen - wird wie folgt geändert:\naa) In Ziffer A.17 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)\".\nbb) Nach Ziffer B. 7 wird folgende Ziffer 8.8 eingefügt:\n„8.8      Wassermotorräder\n(§ 31 Abs. 5 Satz 1)\nWasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wasser-\nmotorrädern erlaubt ist:\nrechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasser-\nmotorrades.\"\ncc) In Ziffer 8.11 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt.\"\ndd) In Ziffer 8.11 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt.\"\nee) In Ziffer 8.12 wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,lso /Glt oder Oc/Ubr.\"\nff)  In Ziffer 8.13 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)\".\ngg) In Ziffer 8.13 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)\".\nhh) In Ziffer B.14 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)\".\nii)  In Ziffer B.15 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,VQ/SFkl. oder Q/Fkl.\"\njj)  In Ziffer B. 15 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,VQ (3)/SFkl. (3) oder Q (3)/Fkl. (3)\".\nkk) In Ziff~r 8.15 Buchstabe c wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,, VQ (6) + LFI/SFkl. (6) + Blk. oder Q (6) + LFI/Fkl. (6) + Blk.\"\nII)  In Ziffer B.15 Buchstabe d wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,VQ (9)/SFkl. (9) oder Q (9)/Fkl. (9)\".\nnm) In Ziffer B.15 Buchstabe e wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI (2)/Blz. (2)\".\nnn) In Ziffer 8.16 wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3), bei dem Beispiel g nur FI (5)/Blz. (5)\".\noo) In Ziffer B.16 Buchstabe g wird die Kennung wie folgt gefaßt:\n,,FI (5)/Blz. (5)\".\n16. In Anlage II Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - wird die Ziffer 3.1 .2 wie folgt gefaßt:\n„3.1 .2 Von mehr als 100 m Länge\n5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke auf dem\nVorschiff mit darauffolgenden 5 Einzelschlägen und\nzusätzlich am Heck unmittelbar danach 5 Sekunden lang\nrasches Schlagen eines Gonges oder eines Signals mit                           5s\neinem anderen Instrument, dessen Ton oder Klang mit\ndem Glockenläuten nicht verwechselt werden kann.\n17. Die Anlage IV wird aufgehoben.","3750                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil     1\nArtikel4                             men Regelung beteiligt ist, weiterfährt und gegebenen-\nÄnderung der Verordnung                        falls die von diesem Staat für das Anlauten in seine\nzu den Internationalen Regeln von 1972                Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt, so hat er die-\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See                  sem Ersuchen nachzukommen.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in\nDie Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972\nAbsatz 2 genannten Staaten in den Nachrichten für\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli\nSeefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-\n1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 3\nfahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-\nder Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), wird\ngraphie) bekannt.\"\nwie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                6. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n,,§ 1                            a) Regel 26 wird wie folgt geändert:\nInkraftsetzung                             aa) In Buchstabe b Ziffer i werden die Wörter „ein\nder Internationalen Regeln                            Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf\nDie Internationalen Regeln zur Verhütung von                      an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb\nZusammenstößen auf See, die dem übereinkommen                         führen;\" gestrichen.\nvon 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt           bb) In Buchstabe c Ziffer i werden die Worte „ein\ndurch Beschluß der 18. Vollversammlung der Inter-                     Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in Lon-                  an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb\ndon vom 4. November 1993 geändert worden sind, im                     führen;\" gestrichen.\nfolgenden als „Internationale Regeln\" bezeichnet, sind           cc) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nin der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Über-\nsetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften                       „d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II\nanzuwenden.\"                                                               beschriebenen Signale gelten für ein fischen-\ndes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe\n2. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „öffentlichen                        anderer fischender Fahrzeuge befindet.\"\nbundeseigenen Häfen\" die Wörter „sowie im übrigen            b) Die Anlage I wird wie folgt geändert:\ndeutschen Küstenmeer\" eingefügt.\naa) Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe d\n3. In§ 6 Abs. 2 wird das Wort „festgelegt\" durch das Wort               angefügt:\n,,angenommen\" ersetzt.                                                „d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein\nTopplicht vorgeschrieben, so ist dieses\n4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „oder sonstige                       Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen;\nVorrichtungen zur\" die Wörter „wissenschaftlichen                          ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter\nMeeresforschung oder\" eingefügt und nach dem Wort                           Länge braucht dieses Licht jedoch nicht\n,,Naturschätzen\" die Wörter „im Bereich des Festland-                      vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß\nsockels der Bundesrepublik Deutschland oder eines                          es aber möglichst weit vom führen ...\nanderen Staates\" gestrichen.                                     bb) Der Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:\n5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:                                 aaa) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-\nstabe b Ziffer i.\n,,§ 7a\nbbb) Dem Buchstaben b wird folgende Ziffer ii\nAuskunft auf Ersuchen                                      angefügt:\n(1) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes, das sich                     „ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch\nin der ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem                                  Führen nur eines Rundumlichtes nicht\nKüstenmeer eines anderen Staates befindet, von den                                möglich, so sind zwei in geeigneter\nBehörden dieses Staates mit der Begründung, daß er                                Weise angebrachte oder abge-\ngegen anwendbare internationale Regeln und Normen                                 schirmte Rundumlichter zu verwen-\nzur Verhütung, Verringerung und Überwachung der                                   den, so daß sie aus einer Entfernung\nVerschmutzung durch Schiffe verstoßen habe, er-                                   von einer Seemeile möglichst als ein\nsucht, Angaben über die Identität und den Register-                               Licht erscheinen.\"\nhafen, den letzten oder nächsten Anlaufhafen seines\nSchiffes und andere sachdienliche Angaben zu                     cc) Nach Abschnitt 12 wird folgender neuer Ab-\nmachen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein               schnitt 13 eingefügt:\nVerstoß erfolgt ist, so hat er diesem Ersuchen nachzu-                „ 13 - Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\nkommen.                                                               Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits-\n(2) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes im                     fahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu\nKüstenmeer anderer Staaten, die mit einem oder meh-                  Breite von weniger als 3: 1 kann in niedrigerer\nreren anderen Staaten für das Einlaufen in ihre Häfen                Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs\noder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren                  angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buch-\nvor der Küste liegenden Umschlagplätzen gemein-                      stabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf\nsame Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und                     der Basiswinkel des gleichschenkligen Drei-\nÜberwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt                       ecks, das durch die Seitenlichter und das\nerlassen haben, von den Behörden des Küstenstaates                   Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht\nersucht, Auskunft darüber zu geben, ob das Schiff zu                 weniger als 27 Grad betragen.\"\neinem Staat derselben Region, der an der gemeinsa-              dd) Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                              3751\nc) Der Abschnitt 2 der Anlage II wird wie folgt ge-            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nändert:                                                        „Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei\naa) Der einleitende Satz des Buchstabens a vor der             Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres er-\nZiffer i wird wie folgt gefaßt:                           folgen.\"\n„a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge\nzeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit       4. In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „eines Monats\"\npelagischen Netzen oder mit Grund-\ndurch die Wörter „von vier Wochen\" ersetzt.\nschleppnetzen,\".\nbb) Der einleitende Satz des Buchstabens b vor der\nZiffer i wird wie folgt gefaßt:                   5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz ein-\n„b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter            gefügt:\nLänge, das im Gespann trawlt, zeigt\".            „Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage\neines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt\ncc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\nangefügt:                                            werden.\"\n„c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter\nLänge darf beim Trawlen, gleichviel ob es    6. § 8a wird wie folgt gefaßt:\nein pelagisches Netz oder ein Grund-\n,,§Ba\nschleppnetz verwendet oder im Gespann\ntrawlt, die nach den Buchstaben a oder b                               Fahrverbot\nvorgeschriebenen Lichter führen.\"\n(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach\nd) In Abschnitt 1 der Anlage IV wird Buchstabe o wie          § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sport-\nfolgt gefaßt:                                             bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die\nDauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet\n„o) zugelassene Signale, die über Funksysteme\nzu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzun-\neinschließlich Radartransponder auf Über-\ngen des§ 8 Abs. 1 vorliegen.\nlebensfahrzeugen übermittelt werden.\"\n(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach\n§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sport-\nbootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die\nArtikel 5                            Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet\nuntersagt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 8\nÄnderung der Sportboot-                        Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen oder der Inhaber einer\nführerscheinverordnung-See                        im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht\nnachkommt.\nDie Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-\nzember 1973 (BGBI. 1S. 1988), zuletzt geändert durch § 13            (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das\nder Verordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2061 ),         Führen eines Sportbootes auf Seeschiffahrtsstraßen\nwird wie folgt geändert:                                         befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten\nuntersagt werden, wenn die Voraussetzungen des\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gegeben sind und sich\naus dem Verhalten des Inhabers im Verkehr nicht\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Wer auf den             ergibt, daß er zum Führen eines Sportbootes nicht\nSeeschiffahrtsstraßen\" das Komma und die Wörter           mehr geeignet ist.\n„ausgenommen im Bereich der Erweiterung des\nKüstenmeeres im Sinne der Anlage IV zur See-                  (4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser-\nschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-         und Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Ent-\nkanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266)         scheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-\nin der jeweils geltenden Fassung,\" gestrichen.            zeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der\nBehörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserfahrzeug\"\ndie Wörter „oder Wassermotorrad\" eingefügt.                   (5) Der Sportbootführerschein ist nach der be-\nstandskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüg-\n2. In§ 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt gestrichen und        lich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest\nfolgender neuer Halbsatz angefügt:                            abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anord-\nnung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der\n„oder wem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt oder             sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden\ndas Bundesoberseeamt bestandskräftig entzogen                 ist.\"\nworden ist.\"\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                               7. § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\na) Dem Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das vom              ,,In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht,\nuntersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden          Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der\ndes zuständigen Prüfungsausschusses in einem              Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der\nverschlossenen Umschlag und in Abschrift dem              Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum\nAntragsteller zuzuleiten ist,\" angefügt.                  der Erteilung einer Ersatzausfertigung einzutragen;\".","3752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel6\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                  Änderung\naa) In Nummer 1 wird der Betrag „DM 54,-\" durch                     der Anlaufbedingungsverordnung\nden Betrag „DM 64,-\" ersetzt.                        Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-\nbb) In Nummer 2 wird der Betrag „DM 22,-\" durch         nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246) wird wie folgt\nden Betrag „DM 30,-\" ersetzt.                      geändert:\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n,,7.  für die Entziehung einer Fahr-\na) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nerlaubnis nach § 8 und die\nVerhängung eines Fahrverbots                        „ 10. ,,Maritime Verkehrssicherung\": die von der\nnach§ Sa                          DM 85,-                 Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisio-.\nbis DM 250,-,\".              nen und Grundberührungen, zur Verkehrsab-\nlaufsteuerung oder zur Verhütung von der\ndd) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8                        Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Mee-\neingefügt:                                                      resumwelt gegebenen Verkehrsinformationen\n,,8.  für die teilweise oder voll-                              und Verkehrsunterstützungen sowie erlasse-\nständige Zurückweisung                                    nen Verfügungen zur Verkehrsregelung und\neines Widerspruchs, so-                                   -lenkung;\".\nweit sich der Widerspruch                       b) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:\nnicht ausschließlich gegen\n„12. ,,Verkehrsunterstützungen\": Hinweise und\neine Kostenentscheidung\nWarnungen der Verkehrszentrale an die\nrichtet,                     bis zur Höhe\nSchiffahrt und Empfehlungen im Rahmen\nder für die\neiner Schiffsberatung von der Verkehrszen-\nangefochtene\ntrale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1\nAmtshandlung\ndes Gesetzes über das Seelotswesen, die bei\nfestgesetzten\nverminderter Sicht, auf Anforderung oder\nGebühr;\nwenn die Verkehrszentrale es auf Grund der\ndies gilt nicht, wenn der Widerspruch                      Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält,\nnur deshalb keinen Erfolg hat, weil die                    gegeben werden und sich entsprechend den\nVerletzung einer Verfahrens- oder Form-                    Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahr-\nvorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-                   wasser- sowie der Wetter- und Tideverhält-\nfahrensgesetzes unbeachtlich ist,\".                        nisse auch auf Positionen, Passierzeiten,\nee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und                         Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver\nwird wie folgt gefaßt:                                          bestimmter Schiffe erstrecken können;\n,,9.  Reisekosten für die Mitglieder der Prü-               13. ,,Verkehrsregelungen\": schiffahrtspolizeiliche\nfungsausschüsse,\".                                         Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzel-\nfall, die entsprechend den Erfordernissen der\nff)  Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10                            Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der\nangefügt:                                                        Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen\n„ 10. für die Rücknahme des                                      über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst-\nWiderspruchs nach                                          und Mindestgeschwindigkeiten oder über\nBeginn der sachlichen                                      das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße um-\nBearbeitung, jedoch                                        fassen können;\".\nvor deren Beendigung         bis zu 75vom\nHundert der     2. In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Telefax +\nGebühr nach        (4721) 106466\" durch die Wörter „Telefax + (4721)\nNummer8.\"          106393 oder 106394\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. In Nummer 6.1 Satz 1 wird das Wort „inneren\" ge-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                        strichen.\n„ 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 von den\nPrüfungsausschüssen,\".                        4. Der Anhang 2 zu Nummer 1.15 wird wie aus der Anlage\nzu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 8 von den\nbeauftragten Verbänden,\".                                                 Artikel 7\nÄnderung\n9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   der Verordnung zur Durchführung\na) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Fahrverbot                   des Seeunfalluntersuchungsgesetzes\nnach § Sa Abs. 1\" die Wörter ,, , 2 oder 3\" eingefügt.    Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-\nb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Ent-               suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860),\nziehung der Fahrerlaubnis\" die Wörter „oder in den      zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August\nFällen des§ Sa Abs. 5\" eingefügt.                       1992 (BGBI. 1S. 1604), wird wie folgt geändert:","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1994                               3753\n1. In § 1 werden die Wörter „im Bereich des Festland-                                Artikels\nsockels der Bundesrepublik Deutschland\" durch die\nInkrafttreten\nWörter „in der deutschen ausschließlichen Wirt-\nschaftszone\" ersetzt.                                  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam 1. Januar 1995 in Kraft.\n2. In§ 2 werden die Wörter „des Bereichs des Festland-\n(2) Artikel 4 Nr. 6 tritt am 4. November 1995 in Kraft.\nsockels der Bundesrepublik Deutschland\" durch die\nWörter „der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nzone\" ersetzt.\nBonn, den 7. Dezember 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","Innere Deutsche Bucht im Sinne der Nummer 1.15 der Anlage ist der Bereich, der durch den UKW-Kanal 80 abgedeckt wird und in der Karte dargestellt ist.                  N'\nC\n•::J        w\nz       :r         UI\n\"\"\"'\n.c.\nCI»\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · ~ - .•a:                             :.o· 3       ::J\nC,\n3      <O\n\\)      0\n~ 1\\)\nMaßst.ab: 1:   ~cm                                                                                                                                                    ......\n......\n$\n20·\nHIIIQ{>laftd\n- - - - - - - - • GWIE~               ~                                                         ~                                                             0  10·\nmYl?I.'~                                                                                                                                                           CD\nlu         „                                                                                     C\n--                                                                                         ~,                                                                                            ::J\na.\n(D\n, ,, 'lu                                                      (}\n(/)\n<O\n(D\n(/)\n~                  -&-                                      §4\"                      (D\nELIE   Jiih,rz:zh.,      Et.s,         0                                       N\nßGw-rG                                                                                               .,, ....                                                        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